Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2706-W/02
Einbeziehung der gesamten vereinbarten Investitionskosten als Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2706-W/02vom 24.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Besteht laut Mietvertrag für die Mieter eine Verpflichtung zur Tätigung von Investitionen in einer von vornherein bestimmten Höhe, so sind die entsprechenden Kosten als Einmalleistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn ein Rückersatz durch den Bestandgeber nur unter bestimmten Umständen vorgesehen ist und nach dem Vertragsinhalt Ungewissheit darüber besteht, ob diese Ersatzpflicht jemals eintreten wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien vom 12.
Juli 2001 betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 3. Juli 2001 mit A.
H. und anderen abgeschlossenen Mietvertrag vermietete die Bw. das auf Gst. Nr.
152 EZ 131 gelegene Objekt F. U. im Ausmaß von 160
m2 plus Garage sowie
den auf Gst. Nr. 30 EZ 131 gelegenen Garten im Ausmaß von ca. 1.200
m2 inklusive
Gerätehütte aus Holz. Der Mietvertrag wurde für die Zeit vom
01.07.2001 bis 30.06.2036 abgeschlossen, jedoch sowohl für die Vermieterin
als auch die Mieter die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung
eingeräumt.
Als Mietentgelt wurde ein
Betrag von S 2.850,00 zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer sowie die
im Vertrag unter Punkt 5.2. angeführten Investitionen
vereinbart.
Punkt 5.2 des Vertrages
lautet:
"Unter
Berücksichtigung der in 3.1 vereinbarten Geldleistungen sind von den
Mietern bis
31.03.2003
folgende Investitionen im Gesamtwert
von
ATS 3,000.000,00
Netto
durchzuführen und durch
Vorlage von Rechnungen autorisierter Unternehmen der Bw. nachzuweisen; diese
Investitionen sind Bestandteil des monatlichen Mietzinses gemäß 3.1
und gehen mit deren Durchführung in das Eigentum des Vermieters
über."
Gemäß Punkt 5.5. des
Vertrages wurde dazu vertraglich festgelegt, dass im Falle einer vorzeitigen
Vertragsbeendigung die Rückerstattung der noch nicht amortisierten
Teilbeträge der Investitionskosten bei Kündigung durch die Vermieterin
nur in bestimmten Fällen erfolgen sollte.
Für den Fall einer
Kündigung von Seiten der Mieter wurde gemäß Punkt 5.6.
vereinbart, dass während der ersten 20 Vertragsjahre jeglicher Anspruch auf
Refundierung der noch nicht amortisierten Teilbeträge entfällt und
für die restlichen 15 Vertragsjahre eine Refundierung von 25 %
erfolgt.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001
schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für
den angeführten Mietvertrag eine Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG
in Höhe von S 37.241,00 (d.s. 1 % von S 3,724.146,00) vor, wobei als
Bemessungsgrundlage die dreifache Jahresleistung zuzüglich der
geschätzten Betriebskosten in Höhe von 10 % und Umsatzsteuer sowie die
gesamten Investitionskosten in Höhe von ATS 3,000.000,00 angesetzt
wurde.
Die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Einbeziehung
der gesamten Investitionskosten in Höhe von ATS 3,000.000,00 als einmalige
Leistung in die Bemessungsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die wesentlichen Bestimmungen
des § 33 TP 5 GebG in der Fassung I 1999/28 ab 1. 7. 1999
lauten:
"(1)
Bestandverträge §§ 1090 ff ABGB und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert
1.
im allgemeinen ...............1 v.H.,
(2)
Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des
Gebrauches vereinbart werden, zählen auch dann zum Wert, wenn sie unter
vertraglich bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden
können.
(3)
Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem
Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem
dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens
jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber
der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so
bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer
Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über
Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile
der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und
Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die
wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes
anzusetzen.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.
Als Wert, von dem die
Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, ist der Preis (die
Leistungen, die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum
Gebrauch zu erbringen hat) anzusehen.
Unbestritten ist im
Berufungsfall, dass die Mieter neben einem monatlich zu leistenden Betrag die
Verpflichtung übernommen haben, auf dem ihnen zur Benutzung
überlassenen Grundstück auf ihre Kosten dem Ausmaß und der
Höhe nach von vornherein bestimmte Investitionen zu
tätigen.
Auf Grund der Vorschriften des
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG ist bei Verträgen auf unbestimmte Dauer, sowie
bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die
überwiegend Wohnzwecken dienen, kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung als der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert das
dreifache Jahresentgelt anzusetzen. Einmalige Leistungen sind aber nur dann
anteilsmäßig in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie
für eine längere Nutzungszeit als drei Jahre bestimmt sind und wenn
sich aus dem Inhalt der Vereinbarung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften
ergibt, dass ein aliquoter Rückforderungsanspruch des Bestandnehmers
hinsichtlich der von ihm erbrachten einmaligen Leistung für den Fall
besteht, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf des
Vertragsverhältnisses endet (siehe das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. 04. 1985, 84/15/0184).
Eine Aufteilung der von den
Mietern einmalig zu erbringenden Leistung (in Form von Investitionen am
Mietobjekt) auf die wiederkehrenden Leistungen des Mietzinses ist aber
entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe u.a. das Erkenntnis vom 19. 06. 1989, 88/15/0109 und die dort zitierten
Vorjudikatur) keinesfalls möglich, wenn zwar unter bestimmten
Umständen ein Rückersatz durch den Bestandgeber vorgesehen ist, es
nach dem Vertragsinhalt aber völlig ungewiss ist, ob diese Ersatzpflicht
jemals eintritt. In diesem Falle sind die vertraglich festgelegten Kosten
für Investitionen als Einmalleistung zur Gänze in die
Bemessungsgrundlage für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen.
Da im Berufungsfall bei
vorzeitiger Vertragsauflösung seitens der Mieter während der ersten 20
Vertragsjahre jeglicher Anspruch auf Refundierung der noch nicht amortisierten
Teilbeträge entfällt und danach den Mietern lediglich 25 % zu
refundieren sind, und selbst bei Kündigung durch die Bw. als Vermieterin
nur 50 % refundiert werden würden, ist davon auszugehen, dass es nicht nur
völlig ungewiss, sondern fast unmöglich ist, dass es jemals zu einem
Ersatz der zu leistenden Investitionen seitens des Bestandgebers kommt. Die
Einbeziehung der gesamten Investitionskosten in die Bemessungsgrundlage erfolgte
nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates daher zu Recht.
Der Berufung konnte somit kein
Erfolg beschieden sein.
Wien,
24. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2706-W/02
- Stammnummer
- 6002
- Gültig
- 24.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF