Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 209–210
10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden
überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.
Wortlaut laut Findok
10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden
10.5.3.1. Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei
Rz 209:
Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar.
Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
10.5.3.2. Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle
Rz 210:
Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen.
Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
vorläufiger FeststellungsbescheidNichtfeststellungvorläufiger NichtfeststellungsbescheidSammelbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0429-VI/4/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 4)
- Gültig
- 01.01.2012 bis 01.03.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF