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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 138–139

8.3. Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988

überholte Fassung (bis 23.06.2025)Richtlinie2021-0.103.698gilt ab 02.03.2021

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.03.2021 bis 23.06.2025.

Wortlaut laut Findok

8.3. Liebhaberei bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 8.3.1. Allgemeines Rz 138: Die Tatsache, dass bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind, ändert nichts daran, dass verschiedene Quellen vorliegen können, die jede für sich auf die Eignung, eine Einkunftsquelle darzustellen, zu prüfen sind. Stellt eine Betätigung (Betrieb oder Teilbetrieb) keine Einkunftsquelle dar, ist weder ein Verlustausgleich noch ein Verlustvortrag aus dieser Betätigung möglich (zum Versorgungsbetriebeverbund siehe Rz 153 ff). Rz 139: Ist ein Wirtschaftsgut von Anfang an einer Liebhabereitätigkeit zuzuordnen, sind Aufwendungen auf dieses Wirtschaftsgut steuerlich ebenso unbeachtlich wie damit in Zusammenhang stehende laufende Einnahmen. Die Besteuerung der Veräußerungsüberschüsse derartiger Wirtschaftsgüter tritt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 sowie des § 30 EStG 1988 ein. Ist ein Wirtschaftsgut nach der Anschaffung zunächst der betrieblichen Vermögenssphäre zuzuordnen, führt der Wandel zur Liebhaberei dazu, dass aus der Betätigung keine steuerwirksamen Einkünfte mehr erzielt werden. Ungeachtet dessen bleiben Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach Maßgabe der zum ZeitpunktDurch den Wandel zur Liebhaberei kommt es zur Überführung des Wandels bestehenden Verhältnisse weiterhin mit dem bisherigen Betrieb verbunden (nachhängiges Betriebsvermögen)dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens ins außerbetriebliche Vermögen der Körperschaft. Zur weiteren Behandlung des nachhängigen Betriebsvermögens giltDie dadurch stattfindende Entnahme führt zur Aufdeckung Rz 34 entsprechendder stillen Reserven. Beispiel: Eine GmbH erwirbt eine Wohnung und überlässt sie zunächst einem betriebszugehörigen Arbeitnehmer. Später wird die Wohnung vermietet. Diese Vermietung lässt auf Dauer gesehen keinen Gesamtüberschuss erwarten (Liebhaberei). Die Wohnung gelangt vom betrieblichen Bereich in den außerbetrieblichen Bereich. Sie stellt nachhängiges Betriebsvermögen dar, die stillen Reserven zum Zeitpunkt des Wandels bleiben als betriebliche Einkünfte steuerhängig. Zur ihrer Aufdeckung kommt es erst bei tatsächlicher Realisierung.

Normen und Schlagworte

Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988VerlustausgleichVerlustvortragVeräußerungsüberschüssenachhängiges Betriebsvermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0.103.698
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
3 (geltend: 4)
Gültig
02.03.2021 bis 23.06.2025
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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