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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0149-W/02

Schätzung eines Betriebsberaters und Konsulenten a.G. schwerwiegender formeller und materieller Mängel und Verletzung der Mitwirkungspflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0149-W/02vom 15.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

diesbezügliche Nachweise vorzulegen (s. z. B. ganz konkret Vorhalt vom 25. 7. 1995, Ab. Bp. S. B 33f. oder Vorhalt vom 4. 8. 1992 Ab. Bp. S. 316f. allgemein; Vorhalt vom 26. 11. 1991, Ab. Bp. S. 126f. konkret). Die Vereinbarung über die Beratungstätigkeit ab 1. 1.1 988 liegt vor. Nach Auskunft des Bw. (s. Ab. Bp S 87/88) übte er diese Tätigkeit seit 1987 a. G. einer mündlichen Vereinbarung aus. In der Niederschrift vom 20. 5. 1992 brachte der Bw. vor (Ab. Bp S 268f.), die "Geschäfte" mit C. PR hätten 1986 begonnen. Der Bw. sprach dabei auch von "Konsulententätigkeit". Eine Rechnung (s. Ab Bp S 430)., ausgestellt vom Bw. an die Fa. C. PR vom 2.4.1986 für Beratungstätigkeiten und Vermittlung von Aufträgen im Zeitraum 1985/1986 i.H.v. ca. S 412.000,-- zuzüglich 20% USt. i.H.v. ca. S 82.000,-- lässt erkennen, dass die Tätigkeit bereits ab 1985 ausgeübt wurde. Das Vorbringen des Bw., dass die Rechnung gefälscht sei, ist wenig glaubwürdig und konnte nicht nachgewiesen werden. Weiters ist durch Aktenvermerk vom 3. 4. 1991 dokumentiert (s. Ab. Bp S. 95), dass der Bw. an diesem Tag erstmals vorbrachte, es habe möglicherweise in Wahrheit ein Dienstverhältnis mit C. PR bestanden. Am 12.4.1991 wurde dann die Vereinbarung dem Finanzamt übermittelt (s. Ab. Bp S .96f.) Inhalt der Vereinbarung: Der Bw. übernimmt die Funktion als freier Finanz- und Unternehmensberater für die C. PR. Der Vertrag wird für ein Jahr abgeschlossen und ist immer am 30. 6. von beiden Seiten kündbar. Der Bw. erhält 12mal S 15.000,-- brutto für netto und eine Spesenpauschale i. H. v. S 5.000,-- ohne Abrechnung. Größere Spesen bedürfen der vorherigen Zustimmung der C. PR. Weiters wird für Außenarbeiten ein PKW zur Verfügung gestellt und die notwendigen Betriebskosten ersetzt. Der Bw. erhält für seine Tätigkeit Visitenkarten mit Privatanschrift. Der Bw. trägt die gesetzliche Abgabe zur Sozialversicherung und Steuerabgabe selbst. Der Beratervertrag ist jährlich an Dritte finanzmäßig abtretbar. Der Bw. verpflichtet sich, seine Tätigkeit voll dem Aufbau einer Lobby in B. und Wien einzusetzen. Darüber hinaus ist der Bw. zuständig für Finanz- und Buchhaltungsfragen, Einstellung und Überwachung von Mitarbeitern im Abstimmung mit der C. PR. Der Bw. erstellt monatlich einen schriftlichen Bericht und eine Vorschau auf die Folgewochen, -monate und -jahre je nach Projekt. Die Beratertätigkeit ist an keine fixe Arbeitszeit und -nachweis gebunden, doch müssen Termine der Geschäftsleitung jeder Zeit berücksichtigt werden. Der Vertrag ist für sich allein noch nicht ausreichend aussagekräftig, da er sowohl Merkmale eines Dienst- als auch eines Werkvertrags enthält, wobei die Elemente eines Werkvertrags insgesamt überwiegen. Die Merkmale der Tätigkeit eines "freien Finanz- und Unternehmensberaters", die Verpflichtung, die Steuern und Abgaben selbst zu tragen, keine fixe Arbeitszeit und kein diesbezüglicher Nachweis sprechen für einen Werkvertrag. Die Merkmale Dienstwagen und Ersatz der Betriebskosten sprechen für Dienstvertrag. Die vom Bw. ins Treffen geführten "Firmenvisitenkarten", sind für die Beurteilung wenig relevant, da es sich um Visitenkarten mit Privatanschrift handelt. Wesentlich ist, ob die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und ob ein Unternehmerwagnis vorliegt. Die Tätigkeit wird weisungsungebunden ausgeübt; es handelt sich um Beratertätigkeit ohne fixe Arbeitszeit und -nachweis. Auch der globale Aufgabenbereich und das monatliche Erstellen eines Berichts im Hinblick auf gerade durchgeführte Projekte sprechen für Weisungsungebundenheit. Das Unternehmerwagnis des Bw. ist in eingeschränktem Umfang vorhanden und darin zu sehen, dass der Bw. auf Grund der von ihm selbst gewählten Arbeitszeit den Erlös pro Stunde beeinflussen kann und in gewissem Umfang auch durch die Höhe der Spesen die Einnahmen beeinflussen kann, da er das Spesenpauschale jedenfalls erhält. Ansonsten überwiegen dabei eher die Merkmale nichtselbständiger Tätigkeit, da der Bw. weder die Einnahmen noch die Ausgaben in nennenswertem Ausmaß beeinflussen kann. Allerdings ist in diesem Fall der Vertrag nicht allein ausschlaggebend. Auf Grund der Besonderheit der Geschäftsbeziehung des Bw. zu C. PR bzw. zu dessen Geschäftsführer Ing. K., mit dem der Bw. zum damaligen Zeitpunkt befreundet war (s. Erhebungen bei der Wirtschaftspolizei Ab. Bp. S. 487f.), was z. B. dazu führte, dass der Bw. sich nachträglich zu einer auf seinen Namen gefälschten Rechnung der C. PR bekannte (s. Ab. Bp. S. 182f.) und den Schluss naheliegend erscheinen lässt, dass der Bw. maßgebenden Einfluss auf den Geschäftsführer der Fa. C. PR hatte und an der Formulierung des gegenständlichen Vertrages zumindest in großem Ausmaß mitbeteiligt war, kann ohne Nachweis der tatsächlichen Tätigkeit kein Dienstverhältnis angenommen werden. Ein Nachweis der tatsächlichen Tätigkeit wurde aber vom Bw. nie erbracht. Der Großteil der Fragen der Bp. betreffend Beratervertrag mit C. PR wurde nicht konkret beantwortet (s.o.). Es gibt aber (noch weitere) Indizien, die für eine tatsächlich ausgeübte gewerbliche Tätigkeit des Bw. sprechen. So legte er Honorarnoten und Rechnungen über Provisionen, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten, deren Höhe nicht mit dem vorgelegten Vertrag übereinstimmen und auch den Zeitraum ab 1985 betreffen und wies darin Mehrwertsteuer aus. Die Bezahlung erfolgte mit Wechseln, eine für Dienstnehmer nicht gerade typische Entlohnungsform. So legte er z. B. eine Teilrechnung Nr. 07/1987, wo "für Tätigkeiten (Akquisiton, Kontakterstellung, Vermittlung von Sponsoren etc.)" an die C. PR eine Vorauszahlung für die Aktion "Rettet die Museen" i.H.v. S 290.000,-- in Rechnung gestellt wurde und die am 31. 7. 1988 gebucht wurde. Diese Tätigkeiten sind geradezu typisch für eine gewerbliche Beratungstätigkeit. Der Betrag wurde mit Wechsel bezahlt (s. Ab. Bp. S. 483 u. 484). Das Vorbringen des Bw., diese Rechnung stamme nicht von ihm, ist wenig glaubwürdig und konnte nicht nachgewiesen werden. Die Tätigkeit des Bw. für C. PR hat schon lange vor dem im Vertrag angegebenen 1. 1. 1988 begonnen. Aus der Anzeige des A. K. vom 25. 5. 1988 bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Bw. und Hrn. Ing. K. , Geschäftsführer von C. PR (s. Ab. Bp. S 487ff.) geht hervor, dass der Bw. und Hr. Ing. K. eine enge geschäftliche Verbindung unterhielten, sowie dass es zwischen dem Bw. und der C. PR eine "Provisionsverrechnung" für die Beschaffung von Geldmitteln gibt. Aus der Vernehmung des Bw. vor der BPolDion Wien, Wipo, vom 23.8.1988 (s. Ab. Bp S 507ff.), geht hervor, dass der Bw. früher Finanzbeamter und vorwiegend in der Betriebsprüfung tätig war. Der Bw. ist daher steuerlich ausgebildet und das Argument des FA, es sei davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit bei der C. PR sehr wohl von Anfang an richtig beurteilen konnte, kann daher nicht außer Acht gelassen werden. Der Bw. führt vor der Wipo auch aus, er habe derzeit einen "Konsulentenvertrag" bei der Fa. C. PR . Ein Konsulentenvertrag spricht gegen ein Dienstverhältnis. Dagegen spricht auch die Aussage, der Bw. habe einen "reinen Beratervertrag." Der Bw. sagt aus, er kenne Hrn. Ing. K. seit dem Jahr 1985. Aus den besagten Vernehmungen geht weiters hervor, dass der Bw. auch Wechsel- und Kreditvermittlungsgeschäfte gegen Entgelt tätigte und als Betriebsberater auch bei Hrn Ing. K. tätig war. Aus der Niederschrift des Bw. vor der Wipo vom 8. 9. 1988 geht hervor, dass der Bw. Hrn Ing. K. zwei oder drei Gefälligkeitsrechnungen über Wechsel ausstellte, die in die Buchhaltung des Bw. Eingang fanden. Damit wird nur einer der zahlreichen materiellen Mängeln in der Buchhaltung des Bw. nachgewiesen. In der Niederschrift vor der Wipo vom 13. 9. 1990 (s. Ab. Bp S 525f.) übergibt der Bw. die angeführten Gefälligkeitsrechnungen und führt weiters aus, dass er auch einen Kredit über S 2 Mio. vermittelt habe und wegen einer weiteren Kreditvermittlung verhandle. Zur Geschäftsbeziehung des Bw. mit Hrn. Ing. K. führt der vor der Wipo als Zeuge vernommene F. K. (s. S. 527f.) aus, es sei die Rede davon gewesen, dass der Bw. mehrmals dem Hrn. K. Kredite in nicht unbeträchtlicher Höhe gegeben habe. Strittig sei bei Gesprächen gewesen, ob diese schon zurückgezahlt worden seien. Diese Aussagen zeigen, dass Hr. Ing. K. vom Bw. in finanzieller Hinsicht in einem Abhängigkeitsverhältnis war. Laut Aussage der von der Wipo als Zeugin einvernommenen E. K. teilte ihr ihr Mann mit, 1987 einen Betriebsberater namens E. S. (Bw.) kennengelernt zu haben. In der Rechnung des Bw. vom 2. 4. 1986 (s. S. 185 Ab. Bp.) stellte er für Beratungstätigkeiten und Vermittlung von Aufträgen im Bereich B. der Fa. C. PR den Betrag von S 412.498,35 zuzüglich 20% USt. von S 82.501,65,--, sohin einen Gesamtbetrag von S 495.000,-- in Rechnung. Laut Schreiben des Ing. K. vom 12. 10. 1988 (s. Ab. Bp S 183) bezahlte er die Rechnung von S 495.000,-- zum größten Teil 1988. Daher ist klar, dass die Tätigkeit des Bw. bei C. PR schon vor 1986 begann und Beratung und Vermittlung und somit gewerbliche Tätigkeiten umfasste. Dies entspricht auch den Angaben des Bw. (s. u.). In der Abrechnung des Bw. an C. PR betreffend Oktober 1988 (s. Ab Bp S 194) ist ein Betrag laut Vereinbarung von 20.000,-- zuzüglich 4.000,-- USt ausgewiesen. Dieser Betrag stimmt mit dem vorgelegten Vertrag (S 15.000,-- brutto für netto) nicht überein. Gleiches gilt für die Abrechnung des Bw. an C. PR betreffend November 1988 (s. Ab. Bp S 197). Aus den Schreiben des Bw. vom 2. 4. 1988, 15. 4. 1988 und 18. 7. 1988 (s. Ab. Bp S 220 u. 222) an Hrn. Ing. K. ist die damalige freundschaftliche Beziehung des Bw. zum Geschäftsführer der Fa. C. PR ersichtlich (arg.: "Lieber Peter, folgende Wechsel habe ich von Dir übernommen ... Erfolge der C. PR können nur dann eintreten, wenn jeder Verdacht von dir fällt, dass in der Causa ... alles korrekt vor sich ging, was Du mir bestätigst..."). Interessant ist auch das Urteil des HG Wien vom 18. 8. 1994 (s. Ab. Bp S. B 195f.), in der der Wechselzahlungsauftrag des Klägers (E.S. Bw.) zur Gänze aufgehoben wurde und die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wird. Die beklagte Partei ist C. PR bzw. deren Nachfolgerin. Im Urteil, an dessen Feststellungen zu zweifeln es keinen Anlass gibt, wird ausgeführt, dass die C. PR am 1.1.1988 mit dem Kläger eine Vereinbarung , wonach dieser die Funktion eines freien Finanz- und Unternehmensberaters übernahm, abschloss. Im Jahr 1989 erwarb die Nachfolge GmbH das gesamte Stammkapital der C. PR . In diesem Jahr wurde auch der Geschäftsführer, Hr. Ing. K., abgelöst und das Dienstverhältnis mit ihm aufgelöst. Es wurde der Nachfolgerin bekannt, dass zwischen dem Kläger und der C. PR der erwähnte Beratervertrag bestand. Im Zuge des Anteilserwerbs wurde dieser Vertrag vorsichtshalber aufgekündigt. Hr. Ing. K. hatte als Geschäftsführer dem Kläger zwei Blankowechsel übergeben, von denen der eine zur Zahlung einer Forderung des Klägers für vermittelte Aufträge und der andere zur Sicherung von Honoraransprüchen des Klägers dienen sollte. Da der Kläger jedoch keine Leistungen mehr erbrachte, wurde er aufgefordert, den zweiten Blankowechsel der C. PR zurückzustellen, was dieser jedoch nicht tat. Den anderen Wechsel hatte der Kläger im Beisein des Hrn Ing. K. handschriftlich ausgeführt; dieser lautete auf S 506.071,88,-- Ausstellungstag war der 6.7.1990. Zahlungstag sollte der 7.12.1990 sein. Mit Schreiben vom 6. 12. 1990 wurde die Nachfolgerin der C. PR von der Fälligkeit dieses Wechsels verständigt. Der Kläger stützte sich auf Ansprüche aus dem Beratervertrag für das Jahr 1990, in welchem er jedoch keine Leistungen erbracht hatte. Der Wechsel wurde letztendlich nicht honoriert. Die Forderung, zu deren Sicherung dem Kläger der Blankowechsel überbracht worden war, hat sich als nicht berechtigt erwiesen, da der Kläger keine Leistungen erbracht hatte und erklärt hatte, keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr zu haben. Aus den glaubhaften Ausführungen im Urteil geht hervor, dass der Bw. als Berater tätig war, der Aufträge vermittelte und daher steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Weiters vermittelt das Urteil einen anschaulichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Bw. und den Zahlungspraktiken und Usancen, mit denen er und die C. PR Geschäfte abwickelten bzw. Verträge erfüllten. Die Bedeutung des Beratervertrages tritt daher auch unter diesem Gesichtspunkt in den Hintergrund, da davon auszugehen ist, dass der Bw. an der Formulierung im Einvernehmen mit dem ihm zum damaligen Zeitpunkt befreundeten und von ihm finanziell abhängigen Hrn. Ing. K. zumindest zu einem großen Teil beteiligt war. (Lt. Schriftsatz der Beklagten vom 1.2.1994 zur Wechselklage stammt der Vertrag vom Bw. selbst s. Ab. Bp S B 205). Nach den geschilderten Geschäftspraktiken - Kreditvermittlungen, Wechselgeschäfte, Wechselklagen, andere Vermittlungen, Bezahlung des Honorars mit Wechseln etc. -, die der Bw. zum Teil in Absprache und mit Wissen des Hrn Ing. K. tätigte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw. als weisungsgebundener Dienstnehmer bei C. PR beschäftigt war, zumal er im Bp Verfahren keine Auskünfte über seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geben konnte. Der UFS gelangt daher aus einer Vielzahl von Gründen zur Überzeugung, dass der Bw. von der Fa. C. PR Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.   BJ (MP ) Auch diesbezüglich brachte der Bw. nachträglich vor, es handle sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Es sei ein Prozess gegen die MP anhängig etc. Zur ursprünglichen Beurteilung durch den Bw. und deren nicht unerheblicher Indizwirkung wird auf die Ausführungen zur C. PR verwiesen. Der Bw. bringt selbst vor (s. Niederschrift vom 20. 5. 1992, Ab. Bp S. 268f.)., er sei 1990 nur noch für die MP tätig gewesen. Seine Provision betrage 15% der Anzeigenumsätze, derzeit ca. S 60.000,-- monatlich. Er werde sämtliche Unterlagen für den Zeitraum 1990 bis laufend in das FA bringen. Der Bw. hat diese Unterlagen nie beigebracht. Ein laufender Prozess konnte nicht festgestellt werden, eine Stellungnahme der Journalistengewerkschaft (wie vom Bw. angekündigt) liegt nicht vor. Dass die Tätigkeit als Anzeigenleiter auf Provisionsbasis keine Eingliederung in den Betrieb darstellt, weisungsungebunden und mit Unternehmerrisiko durchgeführt wird, wurde vom FA richtig erkannt. Der Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s. Sachverhalt, Ab. Bp S B 33f.), der Bw. werde ersucht, Tatsachen vorzubringen und nachzuweisen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Fa. MP sprechen, wurde vom Bw. nicht in genügender Form beantwortet. Der Verweis auf Kolporteure, angebliche Prozesse und das Impressum ist nicht geeignet, ein nichtselbständiges Dienstverhältnis zu dokumentieren oder nachzuweisen. Der Bw. wurde mehrmals aufgefordert, seine Behauptungen nachzuweisen und Belege beizubringen. Laut Ermittlungen der Bp des FA erhielt der Bw. für seine Leistungen laut telefonischer Auskunft der BJ eine Provision von 15% der Anzeigenerlöse, was mit den Angaben des Bw. übereinstimmt. Es handelt sich daher auch bei den Einkünften von der MP (BJ) um gewerbliche Einkünfte.   L. , PVA , T. H. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich unbestritten um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, welche vom FA in richtiger Höhe ermittelt und angesetzt wurden. (S. Bp Bericht Tz 36 oben).   Vermögensdeckungsrechnung, Höhe der Schätzung 1986 - 1989, Ergebnis 1986 - 1989 Der Bw. konnte nicht klären, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritt und die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb abdeckte. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Mängel der vorgelegten Aufzeichnungen und der Unvollständigkeit der Belege hat die Bp. die fehlenden Beträge zu Recht als nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt, zumal der Bw. offenbar als Kredit- und Geschäftsvermittler sowie Betriebsberater für verschiedene Personen bzw. Firmen tätig war und seine überwiegenden Einkünfte jene aus Gewerbebetrieb waren. Die Vermögensdeckungsrechung der Bp. des FA ist nachvollziehbar. Die Vermögensansätze (s. Tz. 28 Bp. Bericht) wurden dem Bw. vom FA mit Vorhalt vom 4. 8. 1992 (s. S. 316f. Ab. Bp) mitgeteilt. Die Schätzung der Lebenshaltungskosten beruht auf den Angaben des Bw. in der Niederschrift des FA vom 20. 5. 1992 (s. Ab. Bp S. 268 f.), wo der Bw. auf die Frage: "Wie hoch waren Ihre Lebenshaltungskosten im Prüfungszeitraum " ausführte: "Meine Lebenshaltungskosten betragen monatlich durchschnittlich 15.000,--." Die Methode der Umsatz- und Gewinnschätzung wurde dem Bw. mit Vorhalt des FA vom 4.8.1992 (s. S. 316f. Ab. Bp) explizit vorgehalten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden in Tz. 30 Bp. Bericht (vor Streichung von Ausgaben) denklogisch, nachvollziehbar und auf den Angaben des Bw. beruhend, entwickelt (s. Sachverhalt). Die Einnahmenseite konnte nicht geklärt werden, weil die Belegvorlage nicht vollständig erfolgte bzw. die Höhe der in den Bilanzen der Geschäftsfreunde ausgewiesenen Beträge vom Bw. bestritten wurde (s. Niederschrift vom 20. 5. 1992 Ab. Bp S 268.). Wie die Bp. im Bericht Tz. 31 feststellte, finden sich unter den in den Steuererklärungen des Bw. abgesetzten Betriebsausgaben häufig Beträge, die keinen Zusammenhang mit dem Betrieb erkennen lassen: Kosten für private Gerichtsverfahren (Anwalt, Gebühren, Kopien, Kreditschutzverband usw. samt all dem damit erforderlichen Büroaufwand), Kosten der privaten Lebensführung (Rechnungen lauten zum Teil auf Reichsbund) und Kreditzinsen für Privatkredite. Die Höhe der abgesetzten Ausgaben konnte nicht exakt festgestellt werden, da ein Großteil der beigebrachten Belege nur Kopien waren und ein Zusammenhang zwischen abgesetzten Ausgaben und Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar war. Für die Jahre 1987 und 1988 erfolgte die Vorlage der Journalaufzeichnungen nur durch Beibringung von Kopien (s. Ab. Bp S 68-93). Eine Überprüfung der Beträge im Vergleich mit den Erklärungen und Belegen war wegen der schwerwiegenden Mängel der Buchführung kaum möglich (s. Ab. Bp S. B. 80 und 87). Aus den vom Bw. im Verfahren vor der Bp vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass in den Ausgaben hohe Prozesskosten inkludiert waren, die teilweise aus sehr lange zurückliegenden bzw. sehr lange andauernden Rechtsstreitigkeiten herrührten (z.B. Verkauf Hotel G.L. 1973 s. Ab. Bp. S. 161 - 167; E. S. /Hi./Ki. Ab. Bp S. 44 - 46) oder mit den erklärten Einkünften aus anderen Gründen nicht in Zusammenhang stehen (z.B. Wechselklage Ma. vom 3.7.1986 über S 650.000 s. Ab. Bp S 35; Strafsache gegen Ed. s. Ab. Bp S. 39 -42). Der Bw. ist den mehrmaligen Aufforderungen der Betriebsprüfung zur Aufklärung der Ausgaben nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. (s. z.B. Vorhalt vom 26. 11. 1991, s. Ab. Bp S. 127 -130, Pkt. 2; Vorhalt vom 4. 8. 1992, s. Ab. Bp S 316 - 327 Pkt. 5). Daher hat die Bp. des FA zu Recht die Vermögensdeckungsrechnung als zweckmäßigste Methode der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen, wobei alle abgesetzten Ausgaben in der erklärten Höhe samt den darauf entfallenden Vorsteuern als gegeben angenommen wurden und wegen der Nichtaufklärung der betrieblichen Veranlassung wesentlicher Ausgabenpositionen ein Drittel der Betriebsausgaben als nicht abzugsfähiger Aufwand ausgeschieden wurde. Die Subprovisionen wurden samt den dafür abgesetzten Vorsteuern in voller Höhe anerkannt. Diese Schätzung ist sachgerecht. Sie wurde dem Bw. mehrmals vorgehalten, z. B. am 4. 8. 1992 (s. Ab. Bp S 316f.) bzw. wurde er wiederholt aufgefordert, die noch fehlenden Belege nachzubringen (s. Vorhalt des FA - Bp. vom 25. 7. 1995 oder Vorhalt des FA -Veranlagung vom 27. 7. 1995). Der Bw. ist nicht auf die Vorhalte des FA bezüglich der Vermögensdeckungsrechnung und der abverlangten Unterlagen bzw. Belege eingegangen, sondern brachte immer wieder die gleichen Kopien von Aufstellungen von eingeklagten Forderungen und eingereichten Wechseln, die nicht den von der Vermögensdeckungsrechnung umfassten Zeitraum betreffen. Zusätzliche Schulden per 31. 12. 1988 konnte der Bw. nicht nachweisen. Es wurde nicht einmal behauptet, dass Wechsel, die im Zeitraum 1986 bis 1988 eingereicht wurden, nach dem 31.12. 1988 notleidend geworden sind. In diesem Fall wäre im Zeitpunkt des Feststehens der Uneinbringlichkeit bei Einnahmen-Ausgaben Rechnung eine Ausgabe anzusetzen. (s. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 19, Tz. 7). Der Bw. konnte aber die Höhe seiner Einnahmen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachweisen. Durch die von der Bp. des FA durchgeführte Vermögensdeckungsrechnung wurde erreicht, dass bedenkliche Wechsel, die der Bw. erhielt und nicht einlösen konnte, der Rechtslage entsprechend nicht als zugeflossen berücksichtigt werden. Wechselforderungen zu den Stichtagen 1. 1. 1986 und 31. 12. 1988 sind in der Vermögensdeckungsrechnung der Bp des FA jedenfalls nicht angesetzt, sodass der Vorwurf des Bw., die Bp. habe auch den Erhalt (bedenklicher) Wechsel als Einnahme angesetzt, unbegründet sind. Für 1989 wurde vom FA nicht berücksichtigt, dass der Bw. Notstandshilfe bezog. (1.1.1989 - 31.10.1989 - 304 Tage - S 69.897,-- s. Ab. Bp. S. B 91). Um diesen Betrag wird der Gewinn bei der Vermögensdeckungsrechnung daher reduziert. (230.000 minus 70.000). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt daher im Jahr 1989 S 160.000,--. Eine Umsatzreduktion ist auf Grund des Kontoauszuges der C. PR nicht durchzuführen, weil die an diese Firma vom Bw. gelegten Rechnungen lt. Kontoauszug 1989 brutto ATS 499.820,11 ergeben (s. Ab. Bp S B 146 und b 148) und der Umsatz von der Bp. a. G. der Vermögensdeckungsrechnung mit brutto S 510.000,-- (netto S 425.000,--) geschätzt wurde. In den Jahren 1986 - 1988 wurde vom FA ermittelt, dass keine Arbeitslosengelder oder Notstandshilfe bezogen wurde. Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1987, 1988 und 1989 werden insofern abgeändert, als keine Ungewissheit i.S. des § 200 BAO besteht und sie daher für endgültig erklärt werden. Die Einkommen und Gewerbesteuerbescheide 1989 werden i.S. der Berücksichtigung der Notstandshilfe bei der Vermögensdeckungsrechnung abgeändert. Der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid 1993 wird daher entsprechend abgeändert. Ansonsten war die Berufung für die Jahre 1986 bis 1989 abzuweisen.   Umsatzsteuer 1990, 1991 Die Umsätze und Vorsteuern 1990 und 1991 wurden von der Bp. des FA wegen Nichtvorlage von Belegen und Aufzeichnungen gem. §184 BAO geschätzt und anschließend vorläufige Bescheide erlassen (s. Tz. 17, 18 Bp Bericht). Aus dem Sachverhalt und den Ab. Bp. ist ersichtlich, dass der Bw. die Jahre 1990 und 1991 betreffend schon während des Verfahrens vor der Bp und danach wiederholt aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen, Erklärungen und Beilagen beizubringen und seinerseits diesen Aufforderungen weder nachkam noch substantiierte Tatsachen vorbringen konnte. So brachte der Bw. diese Jahre betreffend in der Niederschrift vor der Bp des FA vom 20. 5. 1992 (s. S. 268f. Ab. Bp) vor, seit 1990 sei er nur noch für die Fa. MP (BJ) tätig gewesen. Seine Provision habe 15% der Anzeigenumsätze betragen. Er werde sämtliche Unterlagen bis 1. Juni in das FA bringen. Mit Schreiben vom 4. 8. 1992 (s. S. 316f. Ab. Bp) wurde dem Bw. vom FA mittels Vorhalt mitgeteilt, dass für den Zeitraum ab 1/1990 keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Die Methode und Höhe der griffweisen Umsatz- und Vorsteuerschätzung wurde dem Bw. unter Pkt. 8 dieses Vorhalts mitgeteilt. Der Umsatz 1990 und 1991 wurde dabei mit jeweils S 700.000,-- und die Vorsteuer mit jeweils S 20.000,-- geschätzt. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 15. 9. 1992 (s. S. 346f. Ab. Bp) kündigte der Bw. für 1990 und 1991 die Vorlage von Bilanzunterlagen und Gutachten an. Gleichzeitig legte er "Journale für 1/91 und 2/91" über "Einnahmen und Ausgaben" vor und führte Ausgaben für 1990 i.H.v. ca. S 1, 9 Mio. an. Mit Schreiben vom 23. 12. 1992 (s. Ab. Bp S. 354) teilte das FA dem Bw. mit, dass die angekündigten Gutachten nicht übermittelt worden seien. Der Bw. wurde auch explizit aufgefordert, seine Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. 8. 1994 (s. Sachverhalt) wurden dem FA von der Fa. BJ (MP) die an den Bw. geleisteten Zahlungen (Provisionen) 1990 und 1991 mitgeteilt. Mit Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s. Sachverhalt) forderte die Bp. des FA den Bw. auf, für den Zeitraum 1990 und 1991 die Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen gem § 18 UStG samt zugehörigen Belegen vorzulegen, da die vorgelegten "Journale" und "Ausgabenaufstellung" keine Aufzeichnungen oder Belege in diesem Sinn seien. Mit Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s. Sachverhalt) forderte das FA den Bw. auf, Steuererklärungen für 1990 und 1991 abzugeben sowie bekannt zu geben, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wurde. Dass es sich bei den Provisionen der BJ (MP) um Einnahmen aus Gewerbebetrieb und daher um steuerpflichtige Umsätze handelt, wurde bereits dargelegt. Dies ergibt sich auch aus der Aufstellung der BJ (MP) . Dass es sich bei den behaupteten Einnahmen des Bw. im Jahre 1990 von der Fa. C. PR um Provisionseingänge handelt, die mit Wechseln bezahlt wurden, die aus Zeiträumen vor 1990 stammen und auch schon vor 1990 eingelöst wurden, wurde vom FA richtig erkannt. (s. Vorhalt der Veranlagungsabteilung des FA vom 27.7.1995). Auch auf das Urteil des HG Wien (s. Sachverhalt) darf diesbezüglich verwiesen werden. Laut Schreiben der C. PR vom 7. 11. 1989 wurde a.G. der Übernahme genannter Firma der mit dem Bw. geschlossene "freie Beratervertrag" mit Wirkung vom 15.11.1989 aufgelöst. Damit ist auch aus diesem Schreiben ersichtlich, dass der Bw. 1990 keine Einkünfte mehr von genannter Firma erzielte. Im Übrigen ist dies ein weiteres Indiz für die gewerbliche Tätigkeit des Bw. ("freier Beratervertrag"). Dem wiederholten Ersuchen des FA um Vorlage der Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen gem § 18 UStG samt den zugehörigen Beilagen wurde nicht entsprochen. Die Schätzungsberechtigung ist daher wegen schwerer Buchführungsmängel und Nichtvorlage von Aufzeichnungen und Steuererklärungen gegeben. Die Methode der Schätzung und die Höhe der geschätzten Umsätze und Vorsteuern wurde dem Bw. wiederholt zur Kenntnis gebracht, ohne dass er dagegen substantiierte Einwendungen erhoben hätte. Es ist wie in den Vorjahren davon auszugehen, dass der Bw. neben den bekannten Einkünften weitere Einnahmen als Unternehmer i.S.d. UStG durch Betriebsberatung sowie Geschäfts und Kreditvermittlung hatte, sodass die Höhe der Schätzung sachgerecht ist. Daher und mangels ausreichender Vorhaltsbeantwortungen und Abgabe von Steuererklärungen 1990 und 1991 ist die Schätzung durch das FA auch der Höhe nach sachgerecht und es besteht keine Ungewissheit i.S. des § 200 BAO. Im Übrigen wird auf die schlüssigen Ausführungen im Bp. Bericht verwiesen. Die Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 werden daher insofern abgeändert, als sie für endgültig erklärt werden.   Die Vorauszahlungsbescheide für Einkommensteuer 1993 und Folgejahre sowie Gewerbesteuer 1993 und Folgejahre werden abgeändert wie folgt: Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1993 und Folgejahre | werden festgesetzt mit | € 4.433 (ATS 61.000) Die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer | samt Zuschlägen für 1993 und Folgejahre werden festgesetzt mit | € 0   Beilage: 4 Berechnungsblätter für Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1989 (jeweils in Euro und Schilling) Wien, 15. September 2003

Normen und Schlagworte

Schätzungschwerwiegende formelle und materielle MängelVerletzung der Mitwirkungspflichtgewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0149-W/02
Stammnummer
5861
Gültig
15.09.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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