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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 211

11. Kurzübersicht Liebhaberei

überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.

Wortlaut laut Findok

11. Kurzübersicht Liebhaberei Rz 211:   | Übersicht Liebhaberei |   | Verluste treten auf bei |   | "normaler" Tätigkeit | "verdächtiger" Tätigkeit | Vermietung "groß" | Vermietung "klein" | wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit | primäre Rechtsquelle | § 1 Abs. 1 LVO | § 1 Abs. 2 LVO | § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO | § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO | § 1 Abs. 3 LVO | Beispiele | Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt) | Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht | Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) | Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen | zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel | Anlaufzeitraum | ja1) | nein | nein | nein | nein | Kriterienprüfung | ja | nein | ja, wenn Prognose verfehlt | nein | nein | Gewinnprognose zu Beginn | grundsätzlich nein (erst Teil der Kriterienprüfung) | ja | ja (auf 25/28 Jahre) | ja (auf 20/23 Jahre) | nein, aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist | Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern | möglich | möglich | nein | nein | nicht notwendig | Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert | ja (außer bei Befristung) | ja | ja (außer bei Befristung) | ja | nicht notwendig | Annahme von | Einkunftsquelle | Liebhaberei (außer Prognose positiv) | je nach Prognose | je nach Prognose | jedenfalls Einkunftsquelle | Wie lange ? | Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO | Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung | Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt | Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung | immer | Liebhaberei bei USt denkbar ? | nein | ja | nein | ja, im Wege einer unechten Befreiung | nein   1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0429-VI/4/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis 01.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF