Findok · Richtlinien
LRL 2012 Rz 147–148
8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts
geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 02.03.2021
Inhaltsverzeichnis der LRL 2012
Wortlaut laut Findok
8.6. Liebhaberei bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts
Rz 147:
Nach § 2 Abs. 1 KStG 1988 letzter Satz ist für diese Betriebe keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich und gilt die Tätigkeit solcher Einrichtungen stets als Gewerbebetrieb. Bei Betrieben gewerblicher Art ist Liebhaberei daher ausgeschlossen (siehe VwGH 29.5.2001, 2000/14/0195; KStR 2013 Rz 72).
Rz 148:
Werden Betriebe gewerblicher Art im Rahmen einer juristischen Person des privaten Rechts geführt, kommen - unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung der Körperschaft des öffentlichen Rechts - die allgemeinen Liebhabereigrundsätze zur Anwendung. Eine Ausnahme davon besteht nur für im Versorgungsbetriebeverbund geführte Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 153 ff).
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.445.567
- GZ der Erstfassung
- BMF-010203/0599-VI/6/2011
- Stammnummer
- 57125
- Enthalten in Fassung
- 3, 4 (geltend: 4)
- Gültig
- 02.03.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF