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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0884-W/02

Vorsteuerabzug bei unecht steuerbefreiten Leistungen, Nachweis von Provisionszahlungen, verdeckte Ausschüttung, Empfängerbenennung von Provisionen, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Abzugsfähigkeit von Strafen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/02vom 29.08.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

bestätigt, wohingegen lt. Aussage vom 9.11.1995 der Gf. den Gegenwert des Scheckerlöses an B. S. übergeben haben will. Eine diesbezügliche Frage lt. Vorhalt wurde dahingehend beantwortet, dass laut Kenntnis des Gf. der Bw. anlässlich einer Vernehmung von J. R. durch die city police london dieser aussagte, das Geld sei in Beisein von B. S. an die A. G. und H. A. übergeben worden. Nähere Nachweise wurden auch hierfür nicht beigebracht. Die Bw. wurde mittels Vorhalt gem. § 162 BAO aufgefordert, Namen und Adressen der Geldempfänger des benannten Schecks bekanntzugeben. Die genannten Adressen sind nach Auskunft der amerikanischen Behörden nicht existent. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen und die per 31.12.1995 eingestellte Forderung auszubuchen (s.oben). Die getroffenen Feststellungen veranlassen die Behörde zur Annahme, dass die Bw. im Zusammenspiel mit Hintermännern Schecks einlöste, über deren mangelnde Werthaltigkeit sie von vorneherein Kenntnis besaß. Die Bp. ging nach Feststellung der Auszahlung eines Betrages über S 1.200.000,- davon aus, dass dieser dem Gf. der Bw. zugeflossen sei. Infolge des unbestrittenen Zusammenspiels mehrerer Personen, u.a. J. R. u. B. S. mit dem Gf. der Bw. kann nach Meinung des UFS jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Betrag dem Gf. zuging. Nicht glaubhaft ist aber gleichfalls, dass dieser (lt. eigenen Aussagen) lediglich 5% des Scheckerlöses für seine Tätigkeit, der Einlösung eines vermutlich gestohlenen Schecks, erhalten hat, vielmehr wird ihm infolge des ihn treffenden Risikos ein weit höherer Anteil zugestanden sein. Der UFS geht im Schätzungsweg davon aus, dass 50% des abgehobenen Betrages dem Gf. der Bw. d.s. S 600.000,- zuflossen, weswegen eine verdeckte Ausschüttung in Höhe dieses Betrages anzusetzen ist. | | 1995 | Verdeckte Ausschüttung lt. Bp. S 1.200.000,- | S 1.200.000,- | Verdeckte Ausschüttung lt. UFS S 600.000,- | S 600.000,-   - Darlehen J. K. Die Betriebsprüfung aktivierte ein als Aufwand verbuchtes Darlehen über S 25.000,- an J. K. Wie die Bw. darlegte, handelte es sich um eine Provisionszahlung, wobei bestimmte Fakten zunächst unklar gewesen seien, sodass als Provisionsvorschuss zunächst ein Darlehen gegeben worden sei. J. K. bestätigte, dass es sich bei dem Betrag um die Anzahlung für eine vereinbarte Provision handle. Der Berufung, nach der kein Darlehen sondern eine Provisionszahlung vorliege, ist in diesem Punkt stattzugeben.   - Zahlung R. R. Zahlungen an R. R. per 1993 über gesamt S 220.000,- wurden als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum 31.12.1992 weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den Geldempfänger B. in der Bilanz ausgewiesen war. Die Zahlung zur Schadensbeteiligung der Bw. wurde von Seiten der Bp. dem privaten Bereich zugeordnet. Laut Gf. der Bw. wurde das Geld dazu verwendet, einen Kredit für ein Projekt der M corp. Ltd. über ca. 50 Milliarden Schilling zu vermitteln. Für die Ausfertigung von Bankbestätigungen und Garantiezusagen für die Projektfinanzierung sei ein Betrag von $ 40.000,- erforderlich gewesen Die Bw. habe Kontakte zu arabischen Geldgebern gehabt, die Interesse signalisiert, jedoch eine Bankgarantie zur Absicherung des Geschäftes gefordert hätten. Mit der Bi in Madrid als Kreditunternehmen der M corp. ltd. sei zur Absicherung des Kredites Kontakt aufgenommen worden, eine positive Lösung habe sich abgezeichnet. Zur Erlangung einer verbindlichen Zusage der Bi sei die Bezahlung eines 'commitment Erlages' i.H.v. $ 50.000,- erforderlich gewesen. Die Bw. hätte diese Betrag zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung gehabt und sich an R. R. gewandt. Dieser habe mit 2. März 1992 S 440.000,- bereitgestellt und sollte hierfür 0,25% des Nominales des Kreditvolumens als Entgelt bekommen. Nach Hingabe des Betrages (Empfänger B.) und Vorlage einer Absichtserklärung bezüglich des US $-Kredites seitens der Bi wäre der Abwicklung des Geschäftes nichts mehr entgegengestanden. Die Bw. sei plötzlich von den arabischen Geldgebern kontaktiert worden, die mitteilten, dass die Bi keine geeignete Bank zur Abwicklung eines Geschäftes in dieser Größenordnung sei, da ihr Haftungskapital nur ca. S 13,5 Mio betrage. Die Bi hätte zwar versprochen, eine größere Primärbank mit angemessener Bonität einzuschalten, dazu sei es aber trotz Zusage des Kreditinstitutes über ein back to back commitment nicht gekommen. Das Kreditgeschäft habe somit nicht abgewickelt werden können. Laut Bw. liege eine Art Risikobeiteiligung von R. R. vor. Der über 2. Instanzen geführte Prozess schloss sich der Auffassung von R. R. an, demzufolge der Geldbetrag kurzfristig (ca. 4-6 Wochen) der Bw. zur Verfügung gestellt worden sei. Laut Urteil des Handelsgerichtes Wien sowie des Oberlandesgerichtes Wien liegt ein Darlehen vor. Die Bw. zahlte bereits im Jahr 1993 50% der Darlehenssumme d.s. S 220.000,- als 'Wiedergutmachung' an R. R. aus und machte diese Beträge als Betriebsausgabe geltend. Die Bw. widerspricht den Ausführungen der Betriebsprüferin hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung. Sie sei zivilrechtlich in 2. Instanz zur Zahlung der beanstandeten Beträge verurteilt worden, nicht deren Gf. R. K. Zwei Gerichtsinstanzen hätten sich der Behauptung des Klägers nach Vorliegen eines Darlehensgeschäftes angeschlossen, obwohl die Bw. unwiderlegte Beweise über die Existenz eines beabsichtigten gemeinsamen Geschäftes vorgelegt hätte. Da Empfänger der Darlehensvaluta weder die Bw. noch der Geschäftsführer waren und die Bw. am erlittenen Gesamtschaden 50% Rückzahlung nach dem Prinzip der Schadensteilung geleistet habe, sei steuerlich von einem Verlustgeschäft der Bw. auszugehen. Die steuerliche Betrachtungsweise habe mit dem Urteil nichts zu tun. Die betriebliche Veranlassung gehe aus dem Urteil einwandfrei hervor. Betrieblich veranlasste bzw. im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erlittene Schäden seien jedoch Betriebsausgabe. Dem vorliegenden Vertrag zufolge wurde die Vereinbarung mit der Bw. abgeschlossen. Festgestellt wurde, dass es keine Hinweis auf eine stille Beteiligung gab, dem Kläger (R. R.) standen keinerlei Kontrollrechte zu, er sollte auch nicht am Verlust beteiligt sein. In diesem Falle ist vom Vorliegen eines Darlehens auszugehen. Die Frage der Behörde, warum keine rechtlichen Schritte gegenüber der Bi unterblieben, wurden in der Vorhaltsbeantwortung unter Hinweis auf die schwache Stellung der Bw. gegenüber Banken beantwortet. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bw. bekannt wurde, dass die Bi keine weitere Bank zur Absicherung des Geschäftes finden konnte, blieb unbeantwortet. Die Behörde folgt zur Beantwortung dieser Frage den Aussagen von R. R., nach dem das Geld im März 1992 zugezählt und binnen 4 bis 6 Wochen zurückgezahlt werden sollte. Ein allfälliger Verlust aus dem Geschäft trifft somit das Jahr 1992. Die Qualifizierung der Bp., die die Darlehensschuld der Sphäre des Geschäftsführers der Bw. zuwies ist insoweit unzutreffend, als ein Darlehensvertrag zwischen R.R. und der Bw. vorlag. Das vorliegende Rechtsgeschäft ist somit der Bw. zuzurechnen. Für die Zahlung der 'commitment-Kosten' durch die Bw. an die Bi, die trotz Nichtzustandekommen des Grundgeschäftes aus Gründen, die laut Schreiben vom 18.7.1997 im Bereich der Bi lagen und (gerichtlich) nicht zurückgefordert wurden, konnte in die Bilanz per 31.12.1992=1.1.1993 mangels Werthaltigkeit keine Forderung eingebucht werden. Andererseits trifft die Bw. die Verpflichtung zur Zahlung des erhaltenen Darlehens i.H.v. S 440.000,- an R.R., weshalb ein entsprechender Betrag als Verbindlichkeit in die Eröffnungsbilanz per 31.12.1992=1.1.1993 einzustellen ist. Da die Rückzahlungen per 1993 solcherart erfolgsneutrale Rückzahlungen darstellen, erfolgte die außerbücherliche Zurechnung der erfolgswirksam verbuchten und geleisteten Zahlungen i.H.v. S 220.000,- zu Recht. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. - nichtabzugsfähige Aufwendungen Laut Bp. wurde die Bezahlung einer Strafe i.H.v. S 18.372,- für Urkundenfälschung, vorgeschrieben vom AG Würzburg in Abzug gebracht. Da entsprechende Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben zählen, wurde der Betrag außerbilanzmäßig hinzugerechnet. Die Bw. machte im Berufungsverfahren geltend, bei dem genannten Betrag handle es sich um eine Zahlung, die bei einer Behörde in Würzburg zu erlegen gewesen sei. Es seien von Seiten der Bw. keine Urkunden gefälscht worden. Laut vorliegender Interpolmeldung Würzburg sollten gefälschte Schecks in Millionenhöhe in der Deutschen bzw. Dresdner Bank von Herrn R. K. und Be. eingelöst werden. Gemäß Einvernahmeprotokoll vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich wurde der Erlag von gesamt DM 5.000,- (für 2 Personen) bezahlt, um von den Deutschen auf freien Fuß gesetzt zu werden. Der Gf. der Bw. gab bei einer Vernehmung vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien an, die Schecks, (da es sich um Verrechnungsschecks handle) nicht zur Einlösung, sondern nur zur Prüfung vorgelegt zu haben. Ein Beleg über die Zahlung (aus der sich der genaue Grund der Zahlung ergeben hätte) konnte trotz Aufforderung zur Beilage gemäß Vorhalt vom 3. Juli 2003 nicht beigebracht werden. Bei einer Geldstrafe, die im Zusammenhang mit der Verhaftung infolge versuchter Einlösung gefälschter Schecks gezahlt wurde, steht der Pönalcharakter der Strafe im Vordergrund. Der über den genauen Grund der Verhaftung möglicherweise Klarheit verschaffende Zahlungsbeleg wurde nicht vorgelegt. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. - Provisionszahlungen I. L. Den vorgelegten Unterlagen kann im Gegensatz zu den Ausführungen der Bw. nicht entnommen werden, für welche Kreditvermittlungsgeschäfte I. L. Provisionszahlungen im Jahr 1995 erhielt. Einer Aufforderung der Betriebsprüfung zur Klärung des Sachverhaltes wurde nicht nachgekommen. Frau I. L. erschien jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens am 26.8.2003 vor der Behörde und gab an, Kreditprovisionen in Gesamthöhe von ca. S 100.000,- erhalten zu haben. Über die genaue Höhe und Berechnung könne sie nichts mehr sagen. Sie habe die Provision für Kreditvermittlungen in einem oder zwei Jahren erhalten. Wann genau wisse sie nicht mehr. Im Zuge der Prüfung eines ihr zuzurechnenden Kaffeehauses durch das Finanzamt f.d. 2. U. 20. Bezirk seien 2 Ordner verschwunden, weshalb sie keine näheren Auskünfte mehr geben könne. Dem fraglichen Buchungsbeleg ist zu entnehmen, dass für die Anbahnung und Vermittlung von Finanzierungsgeschäften 1994 und 1995 S 100.000,- bezahlt wurden. Nähere Angaben darüber, welche Geschäfte vermittelt wurden, konnten schon im Verfahren vor der Bp. nicht gemacht werden. Darüber hinaus wurden für das Jahr 1994 2 Vermittlungsprovisionen für die Vermittlung namentlich benannter Kunden über gesamt S 115.398,- an Frau I. L. ausbezahlt, die von Seiten der Bp. anerkannt wurden. Diese Zahlungen decken sich mit den weitgehend unbestimmten Angaben von Frau I. L.. Nachdem die Bw. bislang keinen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung über von I. L. vermittelte Geschäfte über weitere S 100.000,-, für die ihr Provisionszahlungen gebühren würden erbringen konnte, ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. - PKW Mercedes Laut Bp. Bericht wurden die durch die Bw. verrechneten Kilometergelder für die Fahrten des Gf. der Bw. zwischen dem Wohn- und dem Betriebsort nicht anerkannt, weil die Bezahlung von Kilometergeldern an Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht möglich sei. Die Bp. befindet sich in der Beurteilung des Sachverhaltes insoferne in einem Irrtum, als der Gf. der Bw. mit über 99% an der Bw. beteiligt ist und als solcher abgabenrechtlich nicht als Dienstnehmer einzustufen ist. Richtig ist, dass Dienstnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte keine Kilometergelder zustehen, nachdem der hierfür anfallende Aufwand durch Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. des Pendlerpauschales als abgegolten gilt. Für den betrieblichen Bereich gilt jedoch, dass derartige Aufwendungen als Betriebsausgaben in Betracht kommen. Was nun den Ansatz von Kilometergeldern betrifft so konnte der Gf. anhand der beigebrachten Unterlagen über die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kilometergelder sich weitgehend mit den tatsächlichen Kosten decken. Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben. Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: | | 1996 | | in öS | Gesamtbetrag der Entgelte lt. Bescheid | 1.237.586 | Zuschätzung gem. § 184 BAO lt. Bp-Bericht | 150.000 | Gesamtbetrag der Entgelte lt. UFS | 1.387.586 | unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG lt. Bescheid | 1.220.586 | Zuschätzung gem. § 184 BAO lt. Bp-Bericht | 150.000 | unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG lt. UFS | 1.370.586 | Umsatz unecht befreit in % | 99 | | | Vorsteuer lt. Bescheid | 0,- | Vorsteuer lt. Erklärung | 5.859,63 | Vorsteuer lt. UFS (1%) | 58,60   | | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | | in öS | in öS | in öS | in öS | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Bescheid | 488.947 | 138.553 | 572.388 | 347.209 | abzügl. Kfz-Kosten | -92.785 | -129.428 | -37.752 | -133.400 | abzügl. Darlehen J. K. | | | -25.000 | | zuzügl. Storno Kto 36000 | | | | 1.092.354 | Anpassung Gewerbesteuerrückstellung | 11.348 | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS | 407.510 | 9.125 | 509.636 | 1.306.163   | verdeckte Ausschüttung | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | | | | | | vA netto lt. Bp. | 242.785 | 279.428 | 1.387.752 | 283.400 | abzügl. Kfz-Kosten | -92.785 | -129.428 | -37.752 | -133.400 | abzügl. 50% Auszahlung Scheck | | | -600.000 | | vA netto | 150.000 | 150.000 | 750.000 | 150.000 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Die Besteuerungsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: | Umsatzsteuer | | 1996 | | | | öS | € | Gesamtbetrag der Entgelte | 1.387.586,00 | | | übrige Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug | -1.370.586,00 | | | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Leistungen | 17.000,00 | | | davon zu versteuern mit 20% | 17.000,00 | 3.400,00 | | Summe Umsatzsteuer | | 3.400,00 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | -58,60 | | Zahllast gerundet gem. § 204 BAO | | 3.341,00 | 242,80   | Körperschaftsteuer | 1993 | | | in öS | in € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 407.510 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 407.510 | | Sonderausgaben | -5.000 | | Verlustabzug | -345.090 | | Einkommen | 57.420 | | gerundet | 57.400 | | Köst 30% | 17.220 | | Abgabenschuld | 17.220 | 1.251,43 | | | | | 1994 | | | in öS | in € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 9.125 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 9.125 | | Einkommen | 9.125 | | gerundet | 9.100 | | Köst 34% | 3.094 | | Mindestkörperschaftsteuer | 15.000 | | anrechenbare Steuer | -494 | | Abgabenschuld | 14.506 | 1.054,19 | | | | | 1995 | | | in öS | in € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 509.636 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 509.636 | | Einkommen | 509.636 | | gerundet | 509.600 | | Köst 34% | 173.264 | | anrechenbare Steuer | -16 | | Abgabenschuld | 173.248 | 12.590,42 | | | | | 1996 | | | in öS | in € | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 1.306.163 | | Gesamtbetrag der Einkünfte | 1.306.163 | | Einkommen | 1.306.163 | | gerundet | 1.306.200 | | Köst 34% | 522.480 | | Abgabenschuld | 522.480 | 37.970,10   | Gewerbesteuer | 1993 | | | in öS | in € | Gewinn aus Gewerbebetrieb | 407.510 | | Hinzurechnung gem. § 7 Z 6 GewStG | 157.836 | | Gewerebertrag | 565.346 | | abgerundeter Gewerbeertrag | 565.300 | | Steuermeßbetrag vom Gewerbeertrag | 25.439 | | Hebesatz | 310 | | Bundesgewerbesteuer, Gewerbesteuer, Zuschläge | 78.859 | 5.730,93   | Kapitalertragsteuer | 1993 | 1994 | 1995 | 1996 | Summe | | in öS | in öS | in öS | in öS | | verdeckte Ausschüttung netto | 150.000 | 150.000 | 750.000 | 150.000 | | KESt in % | 25 | 22 | 22 | 23,5 | | KESt in öS | 50.000 | 42.308 | 211.538 | 46.078 | 349.924 | vA brutto | 200.000 | 192.308 | 961.538 | 196.078 | | | | | | | | KESt in € | 3.633,64 | 3.074,62 | 15.373,10 | 3.348,65 | 25.429,97   Wien, 29. August 2003

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugOrdnungsmäßigkeit der BuchführungStrafen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0884-W/02
Stammnummer
5701
Gültig
29.08.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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