Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1344-W/03
Darlehen für Ablöse des Hälfteanteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung nach Scheidung keine Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1344-W/03vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Darlehen für Ablöse des Hälfteanteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung nach Scheidung sind keine Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
sind Darlehenszinsen für den Erwerb des Hälfteanteils einer
Eigentumswohnung von der geschiedenen Ehefrau als Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastung.
a) Berufung
Das zuständige
Finanzamt Hollabrunn (FA) erließ am 2. Mai 2003 den
Einkommensteuerbescheid 2002 (Arbeitnehmerveranlagung).
Gegen diesen Bescheid
erhob der Bw. mit Schreiben vom 9. Mai 2003 Berufung und brachte vor, er
habe im Jahre 1997 bei einer namentlich genannten Sparkasse zum Ankauf des
seiner ehemaligen Gattin gehörenden Hälfteanteils der gemeinsamen
Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen. [Laut Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung ist der Bw. geschieden.] Somit sei er
Alleineigentümer dieser Eigentumswohnung und es sei daher dieses Darlehen
für die Schaffung zusätzlichen Wohnraums verwendet worden. Die
hiefür aufgewendeten Gesamtzinsen würden im Jahr 2002 laut einem
beiliegenden Kontoauszug € 2.574,20 betragen. Der Bw. habe diese
Position in seinem ursprünglichen Antrag zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 vergessen und beantrage daher, diesen Betrag von
€ 2.574,20 als Sonderausgaben bzw. als andere
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
b)
BVE
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. Juli 2003 wies das FA die Berufung mit der Begründung ab,
gemäß "§ 18 Abs. 3 lit. d EStG 1988" [richtig:
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988] würden
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum (Errichtung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen bzw. die Sanierung durch befugte
Unternehmer) aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen, zu
den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören.
Bei Aufwendungen für die
Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung würden
Sonderausgaben nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude
herstellt oder herstellen lässt. Es sei daher Voraussetzung, dass ein
Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung errichtet, also Wohnraum geschaffen werde.
Für den Kauf eines fertigen Hauses oder einer fertigen Eigentumswohnung
aufgewendete Beträge würden keine Sonderausgaben darstellen. Nur die
Kosten der eigentlichen Errichtung, nicht auch die Kosten der Erlangung des
Eigentumsrechts seien begünstigt. Auch Darlehensrückzahlungen seien
nur insoweit begünstigt, als die Darlehen aufgenommen wurden, um mit den so
beschafften Mitteln selbst die Errichtung von Eigenheimen bzw.
Eigentumswohnungen durchzuführen.
Das vom Bw. im Jahr 1997 bei
der Sparkasse aufgenommene Darlehen sei laut Angaben des Bw. zum Ankauf des
damals der Ehegattin gehörenden Hälfteanteils an der gemeinsamen
Eigentumswohnung aufgenommen worden. Der Ankauf eines Hälfteanteils an
einer Eigentumswohnung stelle keine begünstigte Darlehensverwendung dar.
Die Darlehensrückzahlungen samt Zinsen für dieses Darlehen seien somit
als Sonderausgaben nicht absetzbar.
c)
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom
16. Juli 2003 brachte der Bw. vor, gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2002
seien ua. folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen: Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden bzw. wurden. Auch die Aufwendungen für
den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen seien
abzugsfähig.
In § 18 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 werde ausdrücklich festgehalten, dass
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum sowie Zinsen
für derartige Darlehen im Sinne der angeführten Bestimmungen
Sonderausgaben darstellen würden.
Die vom FA in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung dargelegte Rechtsmeinung, dass
Sonderausgaben nur dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude
herstellt oder herstellen lässt, sei durch das zitierte Gesetz nicht
gedeckt. Das Gesetz spreche bei der Voraussetzung zur Anerkennung als
Sonderausgaben auch nicht davon, dass ein Kauf eines fertigen Hauses oder einer
fertigen Eigentumswohnung vorliegen müsse. Vielmehr sei eine Vermehrung
eines Wohnraumes bzw. der Wohnfläche einer Eigentumswohnung und die
hiefür aufgewendeten Geldmittel als Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988
anzusehen.
Da der Bw. durch Ankauf von
zusätzlichem Wohnraum, also Ausgaben zur Wohnraumbeschaffung ein Darlehen
aufnehmen und hiefür im Jahr 2002 € 2.574,20 an Zinsen habe
zahlen müssen, seien diese Zinsen als Sonderausgaben bzw. als
außergewöhnliche Belastung anzusehen.
Der Bw. dürfe darauf
aufmerksam machen, dass in der Begründung der Berufungsvorentscheidung die
gesetzliche Bestimmung falsch zitiert worden sei. Es gebe nämlich im
Abs. 3 keine lit. d, es müsse richtig lauten Abs. 1 Z 3
lit. b EStG 1988.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs.
1 Z 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder
Wohraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen:
|
lit. a:
|
Mindestens achtjährig
gebundene, vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger
geleistete Beträge,
|
lit. b:
|
zur Errichtung von
näher bestimmten Eigentumswohnungen verausgabte Beiträge,
|
lit. c:
|
Ausgaben für durch
befugte Unternehmer durchgeführte Sanierung von Wohnraum und
|
lit. d:
|
Rückzahlungen und Zinsen
von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis c aufgenommen
wurden.
Laut Vorbringen des Bw. in der
Berufung wurde das Darlehen anlässlich der Scheidung zur Ausbezahlung der
Ehefrau betreffend des ihr gehörigen Anteils an der vormals ehelichen
Eigentumswohnung verwendet. Zahlungen für den Erwerb eines Anteils an einer
bereits bestehenden Eigentumswohnung erfüllen jedoch (siehe obige
Aufzählung) keinen der Tatbestände einer Wohnraumbeschaffung oder
Wohnraumsanierung gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a
bis d EStG 1988.
Eine Wohnraumschaffung im Sinne
der lit. a liegt vor, wenn achtjährig gebundene Beträge an die im
Gesetz näher definierten Bauträger geleistet werden. Zahlungen an die
geschiedene Ehefrau scheiden daher - abgesehen von der weiteren
Voraussetzung der besonderen achtjährigen Bindung - aus (vgl. Doralt,
Kommentar EStG, 7. Lieferung, § 18 Tz 125).
Eine Errichtung im Sinne der
lit. b ist nur gegeben, wenn neuer Wohnraum geschaffen (gebaut) wird. Der Erwerb
einer bereits fertiggestellten Eigentumswohnung bzw. wie im vorliegenden Fall
eines Hälfteanteils an einer bereits bestehenden Eigentumswohnung ist somit
nicht begünstigt (Doralt, aaO, § 18 Tz. 151, mit
ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).
Eine Sanierung bereits
bestehenden Wohnraums (lit. c) liegt ebenfalls nicht vor.
Werden Aufwendungen für
die begünstigte Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumsanierung nach lit. a bis c
nicht mit Eigen-, sondern Fremdmitteln bezahlt, dann steht gemäß lit.
d der Sonderausgabenabzug erst im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung zu
(Doralt, aaO, § 18 Tz 208). Da jedoch - wie bereits gezeigt
- kein Tatbestand der lit. a bis c erfüllt ist, scheidet auch eine
Anwendung von lit. d aus.
Die im Zuge einer Ehescheidung
erfolgte finanzielle Ablöse des Hälfteanteils der Ehefrau an der
gemeinsamen Eigentumswohnung stellt auch keine - wie in der Berufung
weites geltend gemacht wird - außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 dar, da es sich nicht um eine Belastung sondern um eine
Vermögensumschichtung handelt, weil der Bw. mit den aufgewendeten
Beträgen einen Vermögenswert, nämlich den Anteil an einer
Eigentumswohnung erwirbt (Doralt, aaO, § 34 Tz 20). Ein weiteres
Vorbringen betreffend außergewöhnlicher Belastung wurde vom Bw. nicht
erstattet.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1344-W/03
- Stammnummer
- 5739
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF