Findok · Richtlinien
AH-2224
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
überholte Fassung (bis 12.10.2023)Richtlinie2023-0.317.796gilt ab 20.01.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2224
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2022 bis 12.10.2023.
Wortlaut laut Findok
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Nach der Formulierung des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben der AbschnitteAbschnitte 2. 2A. und 2B3..
5. WaffenembargoStrafbestimmungen
5.1. Verteidigungsgüter
Gegenüber Sudan gilt ein Waffenembargo auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen.
Nähere Ausführungen zur Durchführung sind der AH-3210 zu entnehmen.
5.2. Ausnahmen für persönliche Schutzausrüstung
(1) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 und gemäß Art. 2 des Beschlusses/2014/450/GASP des Rates gilt das Verbot nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal, Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Sudan ausgeführt werden.
(2) Die Ausfuhr von Schutzkleidung durch die in Abs. 1 genannten Personen ist zwar nicht verboten, allerdings ist für die Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
6. Strafbestimmungen
6.1. Geltungsumfang der Verordnung
Die Verordnung gilt
-im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,
-an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
-für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
-für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.
6.2. Außenwirtschaftsgesetz 2011
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3).
Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.
Abschnitt 7. bis 19.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Art. 5 VO 747/2014, ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.317.796
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0052-IV/8/2012
- Stammnummer
- 61063
- Enthalten in Fassung
- 6, 7 (geltend: 10)
- Gültig
- 20.01.2022 bis 12.10.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF