Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0149-W/02
Schätzung eines Betriebsberaters und Konsulenten a.G. schwerwiegender formeller und materieller Mängel und Verletzung der Mitwirkungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0149-W/02vom 15.09.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
diesbezügliche Nachweise vorzulegen (s. z. B. ganz konkret Vorhalt vom 25.
7. 1995, Ab. Bp. S. B 33f. oder Vorhalt vom 4. 8. 1992 Ab. Bp. S. 316f.
allgemein; Vorhalt vom 26. 11. 1991, Ab. Bp. S. 126f. konkret).
Die Vereinbarung über die
Beratungstätigkeit ab 1. 1.1 988 liegt vor. Nach Auskunft des Bw. (s. Ab.
Bp S 87/88) übte er diese Tätigkeit seit 1987 a. G. einer
mündlichen Vereinbarung aus. In der Niederschrift vom 20. 5. 1992 brachte
der Bw. vor (Ab. Bp S 268f.), die "Geschäfte" mit C. PR hätten 1986
begonnen. Der Bw. sprach dabei auch von "Konsulententätigkeit". Eine
Rechnung (s. Ab Bp S 430)., ausgestellt vom Bw. an die Fa. C. PR vom
2.4.1986 für Beratungstätigkeiten und Vermittlung von Aufträgen
im Zeitraum 1985/1986 i.H.v. ca. S 412.000,-- zuzüglich 20% USt.
i.H.v. ca. S 82.000,-- lässt erkennen, dass die Tätigkeit bereits ab
1985 ausgeübt wurde. Das Vorbringen des Bw., dass die Rechnung
gefälscht sei, ist wenig glaubwürdig und konnte nicht nachgewiesen
werden.
Weiters ist durch Aktenvermerk
vom 3. 4. 1991 dokumentiert (s. Ab. Bp S. 95), dass der Bw. an diesem Tag
erstmals vorbrachte, es habe möglicherweise in Wahrheit ein
Dienstverhältnis mit C. PR bestanden. Am 12.4.1991 wurde dann die
Vereinbarung dem Finanzamt übermittelt (s. Ab. Bp S .96f.)
Inhalt
der Vereinbarung:
Der Bw. übernimmt die
Funktion als freier Finanz- und Unternehmensberater für die C. PR.
Der Vertrag wird für ein
Jahr abgeschlossen und ist immer am 30. 6. von beiden Seiten kündbar.
Der Bw. erhält 12mal S
15.000,-- brutto für netto und eine Spesenpauschale i. H. v. S 5.000,--
ohne Abrechnung. Größere Spesen bedürfen der vorherigen
Zustimmung der C. PR. Weiters wird für Außenarbeiten ein PKW zur
Verfügung gestellt und die notwendigen Betriebskosten ersetzt.
Der Bw. erhält für
seine Tätigkeit Visitenkarten mit Privatanschrift.
Der Bw. trägt die
gesetzliche Abgabe zur Sozialversicherung und Steuerabgabe selbst. Der
Beratervertrag ist jährlich an Dritte finanzmäßig abtretbar.
Der Bw. verpflichtet sich,
seine Tätigkeit voll dem Aufbau einer Lobby in B. und Wien einzusetzen.
Darüber hinaus ist der Bw. zuständig für Finanz- und
Buchhaltungsfragen, Einstellung und Überwachung von Mitarbeitern im
Abstimmung mit der C. PR.
Der Bw. erstellt monatlich
einen schriftlichen Bericht und eine Vorschau auf die Folgewochen, -monate und
-jahre je nach Projekt.
Die Beratertätigkeit ist
an keine fixe Arbeitszeit und -nachweis gebunden, doch müssen Termine der
Geschäftsleitung jeder Zeit berücksichtigt werden.
Der Vertrag ist für sich
allein noch nicht ausreichend aussagekräftig, da er sowohl Merkmale eines
Dienst- als auch eines Werkvertrags enthält, wobei die Elemente eines
Werkvertrags insgesamt überwiegen. Die Merkmale der Tätigkeit eines
"freien Finanz- und Unternehmensberaters", die Verpflichtung, die Steuern und
Abgaben selbst zu tragen, keine fixe Arbeitszeit und kein diesbezüglicher
Nachweis sprechen für einen Werkvertrag. Die Merkmale Dienstwagen und
Ersatz der Betriebskosten sprechen für Dienstvertrag.
Die vom Bw. ins Treffen
geführten "Firmenvisitenkarten", sind für die Beurteilung wenig
relevant, da es sich um Visitenkarten mit Privatanschrift handelt.
Wesentlich ist, ob die
Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt wird und ob ein Unternehmerwagnis
vorliegt.
Die Tätigkeit wird
weisungsungebunden ausgeübt; es handelt sich um Beratertätigkeit ohne
fixe Arbeitszeit und -nachweis. Auch der globale Aufgabenbereich und das
monatliche Erstellen eines Berichts im Hinblick auf gerade durchgeführte
Projekte sprechen für Weisungsungebundenheit.
Das Unternehmerwagnis des Bw.
ist in eingeschränktem Umfang vorhanden und darin zu sehen, dass der Bw.
auf Grund der von ihm selbst gewählten Arbeitszeit den Erlös pro
Stunde beeinflussen kann und in gewissem Umfang auch durch die Höhe der
Spesen die Einnahmen beeinflussen kann, da er das Spesenpauschale jedenfalls
erhält. Ansonsten überwiegen dabei eher die Merkmale
nichtselbständiger Tätigkeit, da der Bw. weder die Einnahmen noch die
Ausgaben in nennenswertem Ausmaß beeinflussen kann.
Allerdings ist in diesem Fall
der Vertrag nicht allein ausschlaggebend. Auf Grund der Besonderheit der
Geschäftsbeziehung des Bw. zu C. PR bzw. zu dessen
Geschäftsführer Ing. K., mit dem der Bw. zum damaligen Zeitpunkt
befreundet war (s. Erhebungen bei der Wirtschaftspolizei Ab. Bp. S. 487f.), was
z. B. dazu führte, dass der Bw. sich nachträglich zu einer auf seinen
Namen gefälschten Rechnung der C. PR bekannte (s. Ab. Bp. S. 182f.) und den
Schluss naheliegend erscheinen lässt, dass der Bw. maßgebenden
Einfluss auf den Geschäftsführer der Fa. C. PR hatte und an der
Formulierung des gegenständlichen Vertrages zumindest in großem
Ausmaß mitbeteiligt war, kann ohne Nachweis der tatsächlichen
Tätigkeit kein Dienstverhältnis angenommen werden.
Ein Nachweis der
tatsächlichen Tätigkeit wurde aber vom Bw. nie erbracht. Der
Großteil der Fragen der Bp. betreffend Beratervertrag mit C. PR wurde
nicht konkret beantwortet (s.o.).
Es gibt aber (noch weitere)
Indizien, die für eine tatsächlich ausgeübte gewerbliche
Tätigkeit des Bw. sprechen. So legte er Honorarnoten und Rechnungen
über Provisionen, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten, deren
Höhe nicht mit dem vorgelegten Vertrag übereinstimmen und auch den
Zeitraum ab 1985 betreffen und wies darin Mehrwertsteuer aus. Die Bezahlung
erfolgte mit Wechseln, eine für Dienstnehmer nicht gerade typische
Entlohnungsform.
So legte er z. B. eine
Teilrechnung Nr. 07/1987, wo "für Tätigkeiten (Akquisiton,
Kontakterstellung, Vermittlung von Sponsoren etc.)" an die C. PR eine
Vorauszahlung für die Aktion "Rettet die Museen" i.H.v. S 290.000,-- in
Rechnung gestellt wurde und die am 31. 7. 1988 gebucht wurde. Diese
Tätigkeiten sind geradezu typisch für eine gewerbliche
Beratungstätigkeit. Der Betrag wurde mit Wechsel bezahlt (s. Ab. Bp. S. 483
u. 484). Das Vorbringen des Bw., diese Rechnung stamme nicht von ihm, ist wenig
glaubwürdig und konnte nicht nachgewiesen werden.
Die Tätigkeit des Bw.
für C. PR hat schon lange vor dem im Vertrag angegebenen 1. 1. 1988
begonnen.
Aus der Anzeige des A. K. vom
25. 5. 1988 bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Bw. und Hrn. Ing. K. ,
Geschäftsführer von C. PR (s. Ab. Bp. S 487ff.) geht hervor, dass der
Bw. und Hr. Ing. K. eine enge geschäftliche Verbindung unterhielten, sowie
dass es zwischen dem Bw. und der C. PR eine "Provisionsverrechnung" für die
Beschaffung von Geldmitteln gibt.
Aus der Vernehmung des Bw. vor
der BPolDion Wien, Wipo, vom 23.8.1988 (s. Ab. Bp S 507ff.), geht hervor,
dass der Bw. früher Finanzbeamter und vorwiegend in der
Betriebsprüfung tätig war.
Der Bw. ist daher steuerlich
ausgebildet und das Argument des FA, es sei davon auszugehen, dass er seine
Tätigkeit bei der C. PR sehr wohl von Anfang an richtig beurteilen konnte,
kann daher nicht außer Acht gelassen werden.
Der Bw. führt vor der Wipo
auch aus, er habe derzeit einen "Konsulentenvertrag" bei der Fa. C. PR .
Ein Konsulentenvertrag spricht
gegen ein Dienstverhältnis. Dagegen spricht auch die Aussage, der Bw. habe
einen "reinen Beratervertrag."
Der Bw. sagt aus, er kenne Hrn.
Ing. K. seit dem Jahr 1985.
Aus den besagten Vernehmungen
geht weiters hervor, dass der Bw. auch Wechsel- und
Kreditvermittlungsgeschäfte gegen Entgelt tätigte und als
Betriebsberater auch bei Hrn Ing. K. tätig war.
Aus der Niederschrift des Bw.
vor der Wipo vom 8. 9. 1988 geht hervor, dass der Bw. Hrn Ing. K. zwei oder drei
Gefälligkeitsrechnungen über Wechsel ausstellte, die in die
Buchhaltung des Bw. Eingang fanden.
Damit wird nur einer der
zahlreichen materiellen Mängeln in der Buchhaltung des Bw.
nachgewiesen.
In der Niederschrift vor der
Wipo vom 13. 9. 1990 (s. Ab. Bp S 525f.) übergibt der Bw. die
angeführten Gefälligkeitsrechnungen und führt weiters aus, dass
er auch einen Kredit über S 2 Mio. vermittelt habe und wegen einer
weiteren Kreditvermittlung verhandle.
Zur Geschäftsbeziehung des
Bw. mit Hrn. Ing. K. führt der vor der Wipo als Zeuge vernommene F. K. (s.
S. 527f.) aus, es sei die Rede davon gewesen, dass der Bw. mehrmals dem Hrn. K.
Kredite in nicht unbeträchtlicher Höhe gegeben habe. Strittig sei bei
Gesprächen gewesen, ob diese schon zurückgezahlt worden seien.
Diese Aussagen zeigen, dass Hr.
Ing. K. vom Bw. in finanzieller Hinsicht in einem
Abhängigkeitsverhältnis war.
Laut Aussage der von der Wipo
als Zeugin einvernommenen E. K. teilte ihr ihr Mann mit, 1987 einen
Betriebsberater namens E. S. (Bw.) kennengelernt zu haben.
In der Rechnung des Bw. vom 2.
4. 1986 (s. S. 185 Ab. Bp.) stellte er für Beratungstätigkeiten und
Vermittlung von Aufträgen im Bereich B. der Fa. C. PR den Betrag von
S 412.498,35 zuzüglich 20% USt. von S 82.501,65,--, sohin einen
Gesamtbetrag von S 495.000,-- in Rechnung. Laut Schreiben des Ing. K. vom
12. 10. 1988 (s. Ab. Bp S 183) bezahlte er die Rechnung von S 495.000,--
zum größten Teil 1988.
Daher ist klar, dass die
Tätigkeit des Bw. bei C. PR schon vor 1986 begann und Beratung und
Vermittlung und somit gewerbliche Tätigkeiten umfasste. Dies entspricht
auch den Angaben des Bw. (s. u.).
In der Abrechnung des Bw. an C.
PR betreffend Oktober 1988 (s. Ab Bp S 194) ist ein Betrag laut Vereinbarung von
20.000,-- zuzüglich 4.000,-- USt ausgewiesen.
Dieser Betrag stimmt mit dem
vorgelegten Vertrag (S 15.000,-- brutto für netto) nicht
überein.
Gleiches gilt für die
Abrechnung des Bw. an C. PR betreffend November 1988 (s. Ab. Bp S 197).
Aus den Schreiben des Bw. vom
2. 4. 1988, 15. 4. 1988 und 18. 7. 1988 (s. Ab. Bp S 220 u. 222) an Hrn. Ing. K.
ist die damalige freundschaftliche Beziehung des Bw. zum
Geschäftsführer der Fa. C. PR ersichtlich
(arg.: "Lieber Peter, folgende Wechsel
habe ich von Dir übernommen ... Erfolge der C. PR können nur dann
eintreten, wenn jeder Verdacht von dir fällt, dass in der Causa ... alles
korrekt vor sich ging, was Du mir bestätigst...").
Interessant ist auch das Urteil
des HG Wien vom 18. 8. 1994 (s. Ab. Bp S. B 195f.), in der der
Wechselzahlungsauftrag des Klägers (E.S. Bw.) zur Gänze aufgehoben
wurde und die klagende Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt wird.
Die beklagte Partei ist C. PR bzw. deren Nachfolgerin. Im Urteil, an dessen
Feststellungen zu zweifeln es keinen Anlass gibt, wird ausgeführt, dass die
C. PR am 1.1.1988 mit dem Kläger eine Vereinbarung , wonach dieser die
Funktion eines freien Finanz- und Unternehmensberaters übernahm, abschloss.
Im Jahr 1989 erwarb die Nachfolge GmbH das gesamte Stammkapital der C. PR . In
diesem Jahr wurde auch der Geschäftsführer, Hr. Ing. K.,
abgelöst und das Dienstverhältnis mit ihm aufgelöst. Es wurde der
Nachfolgerin bekannt, dass zwischen dem Kläger und der C. PR der
erwähnte Beratervertrag bestand. Im Zuge des Anteilserwerbs wurde dieser
Vertrag vorsichtshalber aufgekündigt. Hr. Ing. K. hatte als
Geschäftsführer dem Kläger zwei Blankowechsel übergeben, von
denen der eine zur Zahlung einer Forderung des Klägers für vermittelte
Aufträge und der andere zur Sicherung von Honoraransprüchen des
Klägers dienen sollte. Da der Kläger jedoch keine Leistungen mehr
erbrachte, wurde er aufgefordert, den zweiten Blankowechsel der C. PR
zurückzustellen, was dieser jedoch nicht tat. Den anderen Wechsel hatte der
Kläger im Beisein des Hrn Ing. K. handschriftlich ausgeführt; dieser
lautete auf S 506.071,88,-- Ausstellungstag war der 6.7.1990. Zahlungstag
sollte der 7.12.1990 sein. Mit Schreiben vom 6. 12. 1990 wurde die Nachfolgerin
der C. PR von der Fälligkeit dieses Wechsels verständigt. Der
Kläger stützte sich auf Ansprüche aus dem Beratervertrag für
das Jahr 1990, in welchem er jedoch keine Leistungen erbracht hatte. Der Wechsel
wurde letztendlich nicht honoriert. Die Forderung, zu deren Sicherung dem
Kläger der Blankowechsel überbracht worden war, hat sich als nicht
berechtigt erwiesen, da der Kläger keine Leistungen erbracht hatte und
erklärt hatte, keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr zu haben.
Aus den glaubhaften
Ausführungen im Urteil geht hervor, dass der Bw. als Berater tätig
war, der Aufträge vermittelte und daher steuerlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielte. Weiters vermittelt das Urteil einen anschaulichen
Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Bw. und den Zahlungspraktiken und
Usancen, mit denen er und die C. PR Geschäfte abwickelten bzw.
Verträge erfüllten. Die Bedeutung des Beratervertrages tritt daher
auch unter diesem Gesichtspunkt in den Hintergrund, da davon auszugehen ist,
dass der Bw. an der Formulierung im Einvernehmen mit dem ihm zum damaligen
Zeitpunkt befreundeten und von ihm finanziell abhängigen Hrn. Ing. K.
zumindest zu einem großen Teil beteiligt war. (Lt. Schriftsatz der
Beklagten vom 1.2.1994 zur Wechselklage stammt der Vertrag vom Bw. selbst s. Ab.
Bp S B 205). Nach den geschilderten Geschäftspraktiken -
Kreditvermittlungen, Wechselgeschäfte, Wechselklagen, andere Vermittlungen,
Bezahlung des Honorars mit Wechseln etc. -, die der Bw. zum Teil in Absprache
und mit Wissen des Hrn Ing. K. tätigte, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Bw. als weisungsgebundener Dienstnehmer bei C. PR
beschäftigt war, zumal er im Bp Verfahren keine Auskünfte über
seine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geben konnte.
Der UFS gelangt daher aus einer
Vielzahl von Gründen zur Überzeugung, dass der Bw. von der Fa. C. PR
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.
BJ
(MP )
Auch diesbezüglich brachte
der Bw. nachträglich vor, es handle sich um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Es sei ein Prozess gegen die MP anhängig
etc. Zur ursprünglichen Beurteilung durch den Bw. und deren nicht
unerheblicher Indizwirkung wird auf die Ausführungen zur C. PR verwiesen.
Der Bw. bringt selbst vor (s.
Niederschrift vom 20. 5. 1992, Ab. Bp S. 268f.)., er sei 1990 nur noch für
die MP tätig gewesen. Seine Provision betrage 15% der Anzeigenumsätze,
derzeit ca. S 60.000,-- monatlich. Er werde sämtliche Unterlagen für
den Zeitraum 1990 bis laufend in das FA bringen.
Der Bw. hat diese Unterlagen
nie beigebracht.
Ein laufender Prozess konnte
nicht festgestellt werden, eine Stellungnahme der Journalistengewerkschaft (wie
vom Bw. angekündigt) liegt nicht vor.
Dass die Tätigkeit als
Anzeigenleiter auf Provisionsbasis keine Eingliederung in den Betrieb darstellt,
weisungsungebunden und mit Unternehmerrisiko durchgeführt wird, wurde vom
FA richtig erkannt.
Der Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s.
Sachverhalt, Ab. Bp S B 33f.), der Bw. werde ersucht, Tatsachen vorzubringen und
nachzuweisen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der
Fa. MP sprechen, wurde vom Bw. nicht in genügender Form beantwortet. Der
Verweis auf Kolporteure, angebliche Prozesse und das Impressum ist nicht
geeignet, ein nichtselbständiges Dienstverhältnis zu dokumentieren
oder nachzuweisen.
Der Bw. wurde mehrmals
aufgefordert, seine Behauptungen nachzuweisen und Belege
beizubringen.
Laut Ermittlungen der Bp des FA
erhielt der Bw. für seine Leistungen laut telefonischer Auskunft der BJ
eine Provision von 15% der Anzeigenerlöse, was mit den Angaben des Bw.
übereinstimmt.
Es handelt sich daher auch bei
den Einkünften von der MP (BJ) um gewerbliche Einkünfte.
L.
, PVA , T. H.
Bei diesen Tätigkeiten
handelt es sich unbestritten um Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, welche vom FA in richtiger Höhe ermittelt und angesetzt wurden. (S.
Bp Bericht Tz 36 oben).
Vermögensdeckungsrechnung,
Höhe der Schätzung 1986 - 1989, Ergebnis 1986 -
1989
Der Bw. konnte nicht
klären, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritt und die
erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb abdeckte.
Im Hinblick auf die
schwerwiegenden Mängel der vorgelegten Aufzeichnungen und der
Unvollständigkeit der Belege hat die Bp. die fehlenden Beträge zu
Recht als nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt, zumal
der Bw. offenbar als Kredit- und Geschäftsvermittler sowie Betriebsberater
für verschiedene Personen bzw. Firmen tätig war und seine
überwiegenden Einkünfte jene aus Gewerbebetrieb waren.
Die
Vermögensdeckungsrechung der Bp. des FA ist nachvollziehbar. Die
Vermögensansätze (s. Tz. 28 Bp. Bericht) wurden dem Bw. vom FA mit
Vorhalt vom 4. 8. 1992 (s. S. 316f. Ab. Bp) mitgeteilt.
Die Schätzung der
Lebenshaltungskosten beruht auf den Angaben des Bw. in der Niederschrift des FA
vom 20. 5. 1992 (s. Ab. Bp S. 268 f.), wo der Bw. auf die Frage: "Wie hoch waren
Ihre Lebenshaltungskosten im Prüfungszeitraum " ausführte: "Meine
Lebenshaltungskosten betragen monatlich durchschnittlich 15.000,--."
Die Methode der Umsatz- und
Gewinnschätzung wurde dem Bw. mit Vorhalt des FA vom 4.8.1992 (s. S. 316f.
Ab. Bp) explizit vorgehalten.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden in Tz. 30 Bp. Bericht (vor Streichung von Ausgaben)
denklogisch, nachvollziehbar und auf den Angaben des Bw. beruhend, entwickelt
(s. Sachverhalt).
Die Einnahmenseite konnte nicht
geklärt werden, weil die Belegvorlage nicht vollständig erfolgte bzw.
die Höhe der in den Bilanzen der Geschäftsfreunde ausgewiesenen
Beträge vom Bw. bestritten wurde (s. Niederschrift vom 20. 5. 1992 Ab. Bp S
268.).
Wie die Bp. im Bericht Tz. 31
feststellte, finden sich unter den in den Steuererklärungen des Bw.
abgesetzten Betriebsausgaben häufig Beträge, die keinen Zusammenhang
mit dem Betrieb erkennen lassen: Kosten für private Gerichtsverfahren
(Anwalt, Gebühren, Kopien, Kreditschutzverband usw. samt all dem damit
erforderlichen Büroaufwand), Kosten der privaten Lebensführung
(Rechnungen lauten zum Teil auf Reichsbund) und Kreditzinsen für
Privatkredite.
Die Höhe der abgesetzten
Ausgaben konnte nicht exakt festgestellt werden, da ein Großteil der
beigebrachten Belege nur Kopien waren und ein Zusammenhang zwischen abgesetzten
Ausgaben und Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar war. Für die Jahre 1987
und 1988 erfolgte die Vorlage der Journalaufzeichnungen nur durch Beibringung
von Kopien (s. Ab. Bp S 68-93). Eine Überprüfung der Beträge im
Vergleich mit den Erklärungen und Belegen war wegen der schwerwiegenden
Mängel der Buchführung kaum möglich (s. Ab. Bp S. B. 80 und 87).
Aus den vom Bw. im Verfahren vor der Bp vorgelegten Unterlagen wurde
festgestellt, dass in den Ausgaben hohe Prozesskosten inkludiert waren, die
teilweise aus sehr lange zurückliegenden bzw. sehr lange andauernden
Rechtsstreitigkeiten herrührten (z.B. Verkauf Hotel G.L. 1973 s. Ab. Bp. S.
161 - 167; E. S. /Hi./Ki. Ab. Bp S. 44 - 46) oder mit den erklärten
Einkünften aus anderen Gründen nicht in Zusammenhang stehen (z.B.
Wechselklage Ma. vom 3.7.1986 über S 650.000 s. Ab. Bp S 35; Strafsache
gegen Ed. s. Ab. Bp S. 39 -42). Der Bw. ist den mehrmaligen
Aufforderungen der Betriebsprüfung zur Aufklärung der Ausgaben nicht
bzw. nicht ausreichend nachgekommen. (s. z.B. Vorhalt vom 26. 11. 1991, s. Ab.
Bp S. 127 -130, Pkt. 2; Vorhalt vom 4. 8. 1992, s. Ab. Bp S 316 - 327 Pkt.
5).
Daher hat die Bp. des FA zu
Recht die Vermögensdeckungsrechnung als zweckmäßigste Methode
der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen herangezogen, wobei alle
abgesetzten Ausgaben in der erklärten Höhe samt den darauf
entfallenden Vorsteuern als gegeben angenommen wurden und wegen der
Nichtaufklärung der betrieblichen Veranlassung wesentlicher
Ausgabenpositionen ein Drittel der Betriebsausgaben als nicht abzugsfähiger
Aufwand ausgeschieden wurde. Die Subprovisionen wurden samt den dafür
abgesetzten Vorsteuern in voller Höhe anerkannt.
Diese Schätzung ist
sachgerecht. Sie wurde dem Bw. mehrmals vorgehalten, z. B. am
4. 8. 1992 (s. Ab. Bp S 316f.) bzw. wurde er wiederholt aufgefordert,
die noch fehlenden Belege nachzubringen (s. Vorhalt des FA - Bp. vom 25. 7. 1995
oder Vorhalt des FA -Veranlagung vom 27. 7. 1995).
Der Bw. ist nicht auf die
Vorhalte des FA bezüglich der Vermögensdeckungsrechnung und der
abverlangten Unterlagen bzw. Belege eingegangen, sondern brachte immer wieder
die gleichen Kopien von Aufstellungen von eingeklagten Forderungen und
eingereichten Wechseln, die nicht den von der Vermögensdeckungsrechnung
umfassten Zeitraum betreffen. Zusätzliche Schulden per 31. 12. 1988 konnte
der Bw. nicht nachweisen. Es wurde nicht einmal behauptet, dass Wechsel, die im
Zeitraum 1986 bis 1988 eingereicht wurden, nach dem 31.12. 1988 notleidend
geworden sind. In diesem Fall wäre im Zeitpunkt des Feststehens der
Uneinbringlichkeit bei Einnahmen-Ausgaben Rechnung eine Ausgabe anzusetzen. (s.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 19, Tz. 7).
Der Bw. konnte aber die
Höhe seiner Einnahmen weder dem Grunde noch der Höhe nach nachweisen.
Durch die von der Bp. des FA durchgeführte Vermögensdeckungsrechnung
wurde erreicht, dass bedenkliche Wechsel, die der Bw. erhielt und nicht
einlösen konnte, der Rechtslage entsprechend nicht als zugeflossen
berücksichtigt werden. Wechselforderungen zu den Stichtagen 1. 1. 1986 und
31. 12. 1988 sind in der Vermögensdeckungsrechnung der Bp des FA jedenfalls
nicht angesetzt, sodass der Vorwurf des Bw., die Bp. habe auch den Erhalt
(bedenklicher) Wechsel als Einnahme angesetzt, unbegründet
sind.
Für 1989 wurde vom FA
nicht berücksichtigt, dass der Bw. Notstandshilfe bezog. (1.1.1989 -
31.10.1989 - 304 Tage - S 69.897,-- s. Ab. Bp. S. B 91).
Um diesen Betrag wird der
Gewinn bei der Vermögensdeckungsrechnung daher reduziert. (230.000 minus
70.000). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb beträgt daher im Jahr 1989
S 160.000,--.
Eine Umsatzreduktion ist auf
Grund des Kontoauszuges der C. PR nicht durchzuführen, weil die an diese
Firma vom Bw. gelegten Rechnungen lt. Kontoauszug 1989 brutto
ATS 499.820,11 ergeben (s. Ab. Bp S B 146 und b 148) und der Umsatz von der
Bp. a. G. der Vermögensdeckungsrechnung mit brutto S 510.000,-- (netto S
425.000,--) geschätzt wurde.
In den Jahren 1986 - 1988 wurde
vom FA ermittelt, dass keine Arbeitslosengelder oder Notstandshilfe bezogen
wurde.
Die vorläufigen
Umsatzsteuerbescheide 1987, 1988 und 1989 werden insofern abgeändert, als
keine Ungewissheit i.S. des § 200 BAO besteht und sie daher für
endgültig erklärt werden.
Die Einkommen und
Gewerbesteuerbescheide 1989 werden i.S. der Berücksichtigung der
Notstandshilfe bei der Vermögensdeckungsrechnung
abgeändert.
Der Einkommen- und
Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid 1993 wird daher entsprechend
abgeändert.
Ansonsten war die Berufung
für die Jahre 1986 bis 1989 abzuweisen.
Umsatzsteuer
1990, 1991
Die Umsätze und Vorsteuern
1990 und 1991 wurden von der Bp. des FA wegen Nichtvorlage von Belegen und
Aufzeichnungen gem. §184 BAO geschätzt und anschließend
vorläufige Bescheide erlassen (s. Tz. 17, 18 Bp Bericht).
Aus dem Sachverhalt und den Ab.
Bp. ist ersichtlich, dass der Bw. die Jahre 1990 und 1991 betreffend schon
während des Verfahrens vor der Bp und danach wiederholt aufgefordert wurde,
entsprechende Unterlagen, Erklärungen und Beilagen beizubringen und
seinerseits diesen Aufforderungen weder nachkam noch substantiierte Tatsachen
vorbringen konnte.
So brachte der Bw. diese Jahre
betreffend in der Niederschrift vor der Bp des FA vom 20. 5. 1992 (s.
S. 268f. Ab. Bp) vor, seit 1990 sei er nur noch für die Fa. MP (BJ)
tätig gewesen. Seine Provision habe 15% der Anzeigenumsätze betragen.
Er werde sämtliche Unterlagen bis 1. Juni in das FA bringen.
Mit Schreiben vom 4. 8. 1992
(s. S. 316f. Ab. Bp) wurde dem Bw. vom FA mittels Vorhalt mitgeteilt, dass
für den Zeitraum ab 1/1990 keine Unterlagen vorgelegt worden seien.
Die Methode und Höhe der
griffweisen Umsatz- und Vorsteuerschätzung wurde dem Bw. unter Pkt. 8
dieses Vorhalts mitgeteilt. Der Umsatz 1990 und 1991 wurde dabei mit jeweils
S 700.000,-- und die Vorsteuer mit jeweils S 20.000,--
geschätzt.
Gleichzeitig wurde der Bw.
aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Mit Schreiben vom 15. 9. 1992
(s. S. 346f. Ab. Bp) kündigte der Bw. für 1990 und 1991 die Vorlage
von Bilanzunterlagen und Gutachten an. Gleichzeitig legte er "Journale für
1/91 und 2/91" über "Einnahmen und Ausgaben" vor und führte Ausgaben
für 1990 i.H.v. ca. S 1, 9 Mio. an.
Mit Schreiben vom 23. 12. 1992
(s. Ab. Bp S. 354) teilte das FA dem Bw. mit, dass die angekündigten
Gutachten nicht übermittelt worden seien. Der Bw. wurde auch explizit
aufgefordert, seine Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen vorzulegen.
Mit Schreiben vom 26. 8. 1994
(s. Sachverhalt) wurden dem FA von der Fa. BJ (MP) die an den Bw. geleisteten
Zahlungen (Provisionen) 1990 und 1991 mitgeteilt.
Mit Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s.
Sachverhalt) forderte die Bp. des FA den Bw. auf, für den Zeitraum 1990 und
1991 die Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen gem § 18 UStG samt
zugehörigen Belegen vorzulegen, da die vorgelegten "Journale" und
"Ausgabenaufstellung" keine Aufzeichnungen oder Belege in diesem Sinn seien.
Mit Vorhalt vom 25. 7. 1995 (s.
Sachverhalt) forderte das FA den Bw. auf, Steuererklärungen für 1990
und 1991 abzugeben sowie bekannt zu geben, mit welchen Mitteln der
Lebensunterhalt bestritten wurde.
Dass es sich bei den
Provisionen der BJ (MP) um Einnahmen aus Gewerbebetrieb und daher um
steuerpflichtige Umsätze handelt, wurde bereits dargelegt. Dies ergibt sich
auch aus der Aufstellung der BJ (MP) .
Dass es sich bei den
behaupteten Einnahmen des Bw. im Jahre 1990 von der Fa. C. PR um
Provisionseingänge handelt, die mit Wechseln bezahlt wurden, die aus
Zeiträumen vor 1990 stammen und auch schon vor 1990 eingelöst wurden,
wurde vom FA richtig erkannt. (s. Vorhalt der Veranlagungsabteilung des FA vom
27.7.1995). Auch auf das Urteil des HG Wien (s. Sachverhalt) darf
diesbezüglich verwiesen werden.
Laut Schreiben der C. PR vom 7.
11. 1989 wurde a.G. der Übernahme genannter Firma der mit dem Bw.
geschlossene "freie Beratervertrag" mit Wirkung vom 15.11.1989 aufgelöst.
Damit ist auch aus diesem Schreiben ersichtlich, dass der Bw. 1990 keine
Einkünfte mehr von genannter Firma erzielte. Im Übrigen ist dies ein
weiteres Indiz für die gewerbliche Tätigkeit des Bw. ("freier
Beratervertrag").
Dem wiederholten Ersuchen des
FA um Vorlage der Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen gem § 18 UStG samt
den zugehörigen Beilagen wurde nicht entsprochen. Die
Schätzungsberechtigung ist daher wegen schwerer
Buchführungsmängel und Nichtvorlage von Aufzeichnungen und
Steuererklärungen gegeben. Die Methode der Schätzung und die Höhe
der geschätzten Umsätze und Vorsteuern wurde dem Bw. wiederholt zur
Kenntnis gebracht, ohne dass er dagegen substantiierte Einwendungen erhoben
hätte. Es ist wie in den Vorjahren davon auszugehen, dass der Bw. neben den
bekannten Einkünften weitere Einnahmen als Unternehmer i.S.d. UStG durch
Betriebsberatung sowie Geschäfts und Kreditvermittlung hatte, sodass die
Höhe der Schätzung sachgerecht ist.
Daher und mangels ausreichender
Vorhaltsbeantwortungen und Abgabe von Steuererklärungen 1990 und 1991 ist
die Schätzung durch das FA auch der Höhe nach sachgerecht und es
besteht keine Ungewissheit i.S. des § 200 BAO.
Im Übrigen wird auf die
schlüssigen Ausführungen im Bp. Bericht verwiesen.
Die Umsatzsteuerbescheide 1990
und 1991 werden daher insofern abgeändert, als sie für endgültig
erklärt werden.
Die
Vorauszahlungsbescheide für Einkommensteuer 1993 und Folgejahre sowie
Gewerbesteuer 1993 und Folgejahre werden abgeändert wie
folgt:
Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 1993 und Folgejahre
|
werden festgesetzt mit
|
€ 4.433 (ATS
61.000)
Die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und
Bundesgewerbesteuer
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samt Zuschlägen für 1993 und Folgejahre
werden festgesetzt mit
|
€ 0
Beilage:
4 Berechnungsblätter für Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1989
(jeweils in Euro und Schilling)
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungschwerwiegende formelle und materielle MängelVerletzung der Mitwirkungspflichtgewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0149-W/02
- Stammnummer
- 5861
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF