Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0186-F/10
1. Laufende Halbjahres-AfA sowie Absetzung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung - vorweggenommene Werbungskosten? 2. Schätzungsberechtigung - Höhe der Schätzung? 3. Anwendung der Gaststättenpauschalierung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0186-F/10vom 02.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, welche auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Die vorausgesetzte Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen (wie zB die Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) oder die Ausgaben (tatsächlich verausgabte Beträge) objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Nach dem zweiten Satz des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für den Erwerb von Wirtschaftsgütern nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies "im folgenden ausdrücklich zugelassen ist". Nach Z 8 leg. cit. sind Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8) zulässig; damit gelten die Vorschriften über die AfA für alle Einkunftsarten, also auch im außerbetrieblichen Bereich (siehe Doralt, EStG13, § 7 Tz 9 und § 16 Tz 136 ff, sowie die dort angeführte VwGH-Judikatur).
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Wird das Wirtschaftsgut nach Abs. 2 leg. cit. im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag anzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
§ 8 Abs. 4 EStG 1988 sieht auch Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vor.
Eine außergewöhnliche Abnutzung liegt vor, wenn infolge besonderer Umstände - und zwar durch technische oder wirtschaftliche Abnutzung - ein außergewöhnlicher Wertverzehr eingetreten ist. Unter technischer Abnutzung ist der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen zu verstehen (vgl. VwGH 8.8.1996, 92/14/0052; VwGH 9.9.2004, 2002/15/0192).
Der Berufungssenat gelangte im Hinblick auf den hier stritten Abzug von (vorweggenommenen) Werbungskosten zur Auffassung, dass Aufwendungen zur Erzielung künftiger Vermietungseinnahmen ihrem Wesen nach durchaus Werbungskosten darstellen können, gegenständlich jedoch kein ausreichender Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der Vermietung des gegenständlichen (Alt-)Gebäudes und somit einer Einkunftsquelle vorlag. Für eine Berücksichtigung solcher vorweggenommenen Werbungskosten reichen weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ins Auge fasst. Diese können dann steuerliche Berücksichtigung finden, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung entweder auf Grund bindender Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen muss nach außen hin eindeutig in Erscheinung treten (vgl. zB VwGH 30.4.2003, 98/13/0127).
Unterbleibt der geplante Kauf eines Mietobjektes, dann kommt ein Abzug von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zwangsläufig nicht in Betracht; das Gleiche muss nach Doralt, EStG9, § 28 Rz 94, konsequenterweise auch dann gelten, wenn ein Gebäude in Vermietungsabsicht erworben wurde, die Vermietung dann aber aus vom Erwerber zu vertretenden Gründen unterbleibt.
Eine Vermietungsabsicht ist bspw. dann noch nicht hinreichend konkretisiert, wenn
- lediglich eine Bauverhandlung anberaumt und dem BMI das Interesse bekundet wird, künftige Flüchtlinge unterbringen zu wollen, oder
- die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hierbei sondiert wird, ob sich dies günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwirklichen lässt (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 4 Rz 276; Doralt/Renner, EStG14, § 2 Rzen 348 f, bzw. Doralt, EStG9, § 28 Rz 95, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung).
Im Berufungsfall kann von einer hinreichend konkretisierten Vermietungsabsicht nach Überzeugung des Berufungssenates nicht ausgegangen werden. Zum einen hat der Berufungsführer zwischen Abschluss des Kaufvertrages im Dezember 2003 und dem Abbruch des Gebäudes im Sommer 2004 das Gebäude bzw. Zimmer nicht vermietet und auch keine über die Absichtserklärung hinausgehenden konkreten Vorbereitungsmaßnahmen aufgezeigt. Allein die mit Banken geführten Gespräche über ein bestimmtes Finanzierungsvolumen für den Kauf der Liegenschaft und die Sanierung des Gebäudes vermögen eine konkrete Vermietungsabsicht nach Ansicht des Berufungssenates nicht zu belegen. Zum anderen wurde bereits mit Eingabe vom 14. Mai 2004 um die Erteilung der Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung des (neuen) Wohn- und Geschäftsgebäudes angesucht. Nachdem aber eine solche Eingabe eine entsprechende Vorlaufzeit für Planung, Finanzierung und dgl. erfordert, ist davon auszugehen, dass die Einräumung des Baurechts an Herrn R bereits frühzeitig feststand bzw. zumindest als weitere Möglichkeit zur Verwertung der Liegenschaft in Betracht kam und eine Sanierung des Gebäudes zur Vermietung nicht ernsthaft verfolgt wurde, zumal auch keine konkreten Angaben über den Umfang der beabsichtigten Sanierung gemacht wurden bzw. auch keine entsprechenden Pläne vorgelegte wurden.
Vor diesem Hintergrund gelangte der Berufungssenat zum Ergebnis, dass die Vermietungsmöglichkeit des gegenständlichen (Alt-)Gebäudes nur eine von mehreren vom Bw. angedachten Varianten war und es in der Folge aus vom Bw. zu vertretenden Gründen auch tatsächlich zu keiner Vermietung (des Gebäudes) gekommen ist. Das Fehlen einer ernsthaften Vermietungsabsicht des gegenständlichen (Alt-)Gebäudes stand damit der vom Bw. angestrebten steuerlichen Berücksichtigung der (Halbjahres-)AfA sowie der Absetzung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung entgegen. Die Übertragung des gegenständlichen Baurechtes bezog sich im Übrigen allein auf Grund und Boden; das Baurecht stellt "bloß" ein Recht (Nießbrauch) zur Bebauung eines fremden Grundstückes dar.
In diesem Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass bindende Vereinbarungen, aus denen eine Vermietungsabsicht hervorgeht, bei einer erst zu sanierenden Wohnung in abgewohntem Zustand idR erst nach erfolgter Sanierung oder kurz vorher in sinnvoller Weise abgeschlossen werden können (vgl. dazu Doralt/Renner, EStG14, § 2 Rz 348).
Dem Berufungsbegehren betreffend Absetzung für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung war nach Ansicht des Berufungssenates auch aus folgenden Gründen nicht Folge zu geben:
Absetzungen für Abnutzung kann grundsätzlich nur der Eigentümer vornehmen, das ist idR derjenige, der das betreffende Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat. Er braucht allerdings nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes zu sein; entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum. Den wirtschaftlichen Eigentümer trifft gegebenenfalls die Beweislast (vgl. dazu zB Doralt, EStG13, § 7 Tz 10; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 7 EStG 1988, Rz 6; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2010, § 7 Rz 21).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer geltend machen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. VwGH 25.1.2006, 2002/13/0042; VwGH 29.7.2010, 2007/15/0248).
Maßgebend ist damit, bei wem die Verfügungs- und Einflussmöglichkeiten bedeutend stärker ausgeprägt sind und wer damit insgesamt den substantiellen Gehalt des Eigentums auszuschöpfen vermag; ein Wirtschaftsgut wird damit dem zugerechnet, der mit dem Wirtschaftsgut wie ein Eigentümer schalten und walten kann und dies auch tut (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seite 285 f).
Im konkreten Fall war davon auszugehen, dass HR (als Baurechtsberechtigter) - entgegen den Ausführungen im gegenständlichen schriftlichen Baurechtsvertrag - de facto schon im Sommer 2004 wirtschaftlicher Eigentümer des in Rede stehenden Altgebäudes war. Entscheidendes Anzeichen dafür war, dass bereits mit Eingabe vom 14. Mai 2004 die IPH GmbH, Y, im Namen von HR um die Erteilung der Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung zur Errichtung des (neuen) Wohn- und Geschäftsgebäudes angesucht hat und dieser (HR) das gegenständliche Altgebäude - eigentümergleich - auf eigene Rechnung abreißen und in der Folge das Neugebäude errichten ließ. Nachdem damit das Altgebäude - zumindest im Zeitpunkt des Abbruches - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Baurechtsberechtigten ob seinem uneingeschränkten Verfügungsrecht (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters des Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, wonach der Abriss des (Alt-)Gebäudes allein Sache des Hr. R gewesen sei) steuerlich zuzurechnen war und dieser auch die (außergewöhnliche) Abnutzung des Altgebäudes zu tragen hatte [laut obgenanntem Baurechtsvertrag, Punkte VII und VIIII, geht das auf der Baurechtsliegenschaft errichtete (neue) Gebäude samt den festen Investitionen mit Beendigung des Baurechtes ohne Entgelt ins Eigentum der Baurechtsbesteller lastenfrei über; der Baurechtsberechtigte ist im Übrigen im Falle der Zerstörung oder Beschädigung dieses (Neu-)Gebäudes zum unverzüglichen Wiederaufbau desselben verpflichtet], konnte bei der Veranlagung des Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung keine steuerliche Berücksichtigung finden.
Abschließend sei noch erwähnt, dass nach der in der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes modifizierten Opfertheorie bei Erwerb eines noch nutzbaren Gebäudes iRd Grundstückkaufes mit anschließendem Abbruch die Zurechnung von Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes weiter möglich ist.
Wäre im konkreten Fall - gerade im Hinblick auf die obgenannten Ausführungen des Sachverständigen zum Bau- und Erhaltungszustand des gegenständlichen Altgebäudes - von einem Erwerb eines Grundstückes mit einem nicht mehr verwendbaren (abbruchreifen) Gebäude auszugehen, so gehörten die Abbruchkosten und der Restbuchwert (ein Restbuchwert wäre von vornherein nicht anzusetzen) ohnehin zu den Anschaffungskosten des Grundstückes (vgl. dazu Jakom/Laudacher EStG, 2011, § 6 Rz 29; Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 4 Abs. 4 EStG 1988 allgemein Tz 36 sowie § 6 EStG 1988 allgemein Tz 25; Doralt/Mayr, EStG13, § 6 Tzen 86 ff).
Eine Berücksichtigung der beantragten laufenden (Halbjahres-)AfA kam nach Ansicht des Berufungssenates auch aus folgenden Überlegungen nicht in Frage:
Die AfA beginnt mit der Inbetriebnahme (betriebliche Verwendung oder Nutzung) des Wirtschaftsgutes für den bestimmungsgemäßen Zweck. Dies ergibt sich aus der Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Der Anschaffungszeitpunkt bzw. eine AfA vor der Benützung (Vermietung) ist ausnahmsweise bei einer altersbedingten Abnutzung maßgeblich, wenn die tatsächliche Abnutzung des Wirtschaftsgutes von der Inbetriebnahme unabhängig ist. Die altersbedingte Abnutzung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher nur bei Mietgebäuden vertreten. Während nach den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2002, 6423) die AfA mit der Fertigstellung (Bereitstellung zur Vermietung) beginnt, dürfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterscheiden sein, ob es nach der Anschaffung noch zu Herstellungskosten (AfA ) oder zu bloßem Erhaltungsaufwand (Instandsetzung) kommt und damit die AfA erst nach Abschluss der (Herstellungs-)Arbeiten oder die AfA bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zulässig ist (vgl. Doralt, EStG13, § 7 Rzen 31 f, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Bezogen auf den konkreten Fall ist - gerade auch im Hinblick auf den oben dargestellten Gesetzeswortlaut - davon auszugehen, dass das gegenständliche Altgebäude - wie im Berufungsschriftsatz vorgebracht (es wird in diesem Zusammenhang auch auf die Punkte 5.15. und 6.2. des gegenständlichen Sachverständigengutachtens vom 25. November 2003 verwiesen, wonach der Erhaltungszustand dem Alter des Hauses entsprechend als sehr schlecht zu bezeichnen sei, die angefallenen Erhaltungsarbeiten nicht durchgeführt worden seien, die Baustruktur der Außenwände für sein Alter in einem schlechten Zustand sei und das Wohnhaus nicht mehr dem heutigen Lebensstandard entspreche) - erst mit Abschluss umfangreicher Adaptierungen zur Vermietung bereit gestanden wäre; nachdem das Gebäude im Sommer 2004 - vor Beginn der geplanten Adaptierungen - abgerissen wurde, stand das Gebäude nicht zur Vermietung bereit, seine steuerliche Nutzungsdauer hatte im Jahr 2004 noch nicht begonnen und war damit die geltend gemachte (Halbjahres-)AfA als (vorweggenommene) Werbungskosten auch deshalb nicht anzuerkennen (vgl. dazu auch UFS 1.12.2009, RV/0317-W/07; Jakom/Laudacher EStG, 2010, § 28 Rz 66 "Absetzung für Abnutzung").
2) Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2008:
Der Bw. betrieb in den Berufungsjahren 2006 bis 2008 - legitimiert durch die ihm am 20. November 1986 erteilte Gewerbeberechtigung "konzessionsfreies Gastgewerbe gemäß
§ 190 Abs. 4 und 5 GewO 1973" - in X am Standort Talstation TL eine für den saisonalen Winterbetrieb konzipierte Jausen- bzw. Grillstation ("PG"), einen Kiosk-Betrieb, bei dem die Waren aus einer Ladenöffnung an Kunden verkauft wurden (Selbstbedienung) und den Kunden sowohl im Innen- als auch im Außenbereich Sitzplätze zur Konsumation zur Verfügung standen.
Er ermittelte seinen Gewinn im Berufungsjahr 2006 im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Für die Berufungsjahre 2007 und 2008 beantragte er, seinen Gewinn und die Vorsteuerbeträge auf der Grundlage der Pauschalierungsverordnung für Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.
a) Schätzungsberechtigung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (kommt seiner Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren nicht im zumutbaren Ausmaß nach) oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Nach Abs. 3 der Bestimmung hat eine Schätzung ua. auch zu erfolgen, wenn die geführten Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Die Abgabepflichtigen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen (§ 126 Abs. 1 BAO).
Gemäß
§ 126 Abs. 2 BAO haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 und 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Dementsprechend sind auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) Aufzeichnungen im Sinne des § 126 BAO zu führen und unterliegen diese damit ebenfalls den Vorschriften des § 131 BAO. Folge dessen ist die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach den Ordnungsmaßstäben des § 131 BAO zu beurteilen.
Die Bestimmung des § 126 Abs. 2 BAO hat auch in Fällen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß
§ 17 EStG 1988 (die Vollpauschalierung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben wird im § 3 der betreffenden Verordnung im Übrigen auch der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gleichgesetzt; vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tz 70/5; siehe dazu auch Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 17 Rzen 56 und 62) insoweit Bedeutung, als auf Grund der jeweiligen Durchschnittssatzverordnung tatsächliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben steuerlich von Bedeutung sind (vgl. dazu Ellinger, Neuregelungen betreffend die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die Erteilung von Belegen, in: ÖStZ 1990, Seite 266).
Einzelaufzeichnungspflicht gilt somit auch bei pauschalierten Gewinnermittlern nach § 17 EStG 1988, allerdings nur hinsichtlich jener Größen die im Rahmen der Pauschalierungsbestimmungen nicht pauschal ermittelt werden. Insoweit Branchenpauschalierungen Aufzeichnungserleichterungen festlegen, gelten diese grundsätzlich als lex specialis im Verhältnis zu den allgemeinen Aufzeichnungspflichten der BAO.
Auch nach § 18 Abs. 1 UStG 1994 ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Er hat die vereinnahmten Entgelte für die ausgeführten Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufzuzeichnen, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf steuerpflichtige Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf steuerfreie Umsätze verteilen.
§ 131 Abs. 1 Z 1 bis 6 BAO enthält (Soll-)Vorschriften, die für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für freiwillig geführte Bücher gelten. Ihre Verletzung ist zwar nicht als Finanzordnungswidrigkeit strafbar, sie ist allerdings dennoch nicht sanktionslos. Die Nichtbeachtung führt zum Wegfall der Rechtsvermutung des § 163 BAO (danach haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen) und berechtigt die Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. zB VwGH 13.6.1989, 86/14/0037; VwGH 2.6.1992, 88/14/0080; VwGH 23.3.1999, 98/14/0127).
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO sieht etwa vor, dass sämtliche Eintragungen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden sollen. Eintragungen sind dann vollständig, wenn alle Geschäftsvorfälle lückenlos und einzeln erfasst werden (vgl. dazu auch Ritz, BAO3, § 131 Tz 8). Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind daher die Bareinnahmen und Barausgaben (arbeits)täglich festzuhalten.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, wie beispielsweise in Bezug auf Chronologie und Vollständigkeit durch eine fortlaufende Belegnummerierung.
§ 132 BAO ordnet die Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen, der zugehörigen Belege sowie darüber hinaus von abgabenrechtlich relevanten Geschäftspapieren und Unterlagen an.
Im konkreten Fall wurden im Rahmen der obgenannten Außenprüfung formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen (Nichterfassung von Wareneinkäufen, Losungsermittlung durch eine monatliche Stock- bzw. Standverrechnung) festgestellt. Es steht auf Grund vorhandenem Kontrollmaterial unstrittig fest, dass in den Jahren 2006 bis 2008 Wareneinkäufe erfolgten, welche in den Aufzeichnungen des Bw. nicht erfasst wurden (Schwarzeinkäufe). Dabei handelt es sich um Waren, welche typischerweise im Betrieb des Bw. umgesetzt wurden (Apfelschorle, Almdudler, Alpquell, Schiwasser, Hefeweizen, Radler, Jagertee, Glühwein, Jägermeister).
Gegenständlich lag in den Berufungsjahren eine ordnungsgemäße Losungsermittlung nicht vor, zumal die Losungsermittlung lediglich quartalsmäßig durch eine monatliche Hochrechnung des Wareneinsatzes mit dem Verkaufspreis (monatliche Stockverrechnung) erfolgte. Wie die Anzahl der verkauften Einheiten ermittelt wurde, konnte nicht nachvollzogen werden. Es waren keine Grundaufzeichnungen (zB Strichlisten) vorhanden.
Auf Grund der vorgenommenen Losungsermittlung fehlten daher jedenfalls sämtliche Erlöse vom nicht verbuchten Wareneinkauf (bis zu 37,56% der erklärten Erlöse).
Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Eine Stockverrechnung kann etwa für die Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen einer Warenlagerbuchführung verwendet werden, ersetzt aber nicht eine ordnungsgemäße Losungsermittlung.
Bis 2006 mussten alle Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise - zB mittels Rechnungs- bzw. Paragondurchschriften, Registrierkassenkontrollstreifen, elektronischer Erfassungssysteme, Losungsblätter (Strichlisten) oder Kassasturz - festgehalten werden. Aufgrund des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 sind alle Bareinnahmen und Barausgaben täglich einzeln festzuhalten; durch diese Änderung sollte vor allem die Möglichkeit der Losungsermittlung durch Kassasturz auf wenige Ausnahmefälle beschränkt werden; die Barbewegungsverordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vereinfachten Losungsermittlung bei Bareingängen und Barausgängen) lässt in bestimmten Fällen vereinfachte Aufzeichnungen (Losungsermittlung durch Kassasturz) zu; eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Kassasturz bedeutet, dass die Betriebseinnahmen nicht einzeln erfasst, sondern durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand der Kassa ermittelt werden; trotzdem sind jedoch der End- und Anfangsbestand, alle Barausgänge und die nicht erfolgswirksamen Bareingänge (zB Privateinlage) täglich einzeln zu erfassen; aus dem Kassabericht oder dem Kassabuch mit Bestandfeststellung muss die Tageslosung nachvollziehbar ermittelt werden können; vgl. dazu auch die Ausführungen in den oben bezeichneten Berufungsvorentscheidungen vom 11. April 2011 bzw. im Besonderen in der zusätzlichen Bescheidbegründung vom 30. März 2011; in diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung - wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.9.1995, 91/14/0208); es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu entkräften.
Auch gibt der Bw. mit seinen Ausführungen im ergänzenden Berufungsschriftsatz vom 21. Februar 2011, wonach sich die Berufung gegen die "teilweise" unberechtigte Verhängung von Sicherheitszuschlägen richte, selbst zu erkennen, dass die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde nicht in Frage gestellt wird. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurde diese von der steuerlichen Vertretung des Bw. im Übrigen ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
Aufgrund der aufgezeigten Verstöße gegen die oben dargelegten Rechtsvorschriften haben die vom Bw. geführten Aufzeichnungen die in § 163 BAO normierte Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich; es war von einer grundlegenden Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen auszugehen, welche die Aussagekraft der Aufzeichnungen des Bw. insgesamt in Frage stellten. Da feststeht, dass der Bw. in den Streitjahren keine Aufzeichnungen im Sinne der obigen Rechtsvorschriften geführt hat, ist die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs. 3 BAO jedenfalls gegeben.
b) Gaststättenpauschalierung (2007/2008):
Gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 können mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für die Ermittlung des Gewinnes für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 der erstmals bei der Ermittlung des Gewinnes des Wirtschaftsjahres 2000 bzw. ab dem Kalenderjahr 2000 anzuwendenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, BGBl. II Nr. 227/1999 (Stammfassung), gelten für die Ermittlung des Gewinnes und des Abzuges von Vorsteuern bei Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes die folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass
1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen, und
2. die Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 255.000,00 € betragen.
Nach § 3 Abs. 1 der auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 EStG 1988 erlassenen Gaststättenpauschalierungs-Verordnung (in der Folge kurz: VO) kann der Gewinn aus einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit einem Durchschnittssatz von 2.180,00 € zuzüglich 5,5% der Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer mindestens aber mit einem Betrag von 10.900,00 €, angesetzt werden.
Nach § 3 Abs. 2 der VO kann das Wareneingangsbuch in der Weise vereinfacht geführt werden, als während des Jahres die Eingangsrechnungen getrennt nach Warengruppen gemäß ihrer branchenüblichen Sammelbezeichnung - in richtiger Reihenfolge und mit einer fortlaufenden Nummer versehen - abzulegen, für sämtliche Eingangsrechnungen der jeweiligen Warengruppen Jahressummen zu bilden, diese in das Wareneingangsbuch einzutragen sind und die Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufzubewahren sind.
Die unter § 2 der VO angeführten Unternehmer können - nach § 4 der VO - die nach § 12 und Art. 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach Durchschnittssätzen ermitteln:
1. Die Vorsteuer beträgt 5,5% jener Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), die nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen.
2. Neben dem nach Z 1 berechneten Vorsteuerbetrag können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 abgezogen werden:
a) Vorsteuerbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b UStG 1994,
b) Vorsteuerbeträge für die Lieferung von Getränken einschließlich Rohstoffen und Halberzeugnissen hiefür.
Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinn der folgenden Bestimmungen liegen nach § 2 Abs. 2 der VO, BGBl. II Nr. 227/1999 in der für das Berufungsjahr 2007 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 634/2003, nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden
und Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt werden. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.
Ein Überwiegen lag vor, wenn nachhaltig, dh. während eines Beobachtungszeitraumes der letzten drei Wirtschaftsjahre, mehr als 50% dieser Konsumationen in diesen Räumlichkeiten vorgenommen wurden (vgl. EStR 2000 Rz 4296)
Betriebe des Gaststättengewerbes im Sinn der folgenden Bestimmungen liegen nach § 2 Abs. 2 der VO, BGBl. II Nr. 227/1999 in der für das Berufungsjahr 2008 anzuwendenden Fassung, BGBl. II Nr. 149/2007, nur vor, wenn in geschlossenen Räumlichkeiten Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden und die Anzahl der Sitzplätze im Freien überwiegt. Bei Gaststätten, die ganzjährig innerhalb geschlossener Räume betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung. Zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören keinesfalls Würstelstände, Maroni- und Kartoffelbratereien, Eisgeschäfte, Konditoreien, Fleischhauer, Bäcker, Milchgeschäfte und Molkereien, Spirituosenhandlungen und vergleichbare Betriebe.
Unstrittig ist, dass im konkreten Fall weder Buchführungspflicht besteht noch Bücher freiwillig geführt werden und die Umsätze der Vorjahre nicht mehr als 255.000,00 € betrugen.
Die Durchschnittssätze dienen der vereinfachten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen; im Ergebnis soll der Steuerpflichtige weder begünstigt noch benachteiligt werden. Die Rechtfertigung für eine Pauschalierung liegt in der Verwaltungsvereinfachung und setzt voraus, dass die Pauschalierung den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Entsprechen die Durchschnittssätze nicht den Erfahrungswerten, dann sind sie gesetzwidrig; sie sind allerdings nicht schon deshalb gesetzwidrig, weil sie nicht den Verhältnissen jedes einzelnen von der Verordnung erfassten Steuerpflichtigen entsprechen. Abweichungen im Einzelfall liegen im Wesen eines Durchschnittssatzes (vgl. Doralt, EStG12, § 17 Tzen 59 f).
Der Berufungssenat gelangte im konkreten Fall zum Ergebnis, dass die Gaststättenpauschalierung in den Berufungsjahren nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die gegenständliche Tätigkeit, das saisonale Betreiben einer Jausen- bzw. Grillstation im Rahmen eines Kiosk-Betriebes (ohne Küche, Einrichtung und Bedienung wie in einer Gaststätte), gerade mit jenen, oben aufgezählten Betrieben vergleichbar ist, welche dem Grunde nach nicht zu den Betrieben des Gaststättengewerbes gehören. Laut Preisliste wurden folgende Speisen angeboten: Leberkäse mit Pommes, Leberkäsesemmel, Hamburger, Currywurst, Hot Dog, Hauswurst, Bratwurst, St. Galler, Grillwurst, Wienerle, Burawurst, Chicken-Sticks, Wiener Schnitzel, Pommes. Die Ausgabe von Getränken und Speisen erfolgt ausschließlich über die Verkaufsstelle des Kiosks (Fensterverkauf); sie können auf der direkt davor situierten Terrasse oder in dem über einen gesonderten Eingang verfügenden Wintergarten konsumiert werden. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bei einem Kiosk mit Selbstbedienung und begrenztem Sitzplatzangebot - gerade auch im Nahbereich einer Seilbahn und auf Grund der Art der angebotenen Speisen und Getränke - Speisen und Getränke auch zur Mitnahme bzw. zum Verzehr außerhalb des Betriebes erworben werden. Die Speisen und Getränke werden somit nicht dem Verordnungsinhalt entsprechend in geschlossenen Räumlichkeiten zur dortigen Konsumation angeboten, sondern eben über einen Kiosk in Selbstbedienung und ist damit das typische Berufsbild einer Gaststätte im Sinne der Pauschalierungsverordnung nicht gegeben.
Eine fehlende Vergleichbarkeit mit einer Gaststätte wird auch dadurch belegt, als der Bw. bei Anwendung der Pauschalierung erheblich begünstigt würde [statt den tatsächlich Einkünften aus Gewerbebetrieb von 46.168,18 bzw. 52.613,90 € käme es zu einem Ansatz von pauschalierten Einkünften iHv (nur) 10.900,00 € (Mindestgrenze)].
Die Anwendung der Gaststättenpauschalierung war auch deshalb nicht anzuwenden, weil es nach Ansicht des Senates am Bw. gelegen wäre, die entsprechenden Anwendungsvoraussetzungen, wie das Überwiegen der Innenumsätze (2007) bzw. der Innensitzplätze (2008), durch geeignete, konkrete Unterlagen entsprechend nachzuweisen. Dies umso mehr, als nach der mit BH-Bescheid vom 19. Dezember 2005 erteilten Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung für den Terrassenbetrieb iVm mit der mit BH-Bescheid vom 2. November 2006 erteilten Baubewilligung und gewerberechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Überdachung im Bereich der Terrasse sowie der Wintergartenkonstruktion, wonach sachverhaltsmäßig ua. festgestellt wurde, dass eine Änderung bzw. Erweiterung der Betriebsweise der Terrasse nicht vorgesehen ist, der Bw. ohnehin im Innenbereich nur 24 Sitzplätze und im Außenbereich 48 Sitzplätze zur Verfügung stellen konnte und diese genehmigten Sitzplätze erfahrungsgemäß auch tatsächlich den Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem die gegenständliche Verordnung erst ab 2008 allein auf das Sitzplatzangebot abstellt, hat das Sitzplatzangebot für 2007 zumindest Indizwirkung dafür, dass die Umsätze überwiegend im Außenbereich erzielt wurden. Für ein Überwiegen der Außenumsätze sprach auch, dass erfahrungsgemäß bei schlechtem Wetter automatisch weniger Kunden bzw. Schifahrer unterwegs sind und bei gutem Wetter die Kunden unstrittig den Außenbereich auf der Terrasse bevorzugen und außerdem auch Speisen und Getränke zur Mitnahme bzw. zum Verzehr außerhalb des Betriebes erworben werden.
Abschließend weist der Berufungssenat auch darauf hin, dass die Verwaltungspraxis (vgl. EStR 2000, Rz 4135) für die Anwendung der Pauschalierung auch voraussetzt, dass die Bücher bzw. die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt und die entsprechenden Belege aufbewahrt werden (vgl. dazu auch Doralt, EStG12, § 17 Rz 31), und der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 15. September 2011 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hat, die §§ 2 bis 6 der Gaststättenpauschalierungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 227/1999, in der Fassung des BGBl. II Nr. 416/2001 und in der Fassung des BGBl. II Nr. 634/2003 als gesetzwidrig aufzuheben (VwGH 15.9.2011, A 2011/0003 bis 0006; siehe auch Jakom/Baldauf EStG, 2011, § 17 Rz 56, wonach die VO gesetzwidrig sei und als unerlaubte Beihilfe gegen Unionsrecht verstoße).
c) Höhe der Schätzung:
Es ist Ziel der Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Bw. und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren (freie Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO), bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird. Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen.
Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei.
Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tzen 1 ff, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Dass im Berufungsfall einerseits auf Grund von nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichneten Wareneinkäufen (bei Getränken) Erlöszuschätzungen vorgenommen und andererseits Sicherheitszuschläge (bei Getränken und Speisen) in Ansatz gebracht wurden, ist nicht zu beanstanden, wenn die Kombination der beiden Schätzungsmethoden unter den gegebenen Umständen zu einem den tatsächlichen Verhältnissen am ehesten entsprechenden Ergebnis führt. Abgesehen davon, dass die Abgabenbehörde grundsätzlich in der Wahl der Schätzungsmethode frei ist, hat der Bw. im Übrigen auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Anwendung anderer Schätzungsmethoden überhaupt möglich gewesen wäre.
Der Bw. bekämpft die in Rede stehende Schätzung lediglich der Höhe nach.
Zu den von Seiten der Betriebsprüfung aufgezeigten Kalkulationsdifferenzen ist Folgendes zu sagen:
Der Berufungssenat schließt sich insofern den Ausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw. an, als bei der Nachkalkulation im Zusammenhang mit Leberkäsesemmel und Schnitzel mit Pommes Frites richtigerweise auch nur die Verkaufs(brutto)preise für Leberkäse pro
Portion (1,20 € ohne Semmel) und Schnitzel (4,00 € ohne Pommes Frites) anzusetzen sind, ein durchschnittliches Schnitzel ca. 220 bis 230 g wiegt (lt. eigenen Wahrnehmungen des Referenten wiegt beispielsweise ein Schnitzel im SF-SB-Restaurant zwischen 210 g und 230 g) und damit hinsichtlich der Position "Schnitzel" richtigerweise von keinen (offenkundigen) Kalkulationsdifferenzen auszugehen ist. Nicht zu teilen vermag der Berufungssenat jedoch die Auffassung, wonach auch bei der Position "Leberkäse Semmel" keine Kalkulationsdifferenzen vorlägen, ergeben sich solche doch selbst dann, wenn ein Verkaufs(brutto)preis für Leberkäse pro Portion von 1,20 € und eine Portion mit 115 g angenommen wird; in diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass lt. Auskunft der Wurst- und Fleischabteilung im SF eine Leberkäsesemmel durchschnittlich 80 g Leberkäse enthält.
Im Hinblick auf den strittigen Ansatz diverser PET-Flaschen (Apfelschorle, Almdudler und Alpquell; 0,5 Lt.) bei der Erlöszuschätzung mit einem Verkaufspreis von 3,00 € brutto in den Berufungsjahren 2006 und 2007 erachtet der Berufungssenat den von Bw. beantragten Ansatz in Höhe von 1,50 € brutto je PET-Flasche für gerechtfertigt, zumal von Seiten des Bw. - gerade auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung - glaubhaft dargelegt wurde, dass Limo und Mineral in Gläsern ausgeschenkt worden sei und die fraglichen PET-Flaschen für Gäste nicht sichtbar gesondert aufbewahrt und nur an Mitarbeiter benachbarter Betriebe um 1,50 € verkauft worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages zu den Elementen einer Schätzung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150; VwGH 17.11.2010, 2007/13/0078). Die Methode dient somit der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164). Das Schätzungsergebnis wie auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist dabei zu begründen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019; VwGH 22.3.2010, 2007/15/0273). Entscheidend ist somit, ob aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände eine Unsicherheit bezüglich der ermittelten Ergebnisse verbleibt (vgl. VwGH 27.7.1994, 91/13/0222). Fehlt hingegen eine solche Unsicherheit, ist der Ansatz von Sicherheitszuschlägen auch mit dem Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, unvereinbar (vgl. Stoll, BAO, Seite 1941).
Werden die Einnahmen von der Abgabenbehörde global - etwa kalkulatorisch - geschätzt, so darf kein zusätzlicher Sicherheitszuschlag verhängt werden (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0366).
Die im vorliegenden Fall unstrittig festgestellten Schwarzeinkäufe bzw. festgestellten Aufzeichnungsmängel waren derart gravierend und rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates zweifelsohne die Annahme, dass die tatsächlichen Wareneinkäufe (bei Getränken und Speisen) in den Berufungsjahren nicht vollständig ermittelt wurden und damit Erlösverkürzungen nicht nur in Höhe jener nunmehr nachgewiesener Wareneinkäufe erfolgten, welche in den Aufzeichnungen des Bw. bisher nicht erfasst wurden, sondern diese nur einen Teil der Erlösverkürzungen darstellen, und waren damit, zumal diesen Überlegungen von Seiten des Bw. auch nichts Substantielles entgegengehalten wurde, die Hinzurechnungen zusätzlicher Beträge in Form von Sicherheitszuschlägen - bei Getränken und Speisen - zweifelsohne berechtigt.
Die Höhe eines Sicherheits- oder Gefährdungszuschlages ist davon abhängig, in welchem Ausmaß die Mängel, Fehler bzw. vermutete Verringerung vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei mehreren Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren keine ungerechtfertigte Überschätzung dar (vgl. VwGH 30.9.1998, 97/13/0033; siehe auch VwGH 28.11.2007, 2005/15/0034; VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164).
Vor dem Hintergrund dieser VwGH-Rechtsprechung und dem Umstand, dass die Betriebsprüfung bzw. das Finanzamt jegliche Angaben darüber unterlassen hat, warum gerade die gewählten Prozentsätze [Speisen: 10%, Getränke: 5% (2006) sowie 20% (2007, 2008) jeweils der erklärten (Netto)Einnahmen] zu einem rechtsrichtigen Ergebnis führen, folgt der Berufungssenat dem Antrag der steuerlichen Vertretung des Bw. in der mündlichen Verhandlung insofern, als maximal ein Sicherheitszuschlag von 10% angesetzt wird. Angesichts der Fülle und der Schwere der aufgezeigten Mängel erachtet der Senat - gerade auch unter Berücksichtigung der Höhe der in den Berufungsjahren nachweislich nicht verbuchten Wareneinkäufe - Sicherheitszuschläge in folgendem Ausmaß für angemessen:
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2006
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2007
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2008
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Sicherheitszuschlag Speisen:
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5%
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10%
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10%
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Sicherheitszuschlag Getränke:
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5%
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10%
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10%
Der Bw. kann sich angesichts der im konkreten Fall vorliegenden schwerwiegenden Aufzeichnungsmängel durch diese Ansätze nicht als beschwert erachten und werden dadurch - wie vom Finanzamt richtig ausgeführt wurde - auch entsprechende Nachteile durch die vorgenommene Losungsermittlung (zB bei Eigenverbrauch, Schwund, Verderb, Gratisabgaben, etc) ausgeglichen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass eine gewisse Ungenauigkeit jeder Schätzung immanent ist. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 2. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
- § 3 Abs. 1 Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0186-F/10
- Stammnummer
- 58639
- Gültig
- 02.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF