Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0165-F/10
Liebhabereibeurteilung ("Vermietung" von Ordinationsräumlichkeiten an Ärzte durch einen Arzt)
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0165-F/10vom 31.01.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Ermessensübung hinsichtlich der Aufhebung wird darauf hingewiesen, dass es den Anordnungen des Gesetzgebers über ein zweitinstanzliches Verfahren zuwiderlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in entscheidungswesentlichen Punkten zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn der Unabhängige Finanzsenat statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt, feststellt und einer rechtlichen Beurteilung unterzieht. Es handelt sich bei den ungeklärten Sachverhaltsfragen im Übrigen auch nicht um solche, die sich für die Referentin mit geringem Aufwand im Vorhaltsweg klären lassen würden. Im Übrigen käme es zu erheblichen Verfahrensverzögerungen dadurch, dass der Unabhängige Finanzsenat den Parteien (Bw, Finanzamt) des Verfahrens vor einer inhaltlichen Entscheidung zwecks Wahrung des Rechts auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) Ermittlungsergebnisse wechselseitig vorhalten müsste. Nach Ansicht der Referentin wäre es durchaus sinnvoll, die offenen Sachverhaltsfragen im Wege einer Betriebsprüfung zu klären. Laut Veranlagungsakt wurde eine solche letztmalig im Jahr 1999 für die Jahre 1995 bis 1997 durchgeführt.
Da der Bw - wie die vorstehenden Ausführungen ebenfalls deutlich zeigen - bis dato von sich aus zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht im erforderlichen Maß beigetragen hat, wird er ausdrücklich auf die ihn treffende Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Ob tatsächlich anders lautende Bescheide zu erlassen sein werden, hängt vom Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ab (vgl. Ritz, BAO3, § 289 Tz 11).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 31. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0165-F/10
- Stammnummer
- 57567
- Gültig
- 31.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF