Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0646-W/11
Rückzahlung einer Ausgleichszulage ist kein rückwirkdendes Ereignis gem. § 295a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-W/11vom 24.08.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Mai 2010, betreffend Abweisung des Antrages vom 6. August 2009 auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 295a BAO, entschieden:
Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw) wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVAGW) für das Jahr 2004 eine Ausgleichszulage zuerkannt und in der Folge wieder teilweise rückgefordert. Der Bw ordnet diesen Vorgang als rückwirkendes Ereignis in dem im Spruch genannten Antrag dem Jahr 2004 zu. In Streit steht ausschließlich, ob in der Rückforderung ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO zu erblicken ist.
Zur Einkommensteuer 2002 hat der Bw einen gleichlautenden Antrag und eine gleichlautende Berufung eingebracht, über die mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag, RV/0572-W/11, entschieden wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Da die gegenständlich zu entscheidende Berufung bei gleichem rechtserheblichem Sachverhalt ausschließlich eine Rechtsfrage aufwirft, die in der Berufungsentscheidung UFS 24.08.2012, RV/0572-W/11, entschieden worden ist, kann auf die dort angeführten Rechtsgrundlagen und rechtlichen Ausführungen verwiesen werden. Demgemäß stellt die Rückzahlung einer Ausgleichszulage kein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, sondern ist im Jahr der Rückzahlung nach dem Abfluss gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 zu erfassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis VwGH 31.07.2012, 2009/13/0052, die zur Einkommensteuer 2004 ergangene Berufungsentscheidung UFS 27.02.2009, RV/1986-W/08, aufgehoben, sodass über die vom Bw in seinem auf § 295a BAO aufgeworfene Rechtsfrage auch in der neu zu erlassenden Berufungsentscheidung abgesprochen werden wird.
Wien, am 24. August 2012
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 292 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-W/11
- Stammnummer
- 61051
- Gültig
- 24.08.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF