Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0066-Z2L/02
Abweichung vom Transaktionswert, Wertminderung zwischen Verkauf und Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0066-Z2L/02vom 25.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Zollwertanmelder unter mehreren möglichen Verzollungsgrundlagen eine bestimmt und den ihm im Drittland berechneten Preis unter Vorlage einer Rechnung gem. Art. 29 ZK angemeldet, so können die zum Beleg dieser Grundlage vorgelegten Angaben nicht allein deswegen als unrichtig oder unvollständig im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK betrachtet werden, weil eine andere Grundlage (hier: Schätzungsgutachten über den Zeitwert) zur Erhebung geringerer Eingangsabgaben als der tatsächlich erhobenen geführt hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
17. Februar 1998, GZ. 100/032853/97-2, betreffend
Eingangsabgaben 1998, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 25. September 1995 wurde beim Hauptzollamt Wien ein PKW
Chrysler Cherokee Laredo 4x4, Fahrgestellnummer.: XY, für den Bf.
als Empfänger in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Zur
Zollabfertigung wurde die Rechnung des mexikanischen Verkäufers A. vom
5. April 1995, in der als Rechnungspreis 169.200,00
Mexikanische Pesos (umgerechnet 287.640,00 S) angeführt sind,
vorgelegt und dieser in Rechnung gestellte Gesamtbetrag im Feld 22 der
Zollanmeldung WE-Nr.: 100/000/821736/01/5 erklärt. Der Bf. legte auch
eine von ihm unterfertigte Zollwertanmeldung nach Art. 178 Abs. 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vor, in der diese Rechnung als
Grundlage zur Zollwertermittlung angeführt ist. In der Zollanmeldung
(Feld 33) wurde beantragt, das Fahrzeug in die Warennummer 8703241000
(Personenkraftwagen, mit einem Hubraum von mehr als
3.000 cm³, neu) einzureihen. Das Hauptzollamt Wien hat in
der Folge Eingangsabgaben in der Höhe von
98.579,00 S/7.164,01 Euro (davon 30.337,00 S/2.204,67 Euro
an Zoll und 68.242,00 S/4.959,34 Euro an Einfuhrumsatzsteuer ) gem.
Art. 217 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig erfasst
und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
In dem als Antrag gem. Art. 236 ZK gewerteten
Schreiben vom 16. Jänner 1997 beantragte der Bf. die
Neuberechnung der Abgaben und die Gutschrift des Differenzbetrages aufgrund
eines Schätzungsgutachtens des allgemein gerichtlich beeideten
Sachverständigen M. vom 22. Jänner 1996, in dem u.a. ein
Kilometerstand von 1.087 km angeführt ist sowie für das Fahrzeug
gem. § 8 Wertzollgesetz 1980 (WertZG),
BGBl. Nr. 221/1980, ein Zollwert in der Höhe von
231.000,00 S (frei Grenze, exkl. Einfuhrumsatzsteuer, für den
Endbezieher) ermittelt wurde.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
13. November 1997, Zl. 100/032853/97, wurde der Antrag gem.
Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie 236 Abs. 1 ZK
in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 659/1994, als
unbegründet abgewiesen. Bei der gegenständlichen Verzollung habe der
Antragsteller den Transaktionswert mit der Faktura 0094 vom
5. April 1995 des Verkäufers A. nachgewiesen. Dieser
Transaktionswert sei um die Lieferungskosten bis EU-Außengrenze
(Art. 32 ZK) und bis Bestimmungsort (Art. 33 ZK) berichtigt
worden. Da der Transaktionswert bei der Abfertigung einwandfrei
nachgewiesen worden sei, gebe es keine Veranlassung, auf Grund eines erst lange
nach der Abfertigung erstellten Schätzungsgutachtens, das im Übrigen
auf dem nicht mehr anwendbaren § 8 WertZG 1980 beruhe, den
nachgewiesenen Transaktionswert abzuändern. Die tarifarische und
rechnerische Überprüfung der Eingangsabfertigung hätte keine
Fehler ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom
18. November 1997 fristgerecht Berufung. Die der Verzollung zugrunde
gelegte Rechnung über den Ankauf des fabrikneuen Jeep Cherokee datiere mit
Anfang April 1995. Das Fahrzeug sei Ende September eingeführt und
verzollt worden. Da zum Zeitpunkt der Verzollung noch kein
Schätzungsgutachten vorgelegen sei, sei die Rechnung über den Ankauf
des Neuwagens für die Bemessung herangezogen worden. Das Fahrzeug
sei erst im Februar 1996 zugelassen und mit Bescheid der Wiener
Landesregierung am 15. Februar 1996 genehmigt worden. Das
Schätzungsgutachten vom 22. Jänner 1996 beziehe sich also
auf den Zustand des Jeeps zum Zeitpunkt der Einfuhr.
Das Hauptzollamt Wien wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 1998,
Zl. 100/32853/97-2, als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gem.
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG fristgerecht erhobene Beschwerde
vom 20. März 1998. Der Bf. führt begründend aus, dass
die Verzollung des eingeführten Jeeps als Neuwagen erfolgt sei;
tatsächlich wäre das Fahrzeug neuwertig, aber keineswegs neu gewesen
(Lackschäden, sechs Monate alt). Es hätten somit die sogenannten
Folgemethoden (zur Zollwertermittlung) herangezogen werden müssen. Bei der
Verzollung sei die Faktura 0094 vom 5. April 1995 mit dem Kaufpreis
eines Neuwagens herangezogen worden. Tatsache sei, dass es sich um einen
Gebrauchtwagen handle.
Mit In-Kraft-Treten der §§ 85c und 85e
ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 am 1. Jänner 2003
ist gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG die Zuständigkeit
für die Entscheidung über diese Beschwerde auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden gem.
Art. 236 Abs. 1 ZK insoweit erstattet, als nachgewiesen
wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war
oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 ZK
buchmäßig erfasst worden ist. Die Erstattung oder der Erlass
der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt nach Absatz 2 der bezeichneten
Gesetzesstelle auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren
nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen.
Gem. Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert
eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die
Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach
Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK und unter der
Voraussetzung, dass keiner der die Transaktionswertmethode ausschließenden
Tatbestände des
Art. 29 Abs. 1 Buchstaben a bis d ZK
vorliegen.
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den
Art. 29 und 30 ZK ermittelt werden, so ist er gem.
Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von in der Gemeinschaft
verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die
übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln - des
Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens von 1994, - des Artikels VII des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens von 1994 sowie - der Vorschriften dieses
Kapitels.
Gem. Art. 147 Abs. 1 erster Satz
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
der Kommission vom 2. Juli 1993 ( ABIEG Nr. L253 vom 11.10.1993, S.1) wird
für die Anwendung des Art. 29 des Zollkodex die Tatsache, dass Waren,
die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als
ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden.
Werden die Waren zwischen dem Verkauf und der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Drittland
verwendet, so ist nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle die
Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.
Wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Artikel 28
bis 36 des Zollkodex zu ermitteln ist, muss gem.
Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO eine Anmeldung der Angaben über
den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung der eingeführten Waren
begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben,
der dem Muster des Anhangs 28 entspricht und gegebenenfalls durch einen
oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem Muster des Anhangs 29
entsprechen, ergänzt wird.
Gem. Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO ist
insbesondere vorausgesetzt, dass die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 nur
von einer Person abgegeben werden darf, die ihren Wohnsitz oder
Geschäftssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat und alle Tatsachen
über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur
Verfügung hat.
Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Absatz 1 gilt
gem. Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO unbeschadet etwaiger
strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Absatz 2 genannten
Person in Bezug auf: - die Richtigkeit und die Vollständigkeit der
in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben, - die Echtheit der als
Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und - die Erteilung
aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren
Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich
sind.
Gem. Art. 65 erster Satz ZK wird dem
Anmelder auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu
berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden
ist. Eine Berichtigung wird jedoch gem.
Art. 65 zweiter Unterabsatz Buchstabe c ZK nicht
mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden
die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.
Gem. Art. 78 Abs. 1 ZK können die
Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf
Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung
vornehmen. Die Zollbehörden können nach Absatz 2 leg.cit.
nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes
Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder
Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren
steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu
überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in
geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen
oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen
oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die
Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren
vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können. Ergibt
die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der
Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder
unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die
Zollbehörden gem. Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der
gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen , um
den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu
regeln.
Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt,
muss gem. Art. 6 Abs. 1 ZK alle Angaben und Unterlagen
liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt
werden.
Zur Anwendung des Zollrechts haben gem. Art. 14 ZK
alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar an Vorgängen im Rahmen des
Warenverkehrs beteiligt sind, den Zollbehörden auf deren Verlangen
innerhalb der von diesen gegebenenfalls festgesetzten Fristen alle Unterlagen
und Angaben, unabhängig davon, auf welchem Träger sie sich befinden,
zur Verfügung zu stellen und jede erforderliche Unterstützung zu
gewähren.
Dazu wird festgestellt:
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die
zollwertrechtliche Bewertung des am 25. September 1995 in den
zollrechtlich freien Verkehr überführten Fahrzeuges nach
Art. 29 ZK oder nach Art. 31 ZK zu erfolgen hat.
Zufolge der dargelegten Normen kommt grundsätzlich auch
bei gebrauchten Waren, die einmal Gegenstand eines Kaufgeschäftes waren,
der Transaktionswert (Art. 29 ZK) als Bewertungsgrundlage in Betracht.
Der Bf. als Zollwertanmelder hat daher unbeschadet der Beurteilung des
Fahrzeuges als Neu- oder Gebrauchtwagen anlässlich der Zollabfertigung am
25. September 1995 zu Recht den ihm selbst im Drittland berechneten
Preis, unter Vorlage der Rechnung des Verkäufers A. vom
5. April 1995, gem. Art. 29 ZK angemeldet. Ebenso
konnte das Hauptzollamt Wien gem.
Art. 147 Abs. 1 erster Satz ZK-DVO für die
Anwendung des Art. 29 ZK die Tatsache der Anmeldung des PKW zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft
als ausreichendes Indiz dafür ansehen, dass dieser zum Zweck der Ausfuhr in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurde.
Der Zollwertanmelder kann aber auch von sich aus mit dem
Hinweis, das angemeldete Kaufgeschäft habe nicht unmittelbar zum Verbringen
der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt, die Vermutung des
Art. 147 Abs. 1 erster Satz ZK-DVO widerlegen. Das
geschieht durch Geltendmachung einer Wertminderung, die in der Zeit zwischen dem
Abschluss des Kaufgeschäfts und dem Verbringen der Ware in die Gemeinschaft
durch deren Verwendung im Drittland eingetreten ist (siehe Müller-Eiselt,
EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 4229, Rz 307 ff). Insoweit
besteht daher ein Wahlrecht des Zollanmelders.
Im Beschwerdefall hat der Bf. erst in der Eingabe vom
16. Jänner 1997 unter Vorlage eines Schätzungsgutachtens vom
22. Jänner 1996 eine Wertminderung geltend gemacht. Die
von ihm anlässlich der Zollabfertigung unterlassene Geltendmachung der
Wertminderung kann jedoch gem.
Art. 65 zweiter Unterabsatz Buchstabe c ZK
allenfalls bis zur Überlassung der Ware (Freigabe) wirksam nachgeholt
werden. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) kann ein Importeur, der bei der Zollwertanmeldung einen Preis als
Grundlage für den Zollwert bestimmt hat, seine Anmeldung und folglich die
Angaben zum Zollwert nicht mehr ändern, sobald die Waren zollrechtlich
freigegeben worden sind (EuGH vom 6. Juni 1990, Rs C-11/89,
"Unifert"; EuGH vom 18. April 1991, Rs-79/89).
Selbst eine Überprüfung der Zollanmeldung nach
Art. 78 Abs. 1 ZK als Ermächtigungsgrundlage für
das Tätigwerden der Zollbehörden auch nach der Überlassung der
Waren würde zu keiner Erstattung von Eingangsabgaben, als "erforderliche
Maßnahme" im Sinne des Art. 78 Abs. 3 ZK führen,
weil bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren
weder von unrichtigen noch von unvollständigen Grundlagen ausgegangen
worden ist. Hat nämlich der Anmelder unter
mehreren möglichen
Verzollungsgrundlagen eine bestimmt, so können die zum Beleg dieser
Grundlage vorgelegten Angaben nicht allein deswegen als unrichtig oder
unvollständig betrachtet werden, weil eine andere Grundlage zur Erhebung
geringerer Eingangsabgaben als der tatsächlich erhobenen geführt
hätte (EuGH vom 6. Juni 1990, Rs C-11/89,
"Unifert").
Für eine nachträgliche zollwertrechtliche
Bewertung des Fahrzeuges nach der Schlussmethode des
Art. 31 Abs. 1 ZK fehlt im vorliegenden Fall die
Rechtsgrundlage. Es kann sohin auch nicht nachgewiesen werden, dass der gem.
Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasste und gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilte Eingangsabgabenbetrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen
Artikel 220 Absatz 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erstattung nach
Art. 236 Abs. 1 ZK sind daher ebenfalls nicht
erfüllt.
Im Übrigen ist der Bf. seiner in den
Art. 6 Abs. 1 und 14 ZK in Verbindung mit
Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO normierten Verpflichtung zum Nachweis
der Richtigkeit seiner Angaben in Bezug auf die Umstände, welche zu einer
Wertminderung geführt haben, insbesondere eine allfällige Verwendung
(Benutzung) des Fahrzeuges im Drittland zwischen Verkauf und
Überführung in den freien Verkehr, nicht nachgekommen. Entsprechende
Vorhalte des unabhängigen Finanzsenates vom 11. April 2003 und
17. Juni 2003 blieben unbeantwortet.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
25. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 65 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 78 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 78 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 6 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 14 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 147 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 147 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
ZollwertTransaktionswertSchätzungWertminderungZeitwertgebrauchte WarenBerichtigung der ZollanmeldungZollwertanmeldungWahlrechtVerwendung im Drittland
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0066-Z2L/02
- Stammnummer
- 6099
- Gültig
- 25.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF