Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0149-W/02
Schätzung eines Betriebsberaters und Konsulenten a.G. schwerwiegender formeller und materieller Mängel und Verletzung der Mitwirkungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0149-W/02vom 15.09.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 10. September 2003 über die
Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20.
Bezirk betreffend Umsatz-, Einkommen-, Gewerbesteuer 1986, 1987, 1988, 1989,
Umsatzsteuer 1990, 1991, Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 und
Folgejahre nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird betreffend Umsatzsteuer 1986, Einkommensteuer 1986, 1987 und 1988,
Gewerbesteuer 1986, 1987 und 1988 als unbegründet abgewiesen.
Diese
Bescheide bleiben unverändert.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1987, 1988, 1989, 1990 und 1991
werden abgeändert, indem sie für endgültig erklärt
werden.
Die Bescheide
betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1989, Einkommen- und
Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 und Folgejahre werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommen- und
Gewerbesteuer 1989 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Einkommen- und
Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 und Folgejahre sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer
Prüfung der Aufzeichnungen beim Bw für die Jahre 1989 bis 1991 und
einer Umsatzsteuernachschau ab Jänner 1990 stellte die Betriebsprüfung
(Bp) des Finanzamtes (FA) Folgendes, die Streitjahre betreffend, fest.
Der Bw. erzielt Einkünfte aus Beratertätigkeit als
Einzelunternehmer. (Tz 1 und 2). Infolge formeller und materieller Mängel
sind die Aufzeichnungen nicht ordnungsmäßig iS von § 131
BAO (Tz 13). Daher mussten die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1986 -
1989 geschätzt werden. (Tz 14).
"Tz 15 Mängel der
Aufzeichnungen: a) 1986 - 1988 Belege: Die Belegvorlage erfolgte
trotz wiederholter Urgenzen nur unvollständig. Insbesondere wurden die
Einnahmenbelege und die Bankbelege nicht vollständig vorgelegt. Bei den
vorgelegten Unterlagen handelt es sich überwiegend um
Belegkopien.
Aufzeichnungen: In den vom
Abgabepflichtigen vorgelegten Einnahmen-Ausgaben- Aufzeichnungen (als "Journale"
bezeichnet) scheint nur ein Bruchteil der aus den vom Pflichtigen beigebrachten
Bankkontoauszügen ersichtlichen Eingänge und Ausgänge auf.
Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG wurden nicht geführt. Die
vorgelegten "Journale" sind als Entgeltaufzeichnung nicht brauchbar, weil
sie nicht die vereinbarten, sondern nur die vereinnahmten Entgelte - und diese
auch nur unvollständig - aufweisen. b) 1989 und
USt-Nachschauzeitraum ab Jänner 1990: Für 1989 und die
Folgejahre wurden trotz Urgenzen keine Aufzeichnungen und Belege
vorgelegt. Es wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet.
...
Tz 17
Umsatzermittlung
|
1986
|
Umsatz 20 %
|
lt Tz
33
|
S
|
550.000,00
|
|
Umsatz 10 %
|
lt Tz
37
|
S
|
32.727,27
|
1987
|
Umsatz 20 %
|
lt Tz
33
|
S
|
500.000,00
|
|
Umsatz 10 %
|
lt Tz
37
|
S
|
32.727,27
|
1988
|
Umsatz 20 %
|
lt Tz
33
|
S
|
1,725.000,00
|
|
Umsatz 10 %
|
lt Tz
37
|
S
|
38.181,82
|
1989
|
Umsatz 20 %
|
lt Tz
33
|
S
|
510.000,00
|
|
Umsatz 10 %
|
lt Tz
37
|
S
|
32.727,27
|
1990
|
Umsatz 20
% geschätzt
|
|
S
|
700.000,00
|
1991
|
Umsatz 20
% geschätzt
|
|
S
|
700.000,00
|
1992
|
Umsatz 20
% geschätzt
|
|
S
|
800.000,00
Die Umsätze 1990 - 1992
mussten wegen Nichtvorlage von Belegen und Aufzeichnungen gem § 184 BAO
geschätzt werden (...).
Tz 18
Vorsteuerermittlung
|
Vorsteuer lt Erkl
|
Minderung lt Tz 31
|
Vorst lt Bp gerundet
... ...
Gewinne
aus Gewerbebetrieb
Tz 26 Erklärte
Betriebsergebnisse, Art der Tätigkeit
|
In den
Steuererklärungen angeführte Art d Tätigkeit
|
erklärtes
Betriebsergebnis
|
1986 Hotelkaufmann
|
Einnahmen
|
0,00
|
|
Ausgaben
|
474.963,00
|
|
Verlust
|
-474.963,00
|
1987 Hotelier, Beratertätigkeit
|
Einnahmen
|
172.078,00
|
|
Ausgaben
|
526.553,00
|
|
Verlust
|
-222.335,00
|
1988 Hotelkaufmann und Betriebsberater
|
Einnahmen
|
1,089.167,00
|
|
Ausgaben
|
1,677.131,00
|
|
Verlust
|
-587.964,00
|
1989 Kaufmann
|
Einnahmen
|
180.000,00
|
|
Ausgaben
|
391.839,00
|
|
Verlust
|
-211.839,00
Einkünfte aus einer
Tätigkeit als Hotelier oder Hotelkaufmann konnten im Prüfungszeitraum
nicht festgestellt werden. Die vorgelegten Einnahmenbelege und Aufzeichnungen
lassen auf eine gewerbliche Tätigkeit als Vermittler und Berater
schließen. Einer vom Abgabepflichtigen vorgelegten Aktennotiz vom 1. Juli
1988 ist zu entnehmen, dass er sich auch für die Gefälligkeit, sich
nachträglich zu fingierten Rechnungen zu bekennen, zur Verfügung
stellte.
Tz 27 Ungeklärter
Vermögenszuwachs
Der Abgabepflichtige konnte
nicht klären, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritt und
die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb abdeckte. Im Hinblick auf
die Mängel der vorgelegten Aufzeichnungen und der Unvollständigkeit
der Belege (vgl Tz 15) musste die Bp die fehlenden Beträge als nicht
erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb ansetzen.
Vermögensdeckungsrechnung
Tz 28 Entwicklung des Vermögens
|
|
1.1.1986
|
1.1.1989
|
Veränderung
|
|
S
|
S
|
S
|
LuF
|
56.000,--
|
56.000,--
|
unverändert
|
GV
|
539.400,--
|
539.400,-
|
unverändert
|
BV Forderungen
|
270.000,--
|
|
würden zu Einnahmen
führen, daher außer Ansatz
|
SV GmbH Anteil
|
20.000,--
|
20.000,--
|
unverändert
|
PKW
|
125.000,--
|
50.000,--
|
unverändert
|
LB
|
0,--
|
68.000,--
|
+ 68.000,--
|
Raika
|
0,--
|
68.000,--
|
+ 68.000,--
|
Schulden
|
|
|
|
Sch u. Sch
|
234.000,--
|
160.000,--
|
+ 74.000,--
|
BAWAG
|
69.000,--
|
60.000,--
|
+ 9.000,--
|
MB.
|
110.000,--
|
88.000,--
|
+ 22.000,--
|
gesamt
|
|
|
+ 241.000,--
Die Vermögensansätze
der Bp wurden dem Pflichtigen mit Vorhalt vom 4. August 1992 schriftlich
mitgeteilt. Der Abgabepflichtige konnte keine zusätzlichen Schulden per 1.
Jänner 1989 nachweisen.
Tz 29 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung
|
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Einkünfte
aus nsA lt Bp
|
78.000,--
|
72.000,--
|
0,--
|
49.000,--
|
Steuerfreie
u. mit festen Sätzen versteuerte Einkünfte
|
+
3.000,--
|
+
210.000,--
|
|
+
10.000,--
|
Lohnsteuer
gesamt
|
-
24.000,--
|
-
41.000,--
|
|
-
11.000,--
|
Nettobezüge
lt Bp
|
57.000,--
|
241.000,--
|
0,--
|
48.000,--
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
27.000,--
|
27.000,--
|
31.000,--
|
27.000,--
|
Gesamt
netto
|
84.000,--
|
268.000,--
|
31.000,--
|
75.000,--
|
|
1986
|
1987
|
1988
|
1986 -
1988
|
1989
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Lebenshaltungs-kosten
geschätzt
|
160.000,--
|
180.000,--
|
180.000,--
|
520.000,--
|
180.000,--
|
|
|
|
|
|
|
Vermögenszuwachs lt Tz 28
(Verteilung in Anlehnung an die Umsatzentwicklung
|
80.000,--
|
80.000,--
|
80.000,--
|
240.000,--
|
keine
VDR möglich, Zuwachs geschätzt
|
|
|
|
|
|
|
Summe=Bedarf an finanziellen
Mitteln
|
240.000,--
|
260.000,--
|
260.000,--
|
760.000,--
|
180.000,--
|
|
|
|
|
|
|
abgedeckt durch Einkünfte
aus nsA
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
u V+V lt Tz 29
|
84.000,--
|
268.000,--
|
31.000,--
|
383.000,--
|
75.000,--
|
|
|
|
|
|
|
Aus gewerblichen
Einkünften zu be- streiten rund
|
150.000,--
|
0,--
|
230.000,--
|
380.000,--
|
100.000,--
Die von der Bp geschätzten
Lebenshaltungskosten von jährlich rd S 180.000,-- entsprechen den Angaben
des Abgabepflichtigen (vgl. Niederschrift vom 20. Mai 1992).
Tz 31 Nichtanerkannte
Betriebsausgaben und Vorsteuern
Unter den in den
Steuererklärungen abgesetzten Betriebsausgaben finden sich häufig
Beträge, die keinen Zusammenhang mit dem Betrieb erkennen lassen: Kosten
für private Gerichtsverfahren (Anwalt, Gebühren, Kopien,
Kreditschutzverband usw samt all dem damit erforderlichen Büroaufwand),
Kosten der privaten Lebensführung (Rechnungen lauten zum Teil auf
Reichsbund) und Kreditzinsen (Zinsen für Privatkredite wurden - soweit
Belege vorhanden - abgesetzt). Der Abgabepflichtige ist den
Aufforderungen der Betriebsprüfung zur Aufklärung der Ausgaben nur
ungenügend nachgekommen. Von den abgesetzten Ausgaben musste daher
rund ein Drittel als Aufwand der privaten Lebensführung ausgeschieden
werden, ebenso die darauf entfallenden Vorsteuern.
|
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Ausgaben
gesamt gerundet
|
475.000,--
|
527.000,--
|
1,677.000,--
|
392.000,--
|
davon
Subprovisionen
|
0,--
|
0,--
|
838.000,--
|
0,--
|
übrige
Ausgaben
|
475.000,--
|
527.000,--
|
839.000,--
|
392.000,--
|
davon
nicht betriebl. veranlasst rd. 1/3, gerundet
|
160.000,--
|
170.000,--
|
280.000,--
|
130.000,--
|
10
% Vorsteuerkürzung pauschal
|
16.000,--
|
17.000,--
|
28.000,--
|
13.000,--
Tz 32 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb Der steuerpflichtige Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde von
der Betriebsprüfung wie folgt ermittelt:
|
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Unterdeckung
lt Tz 30
|
150.000,--
|
0,--
|
230.000,--
|
100.000,--
|
Nichtanerkennung
von Ausgaben (= Zusätzliche Ausgaben der privaten Lebensführung lt Tz
31
|
160.000,--
|
170.000,--
|
280.000,--
|
130.000,--
|
Gewinn
aus Gewerbebetrieb Bp
|
310.000,--
|
170.000,--
|
510.000,--
|
230.000,--
Tz
33 Umsatzermittlung
Der Fehlbetrag lt.
Vermögensdeckungsrechnung zuzüglich der abgesetzten Betriebsausgaben
(brutto) musste durch Betriebseinnahmen (brutto) finanziert werden. Die
Bp hat die erzielten Umsätze daher wie folgt durch Rückrechnung
ermittelt:
|
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Ausgaben lt. Erklärung netto
|
475.000,--
|
527.000,--
|
1,677.000,--
|
392.000,--
|
Vorsteuer lt. Erklärung
|
36.000,--
|
75.000,--
|
164.000,--
|
18.000,--
|
Ausgaben brutto
|
511.000,--
|
602.000,--
|
1,841.000,--
|
410.000,--
|
+ Gewinn vorläufig lt. Tz 30
|
150.000,--
|
0,--
|
230.000,--
|
100.000,--
|
= Einnahmen brutto
|
661.000,--
|
602.000,--
|
2,071.000,--
|
510.000,--
|
Umsatz netto gerundet
|
550.000,--
|
500.000,--
|
1,725.000,--
|
425.000,--
Tz 36 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit
Der Abgabepflichtige hat im
Prüfungszeitraum folgende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
bezogen:
|
|
Brutto
|
Einkünfte aus
nsA
|
Lst anrechenb.
|
1986:
|
|
|
|
L.
|
64.000,--
|
56.106,--
|
19.086,60
|
PVA
|
25.395,--
|
21.457,--
|
4.519,10
|
Gesamt
|
89.395,--
|
77.563,--
|
23.605,70
|
|
|
|
|
1987:
|
|
|
|
L.
|
200.000,--
|
-16.108,--
|
0,--
|
PVA
|
100.938,--
|
88.069,--
|
11.039,60
|
Gesamt
|
300.938,--
|
71.961,--
|
11.039,60
1988: Keine Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
1989:
|
T. H.
|
70.000,--
|
49.376,--
|
10.381,80
Die Pensionseinkünfte
(PVA) 1986 und 1987 waren in den Steuererklärungen nicht enthalten und
wurden von der Bp bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
erhoben. Im Zuge der Betriebsprüfung stellte der Abgabepflichtige
die Behauptung auf, seine von der Fa. C. PR bezogenen Einnahmen stellten
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und legte zum Nachweis
dafür die Kopie einer Vereinbarung vom 1. Jänner 1988 vor. Dem
ist entgegenzuhalten, dass der Abgabepflichtige in seinen Rechnungen an die Fa.
C. PR stets 20% Mehrwertsteuer auswies und diese Erlöse (wenn auch
unvollständig) als Betriebseinnahmen und steuerpflichtige Umsätze
erklärte. Der Leistungsempfänger (Fa. C. PR) hat die Rechnungen
anerkannt und damit auch die Art der Vertragsverhältnisse dokumentiert.
Eine nachträgliche Umdeutung dieser Umsätze in
Lohneinkünfte ist nicht möglich.
...
Tz 45 Einheitswert des
Betriebsvermögens per 1. 1. 1989
Bargeld und Bankguthaben wurden
aufgrund der nachgereichten Kopien von Bankkontoauszügen mit S 136.000,--
angesetzt (Guthaben bei Raika R und LB je rd. S 68.000,--). Die
Teilwerte der Anlagegüter mussten mangels brauchbarer Angaben in der
EW-Erklärung geschätzt werden. Die Kredite bei Sch u. Sch,
BAWAG und MB sind lt Vermögensteuererklärung per 1. Jänner 1989
Privatschulden und wurden bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens in
Abzug gebracht (...).
...".
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Bp und erließ entsprechende Bescheide. Am 3.5.1993
wurde der Bp-Bericht vom 31.3.1993, der Einheitswertbescheid zum 1.1.1989 vom
26.4.1993 und der Vermögensteuerbescheid zum 1.1.1989 zugestellt. Am
1.6.1993 erfolgte die Zustellung der Bescheide für Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer 1986, 1987, 1988 und 1989 vom 26.5.1993, der Umsatzsteuerbescheide
1990, 1991 und 1992 vom 26.5.1993 und des Vorauszahlungsbescheides für
-Einkommen- und Gewerbesteuer 1993 vom 26.5.1993.
Berufung
vom 21.6.1993
Am 21. 6. 1993 brachte der Bw.
das Rechtsmittel der Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheide ein. In
der Begründung wurde i. W. vorgebracht, der Bw. sei ab 1.1.1988
Betriebsberater bei der Fa. C. PR mit einem Monatsgehalt von
S 15.000,-- gewesen. Diese Tätigkeit sei i. R. eines
Dienstverhältnisses erfolgt. Von 12/89 bis 5/90 sei er bei der T. H. auch
als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und ab 5/90 bis 12/92 für die BJ
(MP). Der Betriebsprüfer sei im Prüfungsbericht zu einem
Bankguthaben gekommen, in Wahrheit habe der Bw aber immer bis zu zwei Millionen
(und mehr) Verbindlichkeiten gehabt. Von 5/90 bis 12/90 habe der
Betriebsprüfer die BJ im B. aufgebaut. Die Anfangsinvestitionen hätten
naturgemäß die Einnahmen überstiegen. Der
Betriebsprüfer habe verschiedene Versäumnisse getätigt und es sei
ihm nur darum gegangen, die Berufung der Jahre 1983 bis 1985
zurückzuziehen, und als dies der Bw verneint habe, ihn zu
"ruinieren."
Eine Vereinbarung der C. PR mit
dem Bw über die Beratungstätigkeit ab 1.1.1988 wurde vorgelegt, ebenso
ein Gutachten (Deckblatt) der Dr. Ro, eingebracht beim LGfStrasa in Wien
betreffend die C. PR sowie ein Auszug aus Wechseleinreichungen des Bw per
31.12.1989.
Schreiben
des Bw. vom 4.1.1994
In diesem Schreiben stellte der
Bw. den Antrag um Wiederaufnahme der Bp. ab 1986. Durch eine Bp. wären dem
Bw. über 130% Steuer vorgeschrieben worden, weshalb die Wiederaufnahme der
Bp. durch eine fachlich geschulte Kraft beantragt werde. Seit 1986 habe
der Bw. nur Einkünfte in Bezug auf die C. PR bzw. BJ (MP). Dies seien
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit.
Aufstellung
der Zahlungen der BJ an den Bw. vom 26. 8. 1994
Es sind die jährlichen
Zahlungen der BJ an den Bw von 1990 bis 1993 aufgelistet. 1989 waren keine
Zahlungen erfolgt.
Urteil
des Handelsgerichts Wien vom 18.8.1994, Gz 17 Cg 236/93z
Das HG Wien hat zu Recht
erkannt, dass die klagende Partei, E. S., schuldig ist, der beklagten Partei, C.
PR, die Verfahrenskosten zu ersetzen und dass der Wechselzahlungsauftrag des HG
Wien zur Gänze aufgehoben wird. In den Entscheidungsgründen
wurde iW ausgeführt, dass am 1. 1. 1988 die C. PR mit dem Kläger eine
Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach dieser die Funktion eines freien Finanz-
und Unternehmensberaters übernehme. Als Entgelt für diese
Tätigkeit wurde ein Betrag von S 15.000,-- mtl. brutto für netto sowie
ein Spesenpauschale vereinbart. Im Zuge der Erwerbung des Stammkapitals der C.
PR durch die B-M GmbH wurde der Vertrag des Klägers vorsichtshalber
aufgekündigt. Im Zuge eines Gesprächs anlässlich der
Aufkündigung gab der Kläger zu, keinerlei Ansprüche aus dem
Vertrag mehr zu haben und einige Zeit keine Leistungen mehr erbracht zu haben.
Der Geschäftsführer hatte dem Kläger zwei Blankowechsel
übergeben, von denen einer zur Zahlung einer Forderung des Klägers
für vermittelte Aufträge und der andere lediglich zur Sicherung von
Honoraransprüchen des Klägers dienen sollte. Der Kläger wurde
aufgefordert, da er keine Leistungen mehr erbrachte, den zweiten Wechsel
zurückzustellen, was dieser jedoch nicht tat. Der Kläger hatte den
Wechsel im Beisein des Gf. der C. PR handschriftlich ausgefüllt und die
Summe lautete auf S 506.071,88,--. Zahlungstag sollte der 7.12.1990 sein.
Der Kläger stützte sich auf Ansprüche aus dem Beratervertrag
für 1990; in diesem Jahr hatte er keine Leistungen mehr erbracht. Der
Kläger brachte dann die gegenständliche Wechselmandatsklage
ein. Das Gericht gelangte in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die
vom Kläger behauptete Forderung aus dem Beratervertrag sich als nicht
berechtigt erwiesen habe. Einerseits hat der Kläger im betreffenden
Zeitraum keine Leistungen mehr erbracht und andererseits hat er selbst
erklärt, keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr zu haben. Die
Einwendungen der beklagten Partei, dass der Kläger keine Ansprüche aus
dem Beratervertrag habe und somit die Vervollständigung des Blankowechsels
abredewidrig erfolgt sei, war zu berücksichtigen.
Schreiben
vom Rechtsnachfolger der C. PR vom 19.9.1994
Alle Zahlungen der C. PR an den
Bw. von 1987 bis 1990 sind aufgelistet. Ausgeführt wird, dass nach
Durchsicht aller Unterlagen und nach Auskunft der vormaligen Steuerberater und
Rechtsanwälte der Bw. nie Dienstnehmer der Rechtsvorgänger gewesen
sei.
Vorhalt
vom 25.7.1995
Das Finanzamt habe beim
Hauptauftraggeber im Zeitraum 1990 - 1992, der Fa. BJ, folgende
Zahlungseingänge (Provisionen und Bürokostenpauschale)
ermittelt:
|
|
Einnahmen
|
vereinbarte
Entgelte
|
|
brutto
|
netto
|
brutto
|
netto
|
1990
|
52.356,93
|
43.630,77
|
108.020,78
|
90.017,32
|
1991
|
332.856,55
|
277.387,96
|
313.391,18
|
261.159,32
|
1992
|
814.157,66
|
678.464,72
|
777.968,18
|
648.306,82
Es gäbe für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Fa. MP keine Anhaltspunkte.
Außerdem seien die Provisionseingänge in den Steuererklärungen
1992 selbst als gewerbliche Einnahmen und als steuerpflichtige Umsätze
behandelt worden. Der Bw. werde daher ersucht, bekanntzugeben, welche
Tatsachen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der Fa. MP
sprechen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. Das Finanzamt
führte in diesem Vorhalt weiters aus, hinsichtlich der
Provisionseingänge der Fa. C. PR könne durch das Urteil des HG
Wien zu 17 Cg 236/93z vom 18.8.1994 als geklärt betrachtet werden, dass der
im Schreiben an die Bp vom 10.12.1990 angeführte (Blanko) Wechsel der Fa C.
PR über S 506.071,88,-- mit Fälligkeit 7.12.1990 bzw. das Duplikat
davon abredewidrig vervollständigt worden sei und somit für 1990 keine
weiteren Einnahmen von diesem Unternehmen vorlägen. Die im Fax vom
15.9.1992 vom Bw. mitgeteilten Einnahmen von der Fa C. PR für 1990 iHv S
1,408.583,62,-- seien lt. Kontoauszug dieses Unternehmens nicht
geflossen. Für die ebenfalls in diesem Fax angeführten Ausgaben
für 1990 i. H. v 1,893.957,37,-- seien im Bp.-Verfahren keine Vorsteuern
beantragt und keine (Vorsteuer-)Aufzeichnungen und Belege vorgelegt
worden. Für 1991 seien mit Fax vom 15.9.1992 ein "Journal 1/91 und
ein "Journal 2/91" (Zusammenstellung bestehend aus je einem Blatt)
übermittelt worden.
|
|
Journal
1/91 weise aus:
|
Journal
2/91 weise aus:
|
Einnahmen
|
90.019.47
|
36.186,81
|
Umsatzsteuer
|
18.102,51
|
0
|
Ausgaben
|
347.873,30
|
248.388,80
|
Vorsteuern
|
65.411,98
|
16.831,10
Aufzeichnungen i.S.d. § 18
UStG oder Belege seien auch für 1991 keine vorgelegt worden. Der Bw. wurde
in diesem Vorhalt neuerlich ersucht, dem Finanzamt für den Zeitraum 1/1990
- 12/1991 die Umsatz- und Vorsteueraufzeichnungen gem. § 18 UStG samt
zugehörigen Belegen vorzulegen.
Vorhalt
des FA vom 25. 7. 1995
In diesem Vorhalt wurde
ausgeführt, dass für die Jahre 1990 und 1991 bisher keine
Steuererklärungen abgegeben wurden. Es werde daher ersucht, diese bis
31.8.1995 zu übermitteln.
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau seien für 1990 und 1991 summenmäßige
Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen beigebracht worden. Bei den
angeführten Einnahmen von C. PR handle es sich offensichtlich um
Provisionseingänge, die mit Wechseln bezahlt worden seien, die aus
Zeiträumen vor 1990 stammten und vom Bw. auch schon vor 1990 eingelöst
worden seien.
Der Bw werde daher ersucht, zu
klären, mit welchen Mitteln er die angeführten Ausgaben im Betrag von
S 1,893.957,37 finanziert habe. Weiters wäre zu klären, mit welchen
finanziellen Mitteln der Bw. im Jahr 1990 seinen Lebensunterhalt bestritten
habe.
Bezüglich der Einnahmen
und Ausgabenaufstellung 1991 werde der Bw ersucht, bekanntzugeben, ob die mit
"Journal 1" und "Journal 2" bezeichneten Einnahmen- und Ausgabenaufstellungen
alle Einnahmen und Ausgaben 1991 umfasse. Gegebenenfalls werde der Bw. ersucht,
zu klären, mit welchen Mitteln er den Ausgabenüberschuss 1991 i.H.v.
rd. S 500.000,-- und den Lebensunterhalt finanziert habe.
Schreiben
des Bw. vom 21. 8.1995
1986 bis 1990 bestehe das
Einkommen des Bw aus Einkünften von der C. PR. Die Bezahlung sei
größtenteils in Wechsel erfolgt, die bis zu 12x prolongiert worden
seien. Der Prüfer habe die Prolongation mit weiteren Einkünften
verwechselt. Der Bw. habe das Zufließen des Betrages als Einnahme
verbucht. Die Einkünfte seien rückblickend Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit gewesen, obwohl der Bw. Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit angegeben habe.
1990 handle es sich um
Einnahmen der C. PR. Die Wechsel stammten alle aus den Vorjahren. Die
Ausgaben seien durch Kredite bei einer Bank finanziert und natürlich auch
der Lebensunterhalt . Diese Berechnung nehme auch auf das Einkommen der
Ehegattin nicht Rücksicht.
1991 dürfe der Bw auf
seine Bankverpflichtung hinweisen.
Schreiben
des Bw vom 6.9.1995
Der Bw führt iW aus, seine
Tätigkeiten bei C. PR bzw. BJn seien unselbständige
Erwerbstätigkeit. C. PR:
Die Unterzeichnung des
Vertrages sei durch Ing. K am 1. 1. 1998 erfolgt. Ab Jänner 1988 sei die
Honorierung nach erwähntem Dienstvertrag erfolgt. Ab Jänner 1988 sei
dem Bw. ein Dienst PKW zur Verfügung gestanden und die Reisekosten seien
mit Wechseln vom Bw. bezahlt worden. Wie der § 5 des Beratervertrages
auszulegen sei, könne der Bw. nicht mehr nachvollziehen. Wie es zu einer
Schadenersatzforderung von S 988.000,-- komme, könne der Bw nicht
beurteilen. Warum keine Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgt sei, warum die
Leistungen mit Mehrwertsteuer verrechnet worden seien etc. sollte der
Steuerberater der C. PR beantworten können.
Die Tätigkeit sei u.a.
unselbständig, da das Dienstfahrzeug von der C. PR bezahlt worden sei, auch
die Spesenabrechnung. Die Tätigkeit des Bw. sei weisungsgebunden
(Firmenvisitenkarte, fixe Dienstzeit etc.) gewesen. Die Behauptung, der
Beratervertrag sei auf der Schreibmaschine des Bw geschrieben worden, sei falsch
und noch weniger haltbar sei die Behauptung, Ing. K sei in einem finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zum Bw. gestanden.
BJ: Der Bw. lege zwei
Exemplare vor, wobei man auf das Impressum achten solle. Im übrigen
übten auch die Krone- oder Kurier-Zeitungsverkäufer keine
selbständige Tätigkeit aus und weiters gebe es
Arbeitsgerichtsprozesse, die dasselbe bestätigten.
Diese Tätigkeiten seien
bei Beginn unbeabsichtigt unrichtig beurteilt worden. Jetzt sei klar, dass es
sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit handle.
Die Gattin des Bw. beziehe eine Pension und der Bw. und die Gattin
zahlten für die Wohnung, Haus etc. keine Miete; die Lebenserhaltungskosten
könnten daher leicht nachvollzogen werden, wenn man nicht wieder
Wechselgutschriften als Einnahmen ansehe, wenn sie später nicht
eingelöst würden.
Schreiben
des Bw vom 18. 10. 1995
In diesem Schreiben, das nach
Ansicht des Bw. "Vorhalte zur Berufung" zum Inhalt hatte, brachte der Bw i. W.
vor, die Unterlagen befänden sich beim Finanzamt selbst, bei Dr. Ro.
und C.-PR. Er könne nur aus dem Gedächtnis die Fragen
beantworten: --15/88 ÖAAB/ÖWB der Mitgliedsbeitrag ÖWB sei
eine Betriebsausgabe, der zum ÖAAB nicht. Eine Aufgliederung könne der
Bw. nicht vornehmen, da die Unterlagen beim FA oder Dr. Ro . -42/86
Rechnung an "B. Zeitgemäß" betreffe Ed. und sei nicht bezahlt worden.
Keine echte Ausgabe, sondern Verlust des Bw. wegen Nichtbezahlung von Ed.
-20/87 Abschreibung Forderung an Ed. wäre bei einer doppelten
Buchhaltung korrekt, bei Ein- und Ausgabenrechnung nicht. -21/87
Rechnung Dr. P. von 140.000,--. Hier habe der Bw keine Unterlagen. Dasselbe
gelte bei Zahlungen an die RA Dr. S. u. a. . Wann genau diese Rechnungen und wie
bezahlt worden seien, müsste man direkt bei den erwähnten Personen
einholen bzw die Rechnung nachsehen. Bei Rechnungen an die RA Dr. Ra. ua
müsse man nachsehen, ob hier nicht irrtümlich Prolongate verrechnet
worden seien und die Erstbezahlung durch Wechsel zu hoch erscheinten. Ausgaben
bzw Rechnungen an H. ua seien einerseits dadurch entstanden, dass der Bw.
für diese Firmen eine Vertretung für Österreich wollte, aber
andererseits dürften hier Rechnungen und Mahnungen verbucht worden sein, da
die oftmaligen Erwähnung als Ausgabe dem Bw selbst
aufklärungsbedürftig erscheine. -62/87 Zahlung an KSV in der
Höhe von 17.412,75,-- müsste eine Fa. betreffen, da der
Mitgliedsbeitrag nur ein paar tausend Schilling pro Jahr betrage. Müsste am
Zahlungsbeleg vermerkt sein. BAWAG/MB dürften auch Doppelbuchungen sein.
Alle Rechtsanwaltskosten würden die wirtschaftliche bzw berufliche
Absicherung betreffen und seien daher steuermindernd abzusetzen, abgesehen E. P.
-41/88 Zahlung an KSV über 6.418,59,--. Siehe 62/87 -47/88
Zahlung an Dr. E. über 57.832,20. Wie vorher erwähnt, sollte man die
Rechtsanwaltskosten ag von Originalfakturen der Anwälte neu
bewerten. -54/88 über 583,20 sei ohne Sichtung des Beleges eine
Zuordnung nicht möglich. -69/88, 70/88, 24/88, 69/88 würden
alle Ing. K./C. PR betreffen. Diese Beträge seien Durchlaufbuchungen
gewesen. Akt Ing. K. oder C.-PR. -68/88 eine der vielen Rechnungen an
die C.-PR . Wahrscheinlich durch Wechsel bezahlt und nach welchen Prolongaten
sei direkt bei C.-PR bzw deren Banken nachvollziehbar bzw befänden sich die
Unterlagen bei Dr. Ro Beigelegt wurden vom Bw Journale mit
handschriftlichen Bemerkungen.
Schreiben
des Bw vom 28. 8. 1996
In diesem Schreiben legte der
Bw. Auszüge aus Medienberichten betreffend ein Erkenntnis des
Höchstgerichts über Zeitungskolporteure vor. Dieses Erkenntnis
unterstütze die Rechtsansicht, wonach die Einkünfte des Bw. von den
BJn Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
wären.
Schreiben
des Bw vom 18. 3. 1997
In diesem Schreiben beantragte
der Bw. Zinsen und Schadenersatz für den entstandenen Schaden. Zur
Vermögensdeckungsrechnung: Die Wechselgutschriften seien erst bei
Einlösung zu bewerten, nicht bei Prolongation. Die C. PR habe ihre Wechsel
in Höhe von über S 700.000,- nicht gezahlt. Die Gattin des Bw
hätte ein eigenes Einkommen und sei daher nicht einzubinden. Der
ungeklärte Vermögenszuwachs gem Tz. 27 seien die Wechselgutschriften
gewesen. Von 1990 bis 1992 sei der Bw zuständig für die
Herausgabe der BJ B. gewesen. Unter der Annahme, dass diese Tätigkeit eine
selbständige Tätigkeit sei, würden die Zahlen der Bp.
zutreffen.
Die Tätigkeit bei der C.
PR sei als unselbständige Tätigkeit anzusehen. Der Prüfer sei
verpflichtet, die Tätigkeit zu überprüfen und Richtigstellungen
auch bei der Bp. und auch zu Gunsten des Stpfl. vorzunehmen. Betreffend
nicht anerkannte Betriebsausgaben - Kosten für private Gerichtsverfahren,
Kopien, KSV - habe der Bw. keinen einzigen Privatprozess, dies gehe aus den
Akten hervor. 1988 führe der Prüfer zusätzliche Einnahmen
beim Bw. i. H. v S 1,166.631,79,-- an und zitiere als Beweis aus den Gutachten
der Dr. Ro. Nur dort werde dies als angebliche Forderung dem Bw. gegenüber
zitiert. Wenn dieser Betrag in die Bp. aufgenommen werden müsse, dann als
Ausgabe, aber nicht als Einnahme.
Schreiben
des Bw vom 24. 3. 1997
In diesem Schreiben brachte der
Bw. vor, der Betriebsprüfer habe die Einkünfte gem § 184 BAO
geschätzt. Er habe Ein- und Ausgaben zum Nachteil des Bw verwechselt.
Weiters werde der Übergang der Entscheidungspflicht auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und Schadenersatz beantragt.
Schreiben
des Bw vom 25. 6. 1997
In diesem Schreiben, in dem ua
die Stundung aller Steuerrückstände, Amtshaftung und die Einleitung
eines Strafverfahrens gegen den Betriebsprüfer beantragt wurde, wird
inhaltlich i. W. vorgebracht, der Umsatz des Bw. in den letzten Jahren
ergebe sich aus Einnahmen von BJ (MP) und der C. PR. Es handle sich um
unselbständige Tätigkeit. Darauf sei der Betriebsprüfer entweder
absichtlich oder fachlich überfordert nicht eingegangen.
Der Gewinn sei mit 30%
geschätzt worden. Eine Schätzung müsse jedoch etwas mit der
Wirklichkeit zu tun haben. Jeder Beleg sei vorhanden.
Schreiben
des Bw. vom 15. 9. 1997
In diesem Schreiben beantragte
der Bw den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung an die FLD W,
NÖ, Bgld, weiters seien ihm seine Anträge umgehend anzuerkennen und
gutzuschreiben. Weiters beantrage er Schadenersatz i. H. v. 3 Mio.
Schilling. Die Einkünfte des Bw seien leicht nachvollziehbar, da er
in den letzten Jahren nur von der C. PR und den BJn Einkünfte bezogen
habe, welche jederzeit überprüfbar seien. Der
Betriebsprüfer dürfte sich längere Zeit in Schweden aufgehalten
haben. Dort hätte eine bekannte Märchenerzählerin über 120%
ihres Einkommens Steuern zahlen sollen. Das FA sei auf ähnliche Zahlen
gekommen.
Schreiben
des Bw. vom 15. 9. 1997
In diesem Schreiben brachte der
Bw. i. W. vor, das Büro der BJ in Eisenstadt sei ein
Gemeinschaftsbüro der ÖVP-B. gewesen und die
Bürokostenpauschale sei direkt an die ÖVP-B. von den BJn bezahlt
worden. Weiters seien über das Konto des Bw. auch die Provisionen aller
Mitarbeiter außer kleinen Ausnahmen gezahlt worden.
Zu den Einnahmen von C. PR sei
auszuführen, der Schadenersatz sei eine fiktive Annahme gewesen und sei dem
Bw nicht zugeflossen. Im übrigen wäre dies eine Betriebsausgabe und
keine Einnahme. Die Zahlen von der C. PR stimmten nicht.
Schreiben
des Bw. vom 16. 9. 1997
In diesem Schreiben wurde
vorgebracht, die Buchhaltung des Bw. sei vom Betriebsprüfer per
Ferndiagnose geprüft worden, da er die Originalunterlagen, die sich seit
1991 in der Steuerberatungskanzlei N.N. befänden, nie eingesehen habe,
sondern sich nur einmal telefonisch erkundigt habe, ob sich die Unterlagen dort
befänden.
So frage der Bw. an, ob er die
Buchhaltung vernichten könne oder ob sich vielleicht doch wer die Mühe
mache um Einsichtnahme.
Schreiben
des FA vom 19. 9. 1997:
Demnach sei der Bw. vom FA
immer wieder aufgefordert worden, seine Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, was
durch 19 Beilagen dokumentiert werde. Da er diesen Aufforderungen nicht
nachgekommen sei, mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg
ermittelt werden. Die fehlenden Unterlagen könnten der Untermauerung der
Berufungsbegehren dienen, sodass eine Vernichtung nicht zweckmäßig
wäre. Der Bw. werde daher eingeladen, die Unterlagen ehestmöglich beim
FA einzubringen.
Schreiben
des Bw vom 4. 2. 2000
Darin wurde ausgeführt, dass der Bw keine Nachzahlung
zu leisten habe, sondern ein Guthaben vom FA bekomme. Zur
Vermögensdeckungsrechnung sei auszuführen, dass die
Wechselgutschriften erst bei Einlösung zu bewerten seien, da der Bw. eine
Ein- und Ausgabenbuchhaltung führe. Die Gattin des Bw. habe ein eigenes
Einkommen und sei daher nicht einzubinden. Der ungeklärte
Vermögenszuwachs der Tz. 27 seien die Wechselgutschriften i. H. v.
S 1,522.208,44,-- gewesen. Die Einnahmen/Ausgaben für 1990,
1991 und 1992 würden lt. Buchhaltung MP 1991 und 1992 kleine Gewinne i.H.v.
ca ATS 16.000,-- bzw ATS 30.000,-- ergeben. Die Tätigkeit des Bw bei
C. PR sei nichtselbständig gewesen. Die Einnahmen des Bw kämen
ab 1986 ausschließlich aus der C. PR und ab 1990 von den BJn (MP) .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Senatsverhandlung
Die Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat findet nach
§ 282 Abs. 1 Z. 2 BAO auf Verlangen des Referenten statt. Die zu
entscheidenden Fragen weisen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art
auf.
Zur
Schätzungsberechtigung
§ 184 Bundesabgabenordnung
(BAO) idf die Streitjahre geltenden Fassung lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für
die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen."
Die Befugnis (Verpflichtung)
zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit , die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen
(s. Ritz, BAO Kommentar, § 184). Eine Schätzungsberechtigung
kann z. B. dann bestehen, wenn der Abgpfl. seiner Verpflichtung zur Einreichung
von Abgabenerklärungen nicht nachkommt oder wenn er keine oder keine
ausreichenden Aufklärungen über wesentliche Umstände zu geben
vermag und daher eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
unmöglich ist. Formelle Mängel von Büchern oder
Aufzeichnungen berechtigen dann zur Schätzung, wenn sie derart
schwerwiegend sind, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht
mehr glaubwürdig ist.
Wird festgestellt, dass die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind, ist die
Schätzungsberechtigung gegeben. Zur Schätzung berechtigen nach
der Judikatur z.B. folgende Mängel:
Siehe
E VwGH 15. 5. 1997, Zl 95/15/0138:
Werden die Kasseneingänge
einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, ist damit bereits die
Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs 3 BAO gegeben. Dass an den
Werktagen, für die im Kassabuch keine Einnahmen aufgezeichnet sind, das
Geschäft entweder geschlossen gewesen sei oder wegen der Umbauarbeiten
tatsächlich keine Kunden in das Geschäft gekommen seien, stellt eine
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Im
Betrieb noch vorhandene Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen,
wenn sie nicht mehr bewertbar sind. Eine unvollständige bzw unrichtige
Erfassung der Bestände ist aber bei der Gewinnermittlung durch
Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs 3 BAO
zu werten.
Siehe
E VwGH 12. 9. 1996, Zl 92/15/0035:
Formelle und materielle
Buchführungsmängel, die auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen, was zu
Um- und Nachbuchungen in den Hauptabschlussübersichten geführt hat,
die nicht auf die Kontoblätter übertragen worden sind, was dazu
führt, dass die Buchhaltung als nicht abgeschlossen anzusehen ist,
rechtfertigen eine griffweise Schätzung. Es kann in diesem Fall nicht die
Rede davon sein, dass solcherart ermittelte Verluste der Höhe nach
errechnet werden konnten und das Ergebnis überprüfbar ist. Für
die Zulässigkeit einer Schätzung kommt es nicht darauf an, welche
Personen die Bücher oder Aufzeichnungen geführt haben, sondern nur
darauf, dass die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß
sind. In diesem Fall ist auch ein Verlustvortrag nicht
zulässig.
Siehe
E VwGH 10. 3. 1994, Zl 93/15/0168:
Der Umstand, dass
Grundaufzeichnungen nicht mehr vorhanden sind, weil sie vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist vernichtet worden sind, stellt einen gravierenden
Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung dar, wodurch die Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde begründet wird.
Siehe
E VwGH 12. 8. 1994, Zl 93/14/0214:
Sind die vom Prüfer
festgestellten Mängel der Bücher und Aufzeichnungen nicht nur
geringfügig, fehlt die Voraussetzung für einen
Verlustvortrag.
Ein Verlustvortrag für
bilanzierende Einkommensteuerpflichtige ist immer dann zulässig, wenn der
Verlust - allenfalls auch nach Korrektur der Buchhaltung durch den
Steuerpflichtigen oder auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung
- seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch
überprüfbar ist. Dass das Fehlen von 153 Paragondurchschriften auf
eine "Schlamperei" des Büros des Steuerberaters zurückzuführen
ist, ändert daran nichts, weil es für das Vorliegen einer
Schätzungsberechtigung der Behörde nicht darauf ankommt, warum die
Bücher und Aufzeichnungen mangelhaft sind.
Siehe
E VwGH 8. 6. 1994, Zl 91/13/0253:
Auch die Feststellung
sachlicher Unrichtigkeit formell mängelfreier Bücher begründet
die Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Grundlagen
für die Abgabenerhebung zu schätzen.
Siehe
E VwGH 12. 8. 1994, Zl 91/14/0256:
Zur Führung von
Büchern Verpflichtete haben alle
Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar -
bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der maßgeblichen
gesetzlichen Kriterien laufend auf Bestandskonten zu erfassen. Die Missachtung
dieser Vorschrift führt zur Schätzungsberechtigung wegen
Buchführungsmängeln.
Im gegenständlichen Fall
war die Schätzungsberechtigung des Finanzamts zweifellos gegeben. Es liegen
schwerwiegende materielle und formelle Mängel vor. Diesbezüglich wird
auf den Sachverhalt verwiesen. Die von der Bp. aufgezeigten und im Sachverhalt
dargestellten Mängel sind in den Akten glaubwürdig dokumentiert.
1986 - 1988:
Die Einnahmenbelege und
Bankbelege wurden nicht vollständig und nicht im Original vorgelegt. Die
Aufzeichnungen stimmen nicht mit den Bankkontoauszügen überein.
Aufzeichnungen iSd § 18 UStG wurden überhaupt nicht geführt. Die
vorgelegten Journale sind als Entgeltaufzeichnung unbrauchbar.
1989 und USt 1990,
1991:
Es wurden keine Aufzeichnungen
und Belege vorgelegt. Es wurden keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Es
wurden keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Diese Mängel liegen vor,
obwohl der Bw. im Laufe des Bp-Verfahrens und nachher wiederholt aufgefordert
wurde, die entsprechenden Belege und Aufzeichnungen vorzulegen.
Aus dem Schreiben des FA vom
19. 9. 1997 und den darin dem Bw. übermittelten Beilagen ist ersichtlich,
dass der Bw. zum wiederholten Male aufgefordert wurde, Belege und Unterlagen
vorzulegen, so am 27. 11. 1990, 11. 12. 1990, 3. 4. 1991, 4. 8. 1992, 2. 9. 1992
und 23. 12. 1992. Mit Vorhalt vom 26. 11. 1991 war der Bw.
aufgefordert worden, die wiederholt urgierten Belege beizubringen und
Aufklärung über seine Einnahmen und Ausgaben zu geben, da er den
mündlichen und schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen
bisher nur schleppend und unvollständig nachgekommen war. Es waren fehlende
Unterlagen wie Bankauszüge etc., Aufklärungen über Einnahmen und
Ausgaben wie Art der Tätigkeit etc. und Nachweise über die
Lebenshaltungskosten abverlangt worden.
Mit Vorhalt vom 4. 8. 1992 war
dem Bw. die bereits mündlich vorgehaltene Methode der Umsatz- und
Gewinnschätzung, die ermittelten Bemessungsgrundlagen und die
Vermögensdeckungsrechnung auch schriftlich zur Kenntnis gebracht worden.
Der Bw. war auch wiederholt
aufgefordert worden, zur Schlussbesprechung der Bp. zu erscheinen.
Mit Vorhalt vom 25.7.1995 war
der Bw. ersucht worden, für die Jahre 1990 und 1991 die bis dato nicht
eingebrachten Steuererklärungen abzugeben und der Bw. war weiters um
Aufklärung bezüglich Provisionseingänge 1990 und 1991, die im
Zuge der USt. Nachschau für 1990 und 1991 beigebracht worden waren, ersucht
worden. Weiters war er ersucht worden, die Finanzierung der durch die
bekanntgegebenen Ausgaben und Verluste erwachsenen Lebenshaltungskosten
nachzuweisen.
Der Bw. hat damit die
Offenlegungspflichten des § 119 BAO verletzt, denn der Offenlegung dienen
vor allem Abgabenerklärungen, die Beantwortung von Vorhalten und die
Übermittlung abverlangter Unterlagen und Nachweise.
Vollständig und
wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur
ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den
für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen.
Die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des
Sachverhaltes notwendigen Tatsachen ist erforderlich.
Davon kann im
gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die maßgeblichen Umstände
wurden weder richtig noch vollständig noch klar offengelegt.
Nach § 115 Abs 1 gilt zwar
der Untersuchungsgrundsatz, d. h. die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse sind von Amts wegen zu ermitteln. Dieser Grundsatz befreit die
Partei aber nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Die amtswegige
Ermittlungspflicht wird durch die Verletzung der Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht des Stpfl zwar nicht beseitigt, aber beeinflusst. In dem
Ausmaß, in dem der Abgpfl. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt zu
prüfen, zurück (s. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage, S.
253).
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er trotz wiederholter
Aufforderung keine oder in hohem Maße mangelhafte Unterlagen, Belege und
Nachweise vorlegte. Dies führte zu schwerwiegenden materiellen und
formellen Mängeln in der Buchführung, sodass die Behörde die
Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln (berechnen) konnte, weshalb die
Bemessungsgrundlagen geschätzt werden mussten.
Die Berechtigung der
Behörde zur Schätzung wurde vom Bw. in seinen zahlreichen Eingaben
auch nicht ernstlich bestritten. Er brachte dazu nur vor, die Unterlagen
befänden sich gar nicht bei ihm, sondern beim Finanzamt selbst, bei Dr. Ro
und C. PR; zu bestimmten Rechnungen habe er keine Unterlagen, die Rechnungen
für Rechtsanwälte sollte man anhand der Originalfakturen der
Rechnungen bei diesen beurteilen; (Schreiben vom 18.10.1995); die Einkünfte
des Bw. seien leicht nachvollziehbar, da er in den letzten Jahren nur von der C.
PR und den BJn Einkünfte bezogen habe, welche jederzeit
überprüfbar seien. (1. Schreiben des Bw. vom 15.9.1997). Die Zahlen
von der C. PR stimmten nicht. (2. Schreiben des Bw. vom 15.9.1997). Der Bw.
frage an, ob er die Buchhaltung vernichten könne oder ob sich vielleicht
doch wer die Mühe mache um Einsichtnahme (Schreiben vom 16.9.1997).
Diese Ausführungen sind wenig aussagekräftig. Es handelt sich
um bloße Behauptungen, die weder glaubhaft sind noch nachgewiesen wurden.
Sie sind nicht geeignet, den Bw. von seiner Mitwirkungsverpflichtung zu
entbinden. Es steht daher fest, dass der Bw. über seine Angaben
keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermochte und Auskunft über
für die Ermittlung der Grundlagen wesentliche Umstände verweigerte.
Ferner hat er Aufzeichnungen nicht vorgelegt und die vorgelegten Aufzeichnungen
weisen schwerwiegende materielle und formelle Mängel auf. Die
Schätzungsberechtigung ist daher nach § 184 Abs. 2 u. 3 BAO gegeben.
Gewerbliche
oder nichtselbständige Einkünfte
Eines der Hauptargumente, das
sich in den vielen Eingaben des Bw. immer wieder findet, ist das Vorbringen, die
Tätigkeiten des Bw. bei den Firmen C. PR, T. H. und MP (BJ) seien im Rahmen
von Dienstverhältnissen erfolgt und der Bw. hätte daher
ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
erzielt. Die Zeitpunkte dieser Beschäftigungen wurden in der
Berufung noch konkretisiert - ab 1. 1. 1988 Betriebsberater bei C. PR
mit einem Monatsgehalt von S 15.000,--, von 12/89 bis 5/90 Arbeitnehmer bei T.H.
und ab 5/90 bis 12/92 BJ (MP ). In der nächsten Eingabe vom 4. 1.
1994 wurde dann ausgeführt, seit 1986 habe der Bw. nur Einkünfte von
C. PR und BJ (MP ) i.R. von Dienstverhältnissen. Im Schreiben vom
21. 8. 1995 brachte der Bw. vor, 1986 bis 1990 bestehe sein Einkommen aus
Einkünften von der C. PR Im Schreiben vom 6. 9. 1995 wurde dann
ausgeführt, die Unterzeichnung des Vertrages sei am 1. 1. 1988 erfolgt und
ab diesem Zeitpunkt sei die Honorierung nach erwähntem Dienstvertrag
erfolgt.
Im Schreiben des Bw. vom
4.2.2000 schließlich wurde ausgeführt, die Einnahmen kämen ab
1986 ausschließlich aus der C. PR und ab 1990 von den BJn (MP
). Diese Angaben sind in sich widersprüchlich und daher nicht
geeignet, die Feststellungen der Bp zu erschüttern. Daraus geht
hervor, dass Zahlungen der C. PR an den Bw. von 1987 bis 1990 erfolgten (s.
Schreiben vom Rechtsnachfolger der C. PR vom 19.9.1994), Zahlungen der MP (BJ)
hat das Finanzamt bei dieser Firma ermittelt, sodass die Zahlungseingänge
von dieser Firma von 1990 bis 1992 feststehen und dem Bw. vorgehalten wurden
(s. Vorhalt vom 25.7.1995). Dies hat der Bw. auch im Schreiben vom
18.3.1997 zugegeben, wenn er ausführt, von 1990 bis 1992 sei er für
die Herausgabe der BJ B. zuständig gewesen. Die Zahlen der Bp. würden
zutreffen (unter der Annahme, dass eine selbständige Tätigkeit
vorliege). Die Zeiträume, in der der Bw. bei genannten Firmen
beschäftigt ist, stehen fest. Die Höhe der Zahlungen steht hingegen
nicht fest. Der Bw. erklärte selbst von 1986 bis 1989 Einkünfte
aus Gewerbebetrieb als Hotelkaufmann, Betriebsberater, Beratertätigkeit und
Kaufmann (jedes Jahr wurden beträchtliche Verluste
erklärt). Einkünfte aus einer Tätigkeit als Hotelier oder
Hotelkaufmann wurden nicht festgestellt. Der Bw. war offenbar als Vermittler und
Berater tätig und hat daraus Einkünfte bezogen, die - auf Grund der
mangelhaft oder gar nicht erfolgten Vorlage entsprechender Aufzeichnungen und
Belege - geschätzt werden mussten. Auf Grund der erklärten
Betriebsausgaben, der nicht gedeckten Lebenshaltungskosten und
durchgeführten Vermögensdeckungsrechnung ist davon auszugehen, dass
der Bw. neben den bekannten Einnahmen weitere Einnahmen als Betriebsberater
bezog. Diese sind - analog zu den bekannten Haupteinnahmequellen des Bw. - als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bemerkt wird, dass der Bw.
selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte und in seinen Rechnungen,
beispielsweise an C. PR , stets 20% Mehrwertsteuer auswies und diese Erlöse
(unvollständig) als Betriebseinnahmen und steuerpflichtige Umsätze
erklärte, was ein gewisses Indiz für gewerbliche Einkünfte
darstellt, umso mehr, als der Bw. vorbringt, früher Lohnsteuerprüfer
am Finanzamt gewesen zu sein und selbst oftmals das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses beurteilt zu haben.
Fa.
C. PR: Der Bw. brachte im Schreiben vom 21. 8. 1995 vor, die
Einkünfte dieser Fa. seien rückblickend Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit gewesen, obwohl der Bw. bis dahin immer
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angegeben habe. Er folgerte
dies im Schreiben vom 6. 9. 1996 aus dem Vertrag mit der Fa. C. PR. Demnach sei
dem Bw. ein Dienst PKW zur Verfügung gestanden, der von der C. PR bezahlt
worden sei, wie auch die Spesenabrechnung. Die Tätigkeit des Bw. sei
weisungsgebunden (Firmenvisitenkarte, fixe Dienstzeit) gewesen. Die Bezahlung
sei größtenteils in Wechsel erfolgt (Schreiben des Bw. vom 21. 8.
1995).
Der Bp. ist zwar Recht zu
geben, dass der Bw. in seinen Rechnungen an die C. PR stets Umsatzsteuer
ausgewiesen hat und diese Erlöse (unvollständig) als Betriebseinnahmen
und steuerpflichtige Umsätze erklärte. Es ist auch richtig, dass der
Leistungsempfänger (C. PR ) die Rechnungen anerkannte und damit auch von
gewerblichen Einkünften ausgegangen ist.
Allerdings kann die
(nachträgliche) Interpretation der Vertragsparteien die Einkunftsart nicht
abändern. Es handelt sich dabei um ein nicht unerhebliches Indiz. Es ist
nicht unerheblich, weil davon auszugehen ist, dass beide Parteien, die zur
gleichen Interpretation eines Vertragsinhaltes gelangen, diesen auch so
gestaltet haben, wie es ihrer Interpretation entspricht, noch dazu wenn man
bedenkt, dass der Bw. früher Lohnsteuerprüfer war. Dies deutet auf ein
nachträglich konstruiertes Argument im Hinblick auf die
bescheidmäßige Steuernachforderung hin.
Nicht völlig
auszuschließen ist aber, dass die Parteien objektiv z.B. einen
Dienstvertrag vereinbart haben, beide den Vertrag jedoch irrtümlich als
gewerblichen Beratervertrag interpretierten.
Die Behörde ist daher
gehalten, von sich aus den Vertrag zwischen dem Bw. und der Fa. C. PR
und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Bw. und der Fa. C. PR
nach steuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ein weiteres Indiz ist
die rechtliche Beurteilung durch die Rechtsnachfolger der C. PR (Schreiben vom
19.9.1994), wonach nach Durchsicht aller Unterlagen und nach Auskunft der
vormaligen Steuerberater und Rechtsanwälte der Bw. nie Dienstnehmer der
Rechtsvorgänger gewesen sei. Aber auch diese Rechtsmeinung entbindet
die Behörde nicht von der amtswegigen Beurteilung des
Rechtsverhältnisses. Für diese Beurteilung maßgebend ist
die tatsächliche Tätigkeit des Bw. und der zu Grunde liegende Vertrag,
obwohl auch das Verhalten der Vertragsparteien (der Wille der Parteien) nicht
außer Acht gelassen werden darf.
Zur tatsächlichen
Tätigkeit des Bw. ist auszuführen, dass der Bw. vom FA mehrmals
aufgefordert wurde, seine Tätigkeit bei der Fa. C. PR zu beschreiben und
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schätzungschwerwiegende formelle und materielle MängelVerletzung der Mitwirkungspflichtgewerbliche oder nichtselbständige Einkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0149-W/02
- Stammnummer
- 5861
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF