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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 209–210

10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden

überholte Fassung (bis 01.03.2021)RichtlinieBMF-010219/0429-VI/4/2013gilt ab 01.01.2012

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2012 bis 01.03.2021.

Wortlaut laut Findok

10.5.3. Vorgangsweise bei bisher vorläufigen Bescheiden 10.5.3.1. Vorläufig Einkunftsquelle - endgültig Liebhaberei Rz 209: Der vorläufige Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) Bescheid über die Nichtfeststellung zu erlassen. Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen. 10.5.3.2. Vorläufig Liebhaberei - endgültig Einkunftsquelle Rz 210: Der vorläufige Nichtfeststellungsbescheid ist gemäß § 200 Abs. 2 BAO aufzuheben; hiefür ist § 101 Abs. 3 BAO (Zustellfiktion) anwendbar. Sodann ist der (endgültige) auf § 188 BAO gestützte Feststellungsbescheid zu erlassen. Diese beiden Bescheide dürfen als "Sammelbescheid" ergehen.

Normen und Schlagworte

vorläufiger FeststellungsbescheidNichtfeststellungvorläufiger NichtfeststellungsbescheidSammelbescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010219/0429-VI/4/2013
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 4)
Gültig
01.01.2012 bis 01.03.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF