Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0599-S/10
Hauptwohnsitzbefreiung iZm Spekulationseinkünften 1. Nutzung als Hauptwohnsitz muss schon bei Anschaffung geplant sein 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-S/10vom 21.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Kaufvertrag vom 11. August 2003 erwarben der Berufungswerber und Frau Kindesmutter je zur Hälfte die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück Werkstatthaus befindliche Liegenschaft KG_Nr_1111 EZ ##3 (Haus_3) samt dem darauf befindlichen Wohnhaus um EUR 70.000.
Auch dieses Gebäude befand sich laut Kaufvertrag in einem sanierungsbedürftigen Zustand und wurde repariert. Von 28. Juni 2004 bis 1. Juli 2005 (Angaben Frau Kindesmutter sowie Niederschrift Frau Mieterin_Haus_3) und danach wieder ab April 2006 (Mietvertrag vom 26.3.2006) wurde das Gebäude vermietet (Miete EUR 600 zuzüglich Betriebskosten).
Im letztgenannten Mietvertrag bezeichneten sich der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin als Familie, was der Berufungswerber in der Berufung damit erklärte, es sei ein Musterformular ausgefüllt worden, ohne auf die Anrede "Familie" zu achten. Weiters habe man sich der Einfachheit halber auf die Angabe der Adresse Werkstatthaus beschränkt.
Als Grund für den Ankauf nannte der Berufungswerber in der Berufung, damit habe die Wohnqualität von Frau Kindesmutter sowie den Kindern gesichert werden können. Außerdem habe die ehemalige Lebensgefährtin eine für sie attraktive Geldanlage erwerben können, in dem sie ihre Ersparnisse (EUR 20.000) einbringen und ein Zusatzeinkommen durch die Vermietung erzielen habe können. Alleine sei ihr die Investition zu groß gewesen.
Frau Kindesmutter schilderte die Vorgänge rund um den Kauf dieser Liegenschaft (August 2003) am 16. September 2010 so: Das Haus befinde sich gleich neben der Wohnung und Werkstatt in [Stadtort]. Als die bisherige Eigentümerin im August 2003 ins Altersheim ging, habe sie ihr und dem Berufungswerber das Haus zum Kauf angeboten. Das Haus sei in bewohnbarem Zustand gewesen.
Da Frau Kindesmutter Ersparnisse gehabt habe und das Haus Werkstatthaus nicht ihr gehörte, habe sie das Objekt erwerben wollen. Sie habe das mit dem Berufungswerber besprochen und dann mit ihm gemeinsam das Haus erworben. Sonstige gemeinsame Zukunftspläne habe es nicht gegeben.
Für sie sei das als Wertanlage gedacht gewesen. Die Vermietung der Liegenschaft habe sich erst mit der Zeit ergeben. Da sie den Kauf alleine nicht finanzieren habe können und die Liegenschaft sehr nah am Elternhaus des Berufungswerber liegt, sei der Erwerb auch für diesen nahe liegend gewesen. Frau Kindesmutter habe EUR 20.000 finanziert, den Rest der Berufungswerber.
In der Folge seien ein Fensteraustausch, die Isolierung und die Erneuerung des Badezimmers durchgeführt worden. Die Räume seien ausgemalt worden. Die Böden seien nicht erneuert worden. Die Dachreparatur sei erst vor kurzem erfolgt. Die Reparaturen seien durch den Berufungswerber durchgeführt worden. Deren Finanzierung sei durch die eingegangenen Mieterlöse erfolgt.
2004 sei die Liegenschaft erstmals vermietet worden (Frau Mieterin_Haus_3). Dieses Mietverhältnis habe etwa ein Jahr gedauert. Danach sei die Liegenschaft für ein paar Monate leer gestanden.
Über Auftrag des Unabhängigen Finanzsenats befragte das Finanzamt Frau Mieterin_Haus_3 ergänzend als Auskunftsperson.
Diese gab am 19. Oktober 2011 zu Protokoll, sie habe von 28. Juni 2004 bis 1. Juli 2005 ihren Hauptwohnsitz in diesem Gebäude gehabt und das Haus Haus_3 mit ihren beiden Kindern bewohnt. Zum Zeitpunkt des Einzuges sei das Haus in keinem guten Zustand gewesen. Sie sei sicherlich die erste Bewohnerin des Hauses gewesen, weil es beim Einzug noch gar nicht renoviert gewesen sei. Während der etwa einjährigen Zeit der Miete seien lediglich die Küchenfenster ausgetauscht worden. Wohnzimmer, Bad und Küche seien möbliert gewesen. Über die Motive ihrer Vermieter für den Kauf des Hauses konnte die Auskunftsperson nichts sagen.
Der Mietvertrag sei mit dem Berufungswerber und Frau Kindesmutter als Vermieter geschlossen worden. Auch die Auflösung des Mietvertrages sei mit diesen beiden besprochen worden. Ihre Nachmieterin sei Nachmieterin_Haus_3 gewesen.
Der Berufungswerber habe in der Zeit, in der sie die Wohnung gemietet hatte, direkt nebenbei im Haus Werkstatthaus gewohnt. Er habe - zumindest als Ansprechpartner - auch nötige Reparaturarbeiten durchgeführt. Der Berufungswerber sei für sie jederzeit erreichbar gewesen. Sie habe jeden Tag jemanden der Familie BW*** /Kindesmutter gesehen, öfter auch den Berufungswerber.
Auf die Frage, ob sie wisse, ob der Berufungswerber und Frau Kindesmutter eine gemeinsame Wohnung gehabt hätten, antwortete Frau Mieterin_Haus_3: "Ja, in PLZ_Stadtort [Stadtort], Werkstatthaus".
Mit dieser Aussage konfrontiert brachte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. April 2012 vor, Frau Mieterin_Haus_3 habe ihn sicher laufend vor Ort gesehen, zumal er fast jeden Tag dort gearbeitet und natürlich auch im Außenbereich des Gebäudes diverse Arbeiten erledigt habe. Da auch seine Kinder und Frau Kindesmutter dort wohnten, habe sie ihn sicher einige Male mit diesen im Gespräch gesehen. Er könne mit Sicherheit erklären, diese sehr selten (vor allem im Winter) angetroffen zu haben.
Das Grundstück sei damals mit einer ca. 2 ½ Meter hohen blickdichten Thujenhecke mit einer ca. 3 Meter breiten Zufahrt gewesen. Man habe daher nur einen sehr kurzen Einblickswinkel gehabt und daher nicht sehr viel beobachten können ... . Die Wohnräume im Haus Haus_3 seien alle Richtung Norden, die des Hauses Werkstatthaus jedoch Richtung Süden ausgerichtet. Man habe deshalb ... kaum eine Sicht in die Privaträume gehabt. Die seitliche Sicht ... auf die ... Wohnungshaustüre werde durch die Garage sowie die Hecke versperrt bzw. erschwert. Man habe also keinen freien Blick auf die Wohnungshaustüre gehabt.
Mangels Naheverhältnis zur Mieterin sei diese auch nicht aufgrund persönlicher Gespräche etc. über seine privaten Angelegenheiten informiert gewesen. Sie habe nicht feststellen können, wo er seine Nächte bzw. Freizeit verbrachte. Aus seiner täglichen Präsenz durch seine Arbeit in der Werkstätte habe sie möglicherweise abgeleitet, dass er in der Werkstatthaus wohne. ... Sie habe aber nicht feststellen können, wie der tatsächliche Sachverhalt in Bezug auf die gemeinsame Lebensgemeinschaft mit Frau Kindesmutter war. Er sei zwar der Ansprechpartner für Reparaturarbeiten gewesen, dies sei aber in der Regel über das Handy erfolgt. Frau Mieterin_Haus_3 könne daher weder bestätigen, ob er hier gewohnt hat, noch ob er in dieser Zeit seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses woanders hatte. Dazu habe einerseits die Nahebeziehung gefehlt und andererseits habe sie die Liegenschaft kaum einsehen können.
1.4 Liegenschaften Haus_4 und Haus_5 in [Stadtort]
Mit Kaufvertrag vom 24. September 2008 erwarb der Berufungswerber die Liegenschaften KG_Nr_3333
EZ ##4 (Landwirtschaft mit ca. 2,93 ha), ##5 (Baufläche mit 83 m²) und ##6 (Wald mit 0,91 ha) um den gemeinsamen Preis von EUR 200.000.
Auch hier findet sich im Kaufvertrag ein Hinweis auf baufälligen Zustand des Hauses und des seinerzeitigen Stallgebäudes. Das seinerzeitige Wohnhaus und das Stallgebäude werden als reparaturbedürftig bezeichnet. Das Wohnhaus habe lediglich eine Holzfeuerung. Bei beiden Gebäuden sei bei einer dauernden Nutzung eine umfassende Renovierung notwendig, derzeit werde das Wohngebäude nur für kurze Ferienaufenthalte des Verkäufers genutzt, das Stallgebäude sei baufällig.
Die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages erfolgte im Februar 2009.
Laut dem Zentralen Melderegister verlegte der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz melderechtlich am 2. März 2009 nach Haus_4. Er begründete dies am 7. Mai 2010 niederschriftlich damit, dass er "in den Genuss einer Genehmigung für die Errichtung eines Weges (Hofzufahrt)" kommen wollte. Am 5. April 2011 verlegte er den Hauptwohnsitz wieder zurück in die Werkstatthaus.
Das Finanzamt wies in einem Aktenvermerk darauf hin, dass in diesem (gesamten) Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Werkstatthaus gelegen habe. Daraus leite sich ab, dass die diversen melderechtlichen Wohnsitzwechsel nicht aus melderechtlichen Gründen erfolgten und mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht übereinstimmten.
Damit durch den Unabhängigen Finanzsenat konfrontiert brachte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. April 2012 vor, im Zentralen Melderegister werde niemals der Mittelpunkt des Lebensinteresses festgeschrieben, sondern lediglich der Haupt-oder Nebenwohnsitz. Das Kriterium für die Feststellung, wo der Mittelpunkt des Lebensinteresses ist, könne sicher nicht ausschließlich vom Zentralen Melderegister abgeleitet werden. Er bestritt nicht, dass die Motivation für die dortige Begründung des Hauptwohnsitzes in der geplanten Genehmigung gelegen war, brachte aber ohne nähere Begründung vor, dieser Sachverhalt sei niemals mit dem Objekt Waldhausstraße_Nr._1 vergleichbar.
1.5 Angaben des Berufungswerbers gegenüber Behörden, Geschäftspartnern etc.
1.5.1 Postzustellung
Als Zustelladresse verwendete der Berufungswerber offensichtlich immer PLZ_Stadtort [Stadtort], Werkstatthaus. Er gab an, durch die Abgeschiedenheit des Objektes Waldhausstraße_Nr._1 sei keine Postzustellung erfolgt. Für Postzustellungen habe er deshalb weiterhin seine Betriebsadresse in [Stadtort] aufrechterhalten.
Es ist zwar im Kern richtig, dass keine Postzustellung direkt bis zum Streitobjekt erfolgte. Wie die Aussagen des Voreigentümers (Voreigentümer_Waldhaus) wie auch die des für die Schneeräumung zuständigen Bauern (Bauer_D*) aber beweisen, wurde die Post stattdessen vom Zustellorgan wie auch für die dauernd bewohnten Nachbarhäuser in einen Briefkasten an einer Brücke eingeworfen. Grundsätzlich existierte damit eine Postzustellung.
1.5.2 Einkommensteuererklärungen
Auch in den im Streitzeitraum eingereichten Einkommensteuererklärungen findet sich kein Hinweis darauf, dass der Berufungswerber nicht mit seiner Lebensgefährtin bzw. seinen zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt haben könnte.
In den im Streitzeitraum eingereichten Einkommensteuererklärungen 2000 (2. Oktober 2001) bis 2005 (1. Dezember 2006) gab der Berufungswerber seine Wohnanschrift durchgängig mit PLZ_Stadtort
[Stadtort], Werkstatthaus an. Dabei bezeichnete er in den (körperlich eingereichten) Erklärungen 2000 bis 2003 (13. Oktober 2004) VN_Y* Kindesmutter als seine (Ehe)Partner(in) und gab an, mit ihr in Partnerschaft gelebt zu haben.
In den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2001 beantragte er zusätzlich den Alleinverdienerabsetzbetrag, was er in der Berufung vom 26. Juli 2010 mit einem Irrtum (seines Beraters) erklärte. In den Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2007 gab der Berufungswerber durchgängig an, dass er oder sein (Ehe)Partner für mindestens sieben Monate (pro Jahr) die Familienbeihilfe für zwei Kinder bezogen habe.
Einen Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) beantragte der Berufungswerber nicht und Frau Kindesmutter machte keinen Alleinerhalterabsetzbetrag (Negativsteuer gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988) geltend.
1.5.3 Salzburg AG, Geschäftspartner, Freunde etc.
Der Berufungswerber gab an, die Begründung des Mittelpunktes des Lebensinteresses in Waldhausstraße_Nr._1 sei nach außen im Freundes- und Bekanntenkreis klar ersichtlich gewesen. Dazu legte er mehrere Bestätigungen vor (siehe oben).
Auf den Stromabrechnungen für das Objekt in [Waldort] scheint als Zustelladresse PLZ_Stadtort [Stadtort], Werkstatthaus auf.
2 Rechtsvorschriften
Gem. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen samt Grund und Boden von der Besteuerung als Spekulationsgeschäft ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.
Wie vom Finanzamt richtig festgestellt, ist ein Eigenheim ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988).
2.1 Wohnsitz
Der Begriff "Hauptwohnsitz" wird in § 30 EStG 1988 nicht definiert. Gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Eine Wohnung sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten, das aber nicht "standesgemäß" sein muss. Auch ein (Untermiet)Zimmer kann diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. Ritz, BAO3, § 26 Tz 1 f).
Maßgebend ist dabei die tatsächliche Gestaltung der Dinge, wobei es auf die subjektive Absicht und Einstellung nicht ankommt. Entscheidend ist nur das objektive Moment der Innehabung unter den genannten Umständen (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), auch familienrechtliche Ansprüche (§ 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form und eine ununterbrochene Nutzung sind nicht nötig.
Wird eine Wohnung vermietet und hat der Vermieter nicht die Möglichkeit der jederzeitigen Benutzung dieser Wohnung, so ist sie für ihn kein Wohnsitz (Ritz, BAO3, § 26 Tz 4 ff mwN).
Das gilt nach Ginthör/Huber/Obermann unter Umständen auch, wenn der Eigentümer einer Wohnung diese als Prekarium überlasst, das zivilrechtlich eine Abart der Leihe darstellt.
Das konkrete "Rechtsgewand", insbesondere, ob eine Vereinbarung mit sofortiger Wirkung oder nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist aufgelöst werden kann, ist für die Frage der Aufgabe eines steuerlichen Wohnsitzes dabei von untergeordneter Bedeutung.
Auch ein Prekarium hindert nämlich den Überlassenden nicht daran, seine Wohnung faktisch innezuhaben, solange er das Prekarium nicht widerruft. Während des Prekariums übt einzig und allein der Entlehner die unmittelbare faktische Sachherrschaft über die Wohnung aus (Ginthör/Huber/Obermann, SWI 1/2005, 24).
Nicht entscheidend ist die polizeiliche Ab- und Anmeldung, kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
2.2 Mehrere Wohnsitze
Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen); ein Zweitwohnsitz fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (vgl. VwGH 29.7.2010, 2007/15/0235 unter Hinweis auf Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 77; Hofstätter/Reichel, § 30, Tz 7 Punkt 1). Diese Frage ist also nur dann von Relevanz, wenn tatsächlich mehr als ein Wohnsitz vorhanden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" dahin definiert, dass darunter der Ort zu verstehen ist, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 1, Tz 9).
Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Wohnsitz den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz inne hat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (vgl. 20.2.2008, 2005/15/0135 mwN).
Wie vom Finanzamt richtig angemerkt, besteht die stärkste persönliche Beziehung im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt, was allerdings die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraussetzt (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).
2.3 Dauerhaftigkeit
2.3.1 Hauptwohnsitz ab Anschaffung
Wie sich aus der Wortfolge "seit der Anschaffung" in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ergibt, muss der Hauptwohnsitz grundsätzlich bei der Anschaffung des Eigenheimes begründet werden. Maßgeblich kann dabei nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Eigenheim übergeben bzw. übernommen wurde.
Nur dann wenn das Eigenheim im Zeitpunkt der Übergabe nicht bezugsfertig ist und noch Instandsetzungsarbeiten nötig sind, ist die spätere Begründung des Hauptwohnsitzes unschädlich, wenn Adaptierungsarbeiten in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden (Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 79). Ab Bewohnbarkeit muss die Begründung aber jedenfalls erfolgen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 30 Rz 29).
Die Begründung eines Hauptwohnsitzes ist nämlich erst in einem bewohnbaren Eigenheim möglich. Welcher Zeitraum als angemessen zur Instandsetzung eines unbewohnbaren Eigenheimes anzusehen ist, ist im Gesetz nicht starr geregelt (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118).
Das Höchstgericht beurteilte etwa eine äußerst umfangreiche Generalsanierung eines desolaten, seit acht Jahren nicht mehr bewohnten Hauses (Gesamtnutzfläche 80 m²) innerhalb von 3 bis 4 Monaten ab rechtskräftigem Kaufvertrag als angemessen.
Der Beschwerdeführer hatte dabei das Einfamilienhaus nach Durchführung der erforderlichen Erdarbeiten trocken gelegt, isoliert, das Dach erneuert, Türen und Fenster ausgetauscht, die Elektroinstallation erneuert, die Kamine umgebaut, eine Zentralheizung eingebaut und den Fußboden neu verlegt. Etwa einen Monat nachdem das Haus provisorisch bewohnbar war, verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in das Eigenheim und meldete sich dort auch entsprechend an (VwGH 21.10.2003, 98/14/0047).
Die Verwaltungsübung hält sechs Monate für einen angemessenen Zeitraum und nennt als Beispiel für solche Adaptierungsarbeiten das Ausmalen und Tapezieren von Räumen sowie den Einbau eines neuen Badezimmers (EStR 2000 Rz 6634).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Heranziehung deutscher Judikatur und Literatur in jenen Bereichen, wo in Österreich und Deutschland die gleiche Rechtslage existiert, durchaus zulässig und zweckmäßig ist (VwGH 12.11.1990, 90/15/0014). In Deutschland gilt eine in Teilbereichen vergleichbare Vorschrift, wonach Wirtschaftsgüter nicht besteuert werden, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (Die Nutzung als Hauptwohnsitz ist in Deutschland nicht Tatbestandsvoraussetzung; vgl. § 23 Abs. 1 Z 1 dEStG). Dazu führen Hermann-Heuer-Raupach aus, dass eine Wohnung aus praktischen Gründen nicht schon am Tag der Anschaffung oder Fertigstellung, sondern idR frühestens einige Tage oder auch Wochen später bezogen werden kann. Deshalb erkennt die deutsche Verwaltungsübung eine Leerstehung zu Beginn der Nutzung an, wenn sie mit der beabsichtigten Nutzung im Zusammenhang steht. Der Kommentar hält eine Leerstehung von etwa 3 Monaten noch für angemessen (Musil in Hermann-Heuer-Raupach, § 23 Anm. 131).
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die Begründung des Hauptwohnsitzes ab dem Zeitpunkt erforderlich ist, zu dem das Gebäude bewohnbar war. Voraussetzung ist allerdings, dass schon bei der Anschaffung klar war, dass diese zur Nutzung als Hauptwohnsitz erfolgt. Stand nicht die Absicht der Begründung des Hauptwohnsitzes, sondern die Schaffung eines Wochenendhauses im Vordergrund der Überlegungen, kann die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung gelangen.
2.3.2 Hauptwohnsitz bis zur Veräußerung
Wird das Haus zwischen der Anschaffung und der Begründung des Hauptwohnsitzes anders als ein Hauptwohnsitz verwendet, wird die Begünstigung verwirkt (VwGH 21.10.2003, 98/14/0047). Das gilt aber auch dann, wenn das Haus "seit der Anschaffung" nicht mindestens "zwei Jahre durchgehend" als Hauptwohnsitz gedient hat.
Diesem Erfordernis wird nur dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung bis unmittelbar vor die Veräußerung oder jedenfalls vor die unmittelbare Vorbereitung der Veräußerung dem Abgabepflichtigen noch immer als Hauptwohnsitz gedient hat (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0118 unter Hinweis auf die vergleichbare Formulierung in § 10 Abs. 1 KStG 1966 und VwGH 13.9.2006, 2002/13/0129).
2.4 Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung
Grundsätzlich hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Diese Ermittlungspflicht tritt aber in den Hintergrund, wenn es sich - wie hier - um Begünstigungsvorschriften handelt (vgl. Ritz, BAO4, § 115 Tz 10 unter Hinweis auf VwGH 18.11.2003, 98/14/0008; 17.12.2003, 99/13/0070; 25.2.2004, 2003/13/0117).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters dann, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (z.B. VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 9.9.2004, 99/15/0250; 13.9.2006, 2002/13/0091; 25.6.2007, 2004/17/0105), die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; 7.6.2001, 95/15/0049; 30.9.2004, 2004/16/0061).
3 Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
Das Finanzamt beurteilte die Veräußerung der Liegenschaft unwidersprochen als Spekulationsgeschäft, verweigerte aber die Anwendung der vom Berufungswerber eingewendeten Hauptwohnsitzbefreiung. Kernpunkt dieses Rechtsmittel ist deshalb die Frage, ob der Berufungswerber seinen "alten" Wohnsitz in [Stadtort] tatsächlich aufgegeben und ihn als Hauptwohnsitz nach [Waldort] verlegt hat.
Bei der Hauptwohnsitzbefreiung handelt es sich um eine Befreiungsbestimmung, die mit der erhöhten Mitwirkungsverpflichtung einhergeht. Das gilt hier umso mehr, als die für die Beurteilung von Wohnsitzen und dabei insbesondere des Hauptwohnsitzes wichtigen Sachverhaltselemente sehr oft in Bereichen liegen, die für außenstehende Dritte nur schwer erkenn- und beurteilbar sind. Sie spielen sich teilweise auch in so intimen Bereichen des Berufungswerbers ab, dass sie im Grunde nur er selbst und seine nächsten Angehörigen und Mitbewohner einschätzen können.
Gerade deshalb ist die Abgabenbehörde bei dieser Prüfung auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen und die durch ihn erfolgte Dokumentation der Verhältnisse angewiesen. Verstärkt wird das noch dadurch, dass sich der hier vorliegende Sachverhalt als nicht alltäglich und höchst ungewöhnlich darstellt. Der Berufungswerber behauptet, den (Haupt)Wohnsitz in einem Gebäude aufgegeben zu haben, in dem er unbestrittenermaßen weiterhin seiner täglichen Arbeit und dem Kontakt mit seinen nächsten Angehörigen (Mutter, Kinder) nachging und in dem ihm weiterhin ein "Dachbodenraum" zur Verfügung stand (siehe unten).
Die eingewendete gänzliche Wohnsitzverlegung wurde weder der Abgabenbehörde (Meldung, Abgabenerklärungen) noch der Meldebehörde gegenüber offen gelegt. Melderechtlich wurde zwar der Hauptwohnsitz verlegt, ein Nebenwohnsitz aber beibehalten. Generell war eine Wohnsitzverlegung für Außenstehende - wenn überhaupt - nur fragmentarisch erkennbar.
Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde fast ausschließlich auf die Vorbringen des Berufungswerbers angewiesen ist, was dessen stark erhöhte Mitwirkungsverpflichtung an der Aufklärung des Sachverhaltes bedingt. Die Beurteilungen waren durch den Unabhängigen Finanzsenat unter diesem Aspekt durchzuführen.
Zu klären war, ab wann der Berufungswerber die Verlagerung seiner Lebensinteressen zur neu erworbenen Liegenschaft in [Waldort], Waldhausstraße_Nr._1 plante, wann er dort tatsächlich einen Wohnsitz nahm, ob er - wie von der Abgabenbehörde angenommen - auch danach weiterhin über einen Wohnsitz im Gebäude [Stadtort], Werkstatthaus verfügen konnte und ob sein Hauptwohnsitz auch in der Realität von dort nach [Waldort]. transferiert wurde. Das bedingt die Prüfung, welcher dieser beiden Wohnsitze in der strittigen Zeit von Oktober 2001 bis August 2007 den Hauptwohnsitz im Sinne des § 30 EStG 1988 darstellte.
3.1 (Haupt)Wohnsitz [Waldort]
Waldhausstraße_Nr._1
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber in diesem Objekt über eine Wohnung verfügte. Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers geht das Finanzamt aber davon aus, dass es sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handelte.
3.1.1 Planung der Begründung des Hauptwohnsitzes
Um in den Genuss der "Hauptwohnsitzbefreiung" von Spekulationsgeschäften zu kommen, muss dieses Gebäude dem Veräußerer ab Anschaffung, durchgehend und mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben. Die Begründung des Hauptwohnsitzes muss dabei schon bei der Anschaffung geplant gewesen sein (siehe oben Punkt 2.3.1). Das war hier nicht der Fall.
Das Grundstück in [Waldort] wurde mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2001 erworben und übergeben. Das Gebäude wird zwar im Kaufvertrag unter Punkt VI.) als "in einem außerordentlich schlechten Zustand" befindlich bezeichnet, der Berufungswerber beschrieb es nur als "total verdreckt" und "insoweit renovierungsbedürftig, dass viele Putzstunden und Malerarbeiten" notwendig waren. Anderen Reparaturbedarf behauptete er bislang nicht. Auch der Einheitswertakt deutet darauf hin, dass das Gebäude laufend instand gehalten worden war. In der Berufung gab der Berufungswerber zudem - im Zusammenhang mit dem Stromverbrauch - an, es habe keine größeren Umbauarbeiten gegeben. Auch der Voreigentümer bezeichnete es - unwidersprochen - als für Wohnzwecke jederzeit benutzbar (vgl. Niederschrift vom 16. September 2011).
Der Sachverhalt enthält keinen Hinweis darauf, dass es bereits beim Ankauf der Liegenschaft Waldhausstraße_Nr._1 beabsichtigt gewesen wäre, dort den Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den Hauptwohnsitz zu begründen. Da der Berufungswerber damals noch in Lebensgemeinschaft mit seinen zwei minderjährigen Kindern sowie Frau Kindesmutter stand, hätte die Verlegung des Hauptwohnsitzes und damit der zentralen Lebensinteressen all dieser Personen in das Haus in abgeschiedener Lage bedingt, dass alle ihre vertraute Umgebung in [Stadtort] (Freunde, Schule, Oma, etc.) aufgeben und nach [Waldort] ziehen. Ein solcher Plan ist in den Akten nicht abgebildet und wird vom Berufungswerber auch nicht behauptet. In der Niederschrift vom 7. Mai 2010 gab der Berufungswerber etwa an: "Das Bauernhaus ist 400 Jahre alt und wurde von mir aus ideellen Gründen erworben, weil mir das Gebäude sehr gut gefallen hat und ich es herrichten und anschaulich machen wollte. Auch von der Ruhe war ich fasziniert."
Alles deutet darauf hin, dass nur die Nutzung als "Wochenendhaus" geplant war und sich die Verlagerung zur Nutzung als ständigem Wohnsitz des Berufungswerbers frühestens aufgrund der Eskalation des Streites im Fasching 2002 ergeben hat.
Das bestätigte Frau Kindesmutter indirekt, die angab, der Umzug sei "plötzlich" erfolgt. Auch der Veräußerer der Liegenschaft (Voreigentümer_Waldhaus) gab - unwidersprochen - zu Protokoll, der Berufungswerber habe beim Kauf angegeben, das Gebäude für ihn selbst hauptsächlich am Wochenende benutzen zu wollen (Niederschrift vom 16. September 2011; Punkt 1.2.9). Das deckt sich ebenso mit den Angaben des Berufungswerbers gegenüber dem Stromversorger am 6. Dezember 2001, er wolle das Haus nur einmal pro Monat am Wochenende nutzen (vgl. E-Mail vom 15. März 2012).
3.1.2 Bezug ab Bewohnbarkeit?
Die Begründung des Hauptwohnsitzes muss ab dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem das Gebäude bewohnbar war (siehe oben Punkt 2.3.1). Auch das war hier nicht der Fall.
Das Gebäude war nach der Aktenlage schon im Zeitpunkt seiner Räumung durch den Voreigentümer (15. November 2001) bewohnbar. Trotzdem bezogen es der Berufungswerber und seine Familie vorerst nicht. Sie bemühten sich offensichtlich auch nicht mit Nachdruck, die Voraussetzungen für einen Umzug zu schaffen. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass der Berufungswerber ohne sich einem Zeitdruck auszusetzen am Abend und am Wochenende Vorkehrungen dafür traf, das Gebäude als Wochenendhaus nutzen zu können (Putzen, Ausmalen).
Erstmals wurde die Nutzung des Gebäudes als (Haupt)Wohnsitz nach außen hin mit der Anmeldung gegenüber der Meldebehörde am 22. April 2002 deklariert. Das Gebäude in [Stadtort] wurde weiterhin jedenfalls melderechtlich als Nebenwohnsitz beibehalten (dazu siehe auch unten).
Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes vermag aber nur ein sehr schwaches Indiz für die tatsächliche Nutzung als Wohnsitz zu bilden. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes (Mittelpunktes der Lebensinteressen) kann sie - wie vom Berufungswerber im Schreiben vom 23. April 2012, S 3 völlig richtig festgestellt und wie nachstehende Beispiele belegen - überhaupt nicht beweisen.
Wie ernst der Berufungswerber seine melderechtlichen Verpflichtungen nämlich nahm, zeigt sich an den unwidersprochenen Vorgängen rund um die 2008 erworbene Liegenschaft Haus_4 (vgl. Punkt 1.4). Auch hier meldete der Berufungswerber einen Hauptwohnsitz in einem Gebäude an, ohne dieses überhaupt zu beziehen (dieses dürfte überhaupt unbewohnbar gewesen sein). In der Niederschrift vom 7. Mai 2010 erklärte er dazu wörtlich: "Die Wohnsitzverlegung auf die Adresse Haus_4 in [Stadtort] erfolgte aus dem Grunde, um in den Genuss einer Genehmigung für die Errichtung eines Weges (Hofzufahrt) zu kommen."
Wie wenig Aussagekraft den melderechtlichen Vorgängen in den Jahren ab 2002 generell beizumessen ist, wird auch deutlich, wenn man die Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde [Stadtort] in seiner Bestätigung vom 18. Februar 2010 und in der Niederschrift vom 13. März 2012 vergleicht (siehe Punkt 1.2.8/b). Der Bürgermeister gab vorerst an, der Berufungswerber sei "entsprechend den subjektiven Beobachtungen der Gemeinde nicht in [Stadtort] wohnhaft gewesen". Später stellte sich heraus, dass der Bürgermeister direkt nur wahrgenommen hatte, dass der Berufungswerber "viel Zeit in [Waldort] verbracht hatte". Anders subjektive Wahrnehmungen der Gemeinde hatte es nicht gegeben und zur Tatsache, dass der Berufungswerber während all dieser Jahre trotzdem einen Nebenwohnsitz in der Gemeinde gemeldet hatte, wollte sich der Bürgermeister nicht mehr äußern. Den ersten, auf Briefpapier der Gemeinde verfassten und mit "Der Bürgermeister" unterschriebenen Aussagen muss damit jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Sie kommen einer Gefälligkeitsbestätigung jedenfalls bedenklich nahe.
Auch der vom Berufungswerber vorgelegte Brief der BH Ort_BH vom 16. März 2010 widerspricht seinen Darstellungen (Schreiben vom 10 April 2010). Die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigte nicht, dass der Berufungswerber bei der dortigen Vorsprache erklärt habe, das Objekt als Hauptwohnsitz zu nutzen. Sie führt in ihrem Schreiben vielmehr an, dem Berufungswerber sei mitgeteilt worden, dass für die Förderung das Bewohnen als Hauptwohnsitz erforderlich ist. Das sowie die Tatsache, dass der Hauptwohnsitz tatsächlich exakt am Tag der Erlassung des entsprechenden Bescheides angemeldet wurde, stützt die Vermutung des Finanzamts, dass die Meldung vor allem mit der Förderung der Abwasserreinigungsanlage in Verbindung brachte (vgl. Punkt 1.2.8/a).
Damit existiert kein klarer Nachweis der Nutzung des Gebäudes Waldhausstraße_Nr._1 als Hauptwohnsitz.
Aus den Aussagen des Berufungswerbers und seiner damaligen Lebensgefährtin geht hervor, dass der Berufungswerber seit etwa Mitte Februar (Fasching) 2002 in diesem Haus wohnte. Wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, bedeutet das, dass es etwa viereinhalb Monate nach dem Erwerb und drei Monate nach seiner Beziehbarkeit tatsächlich in Nutzung genommen wurde. Da das Haus unbestrittenermaßen bewohnbar war, erscheint diese Zeitspanne sehr lang und deutet auf schleppende oder gänzlich fehlende Vorbereitungsarbeiten für einen konkreten Umzug (Ausmalen, Putzen) hin. Das rechtfertigt die Vermutung, dass eine zeitnahe Verlegung des Hauptwohnsitzes nicht beabsichtigt war.
Der Berufungswerber bezog das Gebäude dann auch offenbar völlig überhastet, ohne vorausgegangene Planung und allein, obwohl er bis dahin in intakter Lebensgemeinschaft mit Frau Kindesmutter und ihren beiden minderjährigen Kindern gelebt hatte. Zu diesem Zeitpunkt waren eigenen Angaben des Berufungswerbers zufolge nur die Küche, ein Wohnraum, ein Schlafzimmer und die Dusche mit WC soweit hergerichtet, dass sie für die Wohnzwecke des Berufungswerbers (alleine) ausreichten (vgl. Niederschrift vom 7. Mai 2010). Weitere Räume für die zwei Kinder waren offenbar zu diesem Zeitpunkt noch nicht adaptiert. Auch das deutet nicht darauf hin, dass die zeitnahe Begründung eines Wohnsitzes durch die gesamte Familie geplant war. Der Erstbezug des Hauses erfolge offenbar im Affekt und aus der Emotion heraus, ohne dabei einem bestimmten Plan zu folgen.
Damit ging allerdings nach fester Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenats zumindest einige Monate lang noch keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen einher. Wie unten dargestellt konnte der Berufungswerber nämlich weiterhin über den Raum im Dachboden des Objektes Werkstatthaus verfügen. Auch das gesamte soziale Umfeld (Kinder, Mutter, Freundeskreis etc.) wie auch das Zentrum der wirtschaftlichen Interessen des Berufungswerbers (Werkstatt) verblieben - zumindest vorerst - in [Stadtort]. Weder behauptete der Berufungswerber, dass die Verlegung des (alleinigen) Wohnsitzes Mitte Februar 2002 auf Dauer angelegt gewesen sei, noch dokumentierte er eine solche gegenüber außenstehenden Dritten wie etwa Behörden oder Geschäftspartnern. Das erfolgte überhaupt erstmals am 22. April 2002 (Meldeamt) und damit über fünf Monate nach der Beziehbarkeit von Waldhausstraße_Nr._1.
3.1.3 Intensität der Nutzung
Die Behauptung der Nutzung als (alleinigem) Hauptwohnsitz wurde vom Berufungswerber mit schriftlichen Erklärungen mehrerer Personen zu untermauern versucht. Sie alle gaben im Wesentlichen an, der Berufungswerber habe das Gebäude als Wohnsitz genutzt und er sei von ihnen regelmäßig (auch abends) dort besucht worden (vgl. etwa Punkt 1.2.8/d [Freund_S*], 1.2.8/e [Freund_und_Nachbar], 1.2.8/f [Freund_und_Holzlieferant], 1.2.8/g [VN_H* BW***], und 1.2.8/h [Freund_E*]).
Die Erklärungen blieben dabei an der Oberfläche und trafen keine weiteren Aussagen zu Details. Die Personen gaben nicht an, woran sie erkennen konnten, dass der Berufungswerber dort gewohnt bzw. tatsächlich auch genächtigt hat, und bestätigen zwar die Tatsache, der er in [Waldort] gewohnt habe, nicht aber, dass er sein Haus in [Stadtort] niemals aufgesucht oder dort seine Nächte verbracht habe.
Schon vom Finanzamt wurde der Berufungswerber damit konfrontiert, dass nur wenige Anhaltspunkte für eine intensive Nutzung der Liegenschaft in [Waldort] vorlägen. Dazu zählen insbesondere die Betriebskosten und dabei vor allem der Stromverbrauch (vgl. Punkt 1.2.2). Dieser bewegte sich in Bereichen, die zwar möglicherweise für eine äußerst spartanische Bewohnung des Gebäudes durch eine Person ausgereicht haben mögen, auf eine intensive Nutzung, wie sie an Hauptwohnsitzen üblich ist, lässt er aber keinesfalls schließen. Daran vermögen auch die vom Berufungswerber vorgelegten "Vergleichsverbrauchswerte" nichts zu ändern, belässt er doch die dortigen Verhältnisse völlig im Dunklen. Der vom Berufungswerber angezogene Vergleich muss schon deshalb ins Leere gehen, weil der Abgabenbehörde - mangels konkretem Zusammenhang mit der Abgabepflicht des Berufungswerbers - in diesen Objekten weitere Ermittlungen nicht erlaubt sind und vom Berufungswerber keine klaren Angaben über die exakte Ausstattung der entsprechenden Häuser sowie die Gewohnheiten deren Bewohner gemacht wurden.
Dazu kommt, dass der Stromverbrauch gerade in den ersten und für die Beurteilung der tatsächlichen Verlegung des Hauptwohnsitzes zentralen Abrechnungsperioden (15. November 2001 bis 1. Februar 2002 sowie 2. Februar bis 16. Jänner 2003) auch im Verhältnis zu den Folgejahren auffällig niedrig war. Das lässt den Schluss zu, dass die Nutzung in diesen wichtigen Anfangszeiten noch geringer ausfiel, als in den Folgejahren, was die Wahrscheinlichkeit der Parallelnutzung dieses Hauses und der Liegenschaft in [Stadtort] stark erhöht.
Selbst VN_D*** Bauer_D*, der im Winter die Schneeräumung bewerkstelligte, konnte nicht bestätigen, dass der Berufungswerber auch in den Wintermonaten ständig in diesem Haus gelebt hatte, und gab - unwidersprochen - an, Spuren seien in der Früh und nachmittags eher selten zu sehen gewesen.
Hätte der Berufungswerber tatsächlich dort jede Nacht verbracht, hätte er diese Straße wohl öfters zwischen der letzten Räumung (15:00 Uhr) und dem Morgen befahren müssen. Das war aber offenbar nicht der Fall, was gegen die Darstellung des Berufungswerbers und eine ausschließliche Nutzung dieser Liegenschaft als alleinigem Wohnsitz spricht.
Der Berufungswerber beließ seine Zustelladresse weiterhin in [Stadtort] und begründete dies damit, es sei keine Postzustellung nach [Waldort] erfolgt (vgl. Punkt 1.5.1). Dies entspricht aber insofern nicht den Tatsachen, als in diesem abgeschiedenen Gebiet auch andere Personen wohnten, die - unwidersprochen - angaben, die Post sei vom Zusteller (wie im Gebirge vielerorts üblich) in einen Briefkasten an einer Brücke am Weg zur Liegenschaft Waldhausstraße_Nr._1 eingeworfen worden.
3.2 Wohnsitz Werkstatthaus
Wie oben schon erwähnt, ist auch zu prüfen, ob und wie der Berufungswerber seinen "alten" Wohnsitz im Objekt Werkstatthaus beibehalten hat. Er selbst behauptete dessen vollständige Aufgabe, das Finanzamt wendete dagegen ein, dass ihm weiterhin zumindest ein Raum im Dachboden zur Verfügung gestanden sei.
Dieses Objekt, in dem sich neben zwei Wohnungen und einem Dachbodenraum auch seine Werkstatt mit entsprechenden Sanitärräumen befand, stand im Alleineigentum des Berufungswerbers. Eine darin befindliche Wohnung (Wohnung 1) wurde zumindest bis Mitte Februar 2002 vom Berufungswerber selbst, dessen zwei minderjährigen Kindern und seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnt, eine zweite (Wohnung 2) von seiner Mutter. Im Dachboden befand sich daneben noch ein Raum ohne Sanitärausstattung.
Gegen einen weiter bestehenden Wohnsitz des Berufungswerber in [Stadtort] spricht die vorgelegte Bestätigung des Nachbarn Herrn Freund_E*, wonach der Berufungswerber nach Feierabend in [Stadtort] nicht mehr anzutreffen gewesen sei und er ihn in [Waldort] besucht habe (vgl. Punkt 1.2.8/h). Er gab an, der Berufungswerber habe von Februar 2002 bis Juli 2007 dort gewohnt. Dieser Nachbar schloss allerdings nicht aus, dass dem Berufungswerber weiterhin ein Raum im Gebäude Werkstatthaus zur Verfügung stand.
Die Glaubwürdigkeit und Aussagekraft der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde [Stadtort] wurde durch seine späteren niederschriftlichen Ergänzungen so tiefgreifend erschüttert, dass sie nicht mehr für die Argumentation des Berufungswerbers taugt (vgl. oben Punkt 3.1.2).
Die Mieterin des Nachbarhauses Haus_3 hatte angegeben, der Berufungswerber habe mit Frau Kindesmutter (von Juni 2004 bis Juli 2005) eine gemeinsame Wohnung gehabt (vgl. Punkt 1.3). Der Berufungswerber wurde mit dieser Aussage konfrontiert und bestritt, dass die Nachbarin mangels Einsicht in die Liegenschaft und mangels Naheverhältnis beurteilen habe können, wo er seine Nächte bzw. Freizeit verbracht hat.
Gegen die Beibehaltung eines Wohnsitzes in der Wohnung 1 sprechen prima vista auch die Aussagen der Frau Kindesmutter (vgl. Punkt 1.2.6), wonach er aus dieser gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, danach über keinen Schlüssel mehr verfügt und auch nicht mehr darin geschlafen habe.
Sie schloss für die Zeit von 2002 bis 2007 zwar jede Benutzung ihrer Wohnung durch den Berufungswerber aus, nicht aber die Benutzung anderer Gebäudeteile. Auch wenn man damit den Ausführungen der nun wieder in Lebensgemeinschaft mit dem Berufungswerber lebenden Kindesmutter absoluten Glauben schenkt, schließen diese andere Nutzungsmöglichkeit nicht aus.
Das erlangt vor allem unter dem Aspekt Bedeutung, dass Frau Kindesmutter zu Protokoll gab, der Berufungswerber habe 2007 ein paar Monate in einem Raum im Dachboden genächtigt (Niederschrift vom 16. September 2010, S 9). Das Finanzamt schloss daraus, der Berufungswerber habe diesen Raum im Dachboden "nach allgemeinem menschlichen Erfahrungsgut auch zwischen Februar 2002 und August 2007 genutzt" (vgl. Schreiben vom 9. Juni 2011). Damit konfrontiert bestritt auch der Berufungswerber nicht, dass er diesen Raum benutzen konnte. Er wendete zwar ein, dass er nicht mit Küche, WC und Sanitäranlagen ausgestattet war, gestand aber zu, dass er im Erdgeschoß in der Werkstatt über einen Wasch- und Duschraum verfügen konnte (vgl. Punkt 1.2.7). Seiner Argumentation im Schreiben vom 23. April 2012, dass es dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspreche, dass jemand der nur wenige Kilometer entfernt ein ausgezeichnet ausgestattetes Wohnhaus zur Verfügung hat, in einem Raum ohne Sanitärbereich 4 ½ Jahre wohnt, muss allerdings entgegen gehalten werden, dass eine solche ausgezeichnete Ausstattung des Hauses Waldhausstraße_Nr._1 den Akten zumindest für die Anfangsmonate des Jahres 2002 und den dortigen Sanitärbereich nicht entnommen werden kann. Die dortige Ausstattung deutet nicht auf übermäßige Ansprüche des Berufungswerbers hin.
Unwidersprochen ist damit, dass dem Berufungswerber tatsächlich während des gesamten Streitzeitraumes in [Stadtort] ein Raum im Dachboden sowie entsprechende Sanitärräumlichkeiten im Erdgeschoß zur Verfügung standen. Da im selben Haus auch seine Mutter wohnte, bei der er im Regelfall auch sein Mittagessen einnahm (Niederschrift vom 7. Mai 2010, S 3), war offenbar auch eine minimale Infrastruktur für ihn verfügbar.
Diese Räumlichkeiten stellten damit nach fester Überzeugung einen Wohnsitz dar, wenngleich dieser qualitativ nur sehr schwach ausgeprägt war.
Ob der Berufungswerber diesen auch tatsächlich genutzt hat und wie oft dies der Fall war, kann nur mit Methoden der Wahrscheinlichkeit entschieden, nicht aber bewiesen werden. Diese Tatsache kann nämlich - wie vom Berufungswerber im Zusammenhang mit der Aussage von Frau Mieterin_Haus_3 richtig eingewendet - im Grunde nur von Personen beurteilt werden, die in diesem Trakt des Hauses wohnten. Allen anderen außenstehenden Personen ist das nicht möglich. Auf die Nutzung kann nämlich weder aus bloßen Begegnungen tagsüber noch aus einer telefonischen Erreichbarkeit über Handy geschlossen werden. Da der Berufungswerber für die Fahrten nach [Waldort] eigenen Angaben zufolge verschiedene Fahrzeuge - teilweise auch mit Probekennzeichen - benutzte (Niederschrift 7. Mai 2010, S 4), konnte auch nicht aus der Anwesenheit eines Autos auf seine eigene Anwesenheit geschlossen werden. Selbst nahen Nachbarn wie Frau Mieterin_Haus_3, war es deshalb nicht möglich, die Situation zweifelsfrei zu beurteilen. Da sich dieser Dachbodenraum offenbar auch nicht im Wohnbereich der Frau Kindesmutter befand, dürfte nicht einmal diese den vollständigen Überblick gehabt haben. Was für Frau Mieterin_Haus_3 gilt, muss allerdings auch für den vom Berufungswerber für seine Argumentation bemühten Nachbarn Freund_und_Nachbar gelten. Vor allem was die Bevölkerung des Ortes [Stadtort] betrifft, dürfte diese Unklarheit vom Berufungswerber auch durchaus beabsichtigt gewesen sein. Er gab mit Schreiben vom 23. April 2012 wörtlich an, er habe geglaubt, dass es für ihn auch geschäftlich von Vorteil sei, wenn er gegenüber seinen zahlreichen Kunden aus [Stadtort] erklären konnte, dass er weiterhin mit einem (Neben)Wohnsitz als Einheimischer angesehen werde.
Was für die Tatsache der Nutzung gilt, hat gleichermaßen Gültigkeit für die Frage der Nichtnutzung. Einem Außenstehenden ist es kaum möglich, eine solche Nichtnutzung zu erkennen. Da es unwahrscheinlich ist und nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass dieser zur Verfügung stehende Raum im Dachboden (etwa bei extremen Witterungsverhältnissen oder wenn es aus anderen Gründen sehr spät wurde) nicht benutzt wurde, wäre es am Berufungswerber gewesen, diese Tatsache entsprechend zu dokumentieren und für entsprechende Nachweise zu sorgen.
Das mindeste wäre es wohl gewesen, dem Finanzamt die Tatsache der Aufgabe des Wohnsitzes mitzuteilen, die Einkommensteuererklärungen entsprechend abzufassen und die Wohnsitzverlegung sowie die Nichtexistenz eines gemeinsamen Haushalts mit seinen Kindern und Frau Kindesmutter offen zu legen.
Natürlich wäre im Falle der Ernsthaftigkeit der Aufgabe des Wohnsitzes auch der Nebenwohnsitz beim Gemeindeamt abzumelden gewesen, was vom Berufungswerber aber offenbar bewusst unterlassen wurde.
3.3 Zusammenfassung
Der Berufungswerber selbst trug mit seiner Vorgangsweise - möglicherweise auch aus außersteuerlichen Gründen - maßgeblich zur Unsicherheit der Verhältnisse bei und erschwerte sich die Nachweisführung. Nicht allein damit hängt es zusammen, dass es dem Berufungswerber mangels Beweisvorsorge viele Jahre später nicht mehr gelang, die Voraussetzungen für die Befreiung für das Objekt Waldhausstraße_Nr._1 nachzuweisen oder zumindest ausreichend glaubhaft zu machen. Das gilt umso mehr für die Behauptung, er habe im Objekt Werkstatthaus über keine Nutzungsmöglichkeit mehr verfügt. Die Wahrscheinlichkeit spricht ganz klar gegen die Richtigkeit und Stichhaltigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers.
Zusammenfassend ist damit in freier Beweiswürdigung festzustellen, dass bis zum Streit im Fasching 2002 weder der Berufungswerber noch seine Familie geplant hatten, ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit den Hauptwohnsitz nach Waldhausstraße_Nr._1 zu verlegen. Die Nutzung war jedenfalls bis dahin als Wochenendhaus beabsichtigt.
Selbst nach der mit der Eskalation einhergegangenen Zerrüttung der Beziehung zwischen Frau Kindesmutter und dem Berufungswerber sowie dem überhasteten Bezug des Objektes in [Waldort] durch den Berufungswerber deutet wenig darauf hin, dass dieser seinen Hauptwohnsitz dort sofort dauerhaft begründen wollte. Er lebte zumindest anfangs sehr spartanisch, bis 2006 auch ohne Kühlschrank, E-Herd oder Geschirrspüler. Wenngleich sich seine Aufenthalte (nachts und am Wochenende) möglicherweise im Laufe der Zeit zunehmend dorthin verlagerten, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden, dass damit auch die Verlagerung seiner elementaren Lebensinteressen verbunden war.
Der Berufungswerber unterließ jede nach außen hin erkennbare und zeitgerechte Dokumentation und Beweissicherung zu diesem Thema. Er war zwar im Nachhinein und nachdem ihm die Tragweite der Problematik bewusst geworden war (vgl. Punkt XV des Vertrages vom 14. August 2007) bemüht, die Begründung eines Hauptwohnsitzes darzustellen, das gelang ihm aber nur rudimentär. Evident ist, dass nichts auf einen schon bei der Anschaffung des Grundstückes existierenden Plan hindeutet, dieses als Hauptwohnsitz zu nutzen. Die Existenz eines solchen Plans behauptete nicht einmal der Berufungswerber selbst.
In freier Beweiswürdigung kommt die Rechtsmittelbehörde deshalb zum Schluss, dass der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers keinesfalls schon bei der Anschaffung des Objektes "[Waldort], Waldhausstraße_Nr._1" dort begründet werden sollte. Aus diesem Grunde war der Berufungswerber auch nicht mit entsprechendem Nachdruck bestrebt, das Objekt möglichst schnell zu beziehen. Die Wohnsitznahme ergab sich in der Folge eher zufällig und anfangs keineswegs mit dem Plan, den Hauptwohnsitz dort zu begründen oder ihn gar für immer dort beizubehalten.
Dazu kommt, dass dem Berufungswerber während des gesamten Streitzeitraumes 2002 bis 2007 - unbestrittenermaßen - ein Raum im Dachboden sowie Sanitäranlagen im Erdgeschoß seines Hauses Werkstatthaus zur Verfügung standen. Er verfügte damit weiterhin über einen Wohnsitz in dem Haus, in dem er seit seiner Kindheit wohnte, das sich in seinem Eigentum befindet, in dem sowohl seine Mutter wie auch seine Kinder wohnten und in dem er seiner Arbeit nachging (vgl. Punkt 3.1).
Auch aus diesem Grund spricht vieles gegen die tatsächlich erfolgte Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das abgeschiedene Haus in [Waldort].
Diese Beweiswürdigung basiert auf dem vom Berufungswerber eingeforderten Überzeugungsgrad von zumindest knapp über 50% (vgl. Schreiben vom 23. April 2012 bzw. 21. März 2011) und führt dazu, dass die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 nicht zur Anwendung gelangen kann.
Die Spekulationseinkünfte sind damit in der vom Berufungswerber selbst erklärten und vom Finanzamt nicht beanstandeten Höhe von EUR 339.741,17 als Sonstige Einkünfte der Besteuerung zu unterziehen.
Salzburg, am 21. Mai 2012
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Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-S/10
- Stammnummer
- 59421
- Gültig
- 21.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF