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Findok · Erlässe & Informationen

SZK-220802/0004-PM/2012

Fristverlängerung des Abgabetermins von Lohnzettel der Art 23 und Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988

geltende FassungInfo PMSZK-220802/0004-PM/2012vom 09.02.2012

Wortlaut laut Findok

Die gegenständliche Information des Produktmanagements ergeht in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen (Abteilung VI/6, VI/7). Gemäß § 109b Abs. 6 Einkommensteuergesetz 1988 sind Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 in elektronischer Form bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln. Für Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 betreffend das Kalenderjahr 2011 bestehen keine Bedenken, wenn diese bis 31. März 2012 in elektronischer Form übermittelt werden. Hinsichtlich Lohnzettel der Art 23 bestehen keine Bedenken, wenn diese, bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jänner 2012, bis 31. März in elektronischer Form übermittelt werden. In beiden Fällen ist die elektronische Übermittlung über ELDA frühestens zum 01. März 2012 technisch durchführbar. Bundesministerium für Finanzen, 9. Februar 2012

Normen und Schlagworte

FristverlängerungAbgabeterminLohnzettelMitteilung gem. § 109bLohnzettel Art 23Auslandsbezüge

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info PM
Geschäftszahl
SZK-220802/0004-PM/2012
Stammnummer
57750
Gültig
09.02.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF