Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0234-W/03
Fortführung eines Unternehmens für die Erwerberhaftung, zeitliche Abgrenzung der haftungsgegenständlichen Abgaben, Dienstgeberbeiträge sind nicht betrieblich veranlasst, Unkenntnis der aushaftenden Abgaben vorwerfbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-W/03vom 05.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Dienstgeberbeiträge kommt eine Haftungsinanspruchnahme nach § 14 BAO nicht in Betracht, da es sich dabei weder gemäß Abs. lit. a um Abgaben handelt, bei denen sich die Abgabenpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens gründet, da diese auch ohne Führung eines Betriebes von privaten Personen geschuldet werden können, noch um Steuerabzugsbeträge nach Abs. 1 lit. b.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Dr. Robert Steiner,
Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
in Wien vom 16. September 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 14 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Haftungsschuld auf
€ 1.281,22 eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
4. Dezember 2001 erwarb der Bw. von der B-GmbH die von ihr in W., Z-Gasse,
betriebene Änderungsschneiderei durch Übernahme der
Betriebsstätte und sämtlicher der darauf befindlichen
Inventargegenstände sowie durch Eintritt in die Mietrechte um den Kaufpreis
von S 150.000,00 (€ 10.900,93), zuzüglich
Umsatzsteuer.
Mit Bescheid vom
16. September 2002 wurde der Bw. gemäß
§ 14 BAO
als Erwerber des Unternehmens der B-GmbH für Abgaben, nämlich
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fällig
am
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Betrag
in €
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U
11/00
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15.01.01
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41,21
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U
12/00
|
15.02.01
|
95,06
|
U
2000
|
15.02.01
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875,84
|
U
03/01
|
15.05.01
|
202,03
|
U
08/01
|
15.10.01
|
67,08
|
U
12/01
|
15.02.02
|
2.335,12
|
U
2001
|
15.02.02
|
2,40
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DB
06/01
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16.07.01
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20,42
|
DZ
06/01
|
16.07.01
|
11,63
|
DB
09/01
|
15.10.01
|
86,92
|
DZ
09/01
|
15.10.01
|
9,88
|
DB
10/01
|
15.11.01
|
73,04
|
DZ
10/01
|
15.11.01
|
8,28
|
DB
11/01
|
17.12.01
|
12,28
|
DZ
11/01
|
17.12.01
|
1,38
|
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Gesamt
3.842,57
zur Haftung
herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erwerber eines
Unternehmens, soweit dieses im Ganzen übereignet wird, für Abgaben,
bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet,
haften würde. Der Nachweis des Betriebserwerbes und der bereits erfolgten
Zahlungen wäre in der Berufung vom 21. August 2002 gegen die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung erbracht
worden.
In der am 24. September
2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass das Unternehmen
des B., Nachfolger der B-GmbH, nicht im Ganzen übereignet worden wäre,
sondern lediglich das Inventar der Betriebsstätte in W., Z-Gasse. Vielmehr
würde Herr B. das Unternehmen der B-GmbH als Einzelunternehmen in einer
neuen Betriebsstätte in W., A-Straße, weiterführen. Auch aus dem
Firmenbuchauszug wäre ersichtlich, dass die B-GmbH in ein Einzelunternehmen
ungewandelt worden wäre.
Weiters brachte er vor, dass es
ihm im Zeitpunkt der Übereignung nicht möglich gewesen wäre, die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Übereignerin zu kennen, zumal Herr
B. vertraglich ausdrücklich erklärt hätte, dass die GmbH keine
Abgabenschulden hätte.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 26. November 2002 gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und
verminderte das Haftungsausmaß um die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 875,84 und führte begründend aus, dass eine Haftung nach
§ 14 BAO nicht nur bei einer Übergabe eines Unternehmens,
sondern auch im Falle des Erwerbes eines gesondert geführten Betriebes,
nämlich der in W., N-Gasse (gemeint wohl: in W., Z-Gasse), geführten
Änderungsschneiderei, bestehen könne.
Bezüglich der
Änderung der Höhe der Haftung stellte das Finanzamt fest, dass nicht
direkt zuordenbar wäre, ob der Abgabenanspruch der Nachforderung an
Umsatzsteuer 2000 innerhalb des Jahres vor der Übereignung entstanden
wäre.
Mit Schreiben vom
27. Dezember 2002 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter
Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber gemäß
§ 14 Abs. 1 BAO
a)
für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des
Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des
letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres
entfallen;
b)
für Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten, vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen
waren.
Dies
gilt nur insoweit, als der Erwerber im Zeitpunkt der Übereignung die in
Betracht kommenden Schulden kannte oder kennen musste und insoweit, als er an
solchen Abgabenschuldigkeiten nicht schon so viel entrichtet hat, wie der Wert
der übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten) ohne Abzug
übernommener Schulden beträgt.
Der Einwand des Bw., dass das
Unternehmen der B-GmbH nicht im Ganzen übereignet worden wäre, weshalb
er auch nicht für deren Abgabenschulden haften könne, geht ins Leere,
da Gegenstand des Erwerbes nicht nur ein Unternehmen, sondern auch ein gesondert
geführter Teilbetrieb sein kann (vgl. VwGH 29.1.1998, 95/15/0037). Ein
solcher Teilbetrieb wurde aber unzweifelhaft erworben, da nach dem am
4. Dezember 2001 abgeschlossenen Kaufvertrag sowohl die Betriebsstätte
in W., Z-Gasse, - durch Eintritt in die Mietrechte - als auch
sämtliche darauf befindliche Inventargegenstände übernommen
wurden.
Daran vermag auch der Umstand,
dass Herr B. als ehemaliger Geschäftsführer der B-GmbH diese nunmehr
nach am 22. Jänner 2002 erfolgter Umwandlung als Einzelunternehmen an
einem anderen Standort weiterführt, nichts ändern.
Für die Haftung ist
lediglich entscheidend, ob die übernommenen Grundlagen den Erwerber in die
Lage versetzen, ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen
einen dem übernommenen Betrieb gleichartigen Betrieb fortzuführen
(VwGH 22.4.1986, 85/14/0165). Die Haftung besteht darüber hinaus
unabhängig davon, ob der Erwerber den Betrieb tatsächlich
fortführt (VwGH 20.6.1995, 93/13/0088).
Der Erwerb eines Unternehmens
setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit die Übereignung
der wesentlichen Grundlagen voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen
Grundlagen des Betriebes gehören, richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalles, wobei es dabei in erster Linie auf die funktionelle Bedeutung der
Betriebsmittel für den Betrieb ankommt. Für den Betrieb einer
Änderungsschneiderei sind daher jedenfalls die erworbenen Maschinen als
betriebswesentliche Grundlage anzusehen.
Die Haftung
nach § 14 BAO besteht lediglich insoweit, als der Erwerber die in
Betracht kommenden Abgabenschulden im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder
kennen musste. Leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich des Nichtwissens
genügt zur Begründung der Haftung (vgl OGH vom
29. Juni 1982, 5 Ob 647/82).
Das
Vorbringen des Bw., dass es ihm im Zeitpunkt der Übereignung nicht
möglich gewesen wäre, die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Übereignerin zu kennen, da Herr B. vertraglich ausdrücklich
erklärt hätte, dass die GmbH keine Abgabenschulden hätte, ist
nicht geeignet, den Bw. zu exkulpieren, da nach der herrschenden Lehre (Ritz,
BAO, 37) die Unkenntnis der Schuldigkeiten einer Haftungsinanspruchnahme
insbesondere dann nicht entgegensteht, wenn der Erwerber bei gehöriger,
allgemein üblicher Sorgfaltsanwendung von der Schuld hätte erfahren
müssen.
Hiebei ist
(nach § 1297 ABGB) jene Sorgfalt zu Grunde zu legen, die bei
gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, und darüber
hinaus (nach § 1299 ABGB) jene besondere Sorgfalt, die gerade ein
Unternehmensübergang erfordert. Die so verstandene Sorgfalt erfordert die
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher, die Befragung des
Veräußerers über den Stand der Passiven, über die er dem
Erwerber nach der Übung des redlichen Verkehrs ein lückenloses
Verzeichnis auszuhändigen hat, und die genaue Prüfung der auf diese
Weise hervorgekommenen oder sonst bekannten Schulden, da sich der Erwerber nicht
bloß auf die Auskunft des Veräußerers verlassen darf, die den
Erwerber nicht von der Pflicht befreit, auch in die Geschäftsbücher
Einsicht zu nehmen.
Allerdings
besteht nach § 14 Abs. 1 lit. a BAO die Haftung nur
für Abgaben, die auf den Betrieb des Unternehmens ursächlich
zurückzuführen sind, somit Abgaben, bei denen materiellrechtlich die
Führung eines Unternehmens Tatbestandsmerkmal ist. Es wird daher auf
Abgabenansprüche abgestellt, die nur dadurch entstehen können, dass
der Inhaber durch seine unternehmerische Tätigkeit den
materiellrechtlichen, die Abgabepflicht begründenden Tatbestand
auslöst. Gehört jedoch die Führung des Unternehmens nicht zum
materiellrechtlichen Tatbestand, so kann für die Abgabe, mag sie auch durch
den Betrieb veranlasst sein, nicht die Haftung des § 14 BAO in
Anspruch genommen werden (VwGH 9.6.1989, 86/17/0194).
Da die im
Haftungsbescheid enthaltenen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe sowie die Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen weder eine unternehmerische Tätigkeit
voraussetzen, da diese auch ohne Führung eines Betriebes von privaten
Personen geschuldet werden können, noch - im Gegensatz zur Lohnsteuer
- Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 14 Abs. 1
lit. b BAO, für die die Führung eines Unternehmens nicht
Tatbestandsmerkmal wären, darstellen, erfolgte die Haftungsinanspruchnahme
von DB + DZ 06/01 sowie 09-11/01 im Gesamtbetrag von € 223,83
nicht zu Recht.
Darüber
hinaus ist die Haftung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO
zeitlich beschränkt auf solche Abgaben, die auf die Zeit seit dem Beginn
des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.
Diesbezüglich ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
abzustellen.
Da der
Betrieb am 4. Dezember 2001 erworben wurde, erfolgte auch die
Haftungsinanspruchnahme für die Umsatzsteuer 2001 sowie die
Umsatzsteuervorauszahlung 12/01 in Höhe von € 2.337,52 nicht zu
Recht, da der Abgabentatbestand erst nach der Übereignung verwirklicht
wurde bzw. der Zeitpunkt nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Allerdings
bestand die Haftung für die Umsatzsteuervorauszahlungen 11-12/00, 3/01 und
8/01 in Höhe von € 405,38 sowie - entgegen der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Ansicht - die Haftung für
die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 875,84 zu Recht, da der
Haftungszeitraum nicht bloß das vor der Übereignung gelegene Jahr
(zwölf Monate), sondern die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahres (daher 1. Jänner 2000 bis
4. Dezember 2001) umfasst und diese Abgaben ausschließlich diesen
Zeitraum betreffen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
5. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ErwerberhaftungUnternehmenBetriebübernommene GrundlagenKenntniszeitlich beschränktTatbestandsmerkmalDienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-W/03
- Stammnummer
- 5736
- Gültig
- 05.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF