Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0281-I/02
Einwände gegen die sachliche Richtigkeit des festgestellten Einheitswertes (Freilandwidmung statt Baulandwidmung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0281-I/02vom 10.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Kaltschmid, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Protokoll
über die am 19. September 1996 abgehaltene Generalversammlung haben die
Gesellschafter der Hotel W. Gesellschaft m.b.H. ua. folgenden unter Punkt
"Zweitens" dokumentierten Beschluss gefasst:
"Die
Firma " Hotel W. Gesellschaft m.b.H." wird auf Grund der Bilanz zum 31.12.1995
(einunddreißigsten Dezember neunzehnhundertfünfundneunzig), nach den
Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und unter Inanspruchnahme der
umgründungsrechtlichen Begünstigungen der Artikel II (zwei)
Umgründungssteuergesetz unter Übertragung auf die "G., R., S., K. OEG"
zu ihren bisherigen Beteiligungsverhältnissen, und zwar
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-
an A. R. zu 25 % (fünfundzwanzig von Hundert)
|
-
an Doktor W. S. zu 25 % (fünfundzwanzig von Hundert)
|
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an K. G. zu 25 % (fünfundzwanzig von Hundert)
|
-
an Doktor P. K. zu 25 % (fünfundzwanzig von Hundert)
umgewandelt."
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt für den durch diese Umwandlung verwirklichten
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang ausgehend vom zweifachen Einheitswert
(gemäß
§ 11 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz) in Höhe
von 1.486.000 S die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit 52.010 S ( = 3.779,71 €)
fest.
Die gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid eingebrachte Berufung vom 15. Oktober 2001 richtet
sich unter Verweis auf den beigeschlossenen, beim Finanzamt Kitzbühel
eingebrachten Antrag auf Wertfortschreibung vom 15. Oktober 2001 gegen diese
Bemessungsgrundlage mit der Begründung, der Einheitswert für die
gegenständliche Liegenschaft gehe offenbar von der seinerzeitigen Widmung
der Liegenschaft als Bauland aus. Mittlerweile sei diese Liegenschaft in
Freiland umgewidmet worden. Wie sich aus dem ebenfalls beiliegenden Gutachten
des Sachverständigen O. ergebe, betrage der Verkehrswert bei dieser
Liegenschaft 75 S pro m2, während der momentan von der Behörde
angenommene Einheitswert bei 85,05 S pro m2, also sogar noch über dem
Verkehrswert liege. Umso unverständlicher sei es dann, wenn dieser
Einheitswert auch noch verzweifacht und in diesem Umfang als
Bemesssungsgrundlage herangezogen werde. Das Berufungsbegehren war darauf
gerichtet, dass auf Basis eines angemessenen Einheitswertes eine Neufestsetzung
der Grunderwerbsteuer erfolge. Als Beilage zu einer ergänzenden
"Mitteilung" wurden der als Folge des Wertfortschreibungsantrages von der
Bewertungsstelle des Finanzamtes Kitzbühel am 22. November 2001 erlassenene
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001, Wertfortschreibung (§ 21(1)
Z 1 BewG) und der am gleichen Tag erlassene Einheitswertbescheid zum 1.
Jänner 2001, Nachfeststellung (§ 22 (1) BewG) zur Kenntnisnahme
übermittelt. Mit diesen beiden Bescheiden wurde zum einen der Einheitswert
des Grundbesitzes "Betriebsgrundstück bewertet als unbebautes
Grundstück" auf Null S wertfortgeschrieben und zum anderen mittels
Nachfestellung für den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) ein
Einheitswert festgestellt.
Über die Berufung gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung abweislich
abgesprochen und diese wie folgt begründet:
" Werden aufgrund einer Umwandlung
nach § 7 UmgrStG Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 1 oder 2 GrEStG
1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gem. § 11 Abs. 5 UmgrStG
vom Zweifachen des Einheitswertes zu
berechnen.
Als Wert des
Grundstückes gilt nach § 6 Abs 1 GrEStG der Einheitswert der
wirtschaftlichen Einheit, der auf den dem Zeitpunkt des Erwerbes unmittelbar
vorausgegangenen Zeitpunkt festgestellt worden ist ( VwGH vom 9.1.1952, 684/50).
Der diesbezügliche Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen, dieser ist gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheid für den Abgabenbescheid
bindend.
Gem § 6 Abs. 2
GrEStG ist ein Stichtagswert gesondert festzustellen, wenn sich die
Wertverhältnisse des Grundstückes seit dem letzten
Feststellungsbescheid wesentlich verändert haben.
Die abzuleitenden Bescheide
haben nicht nur von den verbindlich festgestellten Wertgrößen,
sondern etwa auch von der Feststellung über die Art des Gegenstandes und
über die Zurechnungsträger auszugehen (VwGH vom 8.11.1997, Zl.
1156/76).
Infolge der absoluten
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird weiters im § 295 Abs 1 BAO
bestimmt, daß ein von einem Feststellungsbescheid abhängiger
(abgeleiteter) Bescheid (Abgabenbescheid) selbst nach Eintritt der Rechtskraft
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, wenn der
Grundlagenbescheid nachträglich geändert, aufgehoben oder (erstmals)
erlassen wird (VwGH vom 16.3.1979, Zl.
2979/96,960,961/77).
Im
Gegenstandsfall wurde eine Nachfeststellung mit einem neuen Grundlagenbescheid
zum Stichtag 1.1.2001 neu erlassen, die Einbringung erfolgte aber mit
Bilanzstichtag 31.12.1995. Somit liegen die Voraussetzungen für eine
Änderung des Abgabenbescheides auf Grund der obigen Ausführungen nicht
vor, daran vermag auch das vorgelegte Schätzungsgutachten von G. O. vom
2.6.1982, sowie der abgewiesene Antrag auf Umwidmung von der Marktgemeinde vom
3.8.1993, wonach das Grundstück weiterhin Freiland bleibt, nichts zu
ändern. Die Berufung war daher abzuweisen."
Die Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung zu
replizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 des
Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (UmwG, BGBl.
Nr. 304/1996) können Kapitalgesellschaften nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des
Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in
eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder eingetragene
Erwerbsgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.
Werden gemäß
§
11 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991(UmgrStG) auf Grund
einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2
des Grunderwerbsteuergesetztes 1987 verwirklicht, so
ist die Grunderwerbsteuer
vom Zweifachen des Einheitswertes zu
berechnen. Auf Grund der Bestimmung des § 11 Abs. 5 UmgrStG als einer lex
specialis ist bei allen Umwandlungen nach § 7 UmgrStG, die einen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG verwirklichen, kraft
gesetzlicher Anordnung die Grunderwerbsteuer
vom Zweifachen des Einheitswertes zu
berechnen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
Grunderwerbsteuer Rz. 46 zu § 4 GrEStG 1987 und das dort zitierte VwGH- Erk
24.11.1994, 94/16/0253, ÖStZB 1995/419; Hanns F. Hügel/Johann
Mühlehner/Klaus Hirschler, Umgründungssteuergesetz, Kommentar, Rz 23
zu § 11; Wundsam-Zöchling- Huber- Khun, Umgründungsteuergesetz,
Kommentar, 3. Auflage, Rz 7 zu § 11).
Sieht § 11 Abs. 5 UmgrStG
als Sonderbemessungsgrundlage den zweifachen Einheitswert vor, dann besteht kein
Zweifel darüber, dass mit diesem Einheitswert nur der zum letzten dem
Erwerbsvorgang vorangehenden Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert
gemeint sein kann, steht doch dieser zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses
und damit im Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerpflichtigen
Erwerbsvorganges (Verpflichtungsgeschäftes) als Einheitswert für die
durch die Umwandlung übertragene Liegenschaft in Geltung. Vor dem
streitgegenständlichen Erwerbsvorgang wurde zuletzt (Bescheid vom 30.
März 1983) ausgehend von dem Einheitswert von 551.000 S der (erhöhte)
Einheitswert zum 1. Jänner 1983 in Höhe von 743.000 S festgestellt.
Dass das Finanzamt bei der Ermittlung des zweifachen Einheitswertes von dem
unmittelbar dem Erbwerbsvorgang vorausgegangenen Einheitswert ausgegangen ist,
blieb unbestritten und dies zeigt auch der gegenüber der Berufungswerberin
ergangene Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1997,
Zurechnungsfortschreibung ( § 21 (4) BewG), womit dem durch den
Umwandlungsbeschluss vom 19. September 1996 vereinbarten Eigentümerwechsel
gemäß
§ 21 Abs. 4 BewG zum nächstfolgenden 1. Jänner
bewertungsrechtlich Rechnung getragen wurde. Darin wird der zuletzt
festgestellte Einheitswert mit (erhöht) 743.000 S angeführt.
Sachverhaltsmäßig bestehen daher keine Zweifel, dass das Finanzamt
die Ermittlung des zweifachen Einheitswertes vom zuletzt festgestellten
Einheitswert vorgenommen hat, weshalb der betragsmäßige Ansatz der
Bemessungsgrundlage in Höhe von 1,486.000 S der Bestimmung des § 11
Abs. 5 UmgrStG entspricht. Wenn die Berufungswerberin die Bemessungsgrundlage
letztlich bekämpft mit dem Argument, der Einheitswert für die
gegenständliche Liegenschaft beruhe auf der seinerzeitigen Baulandwidmung,
"mittlerweile" sei diese Liegenschaft in Freiland mit landwirtschaftlicher
Nutzung umgewidmet worden, dann wendet sie sich im Ergebnis mit diesem
Vorbringen ausschließlich gegen die sachliche Richtigkeit des bislang
festgestellten Einheitswertes. Dieses Vorbringen vermag auf Grund der
nachstehend dargestellten verfahrensrechtlichen Rechtslage nicht das
Berufungsbegehren zu stützen.
Über die wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des
§ 19 BewG und damit über die Einheitswerte haben die
Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden
Weise nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 abzusprechen (VwGH
28.01.1993, 91/16/0114). Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert
ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Einheitswertbescheide
sind gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur
von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art des Gegenstandes und über die
Zurechnungsträger auszugehen. Die im Einheitswertbescheid getroffenen
Feststellungen erwachsen mit Wirkung für den abgeleiteten Bescheid in
Rechtskraft. Nach § 252 BAO kann ein Abgabenbescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, die im Feststellungsbescheid
(Einheitswertbescheid) getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Eine
Berufung gegen einen Steuerbescheid, deren Einwendungen sich allein gegen die
Einheitswertfeststellung richtet, ist demnach als unbegründet abzuweisen
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 4 und 4a zu §
6 GrEStG 1987). Im vorliegenden Berufungsfall bekämpft die
Berufungswerberin den Grunderwerbsteuerbescheid im Ergebnis mit dem Vorbringen,
dass die nach § 11 Abs. 5 UmgrStG anzusetzende Sonderbemessungsgrundlage
des zweifachen Einheitswertes deshalb unrichtig sei, weil der dieser Berechnung
zugrundegelegte Einheitswert von 743.000 S, Art des Grundstückes
"Unbebautes Grundstück" noch von der früheren Baulandwidmung ausgehe
und die mittlerweile vorliegende Freilandwidmung des Grundstückes nicht
berücksichtige. Diese Einwendungen richten sich somit gegen die sachliche
Richtigkeit der im Bewertungsverfahren getroffenen Einheitswertfeststellung bzw.
der dabei festgestellten Art des Bewertungsgegenstandes. Diese Argumente
hätten aber mit Aussicht auf Erfolg im Bewertungsverfahren durch einen auf
die Bestimmung des § 21 BewG und §193 BAO gestützten Antrag auf
Art- bzw. Wertfortschreibung geltend gemacht werden müssen.
Fortschreibungsbescheide gemäß
§ 21 BewG und § 193 BAO
dienen nämlich nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in
den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des
jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten,
Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen- und Werturteile, die in frühere
in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können
mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf
spätere Stichtage eine Berichtigung erfahren (VwGH vom 15.2.1991,
89/15/0011, Stoll, BAO, Kommentar, Band 2, Seite 2039 f). Diesbezüglich
bleibt noch festzuhalten, dass aus den Angaben in dem gleichzeitig mit der
gegenständlichen Berufung abgefassten Antrag auf Wertfortschreibung sich
ergibt, dass die Umwidmung von Bauland in nunmehr Freiland bereits durch den am
20. Juli 1981 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplan erfolgt ist und damit
auf Grund der dadurch geänderten tatsächlichen Verhältnisse ab
damals die Voraussetzungen für eine etwaige Beantragung einer Wert- bzw.
Artfortschreibung vorlagen. Diesbezüglich wird noch erwähnt, dass
zudem vom Gemeinderat der Marktgemeinde laut Schreiben vom 3. August 1993,
dieses zugestellt dem nunmehr einschreitenden rechtlichen Vertreter ( =
Gesellschafter der W. GmbH und jetzt der OEG) am 10. August 1993, das Ansuchen
der Hotel W. Gesellschaft m.b.H. um Änderung des Flächenwidmungsplanes
abgelehnt wurde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die seit 1981
(und damit bereits vor dem letzten Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1983
schon) bestehende Freilandwidmung die Hotel W. Gesellschaft m.b.H. zu einem
Antrag auf Art- bzw. Wertfortschreibung veranlassen sollen. Die Folgen der
unterbliebenen frühzeitigen Antragstellung im Sinne des § 193 BAO,
wodurch der Einheitswert unbestrittenermaßen nicht zu einem 1. Jänner
fortgeschrieben wurde, der noch vor dem Erwerbsvorgang lag, muss die
Berufungswerberin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Hotel W. Gesellschaft m.b.H.
gegen sich gelten lassen (vgl. auch § 191 Abs. 4 BAO). Aber auch für
die Berufungswerberin, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Zuge der
Umwandlung durchaus (und dies zeigt das nunmehrige Berufungsvorbringen mit aller
Deutlichkeit) erkennen hätte müssen, dass der nach § 11 Abs. 5
UmgrStG die Basis für die Grunderwerbsteuerbemessung bildende Einheitswert
noch von der Baulandwidmung ausging, hätte rechtlich selbst noch die
Möglichkeit gehabt, durch eine entsprechende Antragstellung auf Wert- oder
Artfortschreibung bis längstens 31. Dezember 1996 gemäß
§
193 Abs. 2 BAO eine Fortschreibung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1996
herbeizuführen. Der diesfalls dann zum Feststellungstichtag 1. Jänner
1996 unter Beachtung der Freilandwidmung festgestellte Einheitswert wäre
dann jener Einheitswert gewesen, der zum letzten dem Erwerb
(grunderwerbsteuerpflichtiges Verpflichtungsgeschäft ist der
Umwandlungsbeschluss vom 19. September 1996) vorangehenden
Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde. Daran hätte auch nichts
geändert, dass dieser Feststellungsbescheid gegebenenfalls erst nach
Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheides erlassen worden wäre, denn dem
geänderten Einheitswert wäre nachträglich gemäß
§
295 BAO Rechnung zu tragen gewesen. Das Unterbleiben des Stellens eines solchen
Fortschreibungsantrages bis längstens 31.12.1996, wodurch der Einheitswert
noch zu einem Stichtag vor dem Erwerbvorgang festgestellt worden wäre, hat
die Berufungswerberin selbst zu vertreten. Dem Umstand aber, dass als Folge des
gleichzeitig mit der Berufung gestellten Antrages auf Wertfortschreibung vom 15.
Oktober 2001 (beim Finanzamt Kitzbühel eingelangt am 25. Oktober 2001) die
Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes mit dem am 22. November 2001 ausgefertigten
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001, Wertfortschreibung den
Einheitswert mit Null S festgestellt und gleichzeit mit dem Einheitswertbescheid
zum 1. Jänner 2001, Nachfeststellung für den Steuergegenstand
"landwirtschaftlicher Betrieb" den Einheitswert mit 3.000 S festgestellt hat,
kommt für die Entscheidung des Berufungsfalles keine entscheidende
Bedeutung mehr zu, denn diese Festellungen zum 1. Jänner 2001 (siehe §
193 Abs. 2 BAO) erfolgten unbestrittenermaßen nicht zu einem dem
Erwerbsvorgang unmittelbar vorangehenden Feststellungszeitpunkt. War daher bei
der Entscheidung des Streitfalles an Sachverhalt unbedenklich davon auszugehen,
dass der zum letzten dem Erwerb vorangehenden Feststellungszeitpunkt
festgestellte Einheitswert jener in Höhe von 743.000 S war, dann errechnet
sich auf Grund der Sonderbestimmung des § 11 Abs. 5 UmgrStG die GrESt-
Bemessungsgrundlage mit dem zweifachen Einheitwert von diesem. Der
streitgegenständliche Ansatz der Bemessungsgrundlage von 1,486.000 S war
folglich rechtens. Die in der Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid
vorgebrachten Einwände gegen die sachliche Richtigkeit des im
Bewertungsverfahren festgestellten Einheitswertes vermochten hingegen keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides aufzuzeigen,
standen doch diesen Ausführungen die Verfahrensbestimmungen der
§§ 192 und 252 Abs. 1 BAO entgegen. Es war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
10. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 11 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinheitswertArtfortschreibungWertfortschreibungFeststellungsbescheidGrundlagenbescheidabgeleiteter Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0281-I/02
- Stammnummer
- 5830
- Gültig
- 10.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF