Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0015-F/03
Rechtsirrtum betreffend der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bei Nichtentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-F/03vom 30.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Beschuldigte irrtümlich angenommen hat, dass Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich bei Gutschriften einzureichen sind, und sie deswegen hinsichtlich eines spruchgegenständlichen Sachverhaltes die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG nicht erfüllt hat, so ist sie wegen der andernfalls bereits mitbestraften Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG für schuldig zu erkennen, da es hier tatbildmäßig nur darauf ankommt, dass sie vorsätzlich die Selbstbemessungsabgaben nicht bis zum jeweils 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt hat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Dr. Herbert Lenz und Dr. Alfons Ender als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch
Dr. Andreas Brandtner, Mag. Michaela Reiner, wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
16. April 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Februar 2003, StrNr. XXX,
nach der am 30. Juni 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers Dr. Andreas Brandtner, des Amtsbeauftragten Mag. Norbert Wanker
sowie der Schriftführerin Veronika Pfefferkorn durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben
und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldausspruch hinsichtlich Punkt I.
dahingehend abgeändert, dass die Bw. schuldig ist, als Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen der E GmbH betreffend die Voranmeldungszeiträume
Juni bis September 2002 und November 2002 vorsätzlich nicht spätestens
am 5. Tag nach Fälligkeit die diesbezüglichen Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer iHv insgesamt 67.087,00 € entrichtet zu haben, wobei sie
diese Abgabenschuldigkeiten auch nicht zumindest bis zum Zeitpunkt der
Fälligkeit dem Finanzamt bekannt gegeben hat, und deshalb
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Punkt II. bleibt
unverändert.
In Neubemessung der Geldstrafe
wird daher gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine solche von
10.000,00 € (zehntausend Euro)
und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Wochen verhängt.
Dementsprechend reduziert sich
auch die solidarische Haftung der Nebenbeteiligten E GmbH im Sinne des
§ 28 Abs. 1 FinStrG für die verhängte
Geldstrafe.
Die Kostenentscheidung wird aus
dem angefochtenen Erkenntnis übernommen
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Feldkirch als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 28. Februar 2003 wurde die Bw.
für schuldig erkannt, als abgabenrechtlich Verantwortliche der E GmbH mit
Sitz in G in wiederholter Tatbegehung
I. im Zeitraum von August 2002 bis Jänner 2003 an den
jeweiligen monatlichen Fälligkeitszeitpunkten vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich
einerseits durch die Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bei
gleichzeitiger Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni
2002 bis September 2002 und andererseits durch die verspätete Meldung bei
gleichzeitiger Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis November 2002
eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juni
2002 bis November 2002 in Höhe von insgesamt € 67.089,06 bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und
II. im Zeitraum von August 2002 bis Jänner 2003
vorsätzlich Abgaben., die selbst zu berechnen sind von insgesamt
€ 31.369,77, nämlich
1) Lohnsteuer für die Monate Juli bis Oktober 2002 und
Dezember 2002 in Höhe von € 22.151,60 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet,
2) Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für die Monate Juli bis Oktober 2002 und Dezember 2002 in
Höhe von € 8.482,97 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet,
3) Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für
die Monate Juli bis Oktober 2002 und Dezember 2002 in Höhe von
€ 735,20 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet
und hiedurch die Finanzvergehen
zu I. der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG,
zu II. der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Aus diesem Grund wurde über
sie gemäß den §§ 33 Abs. 5 und 49 FinStrG
iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 20.000,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner
Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
zu Faktum I:
Im Zuge der im November 2002 auf der Rechtsgrundlage des
§ 99 FinStrG durchgeführten, die Kalendermonate Juni bis
September 2002 untersuchenden Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung wurde
festgestellt, dass für die angeführten Monate keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuer entrichtet worden
ist, obwohl Umsätze vorhanden und Zahllasten zu entrichten gewesen
wären. Diese Feststellungen hatten eine Festsetzung von Umsatzsteuer
für die Monate Juni bis September 2002 in der Gesamthöhe von
€ 61.523,75 zur Folge, gleichzeitig steht damit der strafbestimmende
Wertbetrag in dieser Höhe fest.
Während dem anhängigen finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren war im Zuge der Aktenbearbeitung festzustellen, dass
für die Monate November 2002 die am 15. Jänner 2003 fällige
Zahllast mit einem 0-Einzahlungsbeleg verspätet am 22. Jänner 2003
gemeldet und nicht entrichtet worden ist. Dieser als Selbstanzeige zu wertenden
Meldung ist mangels Entrichtung die Straffreiheit zu versagen. Die
diesbezügliche Zahllast in Höhe von € 5.565,31 bildet den
strafbestimmenden Wertbetrag.
zu Faktum II:
Zu Beginn der oben angeführten
Umsatzsteuervorauszahlungsprüfung wurden dem Prüfer von der
Beschuldigten im Rahmen einer Selbstanzeige die bis zu diesem Zeitpunkt
fälligen und nicht abgeführten Lohnabgaben der Monate Juli bis Oktober
2002 offengelegt, welche in weiterer Folge von der Abgabenbehörde
bescheidmäßig mit einer Zahlungsfrist bis 20. Jänner 2003
festgesetzt worden sind. Da sich die auf der Rechtsgrundlage des
§ 99 FinStrG befindliche Umsatzsteuervorauszahlungsprüfung
nur auf die Umsatzsteuer bezog, war die Selbstanzeige als solche mangels
konkreter Verfolgungshandlung die Lohnabgaben betreffend jedenfalls als
rechtzeitig anzuerkennen und in weiterer Folge hinsichtlich ihrer Entrichtung
bis zum 20. Jänner 2003 zu überwachen. Die Zahlungsfrist inklusive der
hier aber nicht zu beachtenden Nachfrist (17. Februar 2002) ist fruchtlos
abgelaufen, die Lohnabgaben wurden bis dato nicht entrichtet, weshalb der
Selbstanzeige die Straffreiheit zu versagen ist. Der daraus resultierende
strafbestimmende Wertbetrag beziffert sich mit insgesamt
€ 25.496,38.
Mit dem oben angeführten 0-Einzahlungsbeleg wurden
auch die am 15. Jänner 2003 fälligen Lohnabgaben für Dezember
2002 verspätet am 22. Jänner 2003 gemeldet und nicht entrichtet.
Dieser ebenfalls als Selbstanzeige zu wertenden Meldung ist mangels Entrichtung
die Straffreiheit ebenfalls zu versagen. Die diesbezügliche Zahllast in
Gesamthöhe von € 5.873,39 bildet den diesbezüglichen
strafbestimmenden Wertbetrag.
In rechtlicher Hinsicht
führte der Spruchsenat aus, dass die Beschuldigte betreffend die
Verkürzung von Umsatzsteuer eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend
Nichtentrichtung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen hat.
Zur Rechtsfrage, ob der Schuldausschließungsgrund des
Rechtsirrtums im Sinne des § 9 FinStrG vorliegt, führte der
Spruchsenat aus, dass dieser gegenständlichenfalls nicht gegeben ist. Der
Beschuldigten waren, ihren eigenen Aussagen gemäß, die
Fälligkeiten für die Umsatzsteuer bekannt. Sie war allerdings auf
Grund der finanziellen Situation nicht in der Lage, die
Umsatzsteuervorauszahlungen im inkriminierten Zeitraum fristgerecht
abzuführen. Sie war steuerlich vertreten und es wäre für sie kein
Aufwand gewesen, bei ihrem Vertreter anzufragen, was in einer solchen Situation
zu tun ist. Von dieser Möglichkeit hat die Beschuldigte geflissentlich
keinen Gebrauch gemacht.
Bei der Strafbemessung bewertete
der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis, die bisherige
Unbescholtenheit, die misslungenen Selbstanzeigen, die
Liquiditätsproblematik und die persönliche Situation der
Beschuldigten. Demgegenüber fiel der Beschuldigten die wiederholte
Tatbegehung über einen längeren Begehungszeitraum zur Last, weshalb
eine Geldstrafe in Höhe von € 20.000,00, im
Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen, tat- und
schuldangemessen sei.
Die Kostenentscheidung des Spruchsenates stützt sich
auf die bezogene Gesetzesstelle, wonach ein pauschaler Kostenbeitrag von 10 %
der verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe
von 363,00 € vorzuschreiben ist.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung desr Beschuldigten vom 16. April 2003,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde :
Das Erkenntnis werde nur im Spruch Punkt I. angefochten,
beantragt werde, dass betreffend des Vorwurfes der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein Freispruch
ergehen müsse, abgesehen davon sei die verhängte Geldstrafe in jedem
Falle überhöht.
Die Beschuldigte berufe sich auf
einen Rechtsirrtum im Sinne des § 9 FinStrG, der Spruchsenat habe
das Vorliegen dieses Schuldausschließungsgrundes zu Unrecht verneint,
tatsächlich liege er jedoch vor: Bis Juli 2002 seien jeweils die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet und die entsprechenden Beträge
entrichtet worden. Es seien im fraglichen Zeitraum noch nicht eigene
Umsatzsteuervoranmeldungen per Formular einzureichen gewesen, vielmehr seien
Entrichtung der Umsatzsteuer und Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung
praktisch in einem erfolgt. Tatsache sei, dass die Firma E GmbH ab August 2002
in Zahlungsschwierigkeiten gewesen sei und die Steuern und Abgaben nicht mehr
entrichtet werden konnten. Was die Umsatzsteuer anlange, habe sich die
Beschuldigte betreffend den Zeitraum Juni 2002 bis September 2002 in einem
Irrtum befunden. Sie sei irrtümlicherweise der Ansicht gewesen, dass dann,
wenn die Umsatzsteuer ohnedies nicht bezahlt werden könne, auch keine
Umsatzsteuervoranmeldungen vorzunehmen seien. Es sei ja die Buchhaltung laufend
geführt und die Umsatzsteuervoranmeldungen auch erstellt worden, sie
hätten ja nur eingereicht werden müssen. Bei rechtzeitigem Einreichen
der Umsatzsteuervoranmeldungen wäre die Beschuldigte straflos geblieben,
selbst wenn die Zahlung nicht erfolgt wäre. Die E GmbH habe im fraglichen
Zeitraum über einen Steuerberater verfügt. Die Beschuldigte habe ihn
diesbezüglich damals nicht konsultiert. Dies sei jedoch unter den
seinerzeitigen Umständen entschuldbar, da sie sich in einer
außergewöhnlichen Belastungssituation befunden habe, da sie neben der
Tätigkeit im Betrieb auch noch den Haushalt führen und sich um den
kranken Sohn habe kümmern müssen. Die Beschuldigte sei damals der
Überzeugung gewesen, dass die Meldungen dann im Zuge der Jahresmeldung
hätte nachgereicht werden können. Für November 2002 sei dann nach
Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage am 22. Jänner 2003 Meldung
erstattet worden. Diese Meldung könne nicht als derart verspätet
angesehen werden, dass dadurch der Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
worden wäre.
Der Berufung
kommt Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. a UStG (Umsatzsteuergesetz)
1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag
entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung. Diese Regelung war in den verfahrensgegenständlichen
Zeiträumen gültig.
Der objektive Sachverhalt ist
unbestritten. Die Bw. war in ihrer Funktion als geschäftsführende
Gesellschafterin der E GmbH für deren abgabenrechtlichen Belange
verantwortlich und daher auch für die Meldung und Bezahlung der
Umsatzsteuerzahllasten der E GmbH an die Abgabenbehörde zuständig. Der
Bw. waren die Fälligkeiten für die Umsatzsteuer bekannt.
Tatsächlich wurde auch bis auf die verfahrensgegenständlichen
Zeiträume diesbezüglich von der Bw. gesetzeskonform vorgegangen.
Obwohl für die Zeiträume Juni bis September 2002 die
Umsatzsatzsteuervoranmeldungen erstellt und rechtzeitig an die Bw.
weitergeleitet wurden, wurden betreffend diese Zeiträume jedoch von der Bw.
keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuerzahllasten
entrichtet, wobei der Gesamtbetrag an Umsatzsteuerzahllast für diese
Zeiträume € 61.523,75 betragen hat. Für den Monat November
2002 war die Umsatzsteuerzahllast am 15. Jänner 2003 fällig und wurde
mit einem 0-Einzahlungsbeleg erst am 22. Jänner 2003, also verspätet,
gemeldet, die tatsächliche Zahllast für diesen Zeitraum hat
€ 5.565,31 betragen. Es wurde somit von der Bw. Umsatzsteuer in
Höhe von insgesamt € 67.089,06 weder rechtzeitig gemeldet noch
entrichtet.
Der erkennenden Berufungssenat
hatte sich daher betreffend die subjektive Tatseite mit der Frage auseinander zu
setzen, ob die Bw. wissentlich eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die spruchgegenständlichen Monate
bewirkt hat. Bei Bejahung des Vorsatzes hinsichtlich dieses Tatbestandsteiles
wäre weiters zu prüfen, ob die Beschuldigte in den strafrelevanten
Zeiträumen von ihrer grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtung,
bei Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis spätestens an den
jeweiligen Fälligkeitstagen bis zum Ablauf dieser Tage diesbezügliche
Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen, Bescheid wusste, ob sie konkret
zumindest mit bedingtem Vorsatz die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht
hat, oder eben nicht. Erst bei Feststellung zumindest des dolus eventualis, also
des bedingten Vorsatzes, betreffend die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen und
zumindest des dolus principalis, also der Wissentlichkeit, betreffend der
Bewirkung von Abgabenverkürzungen sind die Tatbestandsmerkmale des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt.
Die Bw. hat hiezu in der
mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr lediglich bekannt war, dass bei
Umsatzsteuergutschriften eine Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen ist.
Irgendein Beweismittel in der Form, dass bereits zumindest einmal eine
Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast von der Bw. bei der
Abgabenbehörde eingereicht wurde, liegt dem Berufungssenat nicht vor. Es
wurden betreffend die Kenntnis dieser Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen bei Nichtentrichtung der Zahllast auch im gesamten
Verfahren keine widersprüchlichen Angaben seitens der Bw. gemacht. Der
Berufungssenat sieht sich demzufolge außerstande die Kenntnis dieser
abgabenrechtlichen Verpflichtung mit der für einen Schuldspruch notwendigen
Sicherheit festzustellen und geht daher im Zweifel zu Gunsten der Bw. davon
aus, dass ihr diese Verpflichtung tatsächlich nicht bekannt war, sie daher
nicht vorsätzlich diese Verpflichtung verletzt und in weiterer Folge auch
nicht wissentlich eine Abgabenverkürzung bewirkt hat.
Die Berufung war daher
betreffend den Vorwurf der Begehung eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Folge zu
geben.
Gemäß
§ 49
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, der vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu
diesen nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Abgaben bekanntgegeben wird.
Die Bekanntgabe der geschuldeten Selbstbemessungsabgaben ist daher ein
Strafauschließungsgrund.
Unbestritten ist, dass der Bw.
die Fälligkeiten für die Umsatzsteuervorauszahlungen bekannt waren und
sie daher vorsätzlich nicht bis zu den Fälligkeitszeitpunkten der
Umsatzsteuervorauszahlungen und auch nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
hat. Auch wurde die Höhe der geschuldeten Beträge bis zu diesem
Zeitpunkt von der Bw. der zuständigen Abgabenbehörde nicht bekannt
gegeben. Wie im angefochtenen Erkenntnis bereits ausgeführt, ist es ohne
Bedeutung, ob die Bw. an der Unterlassung der fristgerechten Bekanntgabe der
geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, weil sich der geforderte
Vorsatz eben bloß auf die tatbildmäßig relevante
Versäumung des Termines für die Entrichtung der
Selbstbemessungsabgaben richtet.
Ein Irrtum über die
abgabenrechtliche Pflicht zur Meldung der Selbstbemessungsabgaben oder über
eine allfällige Strafbarkeit der Unterlassung dieser Meldung ist demzufolge
irrelevant.
Der vorliegende Sachverhalt
erfüllt somit auch den Tatbestand des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, dessen
Strafbarkeit im Falle einer Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG durch diese kompensiert worden wäre, nun aber als
relevanter Tatbestand zu Tage tritt, weshalb ein dementsprechender Schuldspruch
zu Punkt I. zu fällen war.
Bei der Strafbemessung wurden
als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise
vorgenommene verspätete Offenlegung der nicht rechtzeitig entrichteten bzw.
abgeführten Abgaben, die Verleitung durch die schlechte Finanzlage des
Unternehmens und das Geständnis, als erschwerend jedoch die Mehrzahl der
deliktischer Angriffe gewertet. Unter Berücksichtigung der von der Bw.
geschilderten persönlichen und insbesondere der wirtschaftlichen -
ungünstigen - Verhältnisse der Bw. wurde vom Berufungssenat bei
dem nunmehrigen Strafrahmen von 49.229,42 € eine Geldstrafe in
Höhe von 10.000,00 €, das sind lediglich ca. 20 % des
Strafrahmens, sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen als
tat- und schuldangemessen angesehen.
Der Haftungsausspruch für
die E GmbH entspricht der verringerten Geldstrafe.
Die bisherige Kostenbestimmung
wird unter Hinweis auf die angeführte Gesetzesstelle aus dem Erkenntnis des
Spruchsenates übernommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
30. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-F/03
- Stammnummer
- 6009
- Gültig
- 30.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF