Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0884-W/02
Vorsteuerabzug bei unecht steuerbefreiten Leistungen, Nachweis von Provisionszahlungen, verdeckte Ausschüttung, Empfängerbenennung von Provisionen, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Abzugsfähigkeit von Strafen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/02vom 29.08.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bestätigt, wohingegen lt. Aussage vom 9.11.1995 der Gf. den Gegenwert des
Scheckerlöses an B. S. übergeben haben will. Eine diesbezügliche
Frage lt. Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass laut Kenntnis des Gf. der
Bw. anlässlich einer Vernehmung von J. R. durch die city police london
dieser aussagte, das Geld sei in Beisein von B. S. an die A. G. und H. A.
übergeben worden. Nähere Nachweise wurden auch hierfür nicht
beigebracht.
Die Bw. wurde mittels Vorhalt gem. § 162 BAO
aufgefordert, Namen und Adressen der Geldempfänger des benannten Schecks
bekanntzugeben. Die genannten Adressen sind nach Auskunft der amerikanischen
Behörden nicht existent. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen
und die per 31.12.1995 eingestellte Forderung auszubuchen (s.oben).
Die getroffenen Feststellungen veranlassen die Behörde
zur Annahme, dass die Bw. im Zusammenspiel mit Hintermännern Schecks
einlöste, über deren mangelnde Werthaltigkeit sie von vorneherein
Kenntnis besaß.
Die Bp. ging nach Feststellung der Auszahlung eines
Betrages über S 1.200.000,- davon aus, dass dieser dem Gf. der Bw.
zugeflossen sei.
Infolge des unbestrittenen Zusammenspiels mehrerer
Personen, u.a. J. R. u. B. S. mit dem Gf. der Bw. kann nach Meinung des UFS
jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Betrag dem Gf.
zuging.
Nicht glaubhaft ist aber gleichfalls, dass dieser (lt.
eigenen Aussagen) lediglich 5% des Scheckerlöses für seine
Tätigkeit, der Einlösung eines vermutlich gestohlenen Schecks,
erhalten hat, vielmehr wird ihm infolge des ihn treffenden Risikos ein weit
höherer Anteil zugestanden sein. Der UFS geht im Schätzungsweg davon
aus, dass 50% des abgehobenen Betrages dem Gf. der Bw. d.s. S 600.000,-
zuflossen, weswegen eine verdeckte Ausschüttung in Höhe dieses
Betrages anzusetzen ist.
|
|
1995
|
Verdeckte Ausschüttung lt. Bp. S
1.200.000,-
|
S 1.200.000,-
|
Verdeckte Ausschüttung lt. UFS S
600.000,-
|
S 600.000,-
- Darlehen J.
K.
Die Betriebsprüfung aktivierte ein als Aufwand
verbuchtes Darlehen über S 25.000,- an J. K. Wie die Bw. darlegte, handelte
es sich um eine Provisionszahlung, wobei bestimmte Fakten zunächst unklar
gewesen seien, sodass als Provisionsvorschuss zunächst ein Darlehen gegeben
worden sei. J. K. bestätigte, dass es sich bei dem Betrag um die Anzahlung
für eine vereinbarte Provision handle.
Der Berufung, nach der kein Darlehen sondern eine
Provisionszahlung vorliege, ist in diesem Punkt stattzugeben.
- Zahlung R.
R.
Zahlungen an R. R. per 1993 über gesamt S 220.000,-
wurden als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum 31.12.1992
weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den
Geldempfänger B. in der Bilanz ausgewiesen war. Die Zahlung zur
Schadensbeteiligung der Bw. wurde von Seiten der Bp. dem privaten Bereich
zugeordnet.
Laut Gf. der Bw. wurde das Geld dazu verwendet, einen
Kredit für ein Projekt der M corp. Ltd. über ca.
50 Milliarden Schilling zu vermitteln.
Für die Ausfertigung von Bankbestätigungen und Garantiezusagen
für die Projektfinanzierung sei ein Betrag von $ 40.000,- erforderlich
gewesen Die Bw. habe Kontakte zu arabischen Geldgebern gehabt, die Interesse
signalisiert, jedoch eine Bankgarantie zur Absicherung des Geschäftes
gefordert hätten. Mit der Bi in Madrid als Kreditunternehmen der M corp.
ltd. sei zur Absicherung des Kredites Kontakt aufgenommen worden, eine positive
Lösung habe sich abgezeichnet. Zur Erlangung einer verbindlichen Zusage der
Bi sei die Bezahlung eines 'commitment Erlages' i.H.v. $ 50.000,- erforderlich
gewesen. Die Bw. hätte diese Betrag zum damaligen Zeitpunkt nicht zur
Verfügung gehabt und sich an R. R. gewandt. Dieser habe mit 2. März
1992 S 440.000,- bereitgestellt und sollte hierfür 0,25% des Nominales des
Kreditvolumens als Entgelt bekommen. Nach Hingabe des Betrages (Empfänger
B.) und Vorlage einer Absichtserklärung bezüglich des US $-Kredites
seitens der Bi wäre der Abwicklung des Geschäftes nichts mehr
entgegengestanden. Die Bw. sei plötzlich von den arabischen Geldgebern
kontaktiert worden, die mitteilten, dass die Bi keine geeignete Bank zur
Abwicklung eines Geschäftes in dieser Größenordnung sei, da ihr
Haftungskapital nur ca. S 13,5 Mio betrage. Die Bi hätte zwar versprochen,
eine größere Primärbank mit angemessener Bonität
einzuschalten, dazu sei es aber trotz Zusage des Kreditinstitutes über ein
back to back commitment nicht gekommen. Das Kreditgeschäft habe somit nicht
abgewickelt werden können. Laut Bw. liege eine Art Risikobeiteiligung von
R. R. vor. Der über 2. Instanzen geführte Prozess schloss sich der
Auffassung von R. R. an, demzufolge der Geldbetrag kurzfristig (ca. 4-6 Wochen)
der Bw. zur Verfügung gestellt worden sei. Laut Urteil des Handelsgerichtes
Wien sowie des Oberlandesgerichtes Wien liegt ein Darlehen vor.
Die Bw. zahlte bereits im Jahr 1993 50% der Darlehenssumme
d.s. S 220.000,- als 'Wiedergutmachung' an R. R. aus und machte diese
Beträge als Betriebsausgabe geltend.
Die Bw. widerspricht den Ausführungen der
Betriebsprüferin hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung. Sie sei
zivilrechtlich in 2. Instanz zur Zahlung der beanstandeten Beträge
verurteilt worden, nicht deren Gf. R. K.
Zwei Gerichtsinstanzen hätten sich der Behauptung des
Klägers nach Vorliegen eines Darlehensgeschäftes angeschlossen, obwohl
die Bw. unwiderlegte Beweise über die Existenz eines beabsichtigten
gemeinsamen Geschäftes vorgelegt hätte.
Da Empfänger der Darlehensvaluta weder die Bw. noch
der Geschäftsführer waren und die Bw. am erlittenen Gesamtschaden 50%
Rückzahlung nach dem Prinzip der Schadensteilung geleistet habe, sei
steuerlich von einem Verlustgeschäft der Bw. auszugehen. Die steuerliche
Betrachtungsweise habe mit dem Urteil nichts zu tun.
Die betriebliche Veranlassung gehe aus dem Urteil
einwandfrei hervor. Betrieblich veranlasste bzw. im Rahmen der betrieblichen
Tätigkeit erlittene Schäden seien jedoch Betriebsausgabe.
Dem vorliegenden Vertrag zufolge wurde die Vereinbarung mit
der Bw. abgeschlossen.
Festgestellt wurde, dass es keine Hinweis auf eine stille
Beteiligung gab, dem Kläger (R. R.) standen keinerlei Kontrollrechte zu, er
sollte auch nicht am Verlust beteiligt sein. In diesem Falle ist vom Vorliegen
eines Darlehens auszugehen.
Die Frage der Behörde, warum keine rechtlichen
Schritte gegenüber der Bi unterblieben, wurden in der Vorhaltsbeantwortung
unter Hinweis auf die schwache Stellung der Bw. gegenüber Banken
beantwortet. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bw. bekannt wurde, dass die Bi
keine weitere Bank zur Absicherung des Geschäftes finden konnte, blieb
unbeantwortet.
Die Behörde folgt zur Beantwortung dieser Frage den
Aussagen von R. R., nach dem das Geld im März 1992 zugezählt und
binnen 4 bis 6 Wochen zurückgezahlt werden sollte. Ein allfälliger
Verlust aus dem Geschäft trifft somit das Jahr 1992.
Die Qualifizierung der Bp., die die Darlehensschuld der
Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zuwies ist insoweit
unzutreffend, als ein Darlehensvertrag zwischen R.R. und der Bw. vorlag. Das
vorliegende Rechtsgeschäft ist somit der Bw. zuzurechnen.
Für die Zahlung der 'commitment-Kosten' durch die Bw.
an die Bi, die trotz Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes aus
Gründen, die laut Schreiben vom 18.7.1997 im Bereich der Bi lagen und
(gerichtlich) nicht zurückgefordert wurden, konnte in die Bilanz per
31.12.1992=1.1.1993 mangels Werthaltigkeit keine Forderung eingebucht werden.
Andererseits trifft die Bw. die Verpflichtung zur Zahlung
des erhaltenen Darlehens i.H.v. S 440.000,- an R.R., weshalb ein entsprechender
Betrag als Verbindlichkeit in die Eröffnungsbilanz per 31.12.1992=1.1.1993
einzustellen ist.
Da die Rückzahlungen per 1993 solcherart
erfolgsneutrale Rückzahlungen darstellen, erfolgte die
außerbücherliche Zurechnung der erfolgswirksam verbuchten und
geleisteten Zahlungen i.H.v. S 220.000,- zu Recht. Die Berufung ist in diesem
Punkt abzuweisen.
- nichtabzugsfähige
Aufwendungen
Laut Bp. wurde die Bezahlung einer Strafe i.H.v. S 18.372,-
für Urkundenfälschung, vorgeschrieben vom AG Würzburg in Abzug
gebracht. Da entsprechende Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben
zählen, wurde der Betrag außerbilanzmäßig hinzugerechnet.
Die Bw. machte im Berufungsverfahren geltend, bei dem
genannten Betrag handle es sich um eine Zahlung, die bei einer Behörde in
Würzburg zu erlegen gewesen sei. Es seien von Seiten der Bw. keine Urkunden
gefälscht worden.
Laut vorliegender Interpolmeldung Würzburg sollten
gefälschte Schecks in Millionenhöhe in der Deutschen bzw. Dresdner
Bank von Herrn R. K. und Be. eingelöst werden. Gemäß
Einvernahmeprotokoll vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich
wurde der Erlag von gesamt DM 5.000,- (für 2 Personen) bezahlt, um von den
Deutschen auf freien Fuß gesetzt zu werden. Der Gf. der Bw. gab bei einer
Vernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien an, die Schecks,
(da es sich um Verrechnungsschecks handle) nicht zur Einlösung, sondern nur
zur Prüfung vorgelegt zu haben.
Ein Beleg über die Zahlung (aus der sich der genaue
Grund der Zahlung ergeben hätte) konnte trotz Aufforderung zur Beilage
gemäß Vorhalt vom 3. Juli 2003 nicht beigebracht werden.
Bei einer Geldstrafe, die im Zusammenhang mit der
Verhaftung infolge versuchter Einlösung gefälschter Schecks gezahlt
wurde, steht der Pönalcharakter der Strafe im Vordergrund.
Der über den genauen Grund der Verhaftung
möglicherweise Klarheit verschaffende Zahlungsbeleg wurde nicht vorgelegt.
Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
- Provisionszahlungen I.
L.
Den vorgelegten Unterlagen kann im Gegensatz zu den
Ausführungen der Bw. nicht entnommen werden, für welche
Kreditvermittlungsgeschäfte I. L. Provisionszahlungen im Jahr 1995 erhielt.
Einer Aufforderung der Betriebsprüfung zur Klärung des Sachverhaltes
wurde nicht nachgekommen. Frau I. L. erschien jedoch im Zuge des
Berufungsverfahrens am 26.8.2003 vor der Behörde und gab an,
Kreditprovisionen in Gesamthöhe von ca. S 100.000,- erhalten zu haben.
Über die genaue Höhe und Berechnung könne sie nichts mehr sagen.
Sie habe die Provision für Kreditvermittlungen in einem oder zwei Jahren
erhalten. Wann genau wisse sie nicht mehr. Im Zuge der Prüfung eines ihr
zuzurechnenden Kaffeehauses durch das Finanzamt f.d. 2. U. 20. Bezirk seien 2
Ordner verschwunden, weshalb sie keine näheren Auskünfte mehr geben
könne.
Dem fraglichen Buchungsbeleg ist zu entnehmen, dass
für die Anbahnung und Vermittlung von Finanzierungsgeschäften 1994 und
1995 S 100.000,- bezahlt wurden. Nähere Angaben darüber, welche
Geschäfte vermittelt wurden, konnten schon im Verfahren vor der Bp. nicht
gemacht werden.
Darüber hinaus wurden für das Jahr 1994 2
Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung namentlich benannter Kunden
über gesamt S 115.398,- an Frau I. L. ausbezahlt, die von Seiten der Bp.
anerkannt wurden.
Diese Zahlungen decken sich mit den weitgehend unbestimmten
Angaben von Frau I. L..
Nachdem die Bw. bislang keinen Nachweis oder eine
Glaubhaftmachung über von I. L. vermittelte Geschäfte über
weitere S 100.000,-, für die ihr Provisionszahlungen gebühren
würden erbringen konnte, ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
- PKW
Mercedes
Laut Bp. Bericht wurden die durch die Bw. verrechneten
Kilometergelder für die Fahrten des Gf. der Bw. zwischen dem Wohn- und dem
Betriebsort nicht anerkannt, weil die Bezahlung von Kilometergeldern an
Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht
möglich sei.
Die Bp. befindet sich in der Beurteilung des Sachverhaltes
insoferne in einem Irrtum, als der Gf. der Bw. mit über 99% an der Bw.
beteiligt ist und als solcher abgabenrechtlich nicht als Dienstnehmer
einzustufen ist.
Richtig ist, dass Dienstnehmern für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte keine Kilometergelder zustehen, nachdem der
hierfür anfallende Aufwand durch Berücksichtigung des
Verkehrsabsetzbetrages bzw. des Pendlerpauschales als abgegolten gilt.
Für den betrieblichen Bereich gilt jedoch, dass
derartige Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht kommen. Was nun den
Ansatz von Kilometergeldern betrifft so konnte der Gf. anhand der beigebrachten
Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen, dass
die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kilometergelder sich weitgehend mit
den tatsächlichen Kosten decken. Der Berufung ist daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
|
|
1996
|
|
in öS
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt.
Bescheid
|
1.237.586
|
Zuschätzung gem. § 184 BAO lt.
Bp-Bericht
|
150.000
|
Gesamtbetrag der Entgelte lt. UFS
|
1.387.586
|
unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6
Abs. 1 Z 8 UStG lt. Bescheid
|
1.220.586
|
Zuschätzung gem. § 184 BAO lt.
Bp-Bericht
|
150.000
|
unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6
Abs. 1 Z 8 UStG lt. UFS
|
1.370.586
|
Umsatz unecht befreit in %
|
99
|
|
|
Vorsteuer lt. Bescheid
|
0,-
|
Vorsteuer lt. Erklärung
|
5.859,63
|
Vorsteuer lt. UFS (1%)
|
58,60
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
in öS
|
in öS
|
in öS
|
in öS
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Bescheid
|
488.947
|
138.553
|
572.388
|
347.209
|
abzügl. Kfz-Kosten
|
-92.785
|
-129.428
|
-37.752
|
-133.400
|
abzügl. Darlehen J. K.
|
|
|
-25.000
|
|
zuzügl. Storno Kto 36000
|
|
|
|
1.092.354
|
Anpassung
Gewerbesteuerrückstellung
|
11.348
|
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
UFS
|
407.510
|
9.125
|
509.636
|
1.306.163
|
verdeckte Ausschüttung
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
|
|
|
|
|
vA netto lt. Bp.
|
242.785
|
279.428
|
1.387.752
|
283.400
|
abzügl. Kfz-Kosten
|
-92.785
|
-129.428
|
-37.752
|
-133.400
|
abzügl. 50% Auszahlung Scheck
|
|
|
-600.000
|
|
vA netto
|
150.000
|
150.000
|
750.000
|
150.000
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt
dar:
|
Umsatzsteuer
|
|
1996
|
|
|
|
öS
|
€
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
1.387.586,00
|
|
|
übrige Steuerfreie Umsätze ohne
Vorsteuerabzug
|
-1.370.586,00
|
|
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Leistungen
|
17.000,00
|
|
|
davon zu versteuern mit 20%
|
17.000,00
|
3.400,00
|
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
3.400,00
|
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
-58,60
|
|
Zahllast gerundet gem. § 204
BAO
|
|
3.341,00
|
242,80
|
Körperschaftsteuer
|
1993
|
|
|
in öS
|
in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
407.510
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
407.510
|
|
Sonderausgaben
|
-5.000
|
|
Verlustabzug
|
-345.090
|
|
Einkommen
|
57.420
|
|
gerundet
|
57.400
|
|
Köst 30%
|
17.220
|
|
Abgabenschuld
|
17.220
|
1.251,43
|
|
|
|
|
1994
|
|
|
in öS
|
in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
9.125
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
9.125
|
|
Einkommen
|
9.125
|
|
gerundet
|
9.100
|
|
Köst 34%
|
3.094
|
|
Mindestkörperschaftsteuer
|
15.000
|
|
anrechenbare Steuer
|
-494
|
|
Abgabenschuld
|
14.506
|
1.054,19
|
|
|
|
|
1995
|
|
|
in öS
|
in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
509.636
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
509.636
|
|
Einkommen
|
509.636
|
|
gerundet
|
509.600
|
|
Köst 34%
|
173.264
|
|
anrechenbare Steuer
|
-16
|
|
Abgabenschuld
|
173.248
|
12.590,42
|
|
|
|
|
1996
|
|
|
in öS
|
in €
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1.306.163
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
1.306.163
|
|
Einkommen
|
1.306.163
|
|
gerundet
|
1.306.200
|
|
Köst 34%
|
522.480
|
|
Abgabenschuld
|
522.480
|
37.970,10
|
Gewerbesteuer
|
1993
|
|
|
in öS
|
in €
|
Gewinn aus Gewerbebetrieb
|
407.510
|
|
Hinzurechnung gem. § 7 Z 6
GewStG
|
157.836
|
|
Gewerebertrag
|
565.346
|
|
abgerundeter Gewerbeertrag
|
565.300
|
|
Steuermeßbetrag vom
Gewerbeertrag
|
25.439
|
|
Hebesatz
|
310
|
|
Bundesgewerbesteuer, Gewerbesteuer,
Zuschläge
|
78.859
|
5.730,93
|
Kapitalertragsteuer
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Summe
|
|
in öS
|
in öS
|
in öS
|
in öS
|
|
verdeckte Ausschüttung netto
|
150.000
|
150.000
|
750.000
|
150.000
|
|
KESt in %
|
25
|
22
|
22
|
23,5
|
|
KESt in öS
|
50.000
|
42.308
|
211.538
|
46.078
|
349.924
|
vA brutto
|
200.000
|
192.308
|
961.538
|
196.078
|
|
|
|
|
|
|
|
KESt in €
|
3.633,64
|
3.074,62
|
15.373,10
|
3.348,65
|
25.429,97
Wien,
29. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-W/02
- Stammnummer
- 5701
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF