Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0599-S/10
Hauptwohnsitzbefreiung iZm Spekulationseinkünften 1. Nutzung als Hauptwohnsitz muss schon bei Anschaffung geplant sein 2. Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-S/10vom 21.05.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Voraussetzung für die „Hauptwohnsitzbefreiung“ von Spekulationsgeschäften ist, dass das Gebäude dem Veräußerer ab Anschaffung, durchgehend und mindestens 2 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. War ein Eigenheim im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht bezugsfertig, ist die spätere Begründung des Hauptwohnsitzes in angemessener Zeit nur dann unschädlich, wenn das schon bei der Anschaffung geplant war.
Wurde der Wohnsitz in einem neu erworbenen Eigenheim etwa 4 1/2 Monate nach dessen Kauf bzw. 3 Monate nach dessen Beziehbarkeit, ungeplant und erst nach der Eskalation eines Streites mit der Lebensgefährtin begründet, erfüllt das nicht die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung (§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).
Macht ein Abgabepflichtiger die Hauptwohnsitzbefreiung geltend, ist es im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht an ihm, die Voraussetzungen dafür klar und nachvollziehbar zu dokumentieren (Beweisvorsorge). Das gilt umso mehr beim Vorliegen ungewöhnlicher Verhältnisse.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw* BW***, PLZ_Stadtort [Stadtort], Werkstatthaus, vertreten durch die Fritzenwallner-Gandler Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 5741 Neukirchen am Großvenediger, Schlosserfeld 344, vom 26. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Bernhard Berauer, vom 1. Juli 2010 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer 2007 wird mit EUR 169.357,11 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen betragen:
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Wie das Finanzamt anlässlich einer Außenprüfung feststellte, hatte der Berufungswerber im Jahr 2007 eine 2001 erworbene bebaute Liegenschaft in PLZ_Waldort [Waldort], Waldhausstraße_Nr._1 veräußert und daraus den unbestrittenen Überschuss von EUR 346.759,00 lukriert, ohne dies dem Finanzamt offen zu legen.
Nachdem das Finanzamt den Berufungswerber mit dieser Feststellung konfrontiert hatte, reagierte dieser mit Schreiben vom 10. April 2010 und wendete die Hauptwohnsitzbefreiung ein. Er brachte vor, er habe im Februar 2002 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dort begründet. Zur Glaubhaftmachung bzw. zum Beweis brachte er mehrere Bestätigungen und Erklärungen bei (Details siehe Sachverhalt) und blieb auch in der Niederschrift vom 7. Mai 2010 bei dieser Darstellung.
Das Finanzamt schenkte diesen Unterlagen keinen Glauben und unterstellte den Hauptwohnsitz in einem Gebäude in PLZ_Stadtort [Stadtort] , Werkstatthaus, das sich ebenfalls im Alleineigentum des Berufungswerbers befand. In dieser Liegenschaft befand sich auch die Werkstatt des Berufungswerbers sowie die Wohnung seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin (VN_Y* Kindesmutter), die diese mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern nutzte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 2010 ergriff der Berufungswerber mit Schreiben vom 26. Juli 2010 Berufung. Das Finanzamt vernahm daraufhin am 16. September 2010 zusätzlich Frau Kindesmutter als Zeugin (siehe Sachverhalt) und legte das Rechtsmittel sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 21. März 2011 wies der Berufungswerber auf Beweiswürdigungsregeln der BAO und dabei darauf hin, dass dem Besteuerungsverfahren die größte Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen sei.
Der Unabhängige Finanzsenat fasste daraufhin den Sachverhalt zusammen und beauftragte das Finanzamt mit Schreiben von 6. Juli 2011 mit weiteren Ermittlungen. Dieses führte daraufhin ergänzende Erhebungen durch und dokumentierte diese mit einem Erhebungsakt folgenden Inhalts:
Zum Haus Haus_3:
Es befragte am 19. Oktober 2011 Frau VN_A* Mieterin_Haus_3, die dieses Haus von 28. Juni 2004 bis 1. Juli 2005 als Mieterin bewohnt hatte (vgl. Sachverhalt bzw. beiliegende Niederschrift) als Auskunftsperson und erhob die Wasser-Verbrauchsdaten von 27. November 2003 bis 5. November 2010.
Zum Haus Waldhausstraße_Nr._1:
Das Finanzamt vernahm den Voreigentümer dieses Grundstückes, Herrn VN_B* Voreigentümer_Waldhaus, sowie Herrn VN_D*** Bauer_D* zu dessen Zustand und zur (Nach)Nutzung bzw. der Schneeräumung. Der Außenprüfer des Finanzamts nahm Einsicht in den Gewerberechtsakt zu dieser Liegenschaft bei der Bezirkshauptmannschaft, die aber keine weiteren Erkenntnisse ergab (vgl. Sachverhalt, beiliegende Niederschriften und Aktenvermerk). Bei der Salzburg AG beschaffte der Außenprüfer die Strom-Jahresabrechnungen für die Zeit ab 15. November 2001.
Zusätzlich ermittelte der Unabhängige Finanzsenat im Wege eines an die Salzburg AG gerichteten Auskunftsersuchens (§ 143 BAO) vom 28. Februar 2012 die näheren Umstände bei der Bemessung der Teilzahlungen zum Stromabnahmevertrag für dieses Objekt (siehe Sachverhalt).
Zum Wohnsitz im Haus Werkstatthaus:
Das Finanzamt beschränkte sich diesbezüglich vorerst auf die Einsichtnahme in den Einheitswertakt (EWAZ EW-AZ_1) sowie den Hinweis, dass Herr BM*** von 22. April 2002 bis 18. August 2007 nicht Bürgermeister der Gemeinde [Stadtort] gewesen sei. Zur Frage des Wohnsitzes des Berufungswerbers befragte das Finanzamt zusätzlich die Mieterin des Nachbarhauses Frau Mieterin_Haus_3 (vgl. Sachverhalt und beiliegende Niederschrift vom 19. Oktober 2011). Über nochmalige Aufforderung des Unabhängigen Finanzsenats befragte das Finanzamt am 13. März 2012 auch Bürgermeister BM*** zu seinen Wahrnehmungen bezüglich des Wohnsitzes des Berufungswerbers (vgl. Sachverhalt und Kopie der Niederschrift).
Der Unabhängige Finanzsenat brachte dem Berufungswerber sämtliche neuen Beweismittel mit Schreiben vom 29. März 2009 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis. Dieser reagierte darauf mit Schreiben vom 23. April 2012 sowie E-Mail und Schreiben vom 8. Mai 2012 (Details siehe Sachverhalt).
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung der Rechtsmittelbehörde basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamts (St.Nr. ##-###/####-##; Erhebungsakt, ABNr. ######/10, und Erhebungsakt zum Ermittlungsauftrag vom 6. Juli 2011) sowie des Unabhängigen Finanzsenats abgebildet und - soweit nicht besonders erwähnt - unbestritten ist.
1 Sachverhalt
1.1 Liegenschaft Werkstatthaus in [Stadtort]
Der Berufungswerber ist seit Jahren Alleineigentümer der Liegenschaft KG_Nr_1111 EZ ##1 samt dem darauf befindlichen Gebäude.
Bei dieser Liegenschaft handelte es sich laut Einheitswertakt (EWAZ EW-AZ_1) um das 1970 als Einfamilienhaus errichtete und 1991 unentgeltlich erworbene Elternhaus des Berufungswerbers. 1993 erweiterte er es um eine Werkstätte (Erdgeschoß) sowie eine zusätzliche Wohnung (Obergeschoß des Zubaus und des Altbestandes).
Diese Wohnung bewohnte der Berufungswerber zumindest seit 1996 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (VN_Y* Kindesmutter, geb. am ##.##.19#0) und ihren beiden gemeinsamen Kindern (Kind_1, geb. ##.##.1994, und Kind_2, geb. ##.##.1999).
Im Erdgeschoß des Altbestandes wohnte im Berufungszeitraum die Mutter des Berufungswerbers in einer eigenen Wohnung. Der Berufungswerber betreibt in diesem Haus eine Kfz-Werkstätte als Einzelunternehmer.
Frau Kindesmutter ist unter dieser Adresse seit 8. Jänner 1996 ununterbrochen behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet, die beiden Kinder jeweils seit ihrer Geburt.
Die ZMR-Abfrage ergab für den Berufungswerber selbst ein wechselhaftes Bild:
|
|
PLZ_Stadtort [Stadtort], Werkstatthaus
|
PLZ_Waldort [Waldort], Waldhausstraße_Nr._1
|
PLZ_Stadtort [Stadtort] , Haus_4
|
Seit Geburt bis 22.4.2002
|
Hauptwohnsitz
|
|
|
22.4.2002 bis 18.8.2007
|
Nebenwohnsitz
|
Hauptwohnsitz
|
18.8.2007 bis 2.3.2009
|
Hauptwohnsitz
|
|
2.3.2009 bis 5.4.2011
|
Nebenwohnsitz
|
Hauptwohnsitz
|
Ab 5.4.2011
|
Hauptwohnsitz
|
1.2 Liegenschaft Waldhausstraße_Nr._1 in [Waldort]
Die Liegenschaft KG_Nr_2222 EZ ##2 (Waldhausstraße_Nr._1 ), eine früher bewirtschaftete Schutzhütte am Berg, wurde vom Berufungswerber mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2001 zum Preis von ATS 700.000 (EUR 50.870) von VN_B* Voreigentümer_Waldhaus (1/2) und VN_C* Voreigentümerin_Waldhaus (1/2) erworben. Der Kaufpreis wurde in Höhe von ATS 500.000 mit einem Kredit finanziert (Laufzeit 10 Jahre mit monatlicher Ratenzahlung). Dieses Grundstück ist über eine nicht asphaltierte Straße erreichbar (zur Schneeräumung siehe unten).
Bis 15. November 2001 bewohnten dieses Haus die ehemaligen Eigentümer (Voreigentümerin_Waldhaus und Voreigentümer_Waldhaus) als Hauptwohnsitz. Ab diesem Zeitpunkt stand es dem Berufungswerber zur Nutzung zur Verfügung.
Das Grundstück umfasste etwa 1.000 m² und war mit einem Gebäude bebaut (Baufläche etwa 200 m²), das sich laut Kaufvertrag in "einem außerordentlich schlechten Zustand" befand. Der Berufungswerber reinigte es und malte es aus.
Der Berufungswerber bemühte sich um die Wiedererlangung der Gewerbeberechtigung zum Betrieb einer Schutzhütte, die ihm mit 29. November 2001 verliehen wurde, meldete sie aber schon am 1. Februar 2002 wieder ruhend. Die Ruhendmeldung endete erst nach der Wiederveräußerung des Grundstückes mit Zurücklegung vom 12. September 2007.
1.2.1 Bauzustand, Renovierungen
Zum Bauzustand erklärte der Berufungswerber am 7. Mai 2010 niederschriftlich auszugsweise:
Für den Kauf der Liegenschaft in [Waldort] war die Lage des Hauses im Wald ausschlaggebend. Das vierhundert Jahre alte Bauernhaus, das ich renovieren wollte, und die Ruhe und Abgeschiedenheit waren Motive für den Kauf. Bei dem sogenannten schriftlichen Vorabkaufvertrag betreffend den Liegenschaftserwerb in [Waldort] laut eidesstattlicher Erklärung der Lebensgefährtin Kindesmutter VN_Y* vom 8.4.2010 samt Zusatz handelt es sich um eine handschriftliche Vereinbarung zwischen Frau Voreigentümerin_Waldhaus VN_C*
und mir über den Verkauf der Liegenschaft. Diese handschriftliche Vereinbarung wurde von mir und Frau Voreigentümerin_Waldhaus VN_C*
unterfertigt. Diese Vereinbarung wurde von mir nach Abschluss des Kaufvertrages weggeschmissen. ... Den Kaufvertrag vom 4.10.2001 über den Kauf der Liegenschaft errichtete Hr. W, mittlerweile verstorben (Rechtspfleger im Bezirksgericht Zell am See).
Die Finanzierung des Kaufpreises von S 700.000.-- erfolgte durch einen Kredit bei der Raika [Stadtort] - Unterlagen werden nachgereicht. Die Kredite wurden von mir alleine aufgenommen. Meine Lebensgefährtin hatte mit den Krediten nichts zu tun. Nachweise über die Höhe der Schulden im Jahr 2001 werden vorgelegt.
Die Liegenschaft war total verdreckt und insoweit renovierungsbedürftig, dass viele Putzstunden und Malerarbeiten aufgewendet mussten. Im Fasching Februar 2002 begründete ich den Haushalt in [Waldort] . Dieser Haushalt bestand aus Küche, Wohnraum, Schlafzimmer, Dusche und WC. Zu diesem Zeitpunkt der Haushaltsbegründung waren die Räumlichkeiten von mir soweit hergerichtet, dass sie für meine Wohnzwecke ausreichten. Die Abwasserreinigungsanlage wurde im Mai oder Juni 2002 errichtet. ... Die Renovierungsarbeiten für das gesamte Gebäude in ... Waldhausstraße_Nr._1 wurden nie zur Gänze abgeschlossen. An Renovierungsarbeiten wurden Bodenerneuerung, Wandverputz, Isolierung, Elektroinstallationen, Malerarbeiten durchgeführt. Diese Renovierungsarbeiten wurden größtenteils von mir selbst durchgeführt, teilweise unter Mithilfe von Freunden. Betragsmäßig kann über die Höhe der Kosten (Material, Fremdleistung etc.) keine Angabe gemacht werden. Material wurde hauptsächlich vom Lagerhaus in [Stadtort] bezogen. Hinsichtlich der Materialkosten wird eine Aufstellung nachgereicht. Bezüglich Fremdleistungen wurden keine Geldbeträge ausbezahlt.
Die Einrichtungsgegenstände für die Liegenschaft ... wurden von November 2001 bis Februar 2002 und diverse Gegenstände laufend angeschafft. Die Einrichtungsgegenstände wurden von privaten Personen gebraucht erworben. Die Gegenstände waren funktionsfähig. Rechnungen darüber gibt es nicht.
Frau Kindesmutter beschrieb den Zustand als "furchtbar", gab aber gleichzeitig an, das Gebäude nicht betreten zu haben (Niederschrift vom 16. September 2010).
Aus dem Einheitswertakt des Finanzamts (EW-AZ EW-AZ_2) ergibt sich, dass das zweigeschoßige Gebäude mit 2 kleineren Kellerräumen vor 1900 erbaut wurde und ein Außenmaß von etwa 10,5 m x 10,5 m aufweist (Grundfläche etwa 110 m²). Laut Plan vom Juni 1985 besteht das Gebäude aus folgenden Räumen:
[Grafik]
1983 dürfte zusätzlich ein "Schweine- und Ziegenstall" errichtet worden sein (ca. 8 m x 4 m).
Bis 1986 wurden 2 Kaminzüge neu aufgeführt, das Sockel- und Fundamentmauerwerk erneuert, die beiden kleinen Keller wieder benützbar ausgebaut, im südöstlichen Keller eine Bergwand eingebaut und im Erdgeschoß ein Bad und ein WC abgetrennt. Das schadhafte Schindeldach wurde entfernt, die Dachkonstruktion durch zusätzliches Aufbringen von Sparren verstärkt und das Dach mit Dunkelwellpappe neu eingedeckt.
Laut bautechnischem Amtssachverständigen waren damals in den Obergeschoßräumen keine Reparaturen notwendig. An der Außenfassade und Außengestaltung ergab sich dadurch keine Änderung.
1992 wurde ein Wirtschaftsraum sowie ein Raum für "landwirtschaftliche Geräte" angebaut und darauf eine Terrasse errichtet.
Das alles deutet darauf hin, dass das Gebäude laufend gewartet wurde und 2001 durchaus benütz- bzw. bewohnbar war.
Der Voreigentümer Herr Voreigentümer_Waldhaus, der das Gebäude von April 1999 bis 15. November 2001 als Hauptwohnsitz bewohnt hatte, gab zum Bauzustand in der Niederschrift vom 16. September 2011 an, bei seinem Auszug seien alle Räumlichkeiten benutzbar gewesen. Es wäre zwar einiges zu reparieren gewesen, für Wohnzwecke sei das Gebäude aber jederzeit benutzbar gewesen.
Das Gebäude sei mit Öfen, Küchenmöbel, 2 Betten, Sitzgarnitur im Wohnzimmer, Bad und Klo vollständig möbliert gewesen. Es sei mit Holz beheizt (Kachelofen) und das Warmwasser mit Holz bereitet worden (Küchenherd mit Warmwasserschiff).
Im Winter sei eine Schneeräumung durchgeführt worden (mit dem eigenen Traktor bzw. durch Herrn Bauer_D*). Die Liegenschaft sei auch im Winter mit dem Auto erreichbar gewesen, er selbst habe dazu das Moped oder einen Traktor benutzt.
Postzustellung habe es nicht gegeben, Die Post sei in den Briefkasten bei einer Brücke eingeworfen oder auf dem Postamt abgeholt worden.
1.2.2 Betriebskosten etc.
Trinkwasser/Abwasser
Die Wasserversorgung des Objekts erfolgte über eine eigene Quelle, das Abwasser wurde über die eigene Kläranlage entsorgt. Der Berufungswerber bezahlte ab
April 2002 Müllabfuhrgebühren an die Gemeinde [Waldort]. Die Gebühr für 2002 wurde dabei im März 2003 von der Gemeinde nachbelastet.
Strom
Die Stromabrechnungen weisen einen Jahresverbrauch zwischen etwa 600 und 1.600 kWh aus (ca. EUR 10 bis 30 pro Monat):
[Grafik]
Per Email vom 15. März 2012 gab die Salzburg AG aufgrund des Auskunftsersuchens des Unabhängigen Finanzsenats vom 28. Februar 2012 zur Entwicklung der Teilbeträge unter anderem bekannt, die Bemessung des Teilbetrages für die oben genannten erste Abrechnungsperiode (15. November 2001 bis 1. Februar 2002) sei aufgrund eines Anrufs des Berufungswerbers vom 6. Dezember 2001 von den - offensichtlich in Anlehnung an den Verbrauch der Voreigentümer ursprünglich festgesetzten - ATS 1.340,00 auf ATS 400,00 pro Monat herabgesetzt worden. Der Berufungswerber habe als Begründung ausgeführt, das Haus werde nur einmal pro Monat am Wochenende genutzt.
Die Inkassoadresse sei aufgrund der Ablesekarte vom 23. Mai 2002 auf [Stadtort], Werkstatthaus geändert worden. Anfang 2005 habe sich der Berufungswerber zum Anschluss einer Heizung nach Tarif 8+14 erkundigt.
Den niedrigen Stromverbrauch erklärte der Berufungswerber selbst mit Schreiben vom 10. April 2010 damit, er habe bewusst auf diverse Wohlstandselektronik verzichtet. Durch einen entsprechenden Erdkeller habe es keinen Kühlschrank, weiters kein Gefriergerät, Backrohr, Geschirrspüler, Fernsehgerät oder elektrische Heizungen gegeben. Er habe über entsprechende Küchen- und Haushaltsgeräte, Bürogeräte und Beleuchtung verfügt. Dass in der anlässlich des Wiederverkaufes des Objektes erstellten Inventarliste Kühlschrank und E-Herd etc. aufscheinen, erklärte der Berufungswerber am 7. Mai 2010 damit, dass Geschirrspüler, E-Herd und Kühlschrank erst im Jahr 2006 erworben worden seien.
Mit Schreiben vom 23. April 2012 bekräftigte der Berufungswerber nochmals, er habe als Einmannunternehmen mindestens 6 Tage in seiner Werkstatt gearbeitet, kaum Baustrom benötigt und über keinerlei Unterhaltungselektronik verfügt.
Er gab an, laut Statistischem Zentralamt sei der Jahresstromverbrauch 2008 bei einem Einpersonenhaushalt (Mittelwert) für die vorhandenen Geräte mit ca. 375 kW pro Jahr festgestellt worden. Er habe im steuerrelevanten Zeitraum durchschnittlich 1.000 kW jährlich verbraucht. Dies beweise, dass hier eine ausgiebige Wohnnutzung vorgelegen sei.
Nachdem der Berufungswerber am 7. Mai 2010 niederschriftlich angegeben hatte, in den Stromabrechnungen sei der gesamte Baustrom enthalten, ergänzte er in der Berufung, es seien keine größeren Umbauarbeiten vorgenommen worden, weshalb es auch keinen relevanten Baustromverbrauch gegeben habe. Lediglich normale - in jedem Haushalt vorherrschende Handwerkergeräte (Bohrer, Sägen etc.) - seien benützt worden, die keinen größeren Strombedarf hätten. Auch die Gestaltung der Außenanlagen sei ohne Einsatz von Maschinen erledigt worden.
Zum Vergleich legte er Stromabrechnungen eines "ähnlich ausgestatteten Bauernhauses" in PLZ_Stadtort [Stadtort] , Vergleichshaus_A vor (vgl. ABNr. ######/10 Bl. 78), in dem seinen Angaben zufolge zwei ältere Damen wohnten, die den dortigen Stromverbrauch in den Jahren 29. Jänner 2008 bis 31. Jänner 2009 mit 365 kWh und 1. Februar 2009 bis 20. Jänner 2010 mit 314 kWh ausweisen. Aus der erstgenannten Abrechnung geht hervor, dass der Verbrauch in der Periode 2007 bis 2008 um 112 kWh höher gewesen ist (damit 477 kWh). Zum Beweis dafür, dass Einpersonenhaushalte mit wesentlich weniger als den statistischen Werten auskommen legte der Berufungswerber mit E-Mail und Brief vom 8. Mai 2012 eine weitere Stromabrechnung für ein Objekt vor, bei dem es sich ebenfalls um ein Einfamilienhaus handeln soll, das eine Person ganzjährig bewohnt (PLZ_Stadtort [Stadtort], Vergleichshaus_B). In dieser Abrechnung vom 15. Februar 2012 über den Zeitraum 10. Februar 2011 bis 16. Jänner 2012 (ca. 11 Monate) wird ein Verbrauch von 316 kWh ausgewiesen. Hochgerechnet auf ein Kalenderjahr ergibt das etwa 345 KWh.
Der angesprochene Durchschnittsverbrauch eines Einpersonenhaushalts wurde vom Statistischen Zentralamt im 2009 erstellten Projektbericht "Strom- und Gastagebuch 2008" auf Seite 50 wie folgt ermittelt (Gliederung durch den UFS):
[Grafik]
Eine weitere, detailliertere Untersuchung wurde von der Statistik Austria im Auftrag von Eurostat und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft 2011 durchgeführt und mit folgendem Titel auf www.statistik.at veröffentlicht: "Modellierung des Stromverbrauchs in den privaten Haushalten Österreichs nach unterschiedlichen Verwendungszwecken". Die Tabelle 7 auf Seite 24 weist den gesamten Jahresstromverbrauch eines Einpersonenhaushalts für 2004 mit 3.575 kWh, für 2006 mit 3.731 kWh oder 2008 mit 3.343 kWh aus. Das ist noch erheblich höher, als im Strom- und Gastagebuch 2008.
1.2.3 Sanierung und Weiterverkauf
Nachdem er das Gebäude teilweise saniert (Investitionskosten nach Angabe des Berufungswerbers EUR 10.000 an Baumaterial, EUR 12.000 für einen Fenstertausch und ca. EUR 6.010 für die Errichtung der Klärgrube, in Summe also etwa EUR 28.000) und das Grundstück durch einen kleinen Zukauf (Kaufpreis EUR 4.525) um 181 m² vergrößert hatte, veräußerte er die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 14. August 2007 um EUR 485.000,00 weiter (inklusive Inventar in Höhe von EUR 41.900). Unter Punkt XV. dieses Vertrages erklärte der Berufungswerber in Kenntnis der Bestimmungen des § 30 EStG 1988 sowie des Ausnahmetatbestandes gem. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu sein.
Den Überschuss aus diesem Geschäft ermittelte der Berufungswerber in der Berufung selbst mit EUR 339.741,17, ohne dass das Finanzamt dagegen Einwendungen vorbrachte.
[Grafik]
Der Berufungswerber gab am 7. Mai 2010 an, die Renovierungsarbeiten hätten in der Bodenerneuerung, Wandverputz, Isolierung, Elektroinstallationen und Malerarbeiten bestanden. Er erklärte mit Schreiben vom 17. Mai 2010 der Materialankauf (EUR 10.000) habe im Ankauf von Innenputz, Spachtelmasse, Nägel, Schrauben, Isoliermaterial, Farbe, Kanalanschlussrohre und E-Installationsmaterial vom Lagerhaus sowie von Holzbrettern und Posten (Lärche und Fichte) von Bauern bestanden.
Am 7. Mai 2010 gab der Berufungswerber an, der Erstkontakt mit dem späteren Käufer der Liegenschaft sei - eher zufällig - über einen Makler erfolgt. Zum Zeitpunkt machte der Berufungswerber keine detaillierten Auskünfte. Als Motive für den Verkauf nannte er die hohe Verkaufssumme und die Tatsache, dass ihn die Lebensgefährtin laufend gedrängt habe, wieder eine intakte Beziehung herzustellen.
Im Zeitpunkt der Verkaufsabsicht sei das Erdgeschoß ziemlich vollständig renoviert gewesen, während sich der 1. Stock in Arbeit befunden habe.
Der Kaufpreis in Höhe von EUR 485.000,00 sei wie folgt festgelegt worden:
Ursprünglich habe er die Liegenschaft nicht veräußern wollen. Auf mehrmaliges Drängen des Maklers hin sei er bereit gewesen, das Haus um EUR 500.000 zu verkaufen. Es gebe kein Schätzgutachten, der Verkaufspreis sei vom Berufungswerber festgelegt worden. Der Wert des mitveräußerten Inventars sei vom Mitarbeiter des Immobilienbüros bestimmt worden.
Mit 18. August 2007 verlegte er seinen Hauptwohnsitz melderechtlich wieder zurück nach [Stadtort] in die Werkstatthaus.
1.2.4 Gründe für die Verlegung des Hauptwohnsitzes von [Stadtort] nach [Waldort]
Im Außenprüfungsbericht behauptete das Finanzamt, der Berufungswerber habe die Hauptwohnsitzverlegung dem Prüfer gegenüber hauptsächlich damit begründet, er habe in den Genuss einer Förderung für die zu errichtende Abwasserbeseitigungsanlage kommen wollen. Das bestritt der Berufungswerber in der Berufung vehement und brachte vor, er habe den Hauptwohnsitz schon vor der melderechtlichen Änderung (im April 2002) und zwar im Februar 2002 verlegt.
Der Berufungswerber begründete eigenen Angaben zufolge seinen Haushalt im Fasching 2002 in diesem Gebäude. Mit 22. April 2002 verlegte der Berufungswerber auch melderechtlich seinen Hauptwohnsitz von [Stadtort] nach [Waldort].
Auf Nachfrage des Unabhängigen Finanzsenats, warum er der melderechtlichen Verpflichtung zur Ummeldung nicht sofort nachgekommen sei, antwortete der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. April 2012, er habe seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses während der Faschingszeit also im Februar 2002 nach Waldhausstraße_Nr._1 verlegt. Aufgrund der damit verbundenen Turbulenzen (Trennung von Lebensgefährtin, Übersiedlung seines Hausrates, Arbeiten in seiner Werkstatt) und natürlich der psychischen Belastungen und Ängste sei ihm dieser Formalakt einerseits gar nicht bewusst und andererseits auch nicht so wichtig gewesen, zumal dringendere, notwendige Erledigungen angestanden seien. Die Werkstatthaus habe er meIderechtlich als Nebenwohnsitz weiterbestehen lassen, da seine Mutter noch in diesem Haus gewohnt habe, er weiterhin auch die private Postzustellung an seine dortige Werkstatt vornehmen habe lassen und er zivilrechtlicher Eigentümer gewesen sei. Weiters habe er geglaubt, dass es für ihn auch geschäftlich von Vorteil sei, wenn er gegenüber seinen zahlreichen Kunden aus [Stadtort] erklären könne, dass er weiterhin mit einem (Neben) Wohnsitz als "Einheimischer" angesehen werde.
Mit Schreiben vom 10. April 2010 begründete der Berufungswerber die Verlegung des Mittelpunktes des Lebensinteresses damit, dass er die Liegenschaft in abgeschiedener Lage deshalb angekauft habe, um seine damalige Lebenskrise zu bewältigen. Im Rahmen seiner KFZ-Werkstätte mit Autohandel sei er als Einmannbetrieb über viele Jahre für seine Kunden "rund um die Uhr" erreichbar gewesen. So sei er auch in den Abendstunden und an Wochenenden von seinen Kunden mit deren KFZ Problemen konfrontiert worden. Dies habe auch zu entsprechenden Spannungen in der Partnerschaft geführt.
Zu diesen Spannungen mit Frau Kindesmutter gab er an, man habe sich einfach nicht mehr verstanden und die Konversation auf das Nötigste beschränkt. Das Zusammenleben sei auf ein Minimum beschränkt worden - hauptsächlich für die Kinder. Ein wesentlicher Streitpunkt sei der Ankauf der Liegenschaft in Waldhausstraße_Nr._1 gewesen. Seine Lebensgefährtin habe diesen Kauf aus mehreren Gründen nicht gewollt (Kosten, andere Pläne, sanierungsbedürftiges Haus, andere Freizeitbeschäftigungen). Seine Lieblingsfreizeitbeschäftigung sei es etwas herzurichten oder instand zu setzen. Das Bauernhaus sei vierhundert Jahre alt und von ihm aus ideellen Gründen erworben worden. Auch von der Ruhe sei er fasziniert gewesen.
Die Lebenskrise habe bis nach den Verkauf der Liegenschaft gedauert. Der Zustand habe sich mit der Zeit normalisiert, es sei aber nie mehr gewesen wie vorher.
1.2.5 Verhältnisse von 2002 bis 2007
In der Berufung stellte der Berufungswerber fest, er habe in [Stadtort] nur gearbeitet und dort gelegentlich seine Mutter besucht. Damit seien seine wirtschaftlichen Beziehungen dort gewesen.
Seine stärksten persönlichen Beziehungen seien aber in [Waldort] zu sehen. Er gab am 7. Mai 2010 niederschriftlich an, im Zeitraum 2002-2007 habe kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern bestanden. Er habe seinen eigenen Haushalt in [Waldort] gehabt.
Er habe seine Arbeit in der Werkstatt in [Stadtort] um ca. 7:30 bis 8:00 h begonnen. Seinen Kaffee habe er davor in [Waldort] eingenommen. Je nach Arbeitsanfall sei er nach Arbeitsende - in der Regel am Abend - mit dem Auto nach [Waldort] gefahren. Das Abendessen sei in [Waldort] eingenommen worden und dann habe er entweder gearbeitet oder Besuch bekommen. Die Nacht habe er ausnahmslos in [Waldort] verbracht und in der Früh sei er wieder nach [Stadtort] arbeiten gefahren.
Die Fahrten zwischen diesen Standorten seien mit verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt worden, mit eigenen und fremden, teilweise auch mit Probekennzeichen. Die Wegstrecke zum Haus in [Waldort] habe er mit diesen Fahrzeugen problemlos bewältigen können. Im Winter seien je nach Witterung eventuell Schneeketten benötigt worden. Von 2000 bis 2005 sei er Eigentümer eines Geländewagen_A gewesen. Es habe sich hierbei um ein großes Geländefahrzeug gehandelt.
Die Einnahme des Mittagessens sei in der Regel bei seiner Mutter erfolgt, die in der Werkstatthaus gewohnt habe, ab und zu auch bei seiner Lebensgefährtin zusammen mit den Kindern.
Als Alleineigentümer habe er die gemeinsame Wohnung in seinem Haus nach wie vor als "seine" Wohnung betrachtet. In der Berufung erklärte er dies damit, dass sie in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehe und sein Elternhaus sei. Die Wohnung sei zum besagten Zeitpunkt nur von Frau Kindesmutter und den gemeinsamen Kindern bewohnt worden.
In der Niederschrift erklärte er weiters, er habe sich um die Erziehung der Kinder wenig gekümmert, sondern seine Lebensgefährtin und die Oma.
Das Wochenende habe er in [Waldort] verbracht. Die Lebensgefährtin sei ab und zu mit den Kindern zu ihm auf Besuch gekommen. Die Besuche hätten nicht jedes Wochenende stattgefunden und er habe seine Kinder nicht jedes Wochenende gesehen. Die Besuche hätten sich auf ein paar Stunden am Nachmittag beschränkt.
Weihnachten sei in [Stadtort] gefeiert worden, übrige Familienfeierlichkeiten wie Silvester in [Waldort], wobei hier auch die Lebensgefährtin, Kinder und Freunde anwesend gewesen seien. Der Berufungswerber gab an, er glaube im Jahr 2005 einmal im Urlaub eine Woche mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in Kroatien verbracht zu haben. Ein Jahr später sei er mit seiner Lebensgefährtin, seinen Kindern und ihrem Bruder ein paar Tage nach Italien gefahren. Diese Angaben bestätigte Frau Kindesmutter im Kern und widerspruchsfrei.
In der Berufung erklärte der Berufungswerber, er habe den Kontakt zu seinen Kindern auch nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin so konfliktfrei wie möglich gestalten wollen. Voraussetzung dafür sei gewesen, dass seine Kinder in der gewohnten Umgebung, Schule und dem Freundeskreis verbleiben konnten. Aus diesen Motiven habe er auch den Urlaub ("Gruppenurlaube") mit ihnen verbracht.
Er erklärte, im August 2007 - nach Übergabe der Liegenschaft an den Käufer - wieder zurück nach [Stadtort] gezogen zu sein.
1.2.6 Angaben der Lebensgefährtin VN_Y* Kindesmutter
Mit eidesstattlicher Erklärung vom 8. April 2010 gab Frau Kindesmutter an, der Berufungswerber habe in der Zeit vom Februar 2002 bis zum Juli 2007 aus privaten Gründen im Wohnhaus ... Waldhausstraße_Nr._1 in [Waldort] gewohnt und diese Räumlichkeiten als seinen Hauptwohnsitz genutzt. Erst im Juli 2007 habe der Berufungswerber seinen dortigen Hauptwohnsitz aufgegeben.
In einem undatierten Zusatz erklärte sie weiters, der Berufungswerber habe im Sommer 2001 das erste Mal erwähnt, dass er gerne ein Objekt in [Waldort] kaufen wolle. Schon damals habe sie ihm ihre Einwände gegen diesen Kauf dargelegt. Zum einen hätten sie Schulden abzuzahlen gehabt und zum anderen hätte sie sich andere gemeinsame Zukunftspläne vorgestellt. Trotz ihrer Bedenken sei er eines Tages mit einem schriftlichen Vorabkaufvertrag nach Hause gekommen. In der Folge sei es dadurch auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen ihnen gekommen. Diese Situation und seine körperliche Verfassung (die Verantwortung bzw. der Stress in der Werkstatt, vor allem die "rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit", hätten ihm seit geraumer Zeit zugesetzt) hätten dazu geführt, dass der Berufungswerber im Februar 2002 nach [Waldort] gezogen sei.
Frau Kindesmutter bestätigte diese Darstellung sowie die Darstellung des Berufungswerbers bei einer umfassenden Zeugeneinvernahme am 16. September 2010 und ergänzte sie im Kern - sinngemäß - wie folgt:
Ihrer eidesstattlichen Erklärung sei zugrunde gelegen, dass sie manchmal das Auto in [Waldort] geholt habe und dass der Berufungswerber im Haus Waldhausstraße_Nr._1 anwesend gewesen sei. Wenn der Berufungswerber nach der Arbeit die Werkstatthaus verlassen hat, habe sie gewusst, dass er nach [Waldort] gefahren ist. Dass er dort angekommen ist, habe sie nicht wahrgenommen. Der Berufungswerber habe ihr gesagt, er fahre jetzt nach [Waldort]. Das habe er nicht jeden Tag gesagt, sondern öfters. Vor dem Umzug habe eine intakte Lebensgemeinschaft bestanden.
Der Umzug sei plötzlich im Februar 2002 zur Faschingszeit erfolgt. Seit Kauf des Hauses (Herbst 2001) habe der Berufungswerber im Haus in [Waldort] Aufräumungsarbeiten durchgeführt. Er habe mit der Zeit immer wieder kleinere Sachen dorthin mitgenommen. Ab einem gewissen Zeitpunkt im Fasching 2002 sei er nur mehr zur Arbeit gekommen und habe die gemeinsame Wohnung nicht mehr betreten.
Der Umzug habe sich innerhalb etwa einer Woche gestaltet. ... Die Möbel seien zur Gänze in [Stadtort] geblieben. Von seiner Kleidung und den Schuhen habe er das meiste mitgenommen. Handtücher und Bettwäsche seien teilweise mitgenommen worden, Toiletteartikel (z.B. Fön) habe er mitgenommen. Hobbygegenstände seien keine vorhanden gewesen, persönliche Gegenstände seien fast keine in der Wohnung verblieben.
Als einzigen Grund für die Streitigkeiten schilderte sie eingehend die Vorgänge rund um das Haus in [Waldort]. Der Berufungswerber habe sehr viel Zeit nach der Arbeit und an den Wochenenden in dem Haus verbracht. Gewohnt habe er zu diesem Zeitpunkt noch bei ihr. Zur Faschingszeit sei er auch aktiv gewesen. Nach einem Streit, bei dem sie gesagt habe, er könne gleich in [Waldort] bleiben, sei er wortlos gegangen, habe die Wohnung verlassen und sei nur mehr ab und zu zum Essen mit den Kindern gekommen.
Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, das Wort Trennung sei nie benutzt worden. Sie habe die Trennung dadurch empfunden, dass der Berufungswerber ausgezogen ist, und habe am Anfang noch geglaubt, er komme wieder. Es habe aber nie einen Rosenkrieg gegeben. Am Anfang hätten sie und der Berufungswerber nicht soviel miteinander gesprochen, erst mit der Zeit sei es wieder besser geworden. Frau Kindesmutter gab an, sie habe mit dem Berufungswerber nicht jeden Tag gesprochen; die letzten Monate, bevor er wieder nach [Stadtort] gezogen ist, hätten sie wieder öfter miteinander gesprochen, obwohl die Beziehung sich noch nicht normalisiert hatte.
Auf Nachfrage des Finanzamts gab Frau Kindesmutter an, der Berufungswerber habe ihr am Tag des Zerwürfnisses seinen Wohnungsschlüssel gegeben und ab da keinen Schlüssel mehr gehabt. Die Wohnung befinde sich oberhalb der Werkstatt und sei von außen begehbar. Die Haustür sei immer durch einen Türknauf versperrt.
Wenn der Berufungswerber in die Wohnung wollte, sei ihm aber immer geöffnet worden. Er habe im Zeitraum Februar 2002 bis 2007 (aber) nicht in der Wohnung Werkstatthaus genächtigt.
Frau Kindesmutter gab an, sie habe die Wäsche des Berufungswerbers nicht gewaschen und gebügelt und wisse auch nicht, wer das für ihn erledigt hat. Vor dem Umzug habe sie das gemacht. Nach der Rückkehr habe sie einen Teil der Wäsche gewaschen und gebügelt, einen Teil ihre Schwiegermutter. Die Arbeitskleidung werde extern durch eine Wäscherei gewaschen.
Die Zeugin gab an, sie sei seit 1992 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort_BH beschäftigt gewesen und habe diese Tätigkeit nur aus Karenzgründen unterbrochen.
Bei der zweiten Karenz sei sie für ein Jahr geringfügig beim Berufungswerber beschäftigt gewesen (Büroreinigung, Buchhaltung). Es gebe dazu keinen Dienstvertrag, sondern nur die An- und Abmeldung bei der GKK. Als Grund für das Dienstverhältnis nannte sie das Ende der Karenzzeit, versicherungstechnische Gründe und die Überbrückung bis zum Dienstantritt bei der BH. Das Entgelt habe EUR 290 pro Monat betragen (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze).
Das Dienstverhältnis mit dem Berufungswerber sei beendet worden, da sie wieder bei der BH angefangen habe; Das Ende des Dienstverhältnisses sei auch im Zusammenhang mit der Trennung gestanden, da sie geglaubt habe, es wäre besser, wieder arbeiten zu gehen. Vorher habe sie überlegt, die Karenzzeit auszudehnen, doch aufgrund der Umstände habe sie sich anders entschieden. Die Zahlungen seien als finanzielle Unterstützung weiter laufen gelassen worden. Sie bekomme sie immer noch.
Dem Berufungswerber wurde der Aktenvermerk des Außenprüfungsorgans vom 10. August 2010 zur Kenntnis gebracht. Darin bestreitet dieser einen Zusammenhang zwischen der vorgebrachten Trennung und der Beendigung des geringfügigen Dienstverhältnisses zwischen dem Berufungswerber und dessen Lebensgefährtin.
Dazu erklärte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. April 2012, der Beginn der geringfügigen Beschäftigung seiner damaligen Lebensgefährtin sei mindestens ½ Jahr vor dem Kauf der Liegenschaft Waldhausstraße_Nr._1 gelegen und es gebe daher überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Kauf dieser Liegenschaft. Er teilte mit, Frau Kindesmutter erkläre dazu:
"Aufgrund der damals noch intakten Partnerschaft und um ausreichend Zeit für die Kindererziehung zu haben, habe ich diverse Arbeiten bei meinem Lebensgefährten übernommen und wurde somit eine geringfügige Beschäftigung angemeldet. Da jedoch dann aufgrund des Erwerbes der Liegenschaft Waldhausstraße_Nr._1 eine schwere Krise in der Lebensgemeinschaft entstanden ist, die schlussendlich im Februar 2002 durch eine Trennung und Übersiedlung von [des Berufungswerbers] Waldhausstraße_Nr._1 endete, habe ich mich in dieser Zeit um eine Wiederbeschäftigung bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bemüht."
Den Verdacht des Prüfungsorgans, dass die geringfügige Beschäftigung aus dem Grund erfolgt sei, um in den Zeiten der Nichtbeschäftigung in den Genuss einer Krankenversicherung zu kommen, zerstreute der Berufungswerber mit dem Hinweis, dass bei einer geringfügigen Beschäftigung keine Krankenversicherung gegeben ist.
Laut Berufungswerber handelt es sich bei dem Betrag, den Frau Kindesmutter bis zum heutigen Tage erhalte (EUR 296,21 p.m.), um eine Unterhaltsleistung bzw. Alimentationszahlung für die Kinder und nicht um ein Haushaltsgeld.
Frau Kindesmutter gab an, sie habe einen Teil der Wohnung Werkstatthaus finanziert (Inventar). Den Verbleib in der Wohnung habe ihr der Berufungswerber unentgeltlich gestattet. Sie habe auch keine Betriebskosten bezahlt. Es habe keinen Vertrag darüber gegeben und es sei mündlich vereinbart worden, dass sie in der Wohnung verbleiben kann.
Sie habe auch in der Wohnung bleiben wollen, weil die Kinder in [Stadtort] in die Schule gegangen sind. Sie habe sich in der Wohnung wohl gefühlt.
Die Lebensmittelkäufe für sie und die Kinder seien ebenso von ihr finanziert worden wie Kleidung und Schuhe. Größere Investitionen (z.B. Ski) seien mit dem Berufungswerber besprochen worden. Von diesem sei der Aufwand teilweise übernommen worden bzw. von ihm sei dazu gezahlt worden.
Es habe weder gemeinsame Bankkonten gegeben noch denke sie, dass sie bei den Bankkonten des Berufungswerbers zeichnungsberechtigt ist. Von Februar 2002 bis Juli 2007 habe sie keine Geldbeträge von dessen Bankkonto behoben bzw. Einzahlungen für ihn getätigt. Sie habe in dieser Zeit weder Geld noch Geschenke vom Berufungswerber erhalten. Die Unterkünfte für die gemeinsamen Urlaube habe der Berufungswerber finanziert, den Aufwand für Verpflegung habe sie zum Teil mitgetragen. Die Reisen seien mit dem Auto des Berufungswerbers durchgeführt worden.
An der Liegenschaft in [Waldort] habe sie von Anfang an kein Interesse gehabt. Sie sei aber auch nach der Trennung mit den Kindern ab und zu dort gewesen, vielleicht einmal im Monat (Sonntag nachmittag). Auch die Kinder seien nicht unbedingt gerne dort gewesen.
Für Fahrten in die Arbeit habe sie sich manchmal das Auto des Berufungswerbers ausgeliehen. Zu diesem Zweck habe sie am Vortag ein nicht angemeldetes Kfz mit blauen Kennzeichen zu ihm nach *** gefahren und dieses Auto dort mit seinem Auto getauscht. Das passierte vielleicht alle zwei Wochen. Vor der Trennung habe sie das Auto jederzeit benutzen können (Nissan Patrol). Nach der Trennung habe sie sich das Auto ausleihen können und 2004 habe sie sich dann selbst ein Auto gekauft.
Zur voraussichtlichen Dauer der Wohnsitzverlegung des Berufungswerbers und der schlussendlichen Rückkehr gab die Zeugin an, der Berufungswerber habe sich dazu nicht geäußert. Sie habe ihn aber öfter aufgefordert, wieder nach [Stadtort] zu ziehen. Dieser habe jedoch am Anfang darauf nicht reagiert.
Die Zeugin führte aus, sie habe ihre Freizeit mit den Kindern allein gestaltet. Der Berufungswerber sei nicht eingebunden gewesen. Ab und zu sei sie mit den Kindern nach [Waldort] gefahren, sonst habe sie mit den Kindern die Zeit beim Skifahren, Schwimmen oder zu Hause in [Stadtort] verbracht. Der Berufungswerber sei an den Wochenenden nie in der Wohnung gewesen, eventuell in der Werkstatt.
Es habe keine gemeinsamen Gottesdienst-, Gasthaus- oder Freundesbesuche gegeben. Wenn dann habe man sich nur zufällig bei Faschingsumzügen oder Bierzeltbesuchen getroffen, niemals aber an einem Tisch gesessen. Nur zur Firmung und Erstkommunion sei man gemeinsam aufgetreten.
Sie sei mit ihren Kindern und dem Berufungswerber und dessen Bruder zweimal auf Urlaub gewesen. Die Urlaubsreisen seien von ihr initiiert worden.
Frau Kindesmutter gab über Befragen an, nicht zu wissen, ob der Berufungswerber im Zeitraum Februar 2002 bis August 2007 eine anderweitige Beziehung gehabt habe. Seit Ende Juli 2007 bzw. Anfang August 2007 habe der Berufungswerber wieder in der Werkstatthaus gewohnt und wohne auch derzeit (Niederschrift vom 16. September 2010) dort.
1.2.7 Dachbodenraum im Objekt Werkstatthaus
Frau Kindesmutter gab als Zeugin am 16. September 2010 niederschriftlich an, immer schon gewollt zu haben, dass der Berufungswerber wieder in [Stadtort] einzieht. Ergeben habe sich das dann durch den Verkauf des Hauses Waldhausstraße_Nr._1.
Ab diesem Zeitpunkt habe er wieder im Haus [Stadtort], Werkstatthaus gewohnt. Genächtigt habe er noch ein paar Monate in einem Raum im Dachboden.
Aufgrund dieser Angaben kam das Finanzamt zum Schluss, dass der Berufungswerber diesen Raum im Dachboden "nach allgemeinem menschlichem Erfahrungsgut auch im Zeitraum Februar 2002 bis August 2007 als Wohnung genutzt" habe.
Damit durch den Unabhängigen Finanzsenat konfrontiert, brachte der Berufungswerber mit Schreiben vom 23. April 2012 nur vor, es handle sich dabei um einen Wohnraum im Dachgeschoss ohne WC, Küche und ohne Sanitäranlagen. Er verfüge im Erdgeschoss in der Werkstatt über einen Wasch- bzw. Duschraum.
Es widerspreche dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, dass jemand der nur wenige Kilometer entfernt ein ausgezeichnet ausgestattetes Wohnhaus zur Verfügung hat, in einem Raum ohne Sanitärbereich 4 ½ Jahre wohnt und dort seinen Mittelpunkt des Lebensinteresses hat. In diesem Dachbodenraum stünden auch keine Kochmöglichkeiten zur Verfügung.
Es sei daher fast denkunmöglich, diesen Dachbodenraum während dieser Zeit als Mittelpunkt des Lebensinteresses des Berufungswerbers anzunehmen, zumal ohnehin unzählige Nachweise belegen, dass dieser in Waldhausstraße_Nr._1 laufend anwesend gewesen sei. Erst durch den Verkauf dieses Hauses habe der Klient einige Monate in diesem Raum im Dachboden des Objektes Werkstatthaus genächtigt, bis sich die private Situation mit Frau Kindesmutter entsprechend verbessert habe.
1.2.8 Weitere vom Berufungswerber vorgelegte Beweismittel
Vom Berufungswerber wurden zur Untermauerung seines Vorbringens mit Schreiben vom 10. April 2010 und mit der Berufung vom 26. Juli 2010 mehrere Urkunden vorgelegt. Diese erläuterte und ergänzte er zum Teil niederschriftlich bzw. im genannten Schreiben. In der Berufung gab er an, das seien alle ihm zumutbaren Nachweise und die Behörde habe keinerlei Gegenbeweise.
Die Behörde dürfe keine unerfüllbaren Aufträge erteilen (z.B. VwGH 24.2.2004, 99/14/0247) und nichts Unzumutbares verlangen. Sei der Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genüge die Glaubhaftmachung, die die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraussetze (VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Mit Schreiben vom 21. März 2011 wies der Berufungswerber zusätzlich darauf hin, dass im Besteuerungsverfahren nach der BAO die größte (überragende, überwiegende) Wahrscheinlichkeit genüge, das sei ein Überzeugungsgrad von knapp über 50% (Hinweis auf VwGH 21.9.2009, 2009/16/0033 u.a., UFS 14.7.2008, ZRV/0304-Z2L/03 etc.).
a) Abwasserreinigungsanlage, Bestätigung Bezirkshauptmannschaft Ort_BH (kurz BH) vom 16. März 2010
Der Berufungswerber brachte vor, im Zuge der Errichtung der vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage für das Objekt in [Waldort] habe er gegenüber der BH erklärt, dass er das Objekt als Hauptwohnsitz nutze und sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass er dann eine entsprechende Förderung beantragen könne.
Die BH bestätigte mit Schreiben vom 16. März 2010 dazu, dass die Genehmigung für die Errichtung einer vollbiologischen Abwasserreinigungsanlage bereits einem der Vorbesitzer im Jahr 1993 erteilt worden sei, die Anlage dann aber nicht zur Ausführung gelangte.
Im Jahr 2002 sei der Berufungswerber vorstellig geworden und sei ihm mitgeteilt worden, dass für die Nutzung des Objektes für Wohnzwecke die Errichtung einer solchen Anlage erforderlich sei. Mit Bescheid vom 22. April 2002 sei daraufhin die neuerliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden.
Auf Anfrage bezüglich möglicher Förderungen sei dem Berufungswerber mitgeteilt worden, dass dafür das Bewohnen der Liegenschaft als Hauptwohnsitz erforderlich sei, die bei der Gemeinde entsprechend anzuzeigen sei.
Das Außenprüfungsorgan wies darauf hin, dass die Anmeldung des Hauptwohnsitzes beim Meldeamt tatsächlich genau an dem Tag erfolgte, mit dem auch die wasserrechtliche Bewilligung datiert ist (22. April 2002).
Die Bezirksverwaltungsbehörde bestätigte weiters nur, dass das Objekt am 8. August 2002 (Tag der Wasserrechtsverhandlung) "jedenfalls bewohnt gewirkt" habe.
b) Bestätigung der Gemeinde [Stadtort] vom 18. Februar 2010
Mit "Bestätigung" vom 18. Februar 2010 bescheinigte Herr VN_BM BM*** als Bürgermeister der Gemeinde [Stadtort], dass der Berufungswerber in der Zeit von 22. April 2002 bis 18. August 2007 mit seinem Hauptwohnsitz nicht in [Stadtort] gemeldet gewesen sei. In dieser Zeit sei er "während der Werkstage in seinem Betrieb in [Stadtort] tätig und außerhalb dieser Zeiten entsprechend den subjektiven Beobachtungen der Gemeinde nicht in [Stadtort] wohnhaft" gewesen. Allgemein sei jedenfalls bekannt gewesen, dass der Berufungswerber "seinen Wohnsitz während dieser Zeit in [Waldort] gehabt habe".
Das Finanzamt befragte Herrn Ing. BM*** in der Folge im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenats. Als Auskunftsperson gab dieser dazu am 13. März 2012 ergänzend zu Protokoll:
Er sei seit Ende März 2009 Bürgermeister von [Stadtort]. Von April 2002 bis August 2007 sei er in unregelmäßigem Turnusdienst (4 Tage Arbeit, 2 Tage Freizeit) als Prokurist bei der Firma Unternehmen_X in Ort_X tätig gewesen.
Die in der Bestätigung vom 18. Februar 2010 festgehaltenen "subjektiven Beobachtungen der Gemeinde" seien tatsächlich ausschließlich von ihm persönlich als Privatperson gemacht worden. Als einzige "direkte Wahrnehmung" schilderte die Auskunftsperson, dass der Berufungswerber viel Zeit in [Waldort] verbracht habe. Details dazu könne er nicht bestätigen.
Unter "allgemein bekannt" sei gemeint, dass der Berufungswerber sich in [Stadtort] mit Hauptwohnsitz abgemeldet habe und laut ZMR diesen nach [Waldort] verlegt habe. Die Frage, ob er zur Tatsache Stellung nehmen könne, dass der Berufungswerber immer zumindest einen Nebenwohnsitz gemeldet hatte, verneinte der nunmehrige Bürgermeister Ing. BM***.
c) Bestätigung VN_D*und_G*
Bauer_D*
Die Nachbarn des Hauses Waldhausstraße_Nr._1 bestätigten am 8. März 2010, im Zeitraum 2002 bis 2007 für den Berufungswerber die Schneeräumung zu seinem Haus Waldhausstraße_Nr._1 erledigt und dafür in Summe EUR 740 erhalten zu haben. Sie gaben an, den Berufungswerber "des Öfteren in der Früh (beim Schul- oder Milchtransport) sowie auch zu anderen Tageszeiten mit seinem Fahrzeug gesehen zu haben".
Im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenats befragte das Finanzamt in der Folge Herrn VN_D*** Bauer_D* zusätzlich als Auskunftsperson.
Am 15. November 2011 gab er zu Protokoll, zum Zustand des Gebäudes Waldhausstraße_Nr._1 könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob der Berufungswerber ihm gegenüber angegeben habe, zu welchem Zweck er das Gebäude angeschafft hat, antwortete die Auskunftsperson, er habe gesagt, er suche einen Platz, wo es etwas ruhiger ist.
Die Liegenschaft sei von der Vorbesitzerin, die Getränke ausgeschenkt habe, als Schutzhütte geführt worden.
Herr VN_D*** Bauer_D* gab an, er habe pro Jahr etwa EUR 100,00 für die Schneeräumung erhalten und die Summe von EUR 740,00 beziehe sich auf den gesamten Zeitraum 2002 bis 2007. Die Schneeräumkosten seien zu 2/3 vom Berufungswerber und zu 1/3 von dessen Nachbarn, Herrn Gruber, bezahlt worden. Herr VN_D*** Bauer_D* gab an, er habe die Strecke ab der Abzweigung von der Asphaltstraße bis zum Haus Waldhausstraße_Nr._1 geräumt. Wie oft er das gemacht habe, habe er nicht aufgezeichnet. Die Schneeräumung sei im Regelfall in der Früh vor der Stallarbeit und - falls notwendig - noch einmal vor dem Abendstallgang erfolgt (15:00 Uhr).
Ob der Berufungswerber auch in den Wintermonaten 2002 bis 2007 ständig in diesem Haus gewohnt habe und ob er jeden Tag dorthin gefahren sei, konnte die Auskunftsperson nicht genau sagen. Er sei beim Schneeräumen nur vorbeigefahren. Bei Schneefahrbahn sei die Erreichbarkeit des Gebäudes (auch im schneereichen Winter 2005/06) kein Problem gewesen. Spuren seien bei der Schneeräumung in der Früh nicht und nachmittags eher selten zu sehen gewesen.
Herr VN_D*** Bauer_D* gab an, es habe eine Postzustellung für ihn, den Berufungswerber und auch die Nachbarliegenschaften jeweils in einen Briefkasten an einer Brücke gegeben.
d) Eidesstattliche Erklärung Freund_S* vom 8. April 2010
Mit einer notariell beglaubigten Erklärung gab Herr Freund_S* an, dass der Berufungswerber in der Zeit von Februar 2002 bis Juli 2007 im Wohnhaus Waldhausstraße_Nr._1 gewohnt und diese Räumlichkeiten als seinen Hauptwohnsitz genutzt habe. Er habe ihn in diesem Zeitraum mehrmals in der Woche bei diesem Wohnhaus aufgesucht.
Der Berufungswerber gab dazu am 7. Mai 2010 an, die Freundschaft zwischen ihm und Herrn Freund_S* bestehe schon seit seiner Jugendzeit. Er habe ihn 2 bis 3 mal pro Woche (auch an Wochenenden) besucht, was nach wie vor erfolge. Er habe ihm auch unentgeltlich "ein paar Stunden pro Woche" bei den Renovierungsarbeiten geholfen.
e) Bestätigung VN_M*
Freund_und_Nachbar, [Stadtort] , Werkstatt_Nachbarhaus
In einem undatierten Schreiben bestätigte der unmittelbare Nachbar des Hauses Werkstatthaus, Herr Freund_und_Nachbar, dass er als Nachbar und Freund des Berufungswerbers mit ihm und seiner Familie seit langen Jahren engen Kontakt pflege und über die familiären Verhältnisse Bescheid wisse. Er könne daher auch bezeugen, dass dieser von 2002 bis 2007 in [Waldort] gewohnt habe.
f) Bestätigung VN_P*
Freund_und_Holzlieferant, [Stadtort]
Herr Freund_und_Holzlieferant bestätigte mit undatiertem Schreiben, dass er den Berufungswerber in den Jahren 2002 bis 2006 mit Brennholz beliefert und ihn in dieser Zeit auch privat jedes Monat besucht habe. Er könne bestätigen, dass dieser in Waldhausstraße_Nr._1 wohnhaft gewesen sei.
g) Bestätigung VN_H*
BW*** vom 6.4.2010
Der Bruder des Berufungswerbers gab schriftlich an, er könne bestätigen, dass der Berufungswerber von 2002 bis 2007 in Waldhausstraße_Nr._1 wohnhaft gewesen sei. Er habe ihn allein oder mit seiner Familie des Öfteren abends oder am Wochenende besucht. In den Sommermonaten habe der Berufungswerber abends und morgens seine in der angrenzenden Wiese gehaltenen Pferde betreut.
h) Bestätigung VN_E*
Freund_E*, [Stadtort]
In einem undatierten Schreiben gab Herr Freund_E* an, dass er den Berufungswerber mindestens einmal in der Woche in [Waldort] besucht habe, da er nach Feierabend in [Stadtort] nicht mehr anzutreffen gewesen sei. Daher könne er bestätigen, dass der Berufungswerber in der Zeit von Februar 2002 bis Juli 2007 in Waldhausstraße_Nr._1 gewohnt habe.
1.2.9 Befragung Voreigentümer (VN_B* Voreigentümer_Waldhaus)
Der Voreigentümer der Liegenschaft gab am 16. September 2011 als Auskunftsperson zu Protokoll, beim Kauf habe der Berufungswerber angegeben, das Gebäude für ihn selbst hauptsächlich am Wochenende nutzen zu wollen.
1.3 Liegenschaft Haus_3 in [Stadtort]
Dieses Dokument enthält 10 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 KStG 1966, Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl. Nr. 156/1966
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 97 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-S/10
- Stammnummer
- 59421
- Gültig
- 21.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF