Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0448-F/02
Rückforderung von Kinderabsetzbeträgen ohne entsprechende Rechtsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0448-F/02vom 04.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung im Jahr
1995 zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer hat im
Jahr 1995 für seinen Sohn und seine Tochter Kinderabsetzbeträge in
Höhe von insgesamt 9.975,00 S bezogen. Die im Einkommensteuerverfahren
des betreffenden Jahres im Zusammenhang mit der auswärtigen
Berufsausbildung seiner Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 199.656,00 S blieben in dem
im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg
vom 20.11.1997, 147-GA3BK-DVi/94 und 106-GA7BK-DVi/96,
unberücksichtigt.
Mit Erkenntnis vom 28.11.1997,
B 426/97, hat der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 20. November 1997, soweit er
die Einkommensteuer für das Jahr 1995 zum Gegenstand hatte, wegen Anwendung
verfassungswidriger Bestimmungen aufgehoben, wobei die Beschwerde des
Berufungsführers jenen Anlassfällen gleichgehalten wurde, die zur
Aufhebung mehrerer die Familienbesteuerung betreffende Bestimmungen des
EStG 1988 mit Erkenntnis vom 17.10.1997, G 168/96 ua., geführt
hatten.
Im fortgesetzten Verfahren
sprach die Finanzlandesdirektion für Salzburg mit Bescheid vom 18.6.1998,
RV 11/1-7/98, erneut über die Einkommensteuer 1995 ab, wobei die vom
Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen keine Anwendung fanden und
neben dem Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 nach der im
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.10.1997, G 168/96,
angesprochenen "Prozentsatzmethode" ermittelte Unterhaltsleistungen in Höhe
von 130.044,00 S als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wurden.
Mit Bescheid vom 20. August
1998 forderte das Finanzamt vom Berufungsführer im Jahr 1995 für
seinen Sohn und seine Tochter zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge in
Höhe von insgesamt 9.975,00 S zurück.
Dagegen wandte sich der
Berufungsführer mit Berufung und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Während das Finanzamt im
Ergebnis die Auffassung vertritt, dass der ursprünglich
rechtmäßigen Gewährung der Kinderabsetzbeträge im Jahr 1995
infolge der Aufhebung der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3
EStG 1988 und der dem Berufungsführer zuerkannten Anlassfallwirkung
die Rechtsgrundlage entzogen worden sei, woraus sich der materiellrechtliche
Anspruch auf Rückforderung der rechtsgrundlos bezogenen
Kinderabsetzbeträge ergebe, wendet der Berufungsführer ein, dass das
Finanzamt den Rückforderungsbescheid auf keine geltende gesetzliche
Bestimmung zu stützen vermocht, sondern diesen auf Grund einer
denkunmöglichen Norminterpretation erlassen habe und daher einen inhaltlich
rechtswidrigen Bescheid erlassen habe.
Nach der
Geschäftsverteilung des unabhängigen Finanzsenates sind die jeweiligen
Außenstellen für sämtliche dem unabhängigen Finanzsenat
durch Abgabenvorschriften übertragenen Aufgaben hinsichtlich der im
jeweiligen Bundesland gelegenen Finanzämter (Finanzlandesdirektion)
zuständig. Da sich sämtliche Mitglieder der somit zuständigen
Außenstelle Salzburg für befangen erklärt haben und eine
Entscheidung durch ein Organ der Außenstelle Salzburg daher nicht
möglich war, ist nach der Geschäftsverteilung des unabgängigen
Finanzsenates die Außenstelle Feldkirch zur Entscheidung über die
strittige Angelegenheit berufen. Derartige der Außenstelle Feldkirch
übertragene Berufungsfälle fallen nach der Geschäftsverteilung in
die Zuständigkeit des Senates 5.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die vom Berufungsführer
vertretene Auffassung wurde im Ergebnis durch das zwischenzeitig ergangene,
über einen gleichgelagerten Fall absprechende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2003, 99/14/0299, bestätigt.
Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass
der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.1997, G 168/96, ua. die
lit. a der Z 3 des § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, und die Z 1
des § 34 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, als verfassungswidrig
aufgehoben habe. Der Verfassungsgerichtshof habe somit nicht nur die Bestimmung
des § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 aufgehoben, in der
angeordnet werde, dass die Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten
seien, sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a leg. cit., die dem Steuerpflichtigen den Anspruch auf
Kinderabsetzbeträge einräume einschließlich dessen Verweis auf
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, der die Grundlage für
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge bilde.
Infolge der Nichtanwendbarkeit der Bestimmung des § 26 FLAG 1967
sei der Behörde keine Rechtsgrundlage für die Erlassung eines
Bescheides, mit dem die dem Beschwerdeführer gewährten
Kinderabsetzbeträge hätten zurückgefordert werden können,
zur Verfügung gestanden. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die
Erlassung eines entsprechenden Leistungsgebotes an den Beschwerdeführer
habe auch nicht durch das Ergehen eines auf § 92 Abs. 1 BAO gestützten
Feststellungsbescheides ersetzt werden können. Die
bescheidmäßige Rückforderung der seinerzeit zur Auszahlung
gelangten Kinderabsetzbeträge hätte nur auf Grundlage einer
gesetzlichen Anordnung (Art. 18 B-VG) erfolgen dürfen
Da eine solche gesetzliche
Anordnung aber auch im vorliegenden Fall ohne Zweifel nicht bestand, ist die
Rückforderung der Kinderabsetzbeträge ohne entsprechende gesetzliche
Grundlage erfolgt. Es war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
4. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0448-F/02
- Stammnummer
- 5733
- Gültig
- 04.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF