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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2501-W/07

Betriebsprüfung: 1. Fragen zur Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen, 2. zu Werbungskosten, 3. Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2501-W/07vom 25.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es jedoch im Hinblick auf die nichtselbständige Tätigkeit des Bw. als Außendienstmitarbeiter sowie im Hinblick auf die geltend gemachte Höhe der Reisekosten der Vorjahre (2002: € 8.578; 2003: € 8.320,08; 2004: € 13.163,60) als glaubwürdig, dass der Bw. mehr als lediglich ein Drittel der als beruflich angegebenen Fahrten tatsächlich zurückgelegt hat. Es erscheint daher ausreichend, die vom Bw. geltend gemachten beruflichen Fahrten auf Grund der vorliegenden Aufzeichnungsmängel um 40% zu kürzen. Somit sind Kilometergelder in der Höhe von € 5.827,86 (anstatt bisher € 3.237,70) als Werbungskosten zu berücksichtigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Beurteilung kein Anspruch für die Folgejahre ableiten lässt. Dem Einwand des Bw., wonach sein in den Vorjahren gleichartig geführtes Fahrtenbuch keinerlei Beanstandungen ergeben habe, wird entgegenzuhalten sein, dass die Qualität der Aufzeichnungen analog zu den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen ist und Voraussetzung für die Gewährung der Fahrtkosten ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch i.S.d. Rechtsprechung ist. 2.3.1.2) Diäten (Tz. 9 BP-Bericht) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Rechtfertigung für die Annahme von Werbungskosten bei Reisebewegungen liegt in dem dabei in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der üblichen (günstigeren) Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind (VwGH 22.3.2000, 95/13/0167; VwGH 28.5.1997, 96/13/0132; VwGH 29.5.1996, 93/13/0013; VwGH 20.9.1995, 94/13/0253, 0254). Die Verköstigung in Gasthäusern führt für sich allein nicht zu berücksichtigbaren Mehraufwendungen. Die Abgeltung des Verpflegungsmehraufwands setzt eine Reise voraus. Eine Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt, eine Reisezeit von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist allerdings anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Dabei ist von einem längeren Zeitraum u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig und die Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Mittelpunkt der Tätigkeit kann aber nicht nur ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132). Dies wird insbesondere auf Vertreter oder Außendienstmitarbeiter zutreffen. Auf Grund der Aufzeichnungsmängel im Fahrtenbuch (fehlende Orts- und Reisezweckangaben sowie fehlende Abfahrts- und Ankunftszeiten) kann weder festgestellt werden, ob es sich bei den im Fahrtenbuch angeführten Fahrten um Reisen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 handelt noch überprüft werden, ob ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wurde. Darüber hinaus wird in den Aufzeichnungen des Bw. regelmäßig ausschließlich von 12 Stunden Diäten ausgegangen, was die Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Die geltend gemachten Diäten sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. 2.3.2) Sonstige Werbungskosten 2.3.2.1) Handykosten (Tz. 10 BP-Bericht) Der Bw. macht 60% seiner Telefonkosten geltend, welche die Betriebsprüfung mit der Begründung, dass im Jahr 2005 keine unternehmerische Tätigkeit vorgelegen sei, nicht als Werbungskosten berücksichtigt. In seiner Berufung wendet der Bw. ein, dass er sein Handy - unabhängig von einer unternehmerischen Tätigkeit - dringend brauche, um seinen unselbständigen Beruf ausführen zu können. Es handle sich dabei um ein Privathandy, welches hauptsächlich geschäftlich verwendet werde und für das der Arbeitgeber keinen Kostenersatz leiste. Wie bereits ausgeführt sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, wobei Telefongebühren nicht dem Aufteilungsverbot unterliegen. Der Bw. schätzt seinen privaten Telefonanteil mit 40%. Dies erscheint im Hinblick auf die Tätigkeit des Bw. als Außendienstmitarbeiter realistisch. Es sind daher Telefonkosten im Ausmaß von € 209,83 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 2.3.2.2) AfA Seat Alhambra (Tz. 11 BP-Bericht) Im Hinblick auf die Ausführungen unter 1.1), wonach dem Bw. im Jahr 2005 keine Unternehmereigenschaft zuzusprechen war, sodass auch das im Jahr 2005 angeschaffte Fahrzeug Seat Alhambra nicht als Firmenfahrzeug sondern als Privatfahrzeug zu betrachten war, können die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung des Fahrzeuges steuerlich nicht geltend gemacht werden. Aus diesem Grund kann auch die für das Fahrzeug geltend gemachte Afa steuerlich keine Berücksichtigung finden. 2.3.2.3) Unfall Westautobahn (Tz. 13 BP-Bericht) Der Bw. macht Aufwendungen in der Höhe von € 381,46 für einen Schaden durch Steinschlag an der Windschutzscheibe des Autos seiner Ehegattin geltend und bringt dazu in seiner Berufung vor, dass es sich bei der Fahrt um eine berufliche Fahrt gehandelt habe, weswegen ihm zusätzliche Werbungskosten zustehen würden. Wie bereits oben ausgeführt sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Dies betrifft auch Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die strittigen Ausgaben des Windschutzscheibentausches können im gegenständlichen Fall aus zwei Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Zum einen hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191) der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, somit auch eine Steuerermäßigung wegen Werbungskosten, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind. Im vorliegenden Fall wäre es daher Sache des Bw. gewesen, den einwandfreien Nachweis zu erbringen, dass die am Fahrzeug seiner Ehegattin eingetretenen Schäden an der Windschutzscheibe auf einer dienstlichen Fahrt entstanden sind. Der Bw. hat es aber - wie unter 2.3.1.1) detailliert ausgeführt wurde - verabsäumt, die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten des Streitjahres 2005 durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. Es kann daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, ob der Schaden an der Windschutzscheibe tatsächlich während einer dienstlichen Fahrt erfolgte oder nicht. Darüber hinaus hat der Bw. für die Berücksichtigung der dienstlich gefahrenen Kilometer, für die er kein amtliches Kilometergeld von seinem Dienstgeber erhalten hat, die Aufwendungen für das Fahrzeug in der Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten beantragt. Damit hat er sich für die Berücksichtigung der beruflichen Nutzung des Kraftfahrzeuges nicht entsprechend der tatsächlichen (nachgewiesenen) Aufwendungen, sondern im Wege einer Schätzung entschieden. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die beantragten Kilometergelder keine steuerliche Berücksichtigung finden konnten, ist irrelevant, zumal der Grund dafür lediglich in der nicht ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenbuches liegt. Nimmt nun der Steuerpflichtige das Kilometergeld in Anspruch, so nimmt er damit die grobe Schätzung, derzufolge die Aufwendungen für den beruflichen Einsatz des Kraftfahrzeuges mit dem Kilometergeld abgegolten sind, in Kauf. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.1989, 88/14/0119, dem ebenfalls ein Steinschlagschaden zu Grunde liegt, kann der Steuerpflichtige nicht neben den pauschalen Sätzen des Kilometergeldes auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Werbungskosten beanspruchen; auch wenn das Kilometergeld nach Auffassung des Schrifttums auch Reparaturen (Instandsetzungen) am Kraftfahrzeug umfasst. Aus den dargelegten Gründen war daher eine Anerkennung der mit dem Tausch der Windschutzscheibe verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen. 3) Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2007 und Folgejahre Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle angeführten Regeln berechnet. Im Hinblick auf diese Bestimmung hat das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 und Folgejahre auf Basis der Einkommensteuer 2005 (€ 1.887,08) erhöht um 9% in der Höhe von € 2.056,91 festgesetzt. Da der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 nun teilweise stattgegeben wurde und sich daher die Abgabennachforderung von € 1.887,08 auf € 580,94 verminderte, waren auch die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 und Folgejahre entsprechend anzupassen; sie betragen nunmehr € 633,22. Aus den dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt (Einkommensteuer 2005) Wien, am 25. April 2012

Normen und Schlagworte

Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen und VorsteuerabzugsberechtigungSonderausgabenerhöhungsbetragaußergewöhnliche BelastungenKrankheitskosten (ErgometerApothekenrechnungenHebammenrechnung)Werbungskosten (KilometergeldDiätenHandykostenAfaUnfall Westautobahn)Anpassung Einkommensteuervorauszahlungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2501-W/07
Stammnummer
59070
Gültig
25.04.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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