Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2089-W/02
Begründung der Unternehmereigenschaft durch Vorbereitungshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2089-W/02vom 16.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Peter Weinmar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in
Wien betreffend Abweisung der Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr
1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist eine Privatstiftung nach österreichischem
Recht, die mit Errichtung der Stiftungsurkunde mit 22. August 1997 von G.Z. und
C.Z. gegründet und mit 20. September 1997 in das Firmenbuch eingetragen
wurde. Die Bw. verfolgt nach § 2 der Stiftungsurkunde den Zweck, aus den
Erträgen des Stiftungsvermögens die Versorgung der Stifter, im Falle
deren Ablebens die leiblichen Nachkommen der Stifter und im Falle deren Ablebens
deren leibliche Nachkommen u.s.w. zu fördern.
Die für die Erreichung des
Stiftungszweckes erforderlichen Einnahmen soll die Bw. lt. Lagebericht zum
Jahreabschluss 1997 durch die geplante Vermietung eines
Geschäftsgebäudes erzielen. Für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum waren lt. Lagebereicht zu dem für
das Jahr 1997 eingereichten Jahresabschluss keine Dienstnehmer bei der Bw.
beschäftigt.
Bei der Einreichung der
Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte die Bw. keinerlei Umsätze und
machte aus den Rechnungen des steuerlichen Vertreters P.W. sowie des Notars Dr.
S. Vorsteuern in Höhe von S 20.962,52 geltend.
Bei der Veranlagung der Bw. zur
Umsatzsteuer 1997 erließ das Finanzamt einen mit 30. November 1998
datierten Abweisungsbescheid, demzufolge der Bw. mangels einer unternehmerischen
Tätigkeit ein Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Gegen den vorstehend
bezeichneten Abweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 30. Dezember 1998
fristgerecht berufen und mit Eingabe vom 29. Jänner 1999 eine
erklärungsgemäße Festsetzung beantragt.
Begründend wurde mit
Eingabe vom 29. Jänner 1999 ausgeführt, dass nach Errichtung und
Eintragung der Bw. ins Firmenbuch eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet
worden sei.
Es habe die Absicht bestanden,
ein Grundstück zu erwerben, um auf diesem ein Gebäude zu errichten,
welches später vermietet werden sollte. Zu diesem Zweck seien mit der
C-GmbH in Wien, W-Straße xx, Verhandlungen geführt worden, welche von
ca. Mitte 1997 bis Anfang 1998 gedauert haben und schlussendlich ergebnislos
abgebrochen werden mussten.
In der Folge sei weiter nach
einem geeignetem Objekt gesucht und schließlich Mitte 1998 ein Objekt in
Wien, S-Straße xx, angekauft, welches nach Baufertigstellung an einen
bereits feststehenden Mieter vermietet werde. Damit habe die Bw. bereits im
Jahre 1997 eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet.
Die Bemühungen, ein
geeignetes Objekt zu erwerben, würden typische Vorbereitungshandlungen
darstellen, die jedenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigen, auch wenn noch keine
Einnahmen erzielt worden seien.
Literatur und Rechtsprechung
würden sich wiederholte Male mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft
beschäftigen, wobei auf drei wesentliche Definitionen hinsichtlich der
Unternehmereigenschaft hingewiesen werde:
Zum Ersten setze die
Unternehmereigenschaft nicht voraus, dass der Unternehmer bereits Leistungen
ausgeführt habe. Daher sei ein Vorsteuerabzug auch in Zeiträumen
möglich, in denen Umsätze noch nicht getätigt worden seien.
Vorsteuern können daher mit Verweis auf Ruppe auch im Zusammenhang mit
Leistungen geltend gemacht werden, die lediglich der Vorbereitung der
unternehmerischen Tätigkeit dienen.
Eine Unternehmereigenschaft sei
nicht erst dann gegeben, wenn das Unternehmen Umsätze erzielt, sondern
könne bereits in einem Besteuerungszeitraum vorliegen, in dem
Vorbereitungshandlungen zur Erzielung künftiger Umsätze gesetzt
werden. Die Erbringung von Leistungen sei (noch) nicht erforderlich,
erforderlich sei hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf
die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt sei und nach außen
hin in Erscheinung trete.
Vorbereitungshandlungen seien
daher ausreichend, da maßgebend sei, wann die nach außen erkennbaren
ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen
werden.
Im vorliegenden Fall habe die
Bw. ernsthafte Verhandlungen mit der C-GmbH über den Ankauf eines Objektes
geführt, was später der Einnahmenerzielung dienen sollte. Münden
die (ernsthaften) Vorbereitungshandlungen nicht in Leistungen, sondern werde die
Tätigkeit abgebrochen, bevor die Leistungen erbracht und die Einnahmen
erzielt worden seien, ändere dies nichts am Recht auf Vorsteuerabzug.
Folglich sei bereits ab dem Zeitpunkt der Errichtung der Bw. eine Berechtigung
zum Vorsteuerabzug gegeben gewesen.
Im Übrigen habe es das
Finanzamt unterlassen, der Bw. in diesem Verfahren die Möglichkeit zu
geben, das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit nachweisen zu
können. Diesfalls werde ein Verfahrensmangel erblickt.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die einzig im Jahre 1997 nach außen hin erkennbare
Tätigkeit der Bw. in der Veranlagung des Stiftungsvermögens auf einem
Bankkonto bestanden habe.
Eine darüber hinaus
gehende Tätigkeit wie beispielsweise eine Vermietung oder
Vorbereitungshandlungen zur Durchführung entsprechender Leistungen sei dem
Jahresabschluss 1997 nicht zu entnehmen gewesen. Das Vorliegen realer
Wirtschaftstransaktionen im Sinne eines unternehmerischen Bereiches sei in der
Berufung zwar behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen worden und auch nicht
nachvollziehbar gewesen.
Im Übrigen habe keine
einzige der für das Jahr 1997 vorgelegten Rechnungen auf die behaupteten
Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit hingedeutet, da
diese ausschließlich mit der Stiftungsgründung in Zusammenhang
stehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung hänge daher nicht von der
bloßen Existenz einer Stiftung ab.
Für das Jahr 1997 sei aus
der Aktenlage sowie aus den Berufungsausführungen lediglich eine
vermögensverwaltende, nicht aber eine unternehmerische Tätigkeit
erkennbar gewesen. Eine Änderung der Beurteilung, bei der Bw. sei bereits
für das Jahr 1997 eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2
UStG vorgelegen, komme daher nicht in Betracht.
Die geltend gemachten
Vorsteuern seien daher zu Recht nicht abzugsfähig, weswegen eine
Änderung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht gekommen
sei.
Mit Eingabe vom 13. Dezember
2000 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde
vorgebracht, im vorliegenden Fall sei völlig unklar, woraus das Finanzamt
die Feststellung ableite, dass im Jahre 1997 keinerlei Vorbereitungshandlungen
erkennbar gewesen seien. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass mit Eingabe
vom 31. Mai 1999 die Vorbereitungshandlung dargelegt und die bezughabenden
Belege vorgelegt worden seien.
Wenn in weiterer Folge
festgestellt werde, dass das Vorliegen "realer Wirtschaftstransaktionen" nicht
nachgewiesen worden sei, zeige dies, dass die Abgabenbehörde die ihr im
Rahmen der Vorhaltbeantwortung vom 31. Mai 1999 angebotenen Beweise nicht
gewürdigt bzw. im Rahmen der Berufungserledigung nicht berücksichtigt
habe.
Die von der Abgabenbehörde
erster Instanz vorgenommene unrichtige Verknüpfung des Begriffes "realer
Wirtschaftstransaktionen" mit dem Ausweis von Erträgen im Jahresabschluss
möge dahingestellt bleiben. Reale Wirtschaftstransaktionen würden sich
aus dem Vorliegen von (Anlauf)Kosten ergeben.
Auf Grund der im
Vorhaltsverfahren übersandten Belege des Schriftverkehres der Bw.
hätte die Abgabenbehörde Einsicht nehmen und die
Vorbereitungshandlungen zum Erwerb einer Liegenschaft zum Zwecke der Vermietung
und Verpachtung nachvollzogen werden können. Im vorliegenden Fall habe es
die Abgabenbehörde erster Instanz im Rahmen der Berufungserledigung
unterlassen, den tatsächlichen - der Abgabenfestsetzung zu Grunde liegenden
Sachverhalt - zu erforschen, wenngleich gemäß
§ 114 BAO die
Abgabenbehörde verpflichtet sei, alles für die Bemessung der Abgabe
Wichtige sorgfältig zu erheben.
Wäre die
Abgabenbehörde mit den ihr im Rahmen der Vorhalteverfahren vorgelegten
Beweisurkunden nicht einverstanden gewesen bzw. hätte sie an der in der
Berufungsschrift vorgebrachten Einwendungen Zweifel gehabt, wäre sie
gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO verpflichtet gewesen, der Bw.
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen zu
geben.
Es liege in der
Lebenserfahrung, dass der Ankauf einer Liegenschaft nicht zu den täglichen
Geschäften gehöre, die in kurzer Zeit - wie ein Pultverkauf -
abgewickelt würden. Vielmehr seien gerade bei Grundstückskäufen
langwierige Verhandlungen hinsichtlich des Kaufpreises, der künftigen
Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes und dergleichen mehr üblich.
Die Bw. habe daher im Rahmen der Berufungsschrift sowie auch im Rahmen des
Vorhaltsverfahrens wiederholt darauf hingewiesen, dass lang andauernde
Verhandlungen bezüglich des Ankaufes einer Liegenschaft in Wien 23,
geführt worden seien, die sich insbesondere deshalb in die Länge
gezogen haben, da der Leasingnehmer in ein Insolvenzverfahren involviert gewesen
sei und daher nur mit Zustimmung des Konkursgerichtes bzw. Masseverwalters habe
agieren können.
Letztendlich seien diese
Verhandlungen - wie bereits in der Berufungsschrift vom 29. Jänner 1999
ausgeführt - abgebrochen worden, da sich die Bw. auf Grund der
Langwierigkeit dieser Verhandlungen nach einem Ersatzobjekt umgesehen habe.
Dieses Ersatzobjekt sei vom Z-Fonds angekauft worden. Im Übrigen sei
allgemein bekannt, dass auch diese Institution - entgegen einer Privatperson -
nur nach jeweiliger Rücksprache mit den Gremien entscheiden
könne.
Wenn das Finanzamt für das
Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließlich den
Jahresabschluss 1997 erwähne, widerspreche dies den Bestimmungen des §
166 BAO, wonach als Beweismittel alle zur Verfügung stehenden
Erkenntnismittel dienen. In der Nichtaufnahme der vorgelegten Beweismittel sowie
des Unterlassens der Anforderung weiterer Beweismittel werde seitens der Bw.
daher eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt.
Weiters verweise das Finanzamt
in seiner Berufungserledigung auf die Aktenlage, die zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides geführt habe und führe diese als Beweismittel
für die Berufungserledigung an. Auf die im Rahmen des Vorhalteverfahrens
vorgebrachten Unterlagen werde im Rahmen der gesamten Begründung zur
ergangenen Berufungsvorentscheidung nicht Bezug genommen.
Vielmehr komme die
Abgabenbehörde erster Instanz zum Schluss, dass im Jahre 1997 lediglich
eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt worden sei, jedoch
nicht auch auf Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische
Tätigkeit, wiewohl dies durch die vorgelegten Belege zu beweisen versucht
worden sei. Hätten die vorgelegten Beweise nicht ausgereicht, wäre die
Behörde verpflichtet gewesen, alle objektiv tauglichen und zulässigen
Beweismittel heranzuziehen und vollständig auszuschöpfen.
Diesbezüglich wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, die
entsprechenden Beweise anzufordern. Ein Verzicht auf derartige Beweise
hätte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann
keinen Verfahrensmangel zur Folge, wenn die Art des Beweismittels eine andere
Beurteilung mit Bestimmtheit ausschließe oder diese Beweismittel zur
Beurteilung der erkennbaren und bereits unzweifelhaften Gegebenheiten nichts
beizutragen vermögen.
Im Hinblick darauf, dass
bereits im Jahre 1997 Vorbereitungshandlungen für den Erwerb einer
Liegenschaft vorgelegen seien, die in weiterer Folge zu Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung führen, sei eine Vorsteuerabzugsberechtigung
gegeben. Dies umso mehr, als durch Aufnahme von Kaufverhandlungen mit der C-GmbH
wie mit dem Z-Fonds nach Außen erkennbare Anstalten zur
Leistungserbringung getroffen worden seien.
Mit Eingabe vom 10. September
2003 reichte die Bw. die Honorarnote der Rechtsanwälte Dr. R. und Dr.
Z., derzufolge die vorstehend bezeichneten Rechtsanwälte in Zusammenhang
mit dem Konkurs der Fa. Sch. im Zeitraum April 1997 bis September 1998
tätig gewesen seien. Hinsichtlich der Fa. Sch. und der C-GmbH habe es
Verhandlungen bezüglich der Übernahme der Gesellschaft und somit auch
des Betriebsgebäudes gegeben, welche durch die Bw. erworben werden
sollte.
Über das Vermögen der
Fa. Sch. wurde lt. vorliegendem Firmenbuchauszug mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 24. Feber 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Der
Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Fa. Sch. wurde mit
Beschluss des Handelsgerichtes vom 5. Juli 1999 aufgehoben.
Zufolge dem Telefonat vom 16.
September 2003 mit Rechtsanwalt Dr. Z. habe die Bw. seinerzeit im Jahre 1997
eine Liegenschaft erwerben wollen, um darauf ein Betriebsgebäude zu
errichten. In diesem Zusammenhang sei es zu Verhandlungen mit dem für die
Fa. Sch. zuständigen Masseverwalter Dr. P. gekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum die Bw. zum Abzug von Vorsteuern berechtigt ist, wenn in diesem
Zeitraum keine Umsätze erklärt, aber bereits Mitte des Jahres 1997
Vorbereitungshandlungen zur Begründung der Unternehmereigenschaft gesetzt
wurden.
Nach Lehre und Rechtsprechung
ist es für die Begründung der Unternehmereigenschaft nicht
erforderlich, dass bereits tatsächlich Umsätze erzielt werden.
Vielmehr genügt ein Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens
von Umsätzen. Auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es
dabei nicht an.
Unternehmerisch relevante
Vorbereitungshandlungen müssen demnach den durch objektive Umstände
erkennbaren Zweck verfolgen bzw. von der Absicht geleitet sein, selbständig
und nachhaltig Leistungen gegen Entgelt auszuführen (vgl. Rattinger, Die
gescheiterte Unternehmensgründung im Umsatzsteuerrecht, FJ 1999,
S. 185).
Für den Beginn der
Unternehmereigenschaft ist daher maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt der
Unternehmer die ersten nach außen gerichteten Anstalten zur Erzielung von
Einnahmen trifft (vgl. VwGH 30.9.1998, 96/13/0211), die jeder unbefangene Dritte
als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht (vgl.
VwGH 17.5.1988, 85/14/0106).
Als "nach außen
gerichtete Handlungen" zur Begründung der Unternehmereigenschaft sind
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch Handlungen wie
zB die Vergabe einer Rentabilitätsstudie anzusehen, die dem
Abgabepflichtigen erst eine Entscheidung ermöglichen sollen, ob er in eine
Umsatztätigkeit eintritt (vgl. EuGH 14.2.1985, C-268/83).
Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger
Leistungen dient oder nicht, ist eine Tatfrage, hinsichtlich der die allgemeinen
Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen.
Ob (die Unternehmereigenschaft
begründende) Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, ist im
Zeitpunkt der Tätigkeit zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus dem mit Eingabe vom 10. September 2003 eingereichten Schriftsatz von
Rechtsanwalt Dr. Z. vom 31. Juli 2003, dass er im Zeitraum April 1997 bis
September 1998 in der Rechtssache "Konkurs der Fa. Sch. - C-GmbH" tätig war
und hiefür S 60.000,-- in Rechnung gestellt hat. Zufolge dem mit
Rechtsanwalt Dr. Z. geführten Telefonat vom 16. September 2003 hat die Bw.
seinerzeit im Jahre 1997 eine Liegenschaft erwerben wollen, um darauf ein
Betriebsgebäude zu errichten, wodurch es in der Folge zu Verhandlungen mit
dem für die Fa. Sch. zuständigen Masseverwalter Dr. P.
kam.
Es wurde somit glaubhaft
dokumentiert, dass die Bw. bereits Mitte 1997 in Verhandlungen mit der C-GmbH
stand, um ein dort befindliches Betriebsgrundstück zu erwerben. Damit
wurden bereits im Jahre 1997 Vorbereitungshandlungen zur Begründung der
Unternehmereigenschaft gesetzt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
16. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2089-W/02
- Stammnummer
- 5882
- Gültig
- 16.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF