Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0562-G/11
Keine Zurücknahme eines nicht gestellten Antrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-G/11vom 15.05.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Juli 2011, gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 3. Juni 2011, betreffend die Abweisung der Eingabe auf Zurücknahme des Antrags auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005, entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat an das zuständige Wohnsitzfinanzamt einen Schriftsatz, überschrieben mit "Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung" eingebracht, mit dem er seine "Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurück" zog.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, die Zurücknahme sei nicht möglich, da für dieses Jahr eine Veranlagung gar nicht beantragt worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung geht der Berufungswerber auf diese Begründung des Finanzamtes nicht ein, sondern führt vielmehr aus, weshalb "einer Wiederaufnahme prinzipiell stattzugeben" sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Berufungswerber für das Jahr 2005 keinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingebracht hat und eine solche auch von Amts wegen nicht durchgeführt wurde. Aus diesem Grund ist für dieses Jahr auch kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden.
Dem Finanzamt ist daher Recht zu geben, dass ein nicht gestellter Antrag auch nicht zurück genommen werden kann.
Anzumerken ist, dass ein nicht (rechtskräftig) mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren auch nicht wieder aufgenommen werden kann.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der bestehenden Rechtslage entspricht, war die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 15. Mai 2012
Normen und Schlagworte
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-G/11
- Stammnummer
- 59357
- Gültig
- 15.05.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF