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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0586-G/11

Nach Rechtskraft des Bescheides keine Zurücknahme des zu Grunde liegenden Antrags

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0586-G/11vom 01.06.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Juni 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 27. Mai 2011, betreffend die Abweisung des Antrags auf Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005, entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf elektronischem Weg einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom 20. Februar 2006. Im Juni 2006 wurden weitere Lohnzetteldaten seines Arbeitgebers übertragen, die mit Bescheid vom 21. Juni 2006 zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führten. In diesem Bescheid wurde als Wiederaufnahmegrund ausdrücklich auf diesen Lohnzettel hingewiesen. Dem Wiederaufnahmebescheid angeschlossen wurde als neue Sachentscheidung der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Juni 2006. Sowohl der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid als auch der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Juni 2006 sind in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 20. November 2010 brachte der Berufungswerber ein Anbringen, bezeichnet als "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung", ein. Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung geht der Berufungswerber auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden. Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 21. Juni 2006 mit ungenütztem Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278). Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu VwGH 1.2.1995, 92/12/0286). Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 21. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom 20. November 2010 auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen. Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, abzuweisen war. Graz, am 1. Juni 2012

Normen und Schlagworte

Zurück nehmenRechtskraftrechtskräftig

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0586-G/11
Stammnummer
59628
Gültig
01.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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