Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1526-W/07
Schätzung eines Bäckerbetriebes, Sicherheitszuschlag infolge Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1526-W/07vom 28.06.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufzeichnungen zwar vorgelegt, aber sind sachlich unrichtig oder weisen formelle Mängel auf, sodass die sachliche Richtigkeit in Zweifel gezogen werden kann, ist eine Schätzungsverpflichtung abzuleiten.
Werden Bücher oder Aufzeichnungen mangelhaft geführt, so kann angenommen werden, dass auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden, als jene, bei denen nachgewiesen wurde, dass Vorgänge nicht verbucht wurden.
Wird keine formal ordnungsmäßige Buchführung vorgelegt, bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz, um die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen.
In § 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO sind die Vorschriften normiert, wie die Bücher und
Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Verpflichtung dient dazu, um die Besteuerungsgrundlagen ermitteln zu können.
Bücher und
Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn sie nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Bereits formelle Buchführungsmängel, die einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher hervorrufen, begründen die Schätzungsbefugnis der Behörde. Eines Nachweises, dass die
Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig sind, bedarf es nicht (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 4 Tz 16; VwGH 11.1.2.1990, 89/14/0109; 30.11.1999, 94/14/0173). Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften oder unrichtigen
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsberechtigung entgegenzuwirken (vgl. VwGH 11.1.2.1990, 89/14/0109).
Die Schätzungsberechtigung ist ebenso nicht davon abhängig, ob formelle Mängel der Bücher oder
Aufzeichnungen auf ein Verschulden eines Steuerpflichtigen zurückzuführen sind (VwGH 30.9.1998, 97/13/0033).
Berechtigen formelle und materielle Mängel zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, dann steht die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Tz 12 zu §184 und die dort zitierte Judikatur). Die Anwendung der Schätzung mithilfe eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung, denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften
Aufzeichnungen nicht nur die festgestellten Mängel, sondern auch noch weitere Mängel gleicher Art vorgefallen sind (VwGH 11.12.1990, 89/14/0109).
Sachliche Unrichtigkeit ist gegeben, wenn nicht alle Geschäftsvorfälle (einschließlich der Entnahmen und Einlagen) vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Formelle Mängel sind insbesondere Verstöße gegen § 131 BAO (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 4 Tz 6).
Aufgabe des Sicherheitszuschlages ist es, das Risiko von Unvollständigkeiten von Büchern und
Aufzeichnungen auszugleichen. Dies setzt eine "verbleibende Unsicherheit" voraus. Diese ist - wie bereits dargestellt - schon aufgrund der Unsicherheit hinsichtlich der Grundaufzeichnungen, die im Zeitpunkt der BP nicht vorhanden bzw. vorgelegt werden konnten, gegeben.
Gibt jemand Anlass zur Schätzung, so muss er im Übrigen auch ein damit verbundene allfällige Ungenauigkeit, die jeder Schätzung immanent ist, tragen (vgl. Doralt, EStG-Komm., § 4 Tz 16/1, VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
Angesichts der Tatsache, dass
Aufzeichnungen bezüglich Ermittlung der
Tageslosungen (monatliche Aufzeichnungen) nur teilweise vorgelegt wurden bzw. die der BP vorgelegten Aufstellungen ab 2001 nicht die Losungsbeträge pro Tag ausweisen, sondern wochenweise zusammengefasst wurden, deren Berechnung nicht ersichtlich ist, wobei die darüber angelegten
Aufzeichnungen auch als Grundaufzeichnungen zu beurteilen und damit aufbewahrungspflichtig waren, ist bereits aus diesem Grund die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung gegeben. Die Eintragung der ermittelten Tageslosung ohne
Aufzeichnung des täglichen Kassaanfangs- und endbestandes berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH 20.10.1999, 93/13/0063; 18.7.2001, 98/13/0061; 31.3.1998, 93/13/0035; 30.9.1998, 97/13/0033; 2.7.2002, 2002/14/0003; 21.5.1997, 96/14/0086).
Grundaufzeichnungen über die Ermittlung der Kassaeinnahmen konnten somit nur teilweise vorgelegt werden. In den Streitjahren 2000 bis 2004 gab es u.a. falsche Formatierungen von Datum und Belegnummer des 1. Halbjahres 2001, fehlende Eintragungen von Tageslosungen, fehlende Lieferscheine sowie nicht unerhebliche Eintragungs- und Summendifferenzen wie folgt:
2000: z.B. Beleg 29.2. S 52.000,-, jedoch Summe Losungen 21.2.-29.2. -S 43.450,-, ergibt Differenz von S 8.550,-
Beleg 9: S 15.000,-, jedoch Summe Losungen 1.2.-5.2. S 10.150,-, ergibt eine Differenz von S°4.850,-
April/Mai: Losungsbuch gibt es nicht mehr
29.7. Differenz Losungsblatt OPlatz und Kassenbericht S 140,-
8.8.: Differenz Losungsblatt und Kassabericht S 3.100,-
31.12.: Losungsdifferenz in Höhe von S°18.000,- (S 46.399,80 statt S 64.399,80),
31.12. Ugasse.: Ungereimtheiten bei Saldo Kassa S 52.704,21
2001: fehlende Eintragungen z.B. für Nnmarkt, jedoch Eintragung von hohen Kundenakonto
15.6. Losungsdifferenzen Monatsblatt S 10.740,-, lt. Kassabericht S 10.740,- und S 8.980,-
22.9. Losungsdifferenzen lt. Monatslosungsblatt S 1.670,-, lt. Kassabericht keine Eintragung
20.12. Doppelerfassung S 1.640,-
2002: Eintragungen Brunnenmarkt nur am 1., 8., 15., 21. und 29.6., diese Beträge wären von Herrn C. kassiert worden, restl. Tage keine Eintragungen, Zahlen im Kassabericht nicht nachvollziehbar
28.1. und 31.1.: Differenzen durch Nichteintragung in Kassabuch € 122,- und € 138,-
2003: fehlende Monatslosungsblätter im Zeitraum April bis Oktober für OPlatz und Nnmarkt, ab November nur Wochensummen eingetragen
2004: fehlende Monatslosungsblätter, Losungsblätter mit Wochensummen vorhanden,
1.7. Losungsdifferenz € 6.801,70 statt € 68.017,- ergibt Differenz von € 61.215,3
Die Aufzeichnungen zeigen neben fehlenden Eintragungen oder Doppeleintragungen nicht nur geringfügige Differenzen. Die als irrtümliche Aufzeichnungsmängel genannten Mängel zeigen gravierende Differenzen. Dies ergibt insgesamt eine mangelhafte Kassabuchführung, die nicht außer Acht gelassen werden kann. Darüber hinaus wurden die Lieferscheine vernichtet, die Produktionslisten nicht aufbewahrt, auch gibt es die Aufzeichnungen über die Retourwaren nicht mehr, was eine Überprüfung nicht möglich macht. Weiters waren die Aufzeichnungen der
Tageslosungen teilweise nicht vorhanden.
Die von der BP festgestellten Mängel wurden von der Bw. nicht in Abrede gestellt, jedoch als geringfügig bezeichnet. Auf Grund der Mängel als auch des Fehlens von Grundaufzeichnungen konnte jedoch nicht überprüft werden, ob sämtliche Erlöse erfasst wurden. Diese Mängel in Verbindung mit der Feststellung von Kalkulationsdifferenzen sind unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich geeignet die sachliche Richtigkeit der geführten Bücher in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die Summe der dargestellten Mängel lag somit - entgegen der vom Bw. vertretenen Auffassung - die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor.
Ad Schätzungsergebnis)
Betreffend das Schätzungsergebnis ist auszuführen, dass bei einer kalkulatorischen Schätzung der unter Berücksichtigung aller Verhältnisse zu ermittelnde Rohaufschlagssatz auf den ausgewiesenen Wareneinsatz aufgeschlagen und damit der Umsatz im Schätzungswege ermittelt wird. Die kalkulatorischen Sätze können aus dem Vergleich des geprüften Betriebes selbst oder externen Werten bzw. Branchenerfahrung gewonnen werden. Die Behörde hat jedoch stets den besonderen betrieblichen Bedingungen Rechnung zu tragen und ist eine den wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung anzustreben (vgl. Stoll, BAO, S 1934f).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz, BAO², Tz 3 zu § 184 BAO und die dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall erfolgte die Zuschätzung zu Umsatz und Gewinn auf Grund von Aufzeichnungsmängeln und auch nicht geklärten Kalkulationsdifferenzen auf Basis einer von der Bw. vorgelegten Kalkulation.
Zu dieser Kalkulation ist festzustellen, dass im Zuge des Berufungsverfahrens die fehlende Befragung von Zeugen bezüglich der Höhe der ermittelten Kalkulationsdifferenzen bemängelt wurde. Bei der Kalkulation wurden von der BP die von der Bw. angegebene Höhe der Retourwaren, Schwund, und Personalaufwand mangels Nachweis in Zweifel gezogen und nicht anerkannt. Von der Bw. wurde im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens die Einvernahme mehrerer Angestellter und Geschäftspartner der Bw. als Zeugen beantragt und von der Referentin des Unabhängigen Finanzsenates einvernommen.
Die Angaben der einvernommenen Zeugen N.D., N.B., T.G., N.G., C.B., I.R., welche der Bw. und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht wurden, - die Zeugen F und T.K. wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen - , werden wie folgt zusammengefasst.
Betreffend den Eigenverbrauch wurde übereinstimmend - bis auf einen Zeugen - die Möglichkeit des Erhaltes von 3 Fladenbroten täglich pro Person angegeben. Weiters ergaben die Aussagen mehrerer Zeugen (N.B., T.G. und T.K.) - mit Ausnahme einer Person von rund 8% - das Vorliegen von Schwund im Ausmaß von jedenfalls rund 3-4% täglich. Retourwaren wurden zwar von den Zeugen grundsätzlich bestätigt, jedoch Angaben über das Ausmaß lediglich von zwei Zeugen (F und N.G.) gemacht. Lt. Auskunft des Zeugen N.G., welcher im Zeitraum 2000 für die Bw. in der Filiale Ugasse. tätig war, konnten 10% der verkauften Ware retourgegeben werden. Lt. Angaben des Zeugen T.F. (Geschäftsführer der vorm. Fa. F.GmbH und Geschäftspartner der Bw. in den Jahren ab 2003) wurden die Retourwaren mit rund 16-25% der gekauften Ware angegeben, in Ausnahmefällen auch höher. In der Kalkulation werden die Retourwaren betreffend Einzelhandel im Ausmaß von rund 20% geschätzt berücksichtigt.
Diese Angaben wurden in der von der Bw. vorgelegten Kalkulation berücksichtigt und ergaben folgendes Ergebnis.
|
Kalkulation lt. Bw.
|
2000 ATS
|
2001 ATS
|
2002 €
|
Erlöse EH Brot
|
4.136.879
|
2.423.769
|
117.958
|
Erlöse Rest
|
1.273.466
|
746.115
|
36.312
|
Erlöse GH
|
7.575.495
|
5.243.955
|
495.334
|
Summe Erlöse lt. Kalkulation
|
12.985.840
|
8.413.839
|
649.604
|
Erlöse bisher
|
9.332.384
|
8.119.303
|
597.400
|
Differenz
|
3.653.456
|
294.536
|
52.204
|
Retouren EH 10%/20%
|
(10%) -541.035
(20%) -1.082.069
|
-633.977
|
-30.854
|
Schwund 4%
|
-519.434
|
-336.554
|
-25.984
|
Personal 3 Fladenbr. á
€ 0,38 netto
|
-117.651
|
-98.826
|
-7.524
|
Spenden lt. Bw.
|
-29.722
|
-29.722
|
-2.160
|
Differenz
|
(2.203.727)
1.840.620
|
-864.845
|
-49.206
Die vom Bw. vorgelegte Kalkulation ergibt unter Berücksichtigung der Retourwaren, Schwund, Personalverbrauch und Spenden sowohl negative als auch positive Differenzen und bestätigen damit insgesamt das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten des gesamten Rechenwerkes.
Retourwaren bezüglich der Abnehmer des Großhandels konnten mangels Nachweis nicht berücksichtigt werden. Die Bw. lieferte in den Streitjahren an die Firmen K. und P. sowie R.GmbH&CoKG. Nachweise über Retourwaren bzw. Brösel betreffend die Fa. R.GmbH&CoKG gibt es erst ab dem Jahr 2005. Der vorgelegte Zeitungsartikel stellt keinen für den gegenständlichen Berufungsfall diesbezüglich grundsätzlich zu berücksichtigenden Beweis dar. Aufzeichnungen von der Bw. wurden jedenfalls nicht geführt bzw. vernichtet. Die von der Bw. im Zuge der Berufungsverhandlung vorgelegten Bestätigungen über Retourwaren betrafen sämtlich nur Geschäftspartner des Einzelhandels.
Der Personalaufwand wurde weiters unter Umrechnung zu ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern ermittelt. Dies ergab rund 25 Personen für 2000, 21 Personen für 2001, 22 Personen betreffend 2002, 18 Personen betreffend 2003 und 29 Personen betreffend 2004.
Die von der Bw. ermittelten Kalkulationsdifferenzen konnten somit in Hinblick auf das Vorliegen von Retourwaren im Einzelhandel, Schwund und Personalverbrauch verringert, jedoch nicht ausgeräumt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates haben die oben angeführten Umstände ein Ausmaß, welches nur im Weg einer Schätzung durch Sicherheitszuschlag ein dem Ziel einer möglichst richtigen Abgabenerhebung nahe kommendes Ergebnis ermöglichen. Die Aufzeichnungsmängel bezüglich der Ermittlung bzw. Berechnung der
Tageslosungen lässt in Verbindung mit den festgestellten Differenzen die Anwendung eines Sicherheitszuschlages von 20% der erklärten Umsätze gerechtfertigt erscheinen, um die auf Grund der festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Ein Vergleich der zugeschätzten Beträge lt. Tz 2 des Prüfungsberichtes und die festgestellten Kalkulationsdifferenzen zeigen der Höhe nach ein wahrscheinlich richtiges Ergebnis der Zuschätzung.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Im gegenständlichen Fall wurden - unbestritten - Aufzeichnungsmängel über die Tageslosungen nicht aufbewahrt und nicht nur geringfügige Differenzen festgestellt. Es liegen daher Buchhaltungs- bzw.
Aufzeichnungsmängel vor, die zur Schätzung berechtigen.
Die Höhe der Gesamtzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages ist nicht als überhöht zu bezeichnen. Dieser Zuschlag bemisst sich - abgestellt auf die einzelnen Jahre - mit 20% und bleibt damit weit unter den für mangelhaft geführte
Aufzeichnungen möglichen Zuschlägen (s z.B. ÖStZ 1992/234 mit bis zu 300% Sicherheitszuschlag). Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich bezüglich dieser Zuschätzungen den von der BP gewählten Beträgen an.
Ad Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß
§ 308 BAO betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2000 bis 2004)
Rechtslage: Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Das der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, Komm. BAO, 3.Auflg., überarbeitete Auflage, Seite 959, Rz. 1 zu § 308). Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, wobei unter einem Ereignis im Sinne des § 308 BAO nicht nur ein Geschehen in der Außenwelt sondern psychische Vorgänge wie beispielsweise Vergessen oder Übersehen verstanden werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ereignis unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 30.5.1995, 95/05/0060).
Hingegen ist ein Ereignis unabwendbar im Sinne des § 308 BAO, wenn es bei Anwendung der normalerweise erreichbaren Möglichkeiten und Mittel durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwGH 15.3.2001, 98/16/0051).
Keine Wiedereinsetzungsgründe sind nach der Rechtsprechung Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme (VwGH 25.9.91, 91/16/0046).
Als weitere Voraussetzung darf auf Seiten der Partei bzw. des Vertreters kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorliegen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Zufolge der Bestimmung des § 308 Abs. 1 BAO hat der Wiedereinsetzungswerber zu behaupten und glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verhindert war, eine Frist einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleich zu halten, nicht jedoch das Verschulden anderer Personen (VwGH 7.8.2003, 2000/16/0735). Das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Vertreters darf demnach dem Verschulden der Partei oder des Vertreters nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (VwGH 24.11.1997, 95/10/0096).
Daher muss der steuerliche Vertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die richtige und fristgerechte Vormerkung von Terminen und damit eine rechtzeitige Einbringung von Rechtsmitteln sichergestellt ist (VwGH 21.10.1993, 92/15/0100). Zusätzlich ist durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (VwGH 16.3.1993, 89/14/0254).
Die Unterlassung der Ausübung dieser Verpflichtung bedeutet ein Überwachungsverschulden, welches letztlich der Partei selbst zu Lasten fällt. Maßgebend ist demnach, ob dem Parteienvertreter mangelhafte Überwachung und Kontrolle anzulasten sind.
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob grobes Verschulden anzunehmen ist, muss stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw. bzw. seines Vertreters beurteilt werden (Ritz, Komm. BAO, 3.Auflg., überarbeitete Auflage, Seite 962, Rz. 16 zu § 308).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sorgfaltspflicht jedenfalls dann noch gewahrt, wenn dem Vertreter nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 2.3.1995, 94/19/0017). Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH 15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt derjenige, der die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, wobei an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtskundige Personen (VwGH 15.3.2001, 98/16/0051).
Nach einhelliger Rechtsprechung ist allerdings das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinsetzungsantrag gesteckt wird (VwGH 27.3.1990, 90/11/0052).
Die einzige Behauptung, die die Bw. in ihrem Wiedereinsetzungsantrag und in der Berufung aufgestellt hat bzw. als Wiedereinsetzungsgrund ins Treffen führt und die als erwiesen angenommen wird, ist das Übersehen der Fristverlängerung betreffend die Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid 2000 bis 2004, ohne hiefür irgendwelche Rechtfertigungsgründe ins Treffen zu führen, die sich aus dem persönlichen Umfeld einer damit betrauten Kanzleimitarbeiterin ergeben könnten. Eingewendet wird lediglich das Fehlverhalten des Finanzamtes, das eine zweimalige Akteneinsicht nötig gemacht hätte.
Offensichtlich und unbestritten ergibt sich aus der Aktenlage, dass das durch den Steuerberater der Bw. übermittelte Fristverlängerungsansuchen für die Einreichung der Berufung die Abgabe "Kapitalertragsteuer 2000 bis 2004" nicht nennt und offensichtlich ungeprüft durch diese Sorgfaltswidrigkeit die Frist für die Berufungseinbringung schuldhaft versäumt wurde.
Ein derart nachlässiges Verhalten stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber ein grobes Verschulden dar, das über einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) hinausgeht, zumal diesfalls die nach der geltenden Rechtsprechung definierte "persönlich zumutbare Sorgfalt" jedenfalls außer Acht gelassen wurde. Daran vermag auch das Argument, wonach der steuerliche Vertreter ein minderes Versehen bezüglich dieser Fehlleistungen als Ursache angibt, woraus folgt, dass auch bei Steuerberatern angestellten Personen Fehler zumutbar seien, nichts zu ändern.
Mangels jeglichen Vorbringens des steuerlichen Vertreters, wonach dieser durch entsprechende organisatorische Vorsorge- und Kontrollmaßnahmen in seiner Kanzlei die ihm auferlegte Sorgfalts- bzw. Überwachungspflicht zur Vermeidung derartiger Fristversäumnisse erfüllt habe, stellt das Fehlverhalten des/der Kanzleibediensteten für den Vertreter und damit auch für die von ihm vertretene Partei kein rechtfertigendes Ereignis im Sinne des § 308 BAO dar.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung des Verfahrens nach § 308 BAO war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28. Juni 2012
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Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1526-W/07
- Stammnummer
- 60192
- Gültig
- 28.06.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF