Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0261-L/03
Kürzung der Vorleistung aufgrund von Entgeltsminderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-L/03vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entgeltsminderungen aus einem Vergleich im Zusammenhang mit Werkleistungen mindern die Vorleistung und den Vergütungsbetrag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Stb Dkfm D. Brunnbauer & Partner OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des
Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz für
1997 vom 26. Juli 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
1. (a) Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung
durchgeführt. Der Prüfer stellte unter anderem folgendes fest (Punkt
3i der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
22. November 2001):
1996/97 sei ein Preisnachlass der Firma H. GmbH als nicht
steuerbarer Schadenersatz behandelt worden. Nach Ansicht der
Betriebsprüfung handle es sich um eine steuerlich relevante
Entgeltsminderung, die bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes (NPW) mit
dem Nettobetrag zu berücksichtigen sei.
(b) Folgender Sachverhalt ist damit in Kurzform
wiedergegeben:
Die Bw. erteilte der Fa. H. GmbH den Auftrag für einen
Betriebsneubau. Aufgrund von Mängeln und daraus resultierenden zeitlichen
Verzögerungen hielt die Auftraggeberin Gelder zurück. Die H. GmbH
klagte auf Zahlung der ausstehenden Forderungen in Höhe von
9.550.910,64 S. Die Bw. wendete Schäden von 25.000.000 S ein. Der
Prozess endete mit einer Vereinbarung vom 25. Oktober 1996 auf Zahlung
von 2.500.000 S und eines Haftrücklasses von 1.800.000 S, unter
Anrechnung von 1.300.000 S für die bereits von der Bw. bezahlten
Wiederherstellungskosten (in Summe daher eine Zahlung von 3.000.000 S). Bei
Zahlung seien sämtliche Ansprüche aus der Klage abgegolten und
verglichen.
(c) Die Betriebsprüfung stufte den letztendlich nicht
zu bezahlenden Forderungsbetrag von 7.063.173,72 als Entgeltsminderung ein (mit
der Konsequenz einer Minderung der Vorleistungen bei der
Energieabgabenvergütung).
2. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen
Bescheid für 1996/97 (zugestellt am 5. August 2002) betreffend
die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung des Vergütungsbetrages
nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, wurde mit Schreiben vom
26. September 2002 Berufung eingelegt:
Es werde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die Berufungsfrist sei durch Antrag auf Erstreckung der
Rechtsmittelfrist vom 2. September 2002 bis zum
30. September 2002 erstreckt worden. Das Berufungsbegehren laute auf
bescheidmäßige Erhöhung des Vergütungsbetrages um
15.450,69 S.
Die Nichtzahlung des Betrages von 7.063.173,72 (brutto) sei
keine Entgeltsminderung, sondern eine Abgeltung erlittener Schadensfolgen aus
dem Lieferverzug der H. GmbH. Es ergebe sich daher folgende
Berichtigung:
|
Unrichtige Kürzung von
AK
|
5.858.978,10 S
|
Aliquotiert 6/96 bis 2/97 mit
9/12
|
4.414.483,58 S
|
Korrektur 0,35%
|
15.450,69 S
|
Erhöhung des
Vergütungsbetrages
|
1.122,85 €
Die nähere Begründung, warum es sich
nicht um eine steuerlich relevante Entgeltsminderung gehandelt habe, sei der
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1997 (vom
26. September 2002) zu entnehmen, auf diese Begründung werde
ausdrücklich verwiesen. Beantragt werde im Falle einer Abweisung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
In der Berufung zum Umsatzsteuerbescheid 1997 wird unter
anderem ausgeführt: Die Schadenersatzforderungen seien höher als die
strittigen Honorarforderungen, sodass man insgesamt Schadensfolgen von rund
25.000.000 S verglichen habe. Beim Vergleich habe sich (was die inhaltliche
Darstellung betreffe) weder die H. GmbH (mit der Version einer
Entgeltsminderung) noch die Bw. (mit der Annahme einer Schadenszahlung)
durchsetzen können. Vertragsstrafen könnten aber bei Aufrechnung nicht
mit einer Preisminderung gleichgesetzt werden.
3. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 nahm der
Betriebsprüfer zur Berufung Stellung:
Die Berufung richte sich gegen die gleiche Feststellung der
Betriebsprüfung, wie sie in Bezug auf die Umsatzsteuer 1997 getroffen
worden sei. Die Berufung sei daher analog zu jener gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1997 zu behandeln.
4. Am 18. Juni 2003 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 28. Juli 2003 wurde die Bw. unter
Verweis auf die zur Umsatzsteuer vorliegende Judikatur darauf hingewiesen, dass
im vorliegenden Fall von einer Entgeltsminderung auszugehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die in der obigen Sachverhaltsdarstellung
angeführten Umstände und Ermittlungsergebnisse sind (soweit sie nicht
ausdrücklich in den nachfolgenden Punkten als strittig angeführt und
gewürdigt werden) der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
2. Mündliche Verhandlung: Der in der Berufung
gestellte Antrag auf mündliche Senatsverhandlung war unbeachtlich, weil im
Zeitpunkt der Antragstellung (26. September 2002) für
monokratisch zu entscheidende Berufungen ein derartiger Antrag nicht vorgesehen
war.
Es hätte daher gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO bis zum 31. Januar 2003 ein
Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat gestellt werden müssen.
Ein derartiger Antrag wurde aber nicht eingebracht. Die Berufung war daher
weiterhin monokratisch zu entscheiden.
Weil ein "zulässiger" Antrag auf mündliche
Verhandlung aufgrund der vor dem 1. Januar 2003 bestehenden
monokratischen Zuständigkeit nicht vorlag, ist die Weitergeltungswirkung
des Antrages (nach
§ 323 Abs. 12 dritter Satz BAO) nicht
eingetreten. Der Antrag auf mündliche Verhandlung hätte
gemäß
§ 323 Abs. 12 zweiter Satz BAO ebenfalls bis
zum 31. Januar 2003 nachgeholt werden können. Da kein solcher
Antrag eingebracht wurde, war auch keine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
3. Strittig ist die Einstufung der verminderten Zahlung aus
dem Werkvertrag mit der H. GmbH (Entgeltsminderung oder Schadenersatz).
Das Energieabgabenvergütungsgesetz spricht im Bereich
der Vorleistungen von Umsätzen des
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des UStG 1994. Aufgrund des
Zusammenhanges der Berechnung der Vorleistungen mit dem Umsatzsteuergesetz, kann
der strittige Vorgang bei der Energieabgabenvergütung nicht anders
beurteilt werden, als dies für den Bereich der Umsatzsteuer 1997 der Fall
ist.
4. Wie auch in der Berufungsentscheidung zur Umsatzsteuer
1997 (Zl. 0260-L/03) ausgeführt wird, geht aus dem zwischen der Bw. und der
Fa. H. GmbH am 25. Oktober 1996 abgeschlossenen Vergleich nicht
hervor, dass die Nichtzahlung von 7.063.173,72 S als Schadenersatz
anzusehen ist. Vielmehr beendet der Vergleich einen Prozess auf Zahlung von
Restforderungen der H. GmbH durch die Abmachung einer verminderten Zahlung der
Bw., ohne dass der Vereinbarung eine Aufrechnung mit dezidiert festgelegten
Schadenersatzzahlungen zugrunde läge. Die Differenz zur tatsächlichen
Kaufpreisforderung ist demgemäss als Entgeltsminderung anzusehen (Verweis
auf VwGH 21.6.1994, 94/14/0037 und BFH 16.1.2003, V R 72/01). Als Folge davon
sind die Vorleistungen um den Nettobetrag zu kürzen.
Die Berufung war aus den genannten Gründen
abzuweisen.
Linz,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-L/03
- Stammnummer
- 5929
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF