Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0589-W/02
Werbungskosten eines Politikers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-W/02vom 18.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Dr. Harald Ploy, gegen die Bescheide des Finanzamtes Mödling
betreffend Jahresausgleich für die Jahre 1992 und 1993 bzw. Einkommensteuer
für die Jahre 1994 und 1995 entschieden:
Der
Berufung betreffend die Bescheide für die Jahre 1992 und 1993 wird
teilweise Folge gegeben. Die Berufung betreffend den Bescheid für das Jahr
1994 wird abgewiesen. Die Bescheide betreffend die Jahre 1992, 1993 und 1994
werden abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Der
Berufung betreffend das Jahr 1995 wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 6. November 1997 teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 1997 unverändert und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit der Einkommensteuer 1994 ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Jahren
1992, 1993, 1994 und 1995 nichtselbständige Einkünfte als Beamter des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und der HBLVA für
Gartenbau und ab 10.3.1992 als Bürgermeister (davor
Vizebürgermeister).
Für das Kalenderjahr 1992
machte er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister ua.
Aufwendungen für Fahrtkosten (Km-Gelder) in Höhe von 50.185,90 S,
Bewirtungen (davon 31.273 S für die Einstandsfeier als Bürgermeister
und 10.359,00 S für Ausgaben bei diversen Bällen), Honorare für
Schreibarbeiten in Höhe von 43.200,00 S (36.000,00 S für seine
Ehegattin und 7.200,00 S für Frau G.), Aufwendungen für Friseurkosten
der Ehegattin in Höhe von 2.833,00 S und Ausgaben für
Wirtschaftsmagazine in Höhe von 2.513,00 S geltend.
Für das Kalenderjahr 1993
beantragte er ua. Fahrtkosten in Höhe von 53.870,40 S, Honorare in
Höhe von 45.600,00 S ( Honorare Ehegattin 36.000,00 S und Honorare Frau G.
9.600,00 S), Bewirtungen in Höhe von 24.192,00 S, erhöhter
Friseuraufwand für die Gattin in Höhe von 3.155,00 S, Eintrittskarten
in Höhe von 3.700,00 S und Ausgaben für Zeitungen und Magazinen in
Höhe von 6.785,00 S.
Für 1994 beantragte er
ebenfalls ua. Fahrtkosten in Höhe von 64.577,40 S, Honorare für die
Ehegattin in Höhe von 36.000,00 S, Ausgaben für ein Seminar
Kommunikation in Höhe von 1.200,00 S, Bewirtungen in Höhe von
15.170,00 S, einen erhöhten Friseuraufwand für die Ehegattin in
Höhe von 3.515,00 S, Eintrittskarten in Höhe von 4.840,00 S,
Fachliteratur in Höhe von 5.296,00 S, Spenden in Höhe von 3.800,00 S
und Präsente in Höhe von 7.184,42 S.
Für 1995 beantragte er
schließlich ua. Fahrtkosten in Höhe von 79.405,00 S, Honorare
für die Ehegattin in Höhe von 36.000,00 S, Bewirtungen in Höhe
von 15.232,80 S, einen erhöhten Friseuraufwand in Höhe von 3.840,00 S,
Eintrittskarten in Höhe von 5.220,00 S, Fachliteratur in Höhe von
3.776,80 S, Spenden in Höhe von 14.396,70 S und Präsente in Höhe
von 9.763,50 S.
Mit Vorhalt vom 18.10.1995
forderte das Finanzamt den Bw. auf, Belege betreffend der Werbungskosten
für die Jahre 1992 und 1993 in Höhe von 171.320,70 S bzw. 182.522,10
S, mit Vorhalt vom 14.12.1995 Belege betreffend der Werbungskosten für 1994
in Höhe von 175.909,88 S und mit Vorhalt vom 28.1.1997 Belege betreffend
Werbungskosten für 1995 in Höhe von 198.071,40 S vorzulegen.
Das Finanzamt erließ
für das Jahr 1992 und 1993 am 4.1.1996, für das Jahr 1994 am 18.1.1996
und für das Jahr 1995 am 26.3.1997 einen Jahresausgleichsbescheid bzw.
Einkommensteuerbescheid, wobei es folgende Aufwendungen nicht anerkannte:
1) Die Ausgaben für die
Einstandsfeier als Bürgermeister im Jahr 1992 stellen - da sie
gemäß
§ 20 EStG Repräsentationsaufwendungen sind, die zwar
durch den Beruf bedingt sind, aber auch das gesellschaftliche Ansehen
fördern - keine Werbungskosten dar. Dasselbe gilt für die übrigen
Bewirtungsausgaben in Höhe von 10.359,00 S und Spenden zu 50 % für
1992, 24.192,00 S für 1993, 19.542,00 S für 1994 und 28.017,00 S
für 1995 (Bewirtung, Spenden, Präsente).
2) Wird vom Arbeitnehmer bei
Ausübung seiner Tätigkeit die Hilfe dritter Personen in Anspruch
genommen, gehört dieser Aufwand nicht zu den Werbungskosten, weil es an dem
notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit fehlt. Die Honorare für seine Ehegattin (je
36.000,00 S für 1992, 1993, 1994 und 1995) und für Frau G. (7.200,00 S
für 1992 und 9.600,00 S für 1993) sind daher nicht
abzugsfähig.
3) Von den Ausgaben für
Eintrittskarten für Konzerte und andere Veranstaltungen wurden 50 %
anerkannt.
4) Die erhöhten
Friseurkosten der Ehegattin sind nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung.
5) Die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitstätte sowie die Urlaubsunterbrechung am 3.1.1992 bzw. 10.2.1993,
8.4.1993, 19.5.1993 und offenbar nicht beruflich veranlasste Fahrten am
25.3.1995, 29.4.1995, 1.5.1995, 1.6.1995, 17.6.und 18.6.1995, 1.10.1995,
21.10.1995, 31.10.1995 und diverse Fahrten zu Weihnachtsfeiern im Dezember 1995
stellen keine beruflichen Fahrten dar, die beantragten Kilometergelder waren
daher um diese Fahrten (1.915 km im Jahr 1992, 3.044 km im Jahr 1993, 1.124 km
im Jahr 1994 und 3.611 km im Jahr 1995) zu kürzen. Es wurden für
Jänner 1992 Kilometergelder im Ausmaß von 4,00 S,ab 1.2.1992
4,30 S und ab 1.8.1994 4,60 S gewährt.
6) Von den Ausgaben für
Fachliteratur wurden jene für die Salzburger Nachrichten, für die
Zeitschrift Konsument und im Jahr 1994 die Zeitschrift Geo nicht anerkannt,
wobei für das Jahr 1992 2.513,00 S, für das Jahr 1993 2.888,00 S,
für das Jahr 1994 3.338,00 S und für das Jahr 1995 2.153,80 S nicht
anerkannt wurden.
7) Die Ausgaben für das
Seminar Kommunikation in Höhe von 1.200,00 S im Jahr 1994 wurden nicht
anerkannt, weil es sich dabei um eine Autobusfahrt zum Plattensee für 2
Personen am Fronleichnamstag handelt und kein unmittelbarer wirtschaftlicher
Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit erkennbar ist.
In seiner rechtzeitig dagegen
eingebrachten Berufung vom 22.2.1996 gegen die Jahresausgleichsbescheide 1992,
1993 und Einkommensteuerbescheid 1994 führte der Bw. zu den einzelnen
Streitpunkten Folgendes aus:
1) Die Einstandsfeier
hätte den Zweck, sich als neuen, bisher nahezu unbekannten
Bürgermeister der Bevölkerung vorzustellen und sein Leitmotiv, ein
Bürgermeister zum Anfassen zu sein, zu beweisen. Gerade bei der
Einstandsfeier bestand die Möglichkeit, sich in aufgelockerter
Atmosphäre den Bewohnern vorzustellen und die konkreten Wünsche der
Gemeindebürger zu erfahren. Diese Veranstaltung wäre
ausschließlich beruflich veranlasst, es fehle jegliche private Komponente
und war ein Grundstein für 1.360 Vorzugsstimmen bei der Gemeinderatswahl
1995 gewesen.
Der Zweck der
Bewirtungsaufwendungen sei auf jedem Beleg vermerkt worden und die berufliche
Veranlassung sei in jedem Fall gegeben. Er wolle für alle
Gemeindebürger in gleichem Maße zur Verfügung stehen. Es sei
auch eine gute Zusammenarbeit mit der gesamten Gemeinde notwendig. Er verweist
auch auf ein Übereinkommen zwischen dem Österreichischen Gemeindebund
und dem Bundesministerium für Finanzen.
2) Zu den Honoraren für
die Ehegattin wird vorgebracht, dass die dem Bw. von der Gemeinde zur
Verfügung stehenden Mitarbeiter eine fixe Arbeitszeit hätten, seine
Arbeitszeit aber weit über diese Zeiten hinausgehe und sich auch auf die
dienstfreien Samstage und Sonntage erstrecke. Der Bw. sei für jeden seiner
Gemeindebürger jederzeit erreichbar und davon wird bei Unfällen,
Missständen oder Todesfällen Gebrauch gemacht. Da sein Arbeitstag um 7
Uhr beginnt und durchschnittlich um 23 Uhr endet, übernehme seine Gattin
Anrufe und versuche ihn zu benachrichtigen. Weiters verfasse sie nach seinem
Konzept Reden und bringe sie in Reinschrift oder vervollständige von ihm
entworfene Reden und erstelle davon einen Stichwortzettel. Sie verwalte auch
seine Termine. Es sei ihm aufgrund seiner Arbeitssituation nicht möglich,
diese Arbeiten selbst zu leisten und damit sei ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung seiner Einnahmen gegeben.
Die Honorare an Frau G. fallen
für die Zeiträume an, in welchen seine Ehegattin nicht mehr
sämtliche Aufgaben wahrnehmen konnte.
Seine Aufgabe als
Bürgermeister beinhalte auch politische Tätigkeiten, welche ohne fixen
Arbeitszeiten zu erbringen seien. Eine Delegierung dieser Arbeiten an
Gemeindebedienstete sei ausdrücklich unstatthaft.
3) Zu den Eintrittskarten
bringt der Bw. vor, dass er als Bürgermeister für viele
Veranstaltungen den Ehrenschutz übernommen habe und sich der Veranstalter
nicht nur ein Eröffnungsrede, sondern auch eine Spende zumindest in Form
des Kaufes einer Eintrittskarte erwarte. Diese Veranstaltungen besuche er nicht
aus privatem Interesse, sondern nur in Ausübung seines Amtes.
4) Bei den Friseurkosten
hätte er nur den über das normale Maß hinausgehenden Mehraufwand
geltend gemacht. Es wird auf eine Stelle im Kommentar Quantschnigg/Schuch
verwiesen, wonach Kosmetika als Mehraufwendungen anzuerkennen seien.
5) Da der Bw. drei
Dienstverhältnisse (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Gemeinde P. und Höhere Versuchsanstalt für Gartenbau) habe, beantrage
er den Verkehrsabsetzbetrag für jedes dieser Dienstverhältnisse, da er
nicht nur die Strecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz, sondern auch von einem
Arbeitsplatz zu einem anderen zurücklege.
Weiters seien seine
Urlaubsunterbrechungsfahrten als oberster Vertreter der Gemeinde nicht
vorhersehbar gewesen und ausschließlich beruflich bedingt.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid 1995 eingebrachten Berufung vom 24.4.1997 wird Folgendes
eingewendet:
1) Hinsichtlich der
Aufwendungen für Bewirtung wird auf das Übereinkommen zwischen dem
Österreichischen Gemeindebund und dem BMF und einen Erlass des BMF AÖF
Nr. 89/84, wonach ein Gemeindemandatar bei Ausübung seiner politischen
Funktion und Besuch gesellschaftlicher Veranstaltungen, wie Bälle oder
Feiern, die Kosten der Bewirtung Dritter im üblichen Ausmaß als
Werbungskosten geltend machen kann, verwiesen. Der Besuch von gesellschaftlichen
Veranstaltungen habe überhaupt keinen repräsentativen Charakter,
sondern diene ausschließlich der Werbung. Der Mandatar stelle den Kontakt
zu seiner Wählerschaft her und erfahre im Gespräch auch die
Wünsche der Wähler. Sollte ein Mandatar nicht genügend Stimmen
für seine Funktion erhalten, könne er sein Amt nicht mehr ausüben
und somit entfallen diese Einkünfte. Daraus zeige sich, dass ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Werbung und den Einkünften bestehe.
2) Bezüglich der
ausbezahlten Honorare an die Ehegattin wird auf die Berufung vom 22.1.1996
verwiesen.
3) Die Ausgaben für
Eintrittskarten ergeben sich, weil der Bw. ohne die Bezahlung einer
Eintrittskarte gesellschaftliche Veranstaltungen nicht besuchen könne,
deren Besuch ausschließlich aus beruflichem Interesse erfolge und für
ihn Arbeitszeit darstelle.
4) Hinsichtlich der nicht
anerkannten Kilometergelder wird um Erstreckung der Berufung um einen Monat
ersucht.
In der Berufungsvorentscheidung
betreffend die Einkommensteuer 1995 vom 6.11.1997 wurde im Sinne der Vorsprache
von Herrn Dr. Ploy die strittigen Fahrtkosten, Spenden und Präsente und
zusätzlich Bewirtungen in Höhe von 5.120,00 S anerkannt, die Honorare
für die Ehegattin wurden mangels unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhanges mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten nicht
anerkannt.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag betreffend die Einkommensteuer 1995 wurden die weiterhin
strittigen Honorarzahlungen damit begründet, dass diese von seiner
Ehegattin ausgeführten Arbeiten aufgrund der notwendigen Diskretion und
weil sie außerhalb der normalen Arbeitszeit liegen, nicht von Angestellten
der Gemeinde ausgeführt werden können.
In einem Vorhalt vom 17. Juli
2003 wurde der Bw. ersucht, zu den Honorarzahlungen an seine Ehegattin und an
Frau G., insbesondere den Inhalt und die Bedingungen dieser Tätigkeiten
Stellung zu nehmen (wie Arbeitszeit, Arbeitslohn, Arbeitsleistungen). Weiters
waren im Fahrtenbuch die Fahrten zwischen den drei verschiedenen
Arbeitsstätten zu bezeichnen, dabei insbesondere die jeweiligen
Abkürzungen zu erläutern.
Darauf wurde vorgebracht, dass
die Tätigkeiten der Ehegattin im Rahmen eines Werkvertrages erfolgten. Ihre
Chauffeurdienste waren beispielsweise auf der Heimfahrt von öffentlichen
Veranstaltungen notwendig, da der Bw. infolge außergewöhnlicher
physischer Belastung nicht mehr Auto fahren konnte. Das Abfassen von Reden und
die Abwicklung von Korrespondenzen konnten aufgrund des speziellen
parteipolitischen Inhaltes nicht von seinem Sekretariat in der Gemeinde
durchgeführt werden. Es galt sicher zu stellen, dass diese Aussagen nicht
vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangten. Diese Arbeiten waren auch an
Samstagen und Sonntagen zu erledigen.
Die Honorarzahlungen an Frau G.
erfolgte für Cateringleistungen im Rahmen eines Werkvertrages, was
beispielsweise für Empfänge, wie für Bürgermeister von
Partnerstädten, notwendig wurde.
Abschließend beantragte
der Bw. sowohl in der Berufung vom 22.2.1996 als auch in der Vorlage vom
11.12.1997 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Weiters dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 leg. cit. bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen:
Z 2 lit. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Z 3)
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die
Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung
weitaus überwiegt.
Bewirtungsspesen:
Nach der Rechtsprechung sind
unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne der Z 3 alle Aufwendungen zu
verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im
Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also
ermöglichen, zu "repräsentieren".
Unmaßgeblich für die
Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die
Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu
können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen
Interesses.
Das gesellschaftliche Ansehen
fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer
Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein
politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern,
anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt. So
können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen
bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen
führen ( VwGH 17.9.1997, 95/13/0245). Von politischen Veranstaltungen
spricht man dann, wenn der Politiker die Veranstaltung einberuft, um politische
Angelegenheiten den Gemeindebürgern nahe zu bringen. Steht eine derartige
Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder
gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die
Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der
Vermittlung der politischen Botschaft dient. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind.
Vom grundsätzlichen
Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist.
Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die
Abzugsfähigkeit nicht aus. Nachzuweisen ist, dass die Aufwendungen dem
Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen
Aufwendung ein Werbezweck verbunden war und dass die berufliche Veranlassung
weitaus überwogen hat.
Es kommt daher nicht nur auf
die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf an, dass der Werbezweck
wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (VwGH 14.12.2000,
95/15/0040).
Bei einer Einstandsfeier eines
Bürgermeisters handelt es sich demnach nicht um eine typische
Wahlveranstaltung. Der Bw. konnte in weiterer Folge auch eine
ausschließliche berufliche Veranlassung nicht dartun. Es handelt sich um
eine gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltung, bei
der der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass
infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung der privaten Sphäre
zugerechnet werden musste. Auch ist für den UFS eine Werbewirkung dieser
Veranstaltung im Jahre 1992 auf einen Stimmengewinn bei der Gemeinderatswahl
1995 (1360 Vorzugsstimmen) nicht nachvollziehbar.
Wenn aber die Veranstaltung
nicht vergleichbar einer konkreten Wahlveranstaltung Werbezwecken diente,
braucht nicht geprüft zu werden, ob die weitere, kumulativ erforderliche
Voraussetzung der beruflichen Veranlassung vorliegt und ob der vom Bw.
angebotene Nachweis ausreichend ist.
Dasselbe rechtliche Schicksal
teilen die Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Bällen bzw. anderen
Veranstaltungen, die im Rahmen von Gesprächen über politische
Situation in der Gemeinde - beispielsweise mit dem Pfarrer - geführt wurden
und über die Eigenbelege ausgestellt wurden. Der Werbezweck ist auch bei
diesen Veranstaltungen nicht ersichtlich.
Die vom Bw. geltend gemachten
Bewirtungen mögen für sein gesellschaftliches Ansehen förderlich
sein, sie fallen aber nicht unter die vom Gesetz beschriebenen Ausnahmen von der
generellen Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen
gemäß
§ 20 EStG 1988. Lediglich Bewirtungen an Wahlhelfer bei
der EU-Abstimmung im Jahre 1994 in Höhe von 1.020,00 S wurden daher bereits
im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung anerkannt.
Honorare:
Der Bw. begründet die
Honorare der Ehegattin und Frau G. für Korrespondenz, Telefondienst,
Vorbereitung von Reden und Chauffeurdienste damit, dass er als
Bürgermeister jederzeit telefonisch erreichbar sein müsse.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes erfahren Verträge zwischen nahen Angehörigen
nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließlichen Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (ua. Erkenntnis des VwGH
vom 31. März 2003, 99/14/0071).
Der Bw. hat sich über
ausdrücklichen Vorhalt der belangten Behörde vom 17. Juli 2003, den
Inhalt und die Bedingungen einer allenfalls mit der Ehegattin bestehenden
Vereinbarung bekannt zu geben, darauf beschränkt, auf die Vertraulichkeit
und die erschwerten Arbeitszeiten hinzuweisen. Er hat lediglich das Vorliegen
eines Werkvertrages und die Art der erbrachten Leistungen mitgeteilt, für
welchen Umfang dieser Tätigkeiten die strittigen Honorare gezahlt worden
sind, wird aber offen gelassen. Damit ist aber eine Prüfung, ob die mit den
Honoraren abgegoltene Tätigkeit der Ehegattin und die dieser Tätigkeit
zugrunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten und ob die von
der Ehegattin verrichteten Tätigkeiten ihrem Umfang nach über eine
"familienhafte" Mitarbeit hinausgegangen sind, nicht möglich.
Der Werkvertrag mit der
Ehegattin weist daher keinen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt auf und hält zudem einem Fremdvergleich nicht
stand. Die Abzugsfähigkeit war daher in den Jahren 1992, 1993, 1994 und
1995 zu versagen.
Die Honorarzahlungen an Frau G.
wurden für Cateringleistungen im Rahmen eines Werkvertrages bezahlt. Sie
wurde als Büffetkraft bei Empfängen eingesetzt. Da sich aus dem
Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau G. eine nahe
Angehörige ist und deshalb die obige Judikatur des VwGH zu Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen nicht zur Anwendung kommt, waren die geltend
gemachten Aufwendungen für Frau G. dem Grunde nach in den Jahren 1992
(7.200,00 S) und 1993 (9.600,00 S) anzuerkennen.
Eintrittskarten
und Spenden:
Eintrittskarten wurden für
Konzerte und Bälle mit der Ehegattin geltend gemacht und vom Finanzamt im
Jahr 1992 zu 50 % bejaht bzw für 1994 und 1995 wurden Geschenkkörbe
anerkannt. Der Bw. beruft sich darauf, dass er als Bürgermeister den
Ehrenschutz für viele Veranstaltungen übernommen habe.
Nach Ansicht des UFS ist es
unzweifelhaft, dass der Besuch von Konzerten oder Bällen auch zur privaten
Lebensführung gehört. Durch den Besuch dieser Veranstaltungen wird ein
Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem
Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen, mag der Besuch auch eine
gesellschaftliche Verpflichtung für einen Politiker sein. Dass im
gegenständlichen Fall eine Konstellation vorläge, bei welcher aufgrund
der Berufstätigkeit des Bw. die private Mitveranlassung nur mehr von
völlig untergeordneter Bedeutung wäre, wird nicht konkret aufgezeigt.
Vielmehr geht der UFS davon aus, dass der Besuch dieser Veranstaltungen auch zu
Unterhaltung des Bw. und seiner Ehegattin beitragen. Die entsprechenden
Aufwendungen zählen daher zu den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Die Anerkennung dieser
Aufwendungen zu 50 % ist daher ein sehr großzügiges Entgegenkommen
des Finanzamtes.
Auch die Ausgaben von im Rahmen
von diesen Veranstaltungen oder außerhalb gewährten Geschenke sind
nicht abzugsfähig, ausgenommen es erfolgt aus beruflichem Anlass (z.B.
für Werbezwecke wie im Jahr 1995 als Hauptpreis am ÖAAB-Ball). Durch
die Anerkennung von Geschenkkörben und von rund 50 % dieser Ausgaben (1992)
hat das Finanzamt diesen Umstand Rechnung getragen. Für sämtliche
andere Spenden (wie 1995 Musikschule für Reise nach Ägypten 5.000,00
S, ein Fass Bier für Mariazell-Wallfahrer, diverse Spenden bei
Veranstaltungen und Bällen, über die teilweise nur Eigenbelege
vorgelegt wurden) ist eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen worden.
Friseurkosten:
Die Friseurkosten für die
Ehegattin sind nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung. Die
Anerkennung von erhöhtem Friseuraufwand, der für bestimmte
Berufsgruppen - wie Artisten, Bühnenangehörige, Filmschaffende,
Fernsehschaffende, Journalisten und Musiker - aufgrund von Vereinbarungen mit
einzelnen Gewerkschaften möglich sein soll, könnte nur dann erfolgen,
wenn sie berufsspezifisch sind, wobei eine Prüfung in jeden Einzelfall
erfolgen müsste.
Friseurkosten sind
grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen und daher nicht
abzugsfähig. Diese Ausgaben einer Politikergattin zählen zu denen des
höchstpersönlichen Bereiches und nicht zu berufsspezifischen eines
Politikers.
Verkehrsabsetzbetrag:
Nach § 33 Abs. 5 EStG 1988
steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
jährlich ein Verkehrsabsetzbetrag von 4.000,00 S zu.
Bei mehreren
Dienstverhältnissen steht der Verkehrsabsetzbetrag nur einmal zu (Doralt.
Einkommensteuergesetz Kommentar, Band II, § 33 Tz. 54).
Für
darüberhinausgehende Fahrten wurden die Kilometergelder anerkannt,
ausgenommen sind die Strecken zwischen Wohnort und Arbeitsstätte und
beruflich nicht veranlasste Fahrten. Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Arbeitsstätte ist bei einem Politiker, der auch eine lokale Funktion
ausübt (zB Bürgermeister) und dort regelmäßig erreichbar
ist (zB Sprechstunden), im Regelfall der Sitz der lokalen Organisation wie im
vorliegenden Fall das Gemeindeamt oder Rathaus. Die Fahrten des Bw. zwischen
seinen drei Dienststellen sind Aufwand, der ihm zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwuchs, was
bedeutet, dass die Fahrten zwischen mehreren Arbeitsorten anerkannt wurden
(unter Ausschluss der üblichen Fahrtstrecken Wohnung und
Arbeitsstätte).
So wurden für das Jahr
1992 Fahrten, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgten (im
Fahrtenbuch gekennzeichnet "TH-Gde-TH und TH-Schule-TH), und eine beruflich
nicht veranlasste Reise am 3.1.1992 nach Obertauern nicht anerkannt (insgesamt
812 km im Jänner 1992 zu 4,00 S und 1.338 km zu 4,30 S von Februar bis
Dezember 1992).
Im Jahr 1993 wurden Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätten und beruflich nicht veranlasste Reisen
nach Obertauern am 10.1.1993 und am 8.4.1993 und am 19.5.1993 nach Riegersburg
von insgesamt 3.164 km zu 4,30 S nicht anerkannt.
Im Jahr 1994 wurden
darüber hinaus Fahrten ins Landeskrankenhaus Mödling zum Gipswechsel
und zur Therapie im Zeitraum Jänner bis Juli 322 km zu 4,30 S und im
Zeitraum August bis Dezember 462 km zu 4,60 S nicht anerkannt.
Es wurden folgende Fahrtkosten
anerkannt:
1992:
|
Jänner
|
Februar bis Dezember
|
812 km zu 4,00 S
|
9049 km zu 4,30 S
|
ergibt 3.248,00 S
|
ergibt 38.910,70
|
Summe
42.158,70 S
1993
|
9364 km zu 4,30 S
|
Summe
40.265,20 S
1994
|
Jänner bis Juli
|
August bis Dezember
|
7837 km zu 4,30 S
|
5749 km zu 4,60 S
|
ergibt 33.699,10 S
|
ergibt 26.445,40 S
|
Summe
60.144,50 S
Es ergeben sich daher folgende
Differenzen zum Jahresausgleichs- bzw. Einkommensteuerbescheid:
|
Kilometergelder
|
1992
|
1993
|
1994
|
laut Finanzamt
|
42.863,40 S
|
40.781,20 S
|
61.538,00 S
|
laut UFS
|
42.158,70
|
40.265,20 S
|
60.144,50
|
Differenz
|
-
704,70 S
|
-
516,00 S
|
-
1.393,50
Fachliteratur
(Zeitungen):
Aufwendungen für
Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
beruflichen Sphäre stehen. Sie müssen derart auf die spezifischen
beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass ihnen
die Eignung fehlt, privat Bedürfnisse literarisch interessierter
Bevölkerungskreise zu befriedigen. Die Berufsbezogenheit für derartige
Werke ist vom Politiker im Einzelnen darzulegen. In der Berufung finden sich
dazu aber keine Ausführungen.
Der VwGH bejaht ausnahmsweise
die Abzugsfähigkeit, wenn ein unüblich hoher Bezug von verschiedenen
Magazinen notwendig ist (VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Daher wurden die Ausgaben
für die Zeitungen "Mödlinger Nachrichten" und "Freiheit" anerkannt,
die Ausgaben für die "Salzburger Nachrichten", "Konsument" und "Geo" jedoch
nicht.
Seminar
Kommunikation:
Die Bestätigung für
dieses Seminar betrifft eine Autobusfahrt am 2.6.1994 (Fronleichnam) zum
Plattensee für 2 Personen. Eine berufliche Veranlassung ist nicht
ersichtlich und wurde vom Bw. auch nicht behauptet. Es handelt es sich daher um
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung nach § 20 EStG 1988.
Es wurden in der
Berufungsentscheidung folgende Werbungskosten anerkannt:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
Fahrtkosten
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-704,70
S
|
-516,00
S
|
-1.393,50
S
|
|
Honorare Frau G.
|
+
7.200,00 S
|
+9.600,00
S
|
|
|
Summe
|
6.495,30
S
|
9.084,00
S
|
-1.393,50
S
|
|
insgesamt
durch den UFS anerkannte Werbungskosten
|
109.889,00
S
|
122.133,00
S
|
186.010,00
S
|
167.853,00
S (gemäß BVE vom 6.11.1997)
Die oben angeführten
Werbungskosten wurden bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zum Abzug gebracht.
Im Jahr 1995 sind nach dem
Vorlageantrag vom 11.12.1997 ausschließlich die Honorare für die
Ehegattin strittig. Diese Aufwendungen konnten aus den unter Punkt
Honorare angeführten Gründen
nicht anerkannt werden. Es ergibt sich daher insoweit keine Änderung zur
Berufungsvorentscheidung vom 6. November 1997.
Die Anerkennung von
Werbungskosten erfolgt aufgrund der anzuwendenden Gesetze und Verordnungen. Ein
Übereinkommen zwischen dem österreichischen Gemeindeverband und dem
Bundesministerium für Finanzen zählt nicht zu diesen Rechtsgrundlagen.
Ein Verweis darauf muss daher ins Leere gehen.
Den Ausführungen im so
genannten Politikererlass vom 30.4.1997, 07 0301/1-IV/7/97, der lediglich eine
Glaubhaftmachung der Werbungskosten und die Möglichkeit von Eigenbelegen
vorsieht, kann im Hinblick auf die eindeutig gesetzlich normierte
Nachweispflicht im § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht gefolgt werden.
Die Berufung war aus oben
genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Dem Antrag auf eine
mündliche Verhandlung war nicht zu folgen, da nach § 323 Abs. 12 BAO
nur zulässige Anträge auf mündliche Verhandlung , somit nicht im
Bereich monokratischer Entscheidungszuständigkeit gestellte Anträge,
"weitergelten".
Im vorliegenden Fall war nach
Rechtslage vor dem 1.1.2003 aufgrund des Vorliegens von keinen anderen als
lohnsteuerpflichtigen Einkünften im einkommensteuerrechtlichen Sinn keine
Senatszuständigkeit und somit keine Möglichkeit einer mündlichen
Verhandlung gegeben.
Die Weitergeltung von
Anträgen auf mündliche Verhandlung betrifft nur zulässige
Anträge. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit einer Nachholung
von Anträgen auf mündliche Verhandlung bis zum 31.1.2003 nicht
wahrgenommen.
Eine mündliche
Verhandlung hatte daher nicht stattzufinden.
Beilage: 6
Berechnungsblätter
Wien,
18. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RepräsentationsaufwendungenPolitikerBewirtungsspesenZeitschriftenWerbungskostenHonorar für EhegattinEintrittkartenFriseurkosten für die EhegattinVerkehrsabsetzbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-W/02
- Stammnummer
- 6010
- Gültig
- 18.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF