Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0232-G/02
Zinsen und Spesen einer für den Kauf einer Eigentumswohnung übernommenen Bankgarantie sind auch bei Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-G/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag über den Kauf einer Eigentumswohnung führen die Zinsen und Spesen für die übernommene Bankgarantie nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Wirtschaftstreuhänder Dkfm. Mayer & Dr. Sala KEG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in einer Beilage
zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 S 105.081,02
als außergewöhnliche Belastung mit folgender Begründung
geltend:
Er habe der CA-BV eine
Bankgarantie über den Betrag von S 4,952.340,00 auf Grund des
Anwartschaftsvertrages vom 22. Oktober 1998 über den Erwerb einer
Eigentumswohnung übergeben.
Aus der Einräumung der
Bankgarantie seien im Jahr 1999 Zinsen und Spesen in Höhe von
S 105.081,02 angefallen.
Mit Beschluss des BG f. ZRS
seien der Bw. und seine Ehegattin neben den anderen Wohnungswerbern zu
Drittschuldnern im Exekutionsverfahren gegen den Bauträger bestellt
worden.
Auf Grund dieser Tatsache und
des Umstandes, dass das Bauvorhaben wegen Nichteinhaltung des Baubeginnes nicht
bis zum vereinbarten Übergabetermin fertig gestellt sein würde, haben
der Bw. und seine Gattin am 28. Dezember 1999 den Rücktritt vom
Anwartschaftsvertrag erklärt.
Mittlerweile befinde sich der
Bauträger in Insolvenz. Nach anwaltlicher Auskunft scheine eine
Schadenersatzklage wegen der Kosten für die Bankgarantie als nicht
zielführend, sodass ihm und seiner Gattin ein Schaden in der zuvor
genannten Höhe entstanden sei.
Mit der
Begründung, dass Schadenersatzleistungen keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen, kam das Finanzamt diesem
Antrag im bekämpften Einkommensteuerbescheid nicht nach.
In seiner
dagegen gerichteten Berufung führte der Bw. aus, die Begründung des
bekämpften Bescheides treffe in seinem Fall nicht zu, da es sich um keine
Schadenersatzleistung, sondern um einen erlittenen Schaden handle.
In der
abweislich ergangenen Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus,
dass die für eine Gewährung als außergewöhnliche Belastung
erforderliche Zwangsläufigkeit im gegenständlichen Fall nicht
erkennbar sei. Eine Belastung erwachse nicht zwangsläufig, wenn sie
unmittelbare Folge eines Verhaltens sei, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen habe oder sich als Folge eines vom
Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstelle.
Dagegen
richtete sich der Bw. mit seinem rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, worin er zum
Ausdruck brachte, dass die ihm erwachsene Belastung die Kriterien der
Außergewöhnlichkeit, der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie der Zwangsläufigkeit in allen Punkten
erfülle.
Richtig sei, dass er den Anwartschaftsvertrag aus freien
Stücken abgeschlossen habe. Hier ende bereits jegliche Freiwilligkeit. Auf
den weiteren Ablauf habe er keinen Einfluss mehr nehmen können. Zur
Vermeidung weiterer finanzieller Einbußen, sei ihm nichts anderes
übrig geblieben, als vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zu diesem
Zeitpunkt angelaufenen Zinsen und Spesen aus der ursprünglich
erforderlichen Bankgarantie seien nicht aus freien Stücken, sondern auf
Grund vertraglicher Verpflichtungen bezahlt worden.
Der Grundsatz, dass eine Belastung nicht zwangsläufig
erwächst, wenn sie unmittelbare Folge eines freiwilligen Verhaltens ist,
finde seine Grenze dort, wo nach dem Urteil vernünftig denkender Menschen
ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Ursache und schließlicher
Folge nicht mehr gegeben sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3.
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß
Abs. 3 erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann.
Das Fehlen nur einer der im
§ 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen schließt den Anspruch auf die
Steuerermäßigung bereits aus (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 34, Tz 16).
Die Zwangsläufigkeit eines
Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen.
Dabei gilt grundsätzlich, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die die Folge
eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen hat (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 34 Abs. 3, Tz 1).
Dem Bw. ist zuzustimmen, dass die Rechtsprechung des VwGH
die Freiwilligkeit dort für unmaßgeblich hält, wo nach dem
Urteil vernünftig denkender Menschen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang
zwischen Ursache und schließlicher Folge nicht mehr gegeben ist, denn
bestimmte Umstände können den Kausalzusammenhang zum freiwillig
gesetzten Verhalten unterbrechen. Es wird somit im Einzelfall herauszufinden
sein, welche wesentliche Ursache in der Kausalkette maßgebend
ist.
Im vorliegenden Fall haben nun der Bw. und seine Ehegattin
einen Anwartschaftsvertrag für den Erwerb einer Eigentumswohnung
unterzeichnet.
Das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) erfasst nach §
2 Abs. 1 den Erwerb des Wohnungseigentums. In den §§ 7 ff. finden sich
die Bestimmungen über die Sicherung des Erwerbers gegen den Verlust der von
ihm geleisteten Zahlungen. Zu sichern ist meist ein allfälliger
Rückforderungsanspruch des Erwerbers. Im vorliegenden Fall wurde dazu die
schuldrechtliche Sicherung in Form der Bankgarantie gewählt (Böhm, Der
einseitig erfüllte Bauträgervertrag im Konkurs des Bauträgers,
wobl 1999, Seite 69).
In der Folge hat der Bw. von
seinem ihm auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des ABGB zustehenden
Rücktrittsrechtes infolge Schuldnerverzuges Gebrauch gemacht.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist bei
diesem Sachverhalt keine Unterbrechung der Kausalkette möglich. Die vom Bw.
abgegebene Bankgarantie steht im ursächlichen Zusammenhang mit der
Anschaffung der Wohnung. Die Beschaffung einer Wohnung für den eigenen
Bedarf kann jedoch nur unter besonderen Umständen, die im vorliegenden Fall
unbestrittenermaßen nicht vorliegen, eine außergewöhnliche
Belastung bilden. Da eine Berücksichtigung der Ausgaben für den Erwerb
als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist, gilt dies auch
für Zinsen für Fremdmittel der Finanzierung, da sie mit dem Erwerb in
so engem Zusammenhang stehen, dass sie das Schicksal der Ausgaben für den
Erwerb teilen (VwGH 17.11.1981, 14/1161/80).
Für das vorliegende Schuldverhältnis gilt somit
der Grundsatz, dass die Begründung des Schuldverhältnisses
zwangsläufig sein muss, um die daraus resultierenden Zinsen als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen können. Da dies wie
bereits angeführt nicht anzunehmen ist, führen auch die daraus
resultierenden Zinsen und Spesen nicht zu einer außergewöhnlichen
Belastung und somit zu einem Tragen der Kosten durch die Allgemeinheit. Denn
eine ursprünglich freiwillig übernommene finanzielle Belastung
erhält nicht dadurch allein das Merkmal der Zwangsläufigkeit, weil der
Steuerpflichtige eine entsprechende rechtsverbindliche Verpflichtung eingeht
(VwGH 28.4.1982, 13/3141/80).
Werden vom Steuerpflichtigen Verbindlichkeiten
erfüllt, geschieht dies nur dann zwangsläufig, wenn deren
Entstehungsgrund zwangsläufig war, nicht aber dann, wenn die
Verbindlichkeit zur Leistung freiwillig eingegangen wurde
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 3, Tz
4).
Daran ändert nichts, dass
der Bw. die Wohnung letztlich nicht erworben hat sondern von seinem ihm
zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0232-G/02
- Stammnummer
- 5998
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF