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Findok · Richtlinien

LRL 2012 Rz 127–128

7. Sonstige Folgen der Qualifikation einer Betätigung als Liebhaberei

geltende FassungRichtlinie2025-0.445.567gilt ab 24.06.2025

Inhaltsverzeichnis der LRL 2012

Wortlaut laut Findok

7. Sonstige Folgen der Qualifikation einer Betätigung als Liebhaberei 7.1. Steuerliche Umqualifizierung von Aufwendungen bzw. Ausgaben iZm einer Liebhabereibetätigung Rz 127: Wird für eine Tätigkeit Liebhaberei angenommen, sind Pflichtbeiträge zur SozialversicherungPensionsversicherung einschließlich Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der selbständig Erwerbstätigen (als freiwilligeder freiwilligen Weiterversicherung vergleichbar, vgl. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038) und Steuerberatungskosten (LStR 2002 Rz 563a) als Sonderausgaben absetzbar. Rz 128: Aufwendungen bzw. Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit können nicht bei Ermittlung der Einkünfte einer anderen Tätigkeit in Abzug gebracht werden. Es ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen Gründen veranlasste Aufwendungen bzw. Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern es kommt nur darauf an, dass die Aufwendungen bzw. Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden (VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128, betr. Aufwendungen, die durch eine als Liebhaberei einzustufende Konzertveranstaltungstätigkeit veranlasst wurden und bei einem Ziviltechnikerbetrieb nicht abzugsfähig sind).

Normen und Schlagworte

Pflichtbeiträge zur SozialversicherungPflichtbeiträge an Versorgungs- und UnterstützungseinrichtungenSteuerberatungskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.445.567
GZ der Erstfassung
BMF-010203/0599-VI/6/2011
Stammnummer
57125
Enthalten in Fassung
4 (geltend: 4)
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF