Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 211
11. Kurzübersicht Liebhaberei
geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 24.06.2025
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Wortlaut laut Findok
11. Kurzübersicht Liebhaberei
Rz 211:
|
Übersicht Liebhaberei
| |
Verluste treten auf bei
|
"normaler" Tätigkeit
|
"verdächtiger" Tätigkeit
|
Vermietung "groß"
|
Vermietung "klein"
|
wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit
|
primäre Rechtsquelle
|
§ 1 Abs. 1 LVO
|
§ 1 Abs. 2 LVO
|
§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO
|
§ 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO
|
§ 1 Abs. 3 LVO
|
Beispiele
|
Handelsbetrieb, Dienstleistungsbetrieb (Hotel, Friseur, Arzt)
|
Rennstall, Jagd, Freizeitlandwirtschaft, Vermietung Segelyacht
|
Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale)
|
Vermietung von Eigentumswohnungen od. Eigenheimen
|
zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel
|
Anlaufzeitraum
|
ja1)
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
Kriterienprüfung
|
ja
|
nein
|
nein
|
nein
|
nein
|
Gewinnprognose zu Beginn
|
grundsätzlich nein
(erst Teil der Kriterienprüfung)
|
ja
|
ja
(auf 30/33 Jahre)
(bis 31.12.2023: auf 25/28 Jahre)
|
ja
(auf 25/28 Jahre)
(bis 31.12.2023: auf 20/23 Jahre)
|
nein,
aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist
|
Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern
|
möglich
|
möglich
|
nein
|
nein
|
nicht notwendig
|
SondergewinnSondergewinnermittlungermittlung wird eliminiert
|
ja (außer bei Befristung)
|
ja
|
ja (außer bei Befristung)
|
ja
|
nicht notwendig
|
Annahme von
|
Einkunftsquelle
|
Liebhaberei (außer Prognose positiv)
|
je nach Prognose
|
je nach Prognose
|
jedenfalls Einkunftsquelle
|
Wie lange ?
|
Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO
|
Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung
|
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt
|
Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung
|
immer
|
Liebhaberei bei USt denkbar ?
|
nein
|
ja
|
nein
|
ja, im Wege einer unechten Befreiung
|
nein
1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.567
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF