Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2694-W/09
Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag und Erstattung des Mehrkindzuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2694-W/09vom 15.05.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein zu Unrecht ausgezahlter Mehrkindzuschlag ist zurückzufordern. Zu Rückforderungen kommt es insbesondere wenn rückwirkend festgestellt wird, dass das Familieneinkommen den Grenzbetrag für die Gewährung des Mehrkindzuschlages überschritten hat.
Im gegenständlichen Streitjahr betrug die gemeinsame Einkommensgrenze der Bw. und ihres Ehegatten 63.793,11 €; das steuerpflichtiges Einkommen der Bw. betrug im Jahre 2007 24.480,30 € und von Herrn A 39.312,81 €. Da somit die Einkommensgrenze überschritten wurde, steht der Mehrkindzuschlag im gegenständlichen Streitjahr nicht zu.
Wie bereits unter Punkt 1 ausgeführt, ist trotz Führung mehrerer Haushalte von einer aufrechten ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Bw. mit ihrem Ehegatten auszugehen. Auch dass die Bw. unmittelbar nach ihrer Hochzeit (eine "Zwangsheirat" oder "Scheinehe" wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht) einen (weiteren) Wohnsitz bei ihrem Ehegatten begründet hat, ist ein fremdübliches Indiz für eine gemeinsame, aufrechte Lebensgemeinschaft.
Gegenteiliges hat die Bw. trotz Vorhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Dass bis dato dem § 299 Abs. 2 BAO seitens des Finanzamtes nicht entsprochen wurde, macht aber den bekämpften Bescheid vom 1. April 2009 noch nicht rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 55 EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
- § 45 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 299 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9a Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 40 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2694-W/09
- Stammnummer
- 59373
- Gültig
- 15.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF