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Findok · Richtlinien

AH-2257

2. Ausfuhr

geltende FassungRichtlinie2025-0.720.569gilt ab 18.11.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-2257

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Allgemeines Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren. 2.2. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen (1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist grundsätzlich verboten. (3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2. (4) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, untersagt. 2.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot 2.3.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2. 2.3.2. Ausfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch (1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen. (2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen. 2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden. (2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. (3) In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3. 2.3.4. Ausfuhr zum Zwecke der humanitären Hilfe (1) Das Ausfuhrverbot findet keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung der grundlegenden menschlichen Bedürfnisse in Guinea-Bissau durch die Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen; internationalen Organisationen; humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen; bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ,Clustern' beteiligen; den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, zu gewährleisten. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-ACCS Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y921" ("Von dem Verbot ausgenommene Waren") zu verwenden. Abschnitt 3. derzeit frei 4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen Nach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 fällt auch die Durchfuhr unter die Bestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, in denen eine österreichische Zollstelle als Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. Abschnitt 5. derzeit frei 6. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.). Anlage 1 Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 377/2012 genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission Anhang II BELGIEN https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions BULGARIEN https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions TSCHECHIEN www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html DÄNEMARK http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/ DEUTSCHLAND https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html ESTLAND https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid IRLAND https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/ GRIECHENLAND http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html SPANIEN https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx FRANKREICH http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/ KROATIEN https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955 ITALIEN https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/ ZYPERN https://mfa.gov.cy/themes/ LETTLAND http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539 LITAUEN http://www.urm.lt/sanctions LUXEMBURG https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html UNGARN https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ ensz-eu-szankcios-tajekoztato ΜΑLTA https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx NIEDERLANDE https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties ÖSTERREICH https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/ POLEN https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions PORTUGAL https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas RUMÄNIEN http://www.mae.ro/node/1548 SLOWENIEN http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi SLOWAKEI https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu FINNLAND https://um.fi/pakotteet SCHWEDEN https://www.regeringen.se/sanktioner Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) Rue de Spa 2/Spastraat 2 1049 Bruxelles/Brussel, Belgien E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.720.569
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0028-IV/8/2012
Stammnummer
60253
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 6)
Gültig
18.11.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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