Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1374-W/03
Verfassungswidrigkeit, versicherungstechnische Rückstellung, Budgetbegleitgesetz, Abzugsfähigkeit, Versicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1374-W/03vom 26.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat am 5. März
2003 eine vorläufige Körperschaftsteuererklärung 2001 beim
Finanzamt eingereicht. Mit vorläufigem Bescheid vom 18. März 2003
wurde die Bw. zur Körperschaftsteuer 2001 veranlagt. Gegen den
vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid vom 18. März 2001 wurde
von der Bw. am 28.5.2003 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, nachdem am
14. April 2003 um Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersucht wurde. Der
Berufung war die endgültige Körperschaftsteuererklärung 2001
beigelegt. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2001 wurde vom Finanzamt die
endgültige Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2001
durchgeführt.
Gegen den endgültigen
Körperschaftsteuerbescheid 2001 wurde von der Bw. am 11. Juli 2003 berufen.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2001 der nach § 7
KStG zu ermittelnde Gewinn um insgesamt € 49.934,57 erhöht worden
sei. Diese Erhöhung resultiere aus der Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle in Höhe von € 49.934,57, wobei ein Betrag
von € 129.100,24 auf die Nachversteuerung der zum 31. Dezember 2000
ausgewiesene Rückstellung entfiele (§ 15 Abs. 3 und
§ 26a Abs. 12 KStG idF des Budgetbegleitgesetzes, BGBL I Nr.
142/2000). Die angeführten Beträge wurden wie folgt
ermittelt:
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Abteilung
Leben
|
Stand
31.12.2000
|
Veränderung
2001
|
Stand
31.12.2001
|
Schadensreserve
handelsrechtlich
|
1.349.651,10
|
-621.052,69
|
728.598,41
|
|
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|
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30% kurzfristig
(100%)
|
404.895,33
|
-186.315,81
|
218.579,52
|
70% langfristig
(80%)
|
755.804,62
|
-347.789,51
|
408.015,11
|
Schadensreserve
steuerrechtlich
|
1.160.699,95
|
-534.105,31
|
626.594,63
|
|
|
|
|
Schadensreserve
handelsrechtlich
|
728.598,41
|
|
|
Schadensreserve
steuerrechtlich
|
626.594,63
|
|
|
Differenz
|
102.003,78
|
|
|
Davon
1/5 = Hinzurechnung
|
20.400,76
|
|
|
Abteilung
Schaden
|
Stand
31.12.2000
|
Veränderung
2001
|
Stand
31.12.2001
|
Schadensreserve
handelsrechtlich
|
155.372,20
|
55.584,00
|
210.956,20
|
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|
|
|
30% kurzfristig
(100%)
|
46.611,66
|
16.675,20
|
63.286,86
|
70% langfristig
(80%)
|
87.008,43
|
31.127,04
|
118.135,47
|
Schadensreserve
steuerrrechtlich
|
133.620,09
|
47.802,24
|
181.422,33
|
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|
|
|
Schadensreserve
handelsrechtlich
|
210.956,20
|
|
|
Schadensreserve
steuerrechtlich
|
181.422,33
|
|
|
Differenz
= Hinzurechnung
|
29.533,87
|
|
Die Berufung
richte sich gegen die oben angeführten Erhöhungen des steuerlichen
Gewinnes, weil sowohl die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 KStG wie auch die
diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des § 26a Abs. 12 KStG
verfassungsrechtlich bedenklich seien.
Zur behaupteten
Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KStG wurde ausgeführt, dass der
Gesetzgeber mit dieser Bestimmung für bestimmte Arten von
versicherungstechnischen Rückstellungen wörtlich die Neuregelung des
§ 9 Abs. 5 EStG übernommen und grundsätzlich noch einen
eingeschränkten Ansatz von 80% des Teilwertes als zulässig erachtet
habe. Nur jene Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als
zwölf Monate betragen würden, seien ungekürzt anzusetzen. Im
Unterschied zu § 9 Abs. 5 EStG nehme der Gesetzgeber jedoch im
Anwendungsbereich § 15 Abs. 3 KStG zusätzlich auch eine
Bestimmung zur Fristigkeit einer bestimmten Art von versicherungstechnischen
Rückstellungen vor. So solle bei 30% der zum jeweiligen Bilanzstichtag
gebildeten Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle die Laufzeit weniger als zwölf Monate betragen.
Daraus werde umgekehrt die unwiderlegbare Vermutung abgeleitet, dass die als
langfristig zu behandelnden Teile der Rückstellung pauschal mit 70%
anzunehmen seien.
Gegen diese gesetzlich
normierte Durchschnittsbetrachtung bzw. des steuerlich eingeschränkten
Ansatzes der in § 15 Abs. 3 KStG genannten versicherungstechnischen
Rückstellungen bestünden erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken.
Der Gesetzgeber sei nach Art 7
B-VG grundsätzlich verpflichtet, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu
behandeln. Wenn der Gesetzgeber vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich
behandle, müssten dafür sachliche Gründe vorliegen. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht stehe es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei
Durchschnittsbetrachtungen vorzunehmen und aus Gründen der
Verwaltungsökonomie pauschale, einfache und leicht handhabbare Regelungen
zu schaffen, selbst wenn er dadurch Ungleichbehandlungen vornehme.
Härtefälle würden vom Verfassungsgerichtshof in Kauf genommen.
Der Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch die Grenzen dieser
Maßnahmen aufgezeigt und wiederholt festgestellt, dass pauschalierende
Regelungen, auch wenn sie im Interesse der Verwaltungsökonomie getroffen
werden würden, nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens
widersprechen dürften. Die in Kauf genommenen Härtefälle
dürften sich bloß ausnahmsweise ereignen. Die durch die Vereinfachung
vermiedenen Schwierigkeiten, die eine nach verschiedenen Sachverhalten
differenzierende Lösung der Vollziehung bereiten würde, dürfe zum
Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen nicht außer Verhältnis stehen.
Vor dem Hintergrund dieser vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Wertung
wäre § 15 Abs. 3 KStG als verfassungswidrig zu
beurteilen.
Durch die Neuregelung des
§ 15 Abs. 3 KStG nehme der Gesetzgeber innerhalb der Rückstellungen
Differenzierungen hinsichtlich der Laufzeit vor. Während er bei allen
anderen Rückstellungen, die der 80% Regelung unterlägen, eine
Einzelbetrachtung bei der Bestimmung der Laufzeit am Bilanzstichtag vorsehe,
solle offenbar bei Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle eine pauschale und unwiderlegbare Vermutung Platz
greifen. Danach sollten 30% der Rückstellung ungekürzt und 70% der
Rückstellung nur mit 80% des Teilwertes zum Ansatz kommen. Unerheblich sei
nach dieser Auffassung hingegen die tatsächliche Laufzeit der
Rückstellungen am Bilanzstichtag. Der Gesetzgeber würde somit
vergleichbare Sachverhalte ungleich behandeln ohne dafür im Gesetz selbst
oder in den Erläuterungen nur irgendeine sachliche Rechtfertigung
anzuführen. Als sachliche Rechtfertigung könne nur das Argument der
Verwaltungsökonomie in Frage kommen. Dieses Argument scheide jedoch in
diesem Fall aus, weil der Gesetzgeber auch in allen anderen Fällen, in
denen es auf die Laufzeit der Rückstellung ankomme, davon abgesehen habe,
eine unwiderlegbare oder auch nur eine widerlegbare Vermutung anzuordnen.
Vielmehr sei der Gesetzgeber bei der Einführung der Einschränkung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit der Rückstellung für noch nicht
angewickelte Versicherungsfälle dem Problem gegenüber gestanden, dass
aufgrund der Besonderheit des Versicherungsgeschäftes und dessen Abbildung
in den Versicherungsbilanzen eine Vergleichbarkeit mit den allgemeinen
Rückstellungen nicht hergestellt werden könne.
Eine Besonderheit der
Versicherungsbilanz sei es, dass sämtliche aus bestehenden
Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen innerhalb der
versicherungstechnischen Rückstellungen dargestellt werden würden.
Diese würden zum Teil auch echte Verbindlichkeiten,
Rechnungsabgrenzungsposten und Wertberichtigungen zu Forderungen umfassen. Dabei
sehe § 81i Abs. 1 VAG vor, dass versicherungstechnische Rückstellungen
insoweit zu bilden seien, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendig sei, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung
aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten. Das dabei
anzuwendende Vorsichtsprinzip gem. § 201 Abs. 2 Z 4 HGB habe die
Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes zu berücksichtigen (§
81g Abs. 1 VAG).
Die Rückstellung für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, die gewichtigste
versicherungstechnische Rückstellung im Bereich der
Schaden/Unfallversicherung, umfasse die dem Grunde oder der Höhe nach noch
nicht feststehenden Leistungsverpflichtungen aus den zum Bilanzstichtag
eingetretenen Versicherungsfällen sowie sämtliche nach dem
Bilanzstichtag voraussichtlich anfallenden Regulierungsaufwendungen. Weiters
seien auch, abweichend von den Bilanzierungsvorschriften des allgemeinen
Handelsrechts, die am Bilanzstichtag bereits feststehenden, jedoch noch nicht
abgewickelten Versicherungsverpflichtungen unter dieser Rückstellung
aufzunehmen. Auch Rückstellungen für Rentenverpflichtungen aus dem
Bereich Schaden- und Unfallversicherung seien darin auszuweisen. Diese seien
nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bilden. Die
sohin rückgestellten Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
seien bereits um allfällige Forderungen aus Regressen, Ansprüchen auf
versicherte Objekte und Teilungsabkommen vermindert.
Die Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen seien zum jeweiligen Bilanzierungszeitpunkt
grundsätzlich nach dem Prinzip der Einzelbewertung zu ermitteln. Aufgrund
der möglicherweise großen Zahl an Einzelverpflichtungen sehe das VAG
aber vor, dass man etwa für die Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle Pauschalmethoden anwenden
dürfe.
Die so ermittelten
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in
der Gesamtrechnung würden sodann noch um Ansprüche aus den bestehenden
Rückversicherungsverträgen vermindert werden. Jedes einzelne
Unternehmen könne grundsätzlich für sich bestimmen, in welchem
maximalen Schadensselbstbehalt das Versicherungsgeschäft betrieben werden
solle. Nach § 17c VAG sei dabei jedoch auf die Erfüllbarkeit der
eigenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen, die
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Rückversicherers und die
angemessene Streuung des Risikos Bedacht zu nehmen. Die Art der
Rückversicherungsverträge werde auch durch die unterschiedlichen
Risikosituationen der einzelnen Sparten bestimmt. Durch die Vielfalt der
Gestaltungen und die mehrfache Abdeckung von Risiken lasse sich eine Zuordnung
der Rückversicherungsabgaben auf die einzelnen Verpflichtungen kaum noch
nachvollziehen. Bei Stop-Loss-Verträgen, würden die
Rückversicherer dann Leistungen erbringen, wenn beim Zedenten die Summe
aller wirksamen Schäden in einem Kalenderjahr einen bestimmten Prozentsatz
der verdienten Prämien überstiegen. Spätestens bei dieser Art der
Rückversicherung sei eine Zuordnung auf den einzelnen Versicherungsvertrag
nicht mehr möglich.
Die Bestimmung des § 15
Abs. 3 KStG stelle nun auf die Bilanzposition als Gesamtes (Rückstellung im
Eigenbehalt, dh nach Abzug der von den Rückversicherern übernommenen
Risken ) ab. Aus der oben beschriebenen Komplexität der in der
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
enthaltenen Rückstellungsteile sei es daher nicht vorstellbar, dass der
durch § 15 Abs. 3 KStG normierte pauschale Ansatz für die Bestimmung
der Fristigkeit sachgerecht sein könne. Eine dabei zugrunde liegende
Durchschnittsbetrachtung setze voraus, dass die Struktur des
Versicherungsgeschäftes, insbesondere der betriebenen Versicherungssparte,
der Gesamtheit der österreichischen Versicherungsunternehmen und auch deren
Rückversicherungspolitik zumindest annähernd vergleichbar wäre.
Davon sei jedoch keinesfalls auszugehen, was auch aus den unternehmensbezogenen
sehr unterschiedlichen Abwicklungszeiträumen für
Versicherungsleistungen ersichtlich sei. Diese seien durch die betriebenen
Sparten bestimmt. So werde zB in der Krankenversicherung die
Versicherungsleistung in der Regel innerhalb eines Jahres
abgewickelt.
Darüber hinaus stelle sich
die Frage, ob die durch § 15 Abs. 3 KStG eingeführte Beschränkung
der steuerlichen Abzugsfähigkeit bestimmter versicherungstechnischer
Rückstellungen dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Dies deswegen, weil die
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch
echte Verbindlichkeiten aus bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht
ausbezahlten Versicherungsleistungen umfasse. Für Verbindlichkeiten
bestünde jedoch keine steuerliche Einschränkung. Dies gelte auch
für die darin enthaltenen Rentenverpflichtungen, für die aufgrund des
versicherungsmathematischen Ansatzes Abzinsungsüberlegungen nicht mehr
anzustellen seien. Lebensversicherungsverträge, welche fällig geworden
seien (Abläufe, Erlebensfälligkeit bzw. Rückkäufe)
würden automatisch aus dem aufrechten Versicherungsbestand ausscheiden. Die
Versicherungsleistungen (vertragliche Leistung zuzüglich zugeteilte
Gewinnanteile) würden sodann nicht mehr in der Deckungsrückstellung
sondern in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle ausgewiesen werden. Auch dabei handle es sich um echte
Verbindlichkeiten, die lediglich aufgrund der besonderen
Rechnungslegungsvorschriften für Versicherungsunternehmen im Bereich der
versicherungsrechtlichen Rückstellungen zu erfassen seien. Die zum
jeweiligen 31.12. fällig gewordenen Leistungen aus
Lebensversicherungsverträgen würden bereits am Beginn des Folgejahres
an die Versicherungsnehmer ausbezahlt werden. Abgesehen vom eindeutigen
Verbindlichkeitscharakter dieser rückgestellten Verpflichtungen könne
gerade im Bereich der Lebensversicherung eine Langfristigkeit nicht mehr
angenommen werden.
Somit bleibe festzuhalten, dass
die vom Gesetzgeber vorgenommene pauschale, auf die gesamte Bilanzposition
bezogene unwiderlegbare Annahme der Laufzeit der Rückstellung für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle wohl nicht aus Gründen der
Verwaltungsökonomie sonder wegen der Unmöglichkeit einer Zuordnung auf
die einzelnen Verträge erfolgt sei. Unternehmensspezifische Besonderheiten,
die sich aus den unterschiedlich betriebenen Sparten ergeben würden,
würden dabei nicht berücksichtigt werden und führten somit zu
sachlich nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Belastungen der
Versicherungsunternehmen.
Zudem sei zu beachten, dass
nach dem VAG die versicherungstechnischen Rückstellungen mit entsprechenden
Kapitalanlagen auf der Aktivseite zu bedecken seien, um die jederzeitige
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
sicherzustellen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen würden
daher zwangsweise zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.
Aufgrund dieser engen, versicherungsaufsichtsrechtlich vorgeschriebenen
Verbundenheit der Aktiv- und Passivseite würden die vom Gesetzgeber
vorgenommenen einseitigen Eingriffe auf der Passivseite im Bereicht der
versicherungstechnischen Rückstellungen zu bedenklichen Differenzierungen
führen.
Weitere verfassungsrechtliche
Bedenken bestünden hinsichtlich der Übergangsbestimmungen des §
26 Abs. 12 KStG. Dabei gehe es um die Ermittlung der Auflösungsgewinne, die
sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 KStG für die zum
31. Dezember 2000 bilanzierten Rückstellungswerte ergeben würden. Die
Auflösungsgewinne seien nach Meinung der Finanzverwaltung als Unterschied
der ungekürzten Rückstellung zum 31. Dezember 2000 und der nach der
neuen Gesetzeslage ermittelten Rückstellung zum 31. Dezember 2001 zu
ermitteln, wobei im Bereich der Rückstellung für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle nur der langfristige Teil von 70% zu
betrachten sei. Ein sich daraus ergebender Auflösungsgewinn sei sodann der
Fünfjahresverteilung zugänglich. Dies führe dazu, dass bei stark
steigenden Rückstellungswerten, was gerade bei jüngeren
Versicherungsunternehmen mit entsprechendem Wachstum zutreffe, bereits im Jahr
2001 die Altrückstellung zur Gänze nachzuversteuern sei. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung der Versicherungsunternehmen
untereinander, die sachlich nicht begründet und somit auch aus dieser Sicht
verfassungsrechtlich bedenklich sei.
Von der Bw. wurde daher
beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und die steuerpflichtigen
Einkünfte ohne Berücksichtigung der sich durch das Budgetbegleitgesetz
2001 eingeführten Beschränkungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit
von versicherungstechnischen Rückstellungen ergebenden
Erhöhungsbeträge neu festzusetzen.
Im Falle einer abweisenden
Entscheidung wurde ersucht, im Sinne der Verfahrensökonomie auf die
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zu verzichten und die Berufung
unmittelbar dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II.
Instanz vorzulegen.
Da in der Berufungssache
bereits VfGH Beschwerden anhängig seien und die Bw. ebenfalls Anlassfall
werden wolle, wurde zudem um die rasche Erledigung der Berufung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unter dem sechsten Abschnitt
des zweiten Teiles des Körperschaftsteuergesetzes finden sich
"Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen", wobei unter § 15
KStG 1988 die sogenannten versicherungstechnischen Rückstellungen geregelt
sind.
Unter versicherungstechnischen
Rückstellungen werden generell Fremdmittel verstanden, die aus dem Betrieb
des Versicherungsgeschäftes stammen und Verpflichtungen aus den
Versicherungsverträgen zum Ausdruck bringen (Mayer, FS Bauer, Seite
175).
Durch die Zuführung zu
versicherungstechnischen Rückstellungen soll der Geldbedarf gedeckt werden,
der durch den Eintritt eines Versicherungsfalles verursacht wird.
Im Gefolge des
Budgetbegleitgesetzes 2001 (Art. 8 Z 5, BGBl. 142/2000) wurde die Bestimmung des
§ 15 KStG 1988 um einen Abs. 3 erweitert, welcher die folgende Regelung
enthält:
Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und sonstige Rückstellungen
(§ 81c Abs. 3 D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) sind mit 80%
des Teilwertes anzusetzen. Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag
weniger als zwölf Monate beträgt, sind ohne Kürzung des
maßgeblichen Teilwertes anzusetzen. Bei den Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ist davon auszugehen, dass bei
30% der Summe dieser Rückstellungen die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt.
§ 26 Abs. 12 KStG 1988 idF
des Art. 8 Z 10 des Budgetbegleitgesetzes 2001 stellt diesbezüglich klar,
dass die im Gefolge des BGBl. I Nr. 142/2000 geschaffene Regelung des
§ 15 Abs. 3 KStG auch auf Rückstellungen für
noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige
Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden ist, die bereits zum Ende des
letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden
sind. Auflösungsgewinne, die sich aus der erstmaligen Anwendung des §
15 Abs. 3 KStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bei den zuvor
genannten Rückstellungen ergeben, können danach auf das nach dem 31.
Dezember 2000 endende Wirtschaftsjahr und auf die folgenden vier
Wirtschaftsjahre (Auflösungszeitraum) verteilt werden, wobei jährlich
mindestens ein Fünftel anzusetzen ist. Scheidet eine Rückstellung
während des Auflösungszeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus,
ist der darauf entfallende Auflösungsgewinn im Wirtschaftsjahr des
Ausscheidens jedenfalls anzusetzen.
Wie den zu Art. 8 Z 5 und 10
des Budgetbegleitgesetzes 2001 getroffenen Erläuternden Bemerkungen zu
entnehmen ist, sollen in Anlehnung an die Neuregelung des § 9 Abs. 5 EStG
1988 bestimmte, versicherungstechnische Rückstellungen dem
eingeschränkten Ansatz von 80% unterliegen, andererseits jedoch die
Deckungsrückstellungen sowie die Rückstellungen für
Prämienrückerstattungen von dieser Einschränkung ausgenommen
sein.
Mit dem Budgetbegleitgesetz
2001 wurde auch im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes die Bildung von
Rückstellungen insofern eingeschränkt, als die Bestimmung des § 9
EStG 1988 um einen Absatz 5 erweitert wurde. Danach sind Rückstellungen iSd
Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit. (Rückstellungen für sonstige ungewisse
Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften) nur mehr mit 80% des Teilwertes anzusetzen, wobei der Ansatz
von Rückstellungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate
beträgt, ohne Kürzung des maßgeblichen Teilwertes zulässig
ist.
In den diesbezüglichen
Gesetzesmaterialien heißt es dazu, dass mit Ausnahme der in § 14
EStG 1988 geregelten Sozialkapitalrückstellung derzeit Rückstellungen
im Allgemeinen in voller Höhe angesetzt würden, obwohl die echten
Verbindlichkeiten daraus erst in späteren Jahren entstehen würden. Der
Ausweis der Rückstellungen zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag
führe daher zu beträchtlichen steuerlichen Entlastungen, ohne dass dem
eine entsprechende, die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
herabsetzende Belastung gegenüber stehe. Die nach Laufzeit unterschiedlich
hohen Steuervorteile könnten jedoch wiederum entsprechende Zinsvorteile
bringen. Die Neuregelung sehe daher vor, den Vorteil aus der verzinslichen
Anlage der Steuerersparnis abzuschöpfen, wobei aus
Vereinfachungsgründen an Stelle einer Abzinsung mit einem bestimmten
Rechenzinsfuss ein pauschaler Rückstellungsansatz in Höhe von 80%
vorgesehen werden solle.
Festzuhalten ist, dass die
Bestimmung des § 15 Abs. 3 KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 142/2000 klarstellt,
dass die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 5 EStG 1988
grundsätzlich auch für die dort angeführten
versicherungstechnischen Rückstellungen gilt.
Aus der obigen Darstellung der
Rechtslage geht hervor, dass langfristige Rückstellungen nach § 81c
Abs. 3 D VII VAG ab der Veranlagung 2002 nur mehr dem eingeschränkten,
steuerlich wirksamen Ansatz von 80% unterliegen. Dies gilt sowohl für die
ab dem Wirtschaftsjahr 2001 gebildeten Rückstellungen, als auch für
jene, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2001 endenden
Wirtschaftsjahr bestehen. Die sich daraus ergebenden Auflösungsgewinne
können allerdings beginnend ab der Veranlagung 2001 auf die nächsten
fünf Jahre verteilt werden, wobei jährlich mindestens ein Fünftel
anzusetzen ist.
Keine Kürzung ist jedoch
bei Rückstellungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten
vorzunehmen. Diesbezüglich geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies bei
30% der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle der Fall ist, sodass pauschal 70% der unter diesem Titel
gebildeten Rückstellungen als langfristig gelten und daher unter die
Beschränkung der Abzugsfähigkeit fallen.
In dem Berufungsbegehren wird
nun die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt und die Festsetzung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Nichtberücksichtigung der durch das
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführten Beschränkung der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von versicherungstechnischen Rückstellungen
beantragt.
Unbestritten ist jedoch, dass
die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 auf
Grundlage der im Berufungszeitraum geltenden Gesetzeslage zu erfolgen hatte,
sodass die sich im Gefolge des Budgetbegleitgesetzes 2001 ergebende
Neuregelungen für versicherungstechnische Rückstellungen zur Anwendung
zu gelangen hatten.
In der Begründung des
Berufungsbegehrens wird auch nicht die unrichtige Anwendung der entsprechenden
Gesetzesbestimmungen eingewendet. Die Bw. richtet ihre Berufung vielmehr gegen
die von der Behörde der Einkommensermittlung zu Grunde gelegten Regelungen
des § 15 Abs. 3 KStG 1988 sowie des § 26 Abs. 12 KStG
1988 jeweils idF BGBl. I Nr. 142/2000 und äußert diesbezüglich
verfassungsrechtliche Bedenken.
Gemäß Art. 18 Abs. 1
B-VG haben aber die Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu
vollziehen.
Die Beurteilung, ob die Bw.
durch den Bescheid in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten, oder
wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt
wurde, steht dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht zu.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
26. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 12 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 15 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 26a Abs. 11 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Verfassungswidrigkeitversicherungstechnische RückstellungBudgetbegleitgesetzAbzugsfähigkeitVersicherung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1374-W/03
- Stammnummer
- 6055
- Gültig
- 26.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF