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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 138–139

8.3. Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 24.06.2025

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

8.3. Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 8.3.1. Allgemeines Rz 138: Die Tatsache, dass bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, ändert nichts daran, dass verschiedene Quellen vorliegen können, die jede für sich auf die Eignung, eine Einkunftsquelle darzustellen, zu prüfen sind. Stellt eine Betätigung (Betrieb oder Teilbetrieb) keine Einkunftsquelle dar, ist weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustvortrag aus dieser Betätigung möglich (zum Versorgungsbetriebeverbund siehe Rz 153 ff). Rz 139: Ist ein Wirtschaftsgut von Anfang an einer Liebhabereitätigkeit zuzuordnen, sind Aufwendungen auf dieses Wirtschaftsgut steuerlich ebenso unbeachtlich wie damit in Zusammenhang stehende laufende Einnahmen. Die Besteuerung der Veräußerungsüberschüsse derartiger Wirtschaftsgüter tritt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie des § 30 EStG 1988 ein (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0009). Ist ein Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zunächst der betrieblichen Vermögenssphäre zuzuordnen, führt der Wandel zur Liebhaberei dazu, dass aus der Betätigung keine steuerwirksamen Einkünfte mehr erzielt werden. Durch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Die dadurch stattfindende, wodurch eine Entnahme führt zur Aufdeckung derim Sinne des § 6 Z 4 EStG 1988 stillen Reservenvorliegt.

Normen und Schlagworte

Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988VerlustausgleichVerlustvortragVeräußerungsüberschüssenachhängiges Betriebsvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF