Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0405-I/03
Vorliegen der vertraglichen Verpflichtung des Jagdpächters, einen Berufsjäger auf seine Kosten einzustellen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0405-I/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Klemens Stefan Zelger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Rechtsgebühr
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von 489.511,71 € ( = 6.735.828 S) wird
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 die Gebühr in
Höhe von 9.790,23 € (=134.716,56 S) festgesetzt. Auf die bereits
eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) und
zwei weitere Mitpächter schlossen am 1. April 1999 mit der
Österreichischen Bundesforste AG einen Jagdpachtvertrag auf die Dauer von
zehn Jahren ab. Gegenstand des Vertrages war die Ausübung des Jagdrechtes
im Jagdgebiet V. im Gesamtausmaß von rund 4.000 ha. In dem der
Vergebührung zugrunde gelegten schriftlichen Pachtvertrag wurde
ausdrücklich festgehalten, dass keine mündlichen Nebenabreden
bestünden. Der Punkt 9. des Pachtvertrages (Überschrift: "
Berufsjäger") lautet:
"9.1.
Die Pächter verzichten hiermit ausdrücklich und unwiderruflich
für die Dauer des Pachtverhältnisses auf das Recht gemäß
§ 31 Abs. 3 TJG 1983 in der geltenden Fasssung.
9.2.
Der Berufsjäger ist gegenüber der ÖBf AG zur Auskunftserteilung
über den Jagdbetrieb verpflichtet.
9.3.
Von einer Kündigung oder Einstellung des Berufsjägers ist die ÖBf
AG umgehend schriftlich zu verständigen."
Über Vorhalt des
Finanzamtes bezifferte der Bw. die jährlichen Aufwendungen für
Wildschutzmaßnahmen mit ca. 7.500 S. Hinsichtlich des Berufsjägers
wurden die Gehaltsabrechnungen für April und Mai 1999 übermittelt.
Daraus ergab sich ein jährlicher Bruttolohn von 299.680 S.
Bei der Ermittlung der
wiederkehrende Leistungen (Jahresentgelt) wurden neben der Bruttopacht von
665.482,80 S als "Sonstige Kosten oder Leistungen" die jährlichen
Aufwendungen für Wildschutzmaßnahmen in Höhe von 7.500 S und der
jährliche Bruttolohn von 299.680 S angesetzt. Unter Einbeziehung der
Vertragserrichtungskosten von 6.000 S als einmalige Leistung ergab sich eine
Bemessungsgrundlage von 9.732.628 S. Mit dem streitgegenständlichen
Bescheid wurde von dieser Bemessungsgrundlage gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 Z 2 GebG die Rechtsgebühr in Höhe von 194.653 S festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, da nach den gesetzlichen Bestimmungen ein
Berufsjäger einzustellen sei, gehörten diese Kosten zur
Bemessungsgrundlage.
Der Bw. bekämpfte in der
Berufung gegen diesen Bescheid die Einbeziehung der Kosten des Berufsjägers
in die Bemessungsgrundlage mit der Begründung, gesetzliche Verpflichtungen
seien nur dann in der Bemessungsgrundlage anzusetzen, wenn sie beurkundet seien.
Eine Verpflichtung zur Anstellung eines Berufsjägers sei aber im
gegenständlichen Jagdpachtvertrag nicht beurkundet worden.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung begründet das Finanzamt damit, Punkt 9. des
Jagdpachtvertrages weise eindeutig darauf hin, dass ein Berufsjäger zu
verpflichten sei. Nach dem Urkundenprinzip seien die Jägerkosten daher in
die Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Im Vorlageantrag brachte der
Bw. vor, aus Punkt 9. des Jagdpachtvertrages ergebe sich keine Beurkundung der
Verpflichtung zur Anstellung eines Berufsjägers. Diese Verpflichtung ergebe
sich aus dem Gesetz. Über erfolgten Vorhalt gab der Bw. noch an, dass es
sich bei dem in Frage stehenden Jagdrevier infolge dessen Größe um
ein berufsjägerpflichtiges Revier handle. T. W. sei mit Dienstvertrag vom
16. April 1999 zum Berufsjäger bestellt worden. Dieser sei bereits bei den
Vorpächtern beschäftigt gewesen und mit Ende dieses
Pachtverhältnisses sei das Dienstverhältnis aufgelöst worden. Der
Verzicht auf das Recht gemäß
§ 31 Abs. 3 TJG könne nicht
als Beurkundung der Verpflichtung zur Anstellung eines Berufsjägers
gewertet werden.
Mit Berufungsentscheidung vom
9. März 2000 wurde der Berufung keine Folge gegeben mit der
Begründung, der Bw. und seine Mitpächter hätten mit Dienstvertrag
vom 16. April 1999 den schon bei den Vorpächtern beschäftigten
Berufsjäger T. W. neuerlich angestellt. Mit der unter Punkt 9.1 des
Jagdpachtvertrages festgelegten vertraglichen Vereinbarung hätten sich die
Pächter der im Gesetz gebotenen Möglichkeit begeben, eine Befreiung
von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung des Jagdschutzpersonals
herbeizuführen. Dies bedeute postiv formuliert nichts anderes, als dass
damit implizit vertraglich die zwingende Bestellung eines Jagdschutzpersonales
festgeschrieben worden sei. Auch die übrigen Verpflichtungen im Punkt 9.
des Jagdpachtvertrages seien nur dann sinnvoll, wenn zwischen den
Vertragsparteien ein Einvernehmen darüber bestehe, dass ein
Berufsjäger von den Pächtern anzustellen sei. Auf eine
ausdrückliche Anstellungsverpflichtung sei es wegen der besonderen Lagerung
des Falles gar nicht angekommen.
Über die Beschwerde gegen
diese Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
7.8.2003, 2000/16/0329-5 entschieden und diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5
Abs. 1 Z 2 Gebührengesetz (GebG) 1957, BGBl.Nr. 267 sind
Jagdpachtverträge mit zwei von Hundert nach dem Wert zu vergebühren.
Nach ständiger
höchtsgerichtlicher Judikatur gehört bei einem Jagdpachtvertrag alles
zum Preis und damit zur Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr, was
der Bestandnehmer dem Bestandgeber dafür zu leisten hat, dass der
Bestandnehmer die Sache gebrauchen kann. In diesem Sinn sind nicht nur dann,
wenn vereinbart wird, dass der Pächter dem Verpächter die Kosten
für ein Jagdaufsichtsorgan zu ersetzen hat, diese Kosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern auch dann, wenn der Pächter
vertraglich verpflichtet ist, Revierjäger auf seine Kosten einzustellen
(vgl. zu allem die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2.
Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, 10. Auflage, Rz 154 zu § 33 TP 5
GebG und die dort referierte Judikatur).
Im Berufungsfall ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass der Bw. und seine Mitpächter als
Jagdausübungsberechtigte kraft Gesetzes verpflichtet waren, einen
Berufsjäger zu bestellen. Die diesbezügliche Bestimmung des § 31
Tiroler Jagdgesetz 1983 (TJG) lautet:
"
§ 31
Bestellung des
Jagdschutzpersonals
(1)
Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger
zu bestellen. Die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender
Jagdgebiete können mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde einen
gemeinsamen Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellen. Die Zustimmung ist zu
erteilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet
ist.
(2) Für Jagdgebiete
über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und
für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu
bestellen. Bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat
die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der
Bezirkslandwirtschaftskammer die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder
Berufsjäger vorzuschreiben, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der
Interessen der Landeskultur
erfordert.
(3) Die
Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Sektion Dienstnehmer
der Landeslandwirtschaftskammer, der Bezirkslandwirtschaftskammer und des
Bezirksjagdbeirates gestatten, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden
muss, wenn die Jagd nur eine geringe Einstandmöglichkeit aufweist, sowie in
begründeten Ausnahmefällen dann, wenn der Schutz der Jagd und der
Interessen der Landeskultur trotzdem gewährleistet ist, wobei auf die
Wildstandsverhältnisse und die bisherige Art der Ausübung der Jagd in
dem betreffenden Jagdgebiet Bedacht zu nehmen ist. Ein Bescheid, mit dem
gestattet wird, dass ein Berufsjäger nicht bestellt werden muss, ist auch
der Sektion Dienstnehmer der Landeslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann
gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(4) Anstelle eines nach den
vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdaufsehers oder Berufsjägers
kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er
die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt.
(5) Sorgt der
Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden
Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den
Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen."
Aus Abs. 2 dieser Bestimmung
ergibt sich somit, dass bei Jagdgebieten der im Streitfall vorliegenden
Größenordnung grundsätzlich ein Berufsjäger bestellt werden
muss; von der nach Abs. 3 dieser Bestimmung gebotenen Möglichkeit, dass
unter bestimmten Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde eine
Ausnahme von dieser Verpflichtung eingeräumt werden kann, darf auf Grund
der hier vorliegenden vertraglichen Verpflichtung nicht Gebrauch gemacht werden.
Allerdings ermöglicht es
§ 31 Abs. 4 TJG, dass anstelle eines zu bestellenden Berufsjägers auch
der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben kann, wenn er die
für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt (vgl. das VwGH- Erkenntnis 11. 12.1996, 96/03/0249). Diese
Möglichkeit ist vom vorliegenden Vertragswerk nicht erfasst. Der Bw.
wäre in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Verpächterin
von der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Berufsjäger zu
verständigen; die Verpächterin, der im Gegensatz zu dem im
VwGH-Erkenntnis vom 26.6.1997, 97/16/0211 behandelten Fall kein Zustimmungsrecht
zukommt, hätte keine Handhabe, die Ausübung des Jagdschutzes durch
einen der Jagdausübungsberechtigten zu verhindern.
Daraus folgt aber, dass eine
inter partes getroffene Verpflichtung, dass die Pächter einen
Berufsjäger bestellen, nicht eingegangen wurde. Wenn die Vertragsurkunde
eine solche Verpflichtung nicht enthält, stellen die Lohnkosten des
Berufsjägers keinen Teil der Gegenleistung dafür dar, dass der
Bestandnehmer die Sache gebrauchen kann. Die Einbeziehung des
streitgegenständlichen Aufwandes für den angestellten Berufsjäger
in die Bemessungsgrundlage erweist sich daher unter Beachtung der vom
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 7.8.2003, 2000/16/0329-5
diesbezüglich ausgeführten Rechtsansicht als rechtswidrig. Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage wurden daher vom Finanzamt die Lohnkosten des
Berufsjägers in Höhe von 299.680 S zu Unrecht bei den "Sonstigen
Kosten oder Leistungen" angesetzt.
Ohne die Lohnkosten errechnet sich die Bemessungsgrundlage
wie folgt: Wiederkehrende Leistungen (Jahresentgelt)
|
Pacht einschl. USt
|
665.482,80
S
|
Sonstige Kosten oder
Leistungen
|
7.500,00
S
|
|
672.982,80
S
|
Vertragsdauer:
|
|
10 Jahre = 10- faches
Jahresentgelt
|
6,729.828,00
S
|
Einmalige Leistungen
|
6.000,00
S
|
Bemessungsgrundlage
|
6,735.828,00
S
Im
fortgesetzten Verfahren war daher wie im Spruch ausgeführt der Berufung
stattzugeben und die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z
2 GebG mit 2 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 489.511,71 € (
= 6, 735.828 S) mit 9.790,23 € (=134.716,56 S) festzusetzen.
Innsbruck,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0405-I/03
- Stammnummer
- 5979
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF