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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 10–12

3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO)

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

3. Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 LVO) 3.1. Einkunftsquellenvermutung Rz 10: Im Fall von Betätigungen mit Vermutung der Annahme einer Einkunftsquelle ist das Vorliegen von Einkünften zunächst anzunehmen. Liebhaberei liegt nur im Ausnahmefall vor, und zwar dann, wenn die Absicht, einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweist, ist nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Rz 11: Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen lässt (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0047). Als Ausfluss der ihn nach § 119 BAO treffenden Pflichten hat er alle jene Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit offen zu legen, die nur ihm bekannt sein können und für die er demnach näher an Sache und Beweis als die Abgabenbehörde ist (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012). Rz 12: Für die Liebhabereibeurteilung sind die Erfolgsaussichten im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblich. Es ist somit für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu beurteilen, ob anhand objektiver Umstände, wie sie sich im jeweiligen Veranlagungszeitraum (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung ab Beginn der Liebhabereiprüfung) darstellen, die Absicht, innerhalb eines absehbaren, mehrjährigen Zeitraums einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erzielen, nachvollziehbar ist ("Jahr-für-Jahr-Betrachtung"). Die Erlassung vorläufiger Bescheide kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe Rz 190).

Normen und Schlagworte

Einkunftsquellenvermutungtypisches Erscheinungsbild eines GewerbebetriebesJahr-für-Jahr-Betrachtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF