Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 211
11. Kurzübersicht Liebhaberei
überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.
Wortlaut laut Findok
11. Kurzübersicht Liebhaberei
Rz 211:
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Übersicht Liebhaberei
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Verluste treten auf bei
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"normaler" Tätigkeit
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"verdächtiger" Tätigkeit
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Vermietung "groß"
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Vermietung "klein"
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wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit
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primäre Rechtsquelle
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§ 1 Abs. 1 LVO
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§ 1 Abs. 2 LVO
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§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO
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§ 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO
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§ 1 Abs. 3
LVO
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Beispiele
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Handelsbetrieb, Dienstleistungs-betrieb (Hotel, Friseur, Arzt)
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Rennstall, Jagd, Freizeit-landwirtschaft, Vermietung Segelyacht
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Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale)
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Vermietung von Eigentums-wohnungen od. Eigenheimen
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zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel
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Anlaufzeitraum
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ja1)
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nein
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nein
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nein
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nein
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Kriterienprüfung
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ja
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nein
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ja, wenn Prognose verfehlt
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nein
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nein
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Gewinnprognose zu Beginn
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grundsätzlich nein
(erst Teil der Kriterienprüfung)
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ja
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ja
(auf 25/28 Jahre)
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ja
(auf 20/23 Jahre)
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nein,
aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist
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Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern
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möglich
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möglich
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nein
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nein
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nicht notwendig
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Sondergewinn-ermittlung wird eliminiert
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ja (außer bei Befristung)
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ja
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ja (außer bei Befristung)
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ja
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nicht notwendig
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Annahme von
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Einkunftsquelle
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Liebhaberei (außer Prognose positiv)
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je nach Prognose
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je nach Prognose
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jedenfalls Einkunftsquelle
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Wie lange ?
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Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO
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Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung
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Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt
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Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung
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immer
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Liebhaberei bei USt denkbar ?
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nein
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ja
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nein
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ja, im Wege einer unechten Befreiung
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nein
1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0429-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 01.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF