Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1239-W/03
Parteifähigkeit einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1239-W/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Während im Umsatzsteuerverfahren einer Kommanditgesellschaft die an der KG beteiligten Personen (Kommanditisten) keine Parteistellung im Sinne der §§ 77 ff. BAO inne haben, ist im Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO jeder einzelne an der KG Beteiligte parteifähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Klaudia Hufnagel, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
1. Bezirk betreffend Zurückweisung einer Berufung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
16. Mai 2003 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1987 - 1991 und Folgejahre
hinsichtlich der RFRA-KG als unzulässig zurückgewiesen, da mangelnde
Aktivlegitimation der Antragstellerin (Bw.) vorliege. Partei im Abgabenverfahren
sei der Abgabepflichtige. Abgabepflichtiger sei, wer nach den
Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht komme. Im
gegenständlichen Verfahren handle es sich um ein Umsatzsteuerverfahren,
wobei Abgabenschuldner der Unternehmer, die RFRA-KG, sei. Die Bw. sei zwar deren
Beteiligte, jedoch auf Grund mangelnder Parteistellung im Umsatzsteuerverfahren
betreffend die RFRA-KG nicht befugt, Anträge einzubringen.
In der gegen den
Zurückweisungsbescheid eingebrachten
Berufung führte die Bw.
begründend aus, dass im Umsatzsteuerverfahren die RFRA-KG nicht existiere,
sondern nur deren einzelne Anleger bzw. Miteigentümer. Dieses Gebilde sei
mit einer ARGE vergleichbar. Als Beweis dafür, dass die einzelnen
Miteigentümer Parteien auch im Umsatzsteuerverfahren seien, werde auf die
auszugsweise in Kopie beigelegte Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Steiermark verwiesen. In dieser Entscheidung sei sowohl der Berufung
der RFRA-KG, als auch der Berufung eines Miteigentümers teilweise Folge
gegeben worden.
Mit abweisender
Berufungsvorentscheidung vom
3. Juli 2003 führte das Finanzamt begründend aus, dass
Steuerschuldner der Umsatzsteuer der Unternehmer im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994
sei. Er schulde die Umsatzsteuer und sei der Abgabepflichtige im Sinne des
§ 77 Bundesabgabenordnung (BAO). Gemäß
§ 78 BAO sei der Abgabepflichtige Partei im Abgabenverfahren.
Unternehmer seien nicht nur natürliche oder juristische Personen, sondern
auch Personenzusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die
diesem Fall zu Grunde liegende Personengemeinschaft, nämlich die RFRA-KG,
sei im Umsatzsteuerverfahren Unternehmer, Steuerschuldner und Partei im
abgabenrechtlichen Sinne. Die an ihr (der RFRA-KG) beteiligten Personen
hätten im Umsatzsteuerverfahren der RFRA-KG keine abgabenrechtliche
Parteistellung inne. Die Bw., als Beteiligte der RFRA-KG, sei demnach im
Umsatzsteuerverfahren der RFRA-KG keine Partei im abgabenrechtlichen Sinn,
sodass ihr in diesem Verfahren keine Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zukomme.
Weiters übersehe die Bw.,
dass in der der gegenständlichen Berufung auszugsweise beigelegten
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark in
Punkt 1 über die Berufung der KG betreffend Umsatzsteuer und in
Punkt 2 über die Berufungen der KG und eines Beteiligten der KG
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO abgesprochen worden sei.
Im übrigen enthalte, wenn
auch nicht mehr entscheidungsrelevant, der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nicht sämtliche Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 BAO und seien auch keine Unterlagen
vorgelegt worden, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens
führen.
Im rechtzeitig
eingebrachten Vorlageantrag brachte die
Bw. abermals vor, dass die vermögensverwaltende KG steuerlich nicht
existiere und dass jeder einzelnen Person einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit Parteistellung zukomme. Letzteres würde, wenn die
einzelnen Mitglieder einer Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit keine Parteistellung hätten, den
einschlägigen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention, dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf einen gesetzlichen Richter,
sowie dem Recht auf Eigentum widersprechen.
Weiters wurde ausgeführt,
dass für eine Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit
ein Zustellungs- und Vertretungsbevollmächtigter hätte namhaft gemacht
werden müssen und dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens den
Vorschriften des § 303 BAO entsprochen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. führt in ihrer
Berufung unter anderem aus, dass die RFRA-KG im Umsatzsteuerverfahren nicht
existiere, sondern nur deren einzelne Anleger und daher komme jeder einzelnen
Person Parteistellung zu. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass im
§ 79 BAO normiert ist, dass für die Rechts- und
Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gelten.
Diese Verweisung auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (im weiten
Sinn ist darunter auch das Gesellschaftsrecht zu verstehen) bezüglich der
Rechtsfähigkeit ist dann von Bedeutung, wenn das materielle Recht an die
(bürgerlich-rechtlichen) Vorschriften anknüpft. Werden also
Steuerrechtsfolgen nur mit einem rechtserheblichen Verhalten eines
rechtsfähigen Gebildes verbunden, ist das subjektive Tatbestandselement der
Rechtsfähigkeit nach dem Maßstab des Zivilrechtes zu beurteilen
(Stoll, BAO Kommentar, Band 1, § 79, Seite 781 ff).
Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit im Sinne des
§ 79 BAO ist somit vom Privatrecht auszugehen und sind demnach
Rechtssubjekte alle jene, denen die Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit
verliehen hat. Da nach § 124 Abs. 1 und
§161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) auch die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft unter ihrer Firma Rechte
erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden können,
sind diesen Gesellschaften Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit
zuzuerkennen.
Wenn somit das Finanzamt die
Meinung vertritt, die RFRA-KG ist Unternehmerin, kommt als Abgabenschuldnerin in
Betracht, schuldet die Umsatzsteuer und hat daher im Umsatzsteuerverfahren
Parteistellung inne, kann eine Rechtswidrigkeit nicht erkannt werden. Sind doch
die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1987 bis 1991 jeweils an die
RFRA-KG adressiert, somit an jenen Abgabepflichtigen, an den das Leistungsgebot
gerichtet ist.
Wenn die Bw. vermeint, die an
der RFRA-KG beteiligten Personen hätten im Umsatzsteuerverfahren betreffend
die RFRA-KG Parteistellung inne, weil in der der gegenständlichen Berufung
beigelegten Berufungsentscheidung der FLD Steiermark auch über eine
Berufung eines Miteigentümers abgesprochen worden sei, wird - wie das
Finanzamt bereits richtiger weise in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt hat - darauf hingewiesen, dass im Spruch der betreffenden
Berufungsentscheidung unter Punkt 2 über eine Berufung betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abgesprochen wurde. Eine Parteistellung im Umsatzsteuerverfahren ist
somit nicht ersichtlich.
Im Abgabenverfahren ist eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO dann vorgesehen, wenn an Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind. Mehrere Beteiligte liegen zum Beispiel bei einer OHG,
KG, OEG, KEG, Gesellschaft nach bürgerlichem Recht oder
Miteigentumsgemeinschaft vor.
Gegenstand eines solchen
Verfahrens gemäß
§ 188 BAO ist, neben der Feststellung
der Einkünfte, auch die Verteilung der festgestellten Beträge auf die
Beteiligten. Parteien dieses Verfahrens sind, wenn die Erlassung von
Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide
ergehen (§ 78 Abs. 2 BAO). In den Fällen des
§ 188 BAO ergeht der Feststellungsbescheid an die
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern
(Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind
(§ 191 Abs. 1 lit. c BAO). Dies bedeutet,
dass in einem Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften die Gesellschafter (Mitglieder) Parteistellung inne haben. Somit
befindet sich die Bw. im Recht, wenn sie meint, dass jeder einzelne Beteiligte
an einer KG im Verfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß § 188 BAO Partei ist. Da
jedoch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1987 - 1991 und Folgejahre eingebracht wurde und -
wie oben bereits ausgeführt - in diesem Verfahren die RFRA-KG Partei ist,
erübrigt sich jedes weitere Eingehen.
Wenn die Bw. im Vorlageantrag
ausführt, jeder einzelnen Person einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit komme Parteistellung zu, ist abermals darauf
hinzuweisen, dass im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige Partei ist und
Abgabepflichtiger ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in
Betracht kommt. Demnach ist im Abgabenverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer
die RFRA-KG Abgabenschuldner und Partei und im Abgabenverfahren hinsichtlich
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO die Mitglieder (Gesellschafter) der
Personenvereinigung.
Soweit die Bw. vorbringt, die
vermögensverwaltende KG existiere steuerlich nicht, wird darauf
hingewiesen, dass, abgesehen von den bereits oben dargelegten Ausführungen
betreffend die fehlende Parteistellung der Bw. im Umsatzsteuerverfahren, laut
Firmenbuchauszug die Gesellschaft erst mit Gesellschafterbeschluss vom
23. Dezember 1999 aufgelöst worden ist. Somit führt dieser
Einwand ebenfalls nicht zum Erfolg.
Was die Ausführungen
betreffend Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der
Menschenrechtskonvention, des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts
auf einen gesetzlichen Richter, des Rechts auf Eigentum angeht, wird
entgegengehalten, dass auf Grund des im Art. 18 B-VG verankerten
Legalitätsprinzips der unabhängige Finanzsenat verpflichtet ist, sich
bei seiner Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren. Eine
Prüfung letzterer auf deren Verfassungskonformität steht diesem nicht
zu, womit auf die dahingehend vorgetragenen Bedenken der Bw. nicht näher
einzugehen ist.
Schließlich meint die
Bw., dass für eine Personengesellschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit ein Zustellungs- und Vertretungsbevollmächtigter
hätte namhaft gemacht werden müssen. Diesem Vorbringen wird
entgegengehalten, dass
gemäß § 81 Abs. 1 BAO, nur wenn zur
Führung der Geschäfte bestellte Personen nicht vorhanden sind, die
abgabenrechtlichen Pflichten von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu
erfüllen sind. Laut Aktenlage sind jedoch sämtliche bis dato
erlassenen Umsatzsteuerbescheide an Zustellungsbevollmächtigte der RFRA-KG
ergangen.
Auf die Ausführungen
seitens des Finanzamtes, inwiefern der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
nicht sämtliche Voraussetzungen des
§ 303 Abs. 1 BAO enthalte und die Ausführungen
seitens der Bw., die im Vorlageantrag die nicht näher begründete
Behauptung aufstellt, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
entspräche sehr wohl den Vorschriften des § 303 BAO, wird
nicht näher eingegangen, da diese Ausführungen - wie schon das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung festgestellt
hat - für die vorliegende Berufung nicht
entscheidungswesentlich sind.
Die Berufung war somit aus
obigen Erwägungen abzuweisen.
Wien,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ParteifähigkeitPersonengesellschaftUmsatzsteuerverfahrenVerfahren betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1239-W/03
- Stammnummer
- 5990
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF