Findok · Richtlinien
AH-2257
2. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 06.08.2023)Richtlinie2022-0.552.195gilt ab 01.08.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-2257
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.08.2022 bis 06.08.2023.
Wortlaut laut Findok
2. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2.1. AusfuhrverbotAllgemeines
Die Ausfuhr aller Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz von in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, werden eingefroren.
2.2. Ausfuhrverbot von wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(2) Die Ausfuhr von sämtlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012angeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungenist grundsätzlich verboten.
(3) Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist
dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können.
dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
(24) Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 ist die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, untersagt.
2.22.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster GüterAusnahmen vom Ausfuhrverbot
2.2.12.3.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2.
2.2.22.3.2. VoranfrageAusfuhr zum persönlichen Ge- oder Verbrauch
(1) Güter, die ausschließlich dem persönlichen Ge- oder Verbrauch dienen, gelten nicht als wirtschaftliche Ressourcen im Sinne der Verordnung und sind daher vom Ausfuhrverbot ausgenommen.
(2) Nach Art, Beschaffenheit und Menge der Güter dürfen jedoch keine Bedenken gegen die zwingend einzuhaltende Voraussetzung "Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt" bestehen.
2.3.3. Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2.2. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung sämtlicher Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (siehe Anlage 1) genehmigt werden.
(2) Bei der Ausfuhr von Gütern für bestimmte Zwecke an eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt.
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über(3) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Verwendung des Dokuments sind derNummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 84.6.3. zu entnehmen.
2.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmtAbschnitt 3.
derzeit frei
4. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
Güter, die sich nach ArtNach der Formulierung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012, Menge und Wert lediglich für fällt auch die Durchfuhr unter die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignenBestimmungen dieses Artikels. Die Überwachung der Einhaltung der genannten Bestimmungen erfolgt in jenen Fällen, werden von der Maßnahme desin denen eine österreichische Zollstelle Abschnitts 2. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfenals Ausfuhrzollstelle fungiert, nach den Vorgaben des Abschnitts 2. ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
Abschnitt 35.
derzeit frei
6. Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind gerichtlich strafbare Handlungen, und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen Abschnitt 3.).
Anlage 1
Internetseiten zur Information über die in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 377/2012genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Anschrift für Notifikationen an die Kommission
Anhang II
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/et/rahvusvahelised-sanktsioonid
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955
ITALIEN
https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/
ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignandeu.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/SMB-Home.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
https://um.fi/pakotteet
SCHWEDEN
https://www.regeringen.se/sanktioner
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA)
Rue de Spa 2/Spastraat 2
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu
Normen und Schlagworte
- Art. 2 Abs. 2 VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Art. 1 Buchstabe c VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Art. 2 Abs. 3 VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Anhang I VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 VO 377/2012, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 83 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 84 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.552.195
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0028-IV/8/2012
- Stammnummer
- 60253
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 6)
- Gültig
- 01.08.2022 bis 06.08.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF