Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0884-W/02
Vorsteuerabzug bei unecht steuerbefreiten Leistungen, Nachweis von Provisionszahlungen, verdeckte Ausschüttung, Empfängerbenennung von Provisionen, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Abzugsfähigkeit von Strafen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-W/02vom 29.08.2003Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R GesmbH gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend
Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer für die Jahre 1993 bis 1996,
Gewerbesteuer für das Jahr 1993, Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1993 bis 1996,
Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 1998
entschieden:
Die
Berufung gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 1998 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den
Umsatzsteuerbescheid 1996 beträgt öS 3.341,- (€
242,80).
Der Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1993 bis 1995 wird teilweise Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Abgabenfestsetzung für den Körperschaftsteuerbescheid 1993
beträgt öS 17.220,- (€ 1.251,43), für den
Körperschaftsteuerbescheid 1994 öS 14.506,- (€ 1.054,19) und
für den Körperschaftsteuerbescheid 1995 öS 173.248,- (€
12.590,42).
Die Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 wird abgewiesen. Der Bescheid
wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den
Körperschaftsteuerbescheid 1996 beträgt öS 522.480,- (€
37.970,10).
Der Berufung
gegen den Gewerbesteuerbescheid 1993 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid
wird abgeändert. Die Abgabenfestsetzung für den Gewerbesteuerbescheid
1993 beträgt öS 78.859,- (€ 5.730,93).
Die Berufung
gegen den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre
1993 bis 1996 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert.
Die Abgabenfestsetzung für den Haftungsbescheid für
Kapitalertragsteuer 1993-1996 beträgt öS 349.924,- (€
25.429,97)
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der R. GesmbH (Bw.) ist die Kreditvermittlung.
Gesellschafter sind R. K. (anteiliges Stammkapital S 499.000,-) sowie W. H.
(anteilig S 1.000,-).
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 15.6.1999 6 Se
88/99d wurde der Konkurs der Bw. mangels Vermögens abgewiesen. Die
Gesellschaft ist somit gem. § 39 FBG aufgelöst. Liquidator der Bw. ist
der vormalige Gesellschafter-Geschäftsführer R. K.
Die Gesellschaft wurde für die Jahre 1993 bis 1996
einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen.
Dabei wurden folgende Feststellungen
getroffen:
- Der Vorsteuerabzug wurde in dem Ausmaß versagt, in
dem die Bw. diese Leistungen zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze
in Anspruch nahm.
- Der anteilige Grundanteil an den Anschaffungskosten einer
Eigentumswohnung wurde mit 15% der gesamten Anschaffungskosten geschätzt.
In den Bilanzen war der Grundanteil mit dem Einheitswert zuzügl. den
aliquoten Anschaffungskosten bewertet worden.
- Das Konto 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten
KtoNr. 36000' wurde aufgelöst, nachdem aus den Unterlagen nicht ersichtlich
war, welches Grundgeschäft bei der Scheckeinlösung bzw. sofortigen
Weitergabe des realisierten Betrages gegeben war, wobei keine entsprechenden
Unterlagen wie z.B. Verträge vorgelegt werden konnten. Ein zur Auszahlung
gelangter Betrag i.H.v. S 1.200.000,- (Realisat eines Schecks der A. holdings
corp. über $ 120.000,-) wurde als verdeckte Ausschüttung
behandelt.
- Ein als Aufwand verbuchtes Darlehen an J. K. über S
25.000,- wurde aktiviert.
- Eine Zahlung an R. R. per 1993 über S 220.000,-
wurde als nicht betrieblich veranlasst neutralisiert, nachdem zum 31.12.1992
weder eine Verbindlichkeit an R. R. noch eine Forderung an den
Geldempfänger B. in der Bilanz ausgewiesen war und die Zahlung zur
Schadensbeteiligung dem privaten Bereich zugeordnet wurde.
- 1995 wurden unter dem Konto Reiseaufwendungen Kosten im
Zusammenhang mit der Bezahlung einer Strafe in Deutschland wegen
Urkundenfälschung i.H.v. S 18.372,- in Abzug gebracht. Dieser Betrag wurde
als nichtabzugsfähige Aufwendung dem Gewinn wieder
hinzugerechnet.
- Provisionszahlungen an I. L. für die Anbahnung von
Geschäften per 1995 i.H.v. S 100.000,- wurden mangels Nachweis der
zugrundeliegenden Geschäfte nicht anerkannt und gewinnerhöhend
berücksichtigt.
- Seit 1992 wurden an den
Gesellschafter-Geschäftsführer R.K. aufgrund vertraglicher
Vereinbarung amtliche Kilometergelder ausbezahlt. Die steuerfreie Bezahlung von
Kilometergeldern an Dienstnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurde als steuerlich unbeachtlich qualifiziert. Die
dafür geltend gemachten Beträge wurden dem Gewinn hinzugerechnet und
da auf Seiten des Gf. der Bw. keine Erfassung in dessen Steuererklärung
erfolgt war, als verdeckte Ausschüttung behandelt.
- Aufgrund mangelnder Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung, Bankkonten über die betriebliche Zahlungsflüsse
abgewickelt wurden, waren als Treuhandkonten bezeichnet und nicht in der
Buchhaltung erfasst sowie Unterlagen für 1996 nicht vorgelegt worden, wurde
für den gesamten Prüfungszeitraum ein Sicherheitszuschlag i.H.v. S
150.000,- jährlich als verdeckte Ausschüttung den erklärten
Erlösen hinzugerechnet.
Das Finanzamt für Körperschaften folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen
Verfahren Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1995,
Körperschaftsteuer 1993 bis 1995, Gewerbesteuer 1993 sowie einen Umsatz-
und Körperschaftsteuerbescheid für 1996, einen Haftungsbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1993 bis 1996 und einen
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für 1998. Mit Eingabe vom 10.
Dezember 1997 wurde gegen sämtliche oben angeführte Bescheide Berufung
erhoben.
Bemängelt wurde, dass der zuständige
Geschäftsführer an der Schlussbesprechung vom 15. Oktober 1997
nicht habe teilnehmen können, nachdem er sich in der Zeit vom 14.9.1997 bis
27.10.1997 in Untersuchungshaft befunden habe und die Entsendung eines
Parteienvetreters nicht möglich gewesen sei, weil die Anberaumung zur
Schlussbesprechung dem Geschäftsführer erst nach dem 22. Oktober 1997
zur Kenntnis gelangt sei. Die erforderlichen Belege und Beweismittel hätten
daher nicht rechtzeitig vorgelegt werden können.
Im Ergänzungsschreiben vom 6. März 1998 wurde zu
den Feststellungen der Betriebsprüfung näher
ausgeführt:
Grundsätzlich sei der Prüfbericht von
größtenteils falschen, nicht beweisbaren und den Belegen
widersprechenden Annahmen und Vermutungen ausgegangen. Die Behauptung im Bp.
Bericht, dass für 1996 keine Unterlagen beigebracht worden seien,
würden nicht stimmen. Im Zeitpunkt der Prüfung in den
Räumlichkeiten der Bw. wären nur die Jahre 1993 bis 1995 geprüft
worden. Es reiche nicht aus, die Bw. aufzufordern, die gesamte Buchhaltung
für 1996 gelegentlich beim Finanzamt vorbei zu bringen ohne einen konkreten
Termin in den Geschäftsräumlichkeiten zu vereinbaren.
Der Bericht sei darauf ausgelegt, die Bw. zu 'vernichten',
weil Beanstandungen zu Papier gebracht worden seien, die einer objektiven
Beurteilung nicht standhalten würden. Im Gegensatz zu den Feststellungen im
Bp.Bericht habe die Bw. nicht auf allfällige Stellungnahmen,
Rechtfertigungen, Beweisvorlagen oder auf die Schlussbesprechung verzichtet. Sie
fühle sich im Gegenteil dazu verpflichtet, im Ermittlungsverfahren
sachdienlich mitzuwirken.
- Allgemeine Feststellungen zur Führung der
Bücher, Zuschätzung
Wenn im Bp-Bericht ausgeführt werde, dass
Treuhandkonten in der Buchhaltung nicht erfasst seien so sei dem zu
widersprechen, da die Bankkonten mit korrespondierenden Bankauszügen und
Belegen chronologisch und vollständig geführt würden und
Bestandteil der Buchhaltung wären. Soweit die Bw. erfolgswirksame
Vorgänge betreffen würden zB. durch Provisionen oder Aufwandsersatz,
sei dies in der Buchhaltung dargestellt. Treuhänderisch übernommene
Beträge seien weder Erlöse noch Provisionen und aus Bankauszügen
bzw. Belegen ersichtlich.
Die Zuschätzung i.H.v. jährlich S 150.000,-
erfolge ohne jeglichen Nachweis.
- Vorsteuerkürzung
Einer Vorsteuerkürzung werde nicht zugestimmt, da in
der Jahreserklärung die Umsätze mit 20% Umsatzsteuer ausgewiesen seien
und überdies 1996 gar nicht geprüft worden sei.
- Grund und Boden
Der Bewertung von Grund und Boden mit 15% der
Anschaffungskosten werde nicht zugestimmt. Die Handelskammer Wien habe einen
Wert von 10-15% genannt, der Maximalsatz könne nicht für eine
Stadtauswärtslage gelten, der Ansatz von 10% der Anschaffungskosten sei
gerechtfertigt.
- Dollar- sowie Pfundkonto, FIBU-Konto 36000, Geldabhebung
am $-Konto per 1995
Den Feststellungen der Betriebsprüfung, nach der es
sich um 'ein Geschäft des Gesellschafter-Geschäftsführers' handle
werde entgegengetreten. Die Beträge seien auch keine verdeckten
Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer R. K., was
schlüssig und zweifelsfrei belegt werden könne.
Die angeführte Abhebung von S 1.200.000,- sei keine
verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter. Sie sei betrieblich
veranlasst. Die Bw. sei nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden.
- Darlehen J. K.
Bei dem zugerechneten Betrag handle es sich um eine
Subprovision für ein vermitteltes Geschäft und kein Darlehen.
Zunächst seien bestimmte Fakten unklar gewesen, sodass als
Provisionsvorschuss zunächst ein Darlehen gegeben worden sei.
- Zahlungen an R. R.
Den Ausführungen der Betriebsprüferin, nach der
keine betriebliche Veranlassung für diese Zahlungen gegeben sei, werde
widersprochen. Die Bw. sei zivilrechtlich in 2. Instanz zur Zahlung der
beanstandeten Beträge verurteilt worden, nicht deren Gf. R. K.
- nichtabzugsfähige Aufwendungen
Der dem Gewinn zugerechnete Betrag i.H.v. S 18.372,- sei
bei der Behörde in Würzburg zu erlegen gewesen. Die
Geschäftsreise sei betrieblich veranlasst gewesen, es seien keine Urkunden
gefälscht worden. Gegen die Gewinnzurechnung werde berufen.
- Provisionszahlungen I. L. 1995
Die Prüferin spreche lediglich von Vermutungen. Die
Provision sei ausbezahlt und bei der Empfängerin ordnungsgemäß
verbucht worden.
- PKW-Mercedes 260E
Bei der Berechnungsart der Prüferin handle es sich um
willkürliche Schätzungen. Die Prüferin habe nicht die
tatsächlich vorliegenden Kosten geschätzt. Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte würden beim Unternehmer als betrieblich veranlasst
gelten. Ein Vergleich mit Arbeitnehmern sei nicht stichhältig.
Die Behörde nahm in der Folge zu obiger Berufung mit
Schreiben vom 10. Juni 1999 Stellung.
Dass sich der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der
Schlussbesprechung in U-Haft befunden habe, sei damals nicht bekannt gewesen.
Die Vorladung wäre schriftlich mit Rückschein ergangen, wer den Brief
übernommen habe sei nicht bekannt.
Ungeachtet dessen hätten nach der Schlussbesprechung
mehrere Besprechungen zur Bearbeitung der Berufung stattgefunden, wobei
Unterlagen nach Aufforderung am 23.9.1998, dem 10.11.1998 sowie dem 27.4.1999
vorgelegt wurden. Daraus ergäbe sich folgendes Bild:
- abziehbare Vorsteuer
Aus den für 1996 vorgelegten Unterlagen gehe hervor,
dass in Anlehnung an die Feststellungen der Vorjahre ein Vorsteuerabzug zu
gewähren sei.
- Grund und Boden
Zu diesem Punkt würde darauf verwiesen, der Gf. der
Bw. habe angekündigt, diesen Berufungspunkt nicht mehr aufrecht erhalten zu
wollen.
- US-Dollarkonto, Pfund-Konto, Konto 36000, verdeckte
Ausschüttung
Laut Auskunft der amerikanischen Steuerbehörden seien
die in der Übernahmebestätigung des von Seiten der Bw. realisierten
Scheckbetrages von S 1.200.000,- aufscheinenden Personen A. G. und H. A. aus
Delaware nicht ausfindig zu machen. Erhebungen hinsichtlich der A. holdings
corp. seien noch im Gange, eine diesbezügliche Antwort sei noch nicht
eingetroffen.
- Darlehen J. K.
Da nunmehr eine Bestätigung von J. K. vorliege, aus
der hervorgehe, dass es sich bei der Zahlung um eine Provision handle, sei der
Berufung in diesem Punkt stattzugeben.
- Zahlung R. R.
Aufgrund der vorliegenden Gerichtsurteile, R. R. hätte
die Bw. geklagt, sei festzuhalten:
Rechtlich hätte sich ergeben, dass der Kläger R.
R. der Bw. am 2.3.1992 ein Darlehen um S 440.000,- gewährt hätte.
Dies ergäbe sich aus einer Zuzählung der Valuta in Form eines Schecks
sowie der Rückzahlungsvereinbarung. Der Erstrichter hätte sich
nachvollziehbar der Meinung des Klägers, nach dem ein Darlehen vorliegen
würde, angeschlossen. Das bislang in der Eröffnungsbilanz nicht
ausgewiesene Darlehen sei in die Bilanz aufzunehmen, die später geleisteten
Rückzahlungen würden keine Erfolgsminderung darstellen.
- nichtabzugsfähige Aufwendungen
Hiezu würden sich keine neuen Tatsachen
ergeben.
- Provisionszahlungen I. L.
Die vom Gf. angekündigte Aufstellung für die von
I. L. vermittelten Kredite und Leistungen für das Jahr 1995 sei nicht
beigebracht worden. Diese habe auch einer schriftlichen Vorladung (mittels RSb)
keine Folge geleistet.
- Zuschätzung
In diesem Bereich ergäben sich keine
Änderungen.
- PKW Mercedes 230E
Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe für
die Fahrten zwischen Wohnung und Büro des geprüften Unternehmens
Kilometergelder verrechnet, jedoch nicht in seiner Einkommensteuererklärung
deklariert. Da diese Zahlungen der Gesellschaft nicht als Vergütungen der
Gesellschaft erklärt worden seien, würden verdeckte
Ausschüttungen vorliegen.
- verdeckte Ausschüttungen 1995
Aufgrund eines Übertragungsfehlers im Bp-Bericht seien
die Kilometergelder nur mit S 37.752,- statt mit S 137.752,-
berücksichtigt worden. Die entsprechenden Bescheide seien zu
berichtigen.
Die Bw. äußerte sich mit Schreiben vom 30. Juli
1999 zu obiger Stellungnahme der Bp. wie folgt:
- Grund und Boden
Die Prüferin habe den anteilsmäßigen Wert
für Grund und Boden mit 25% des Anschaffungswertes angesetzt.
Die Steuerabteilung der Handelskammer Wien habe den
anteiligen Wert für Grund und Boden unter Ansehung der örtlichen Lage
zwischen 5% und 15% der Anschaffungskosten beziffert. Die Bp. habe den Wert
aufgrund diesbezüglicher Einwendungen mit 15% festgesetzt. Die Bw. begehre
den Ansatz von 10% als gewogenen Mittelwert. Der durchschnittliche
Quadratmeterpreis wurde sich aufgrund einer angeschlossenen Berechnung mit S
8.450,- beziffert.
- US $-Konto, Pfundkonto, Konto 36000, verdeckte
Ausschüttung
In den Büchern der Firma sowie in den Aufzeichnungen
der Bank Austria liege ein auf eine amerikanische Bank ausgestellter Scheck vor,
welcher nach telefonischer Abfrage auf
Deckung durch die Bank Austria in die USA zur Originalvorlage und Einlösung
gesendet worden sei. Die Bank Austria habe insoferne einen Fehler begangen, als
sie sich die unwiderrufliche Deckung und Einlösung durch die amerikanische
Bank vor Auszahlung an die Bw. nicht bestätigen habe lassen sondern die Bw.
nachdem der Scheck geplatzt war in Anspruch genommen und die Auszahlungsvaluta
rückbelastet habe. Die Bw. hätte dadurch einen echten Schaden im
Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erlitten. Es müsse möglich
sein zu ermitteln, wer die A. holdings corp. und deren damals legale Vertreter
gewesen seien. Es sei auch nicht maßgeblich, ob A. G. oder H. A. in
Delaware ansässig seien oder gewesen seien. Tatsache sei, dass die A.
holdings corp. in Delaware etabliert gewesen sei und Bankkonten unterhalten
habe.
- Zahlungen an R. R.
Zwei Gerichtsinstanzen hätten sich der Behauptung des
Klägers nach vorliegen eines Darlehensgeschäftes angeschlossen, obwohl
die Bw. unwiderlegte Beweise über die Existenz eines beabsichtigten
gemeinsamen Geschäftes vorgelegt hätte.
Da Empfänger der Darlehensvaluta weder die R. GembH
noch der Geschäftsführer persönlich gewesen waren) und die Bw. am
erlittenen Gesamtschaden 50% Rückzahlung nach dem Prinzip der
Schadensteilung geleistet habe, sei steuerlich von einem Verlustgeschäft
der Bw. auszugehen. Die steuerliche Betrachtungsweise habe mit dem Urteil nichts
zu tun.
Die betriebliche Veranlassung gehe aus dem Urteil
einwandfrei hervor. Betrieblich veranlasste bzw. im Rahmen der betrieblichen
Tätigkeit erlittene Schäden seien Betriebsausgabe.
- Provisionszahlungen I. L.
Aus den Beilagen gehe hervor, für welche Kunden bzw.
welches Geschäft I. L. Provisonen erhalten habe. Die entsprechenden
Zahlungseingänge (Erlöse) seien verbucht worden. Die Bw. könne
nicht für die Nichteinhaltung der Vorladung von I. L. verantwortlich
gemacht werden.
- PKW Mercedes 260 E
Die Bw. habe umfangreiche Rechnungen sowie Belege über
die echten Kfz-Kosten nachgereicht, darunter Reparaturkosten von mehr als S
150.000,- für einen (neuen) Ersatzmotor. Auch die anteiligen
Kilometergelder für Reise-, Flug- und Hotelkosten für Reisen ins
Ausland seien genau belegt. Bei einer Besprechung sei auch die Meinung vertreten
worden, dass der Ansatz von Kilometergeldern laut einer internen Richtlinie bis
30.000 km Jahresleistung möglich sei. Die Bw. bestehe auf einer Darstellung
der Berechnung.
- verdeckte Ausschüttung
Die Bw. hoffe, dass die von ihr nachgereichten Unterlagen
Eingang in die Entscheidung der Behörde finden würden.
Wie die Stellungnahme der Bp. anführt, wurden ihr noch
lange nach der Schlussbesprechung vom 15. Oktober 1997 Unterlagen zur
Klärung des Sachverhaltes übergeben (letztmals per 27. April
1999).
Die Ergebnisse der Auswertung dieser Unterlagen führte
wie in der Stellungnahme dargestellt, zu teilweise geänderten Beurteilungen
der Ergebnisse des abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahrens
(Vorsteuerabzug 1996, Darlehen J. K.).
Was die Nachforschungen bei den amerikanischen
Behörden betrifft, wurde in einem abschließenden Schreiben vom 31.
Juli 2000 der FLD f. Wien, NÖ und Burgenland mitgeteilt, dass die
verantwortlichen Personen der A. holdings Corp., A. A. als Chief Executive
Officer sowie D. P. als Chief Financial officer nach mehrmaliger Weiterleitung
der Anfrage letztlich in New Jersey aufgefunden und befragt wurden. Sie sagten
aus, dass der Scheck über $ 120.000,- ausgestellt an die Bw. nicht von
ihnen stamme. Sie wüssten nicht, wer den Scheck ausgestellt habe und
konnten keinen Grund für dessen Ausstellung angeben. Es könnte, so D.
P., ein Zusammenhang mit mehreren 1995 gestohlenen Schecks bestehen. Die Namen
A. G. bzw. H. A. wären ihnen unbekannt. Die Aussagen liegen vor.
Die Bw. wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2003 von den
Ermittlungsergebnissen der amerikanischen Behörden informiert und zur
Stellungnahme aufgefordert. Des weiteren wurden Fragen im Zusammenhang mit den
Berufungspunkten gestellt und Unterlagen abverlangt.
Der Gf. der Bw. sprach am 15. Juli 2003 vor der
Behörde vor. Dabei wurden im Wesentlichen die Feststellungen der
Betriebsprüfung besprochen sowie die einzelnen im Vorhalt gestellten Fragen
näher erläutert.
Am 26. August 2003 wurde der Gf. der Bw. wiederum bei der
Behörde vorstellig, um die Unterlagen bzw. die Beantwortung der Fragen lt.
Vorhalt vom Juli 2003 persönlich zu überbringen. Bei dieser
Gelegenheit befragte die Behörde über Aufforderung der Bw. die
gleichzeitig erschienene I. L. in Bezug auf die von ihr erhaltenen Provisionen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Körperschaftsteuervorauszahlungen
1998
Mit Bescheid vom 27.11.1997 erging ein Bescheid über
die Körperschaftsteuervorauszahlungen des Jahres 1998 i.H.v. S 135.000,-.
Basis dieses Bescheides war der Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 1996
gleichen Datums mit einer ausgewiesenen Abgabenschuld i.H.v. S 118.048,-.
Für die Berechnung der Vorauszahlungen war die im
Körperschaftsteuerbescheid 1996 ausgewiesene Abgabenschuld gem. § 24
Abs. 3 KStG 1998 i.V. m. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% zu erhöhen.
Gem. § 24 Abs. 3 KStG 1988 iVm. § 121 Abs. 3 Z 4
EstG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl. Nr. 201
wurden die Vorauszahlungen zusätzlich um 5% angehoben.
Die Berechnung ergibt obigen,
(auf volle tausend Schilling) abgerundeten Betrag an zu entrichtenden
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1998 über S 135.000,-. Die Bw. hat
in diesem Zusammenhang nicht dargetan, warum sie den obigen
Vorauszahlungsbescheid als mit Rechtswidrigkeit behaftet ansieht. Die
rechnerische Ermittlung bestätigt die Richtigkeit des
Vorauszahlungsbescheides. Die Berufung war infolgedessen in diesem Punkt
abzuweisen.
Vorlage von Unterlagen,
Prüfungsort
Gem. § 141 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen den
Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der
Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu
dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre
Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der
üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung
der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel
unentgeltlich beizustellen.
Was den Vorwurf der Bw. betrifft, die Bp. hätte lt.
Bericht fälschlicherweise behauptet, Unterlagen für 1996 seien nicht
vorgelegt worden, es wäre der Bw. keine Gelegenheit gegeben worden, die
Unterlagen vorzulegen, es reiche nicht aus, die geprüfte Firma einfach
aufzufordern, die gesamte Buchhaltung gelegentlich vorbeizubringen, vielmehr sei
ein konkreter Termin in den Geschäftsräumlichkeiten zur Absprache zu
vereinbaren ist zu vermerken, dass die Bp. die Bw. mit Schreiben vom 27.6.1997
nachweislich aufforderte, die Unterlagen des Jahres 1996 bis 23. Juli 1997 im
Finanzamt vorzulegen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von
Prüfungen in den Räumlichkeiten des Unternehmens ist der
maßgeblichen Verfahrensvorschrift (s.o.) nicht zu entnehmen.
Buchführungsmängel,
Schätzung
Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen
soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen die für die Schätzung von
Bedeutung sind (§ 184 Abs. 1 BAO).
Zu schätzen ist
insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte
über Umstände verweigert die für die Ermittlung der Grundlagen
wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).
Zu Schätzen ist ferner,
wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. (§ 184 Abs. 3
BAO).
Gem. § 4 Abs. 3 EStG 1998 scheiden durchlaufende
Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Ermittlung des Überschusses der
Betriebseinnahmen über die Werbungskosten aus.
Der VwGH hat hierzu in seinem Erkenntnis vom 14.1.1990 Zl.
90/13/0104 folgende Aussagen getroffen:
'Bereits die Tatsache, dass das "Fremdgeld" im Namen und
für Rechnung des Klienten vereinnahmt und verausgabt wird, erfüllt das
Tatbestandsmerkmal des durchlaufenden Postens. Eine von den "eigenen" Mitteln
gesonderte Verwahrung des durchlaufenden Betrages ist nicht gefordert. Dies
ergibt sich schon aus der Überlegung, dass ein durchlaufender Posten auch
vorliegt, wenn die Verausgabung der Vereinnahmung vorangeht. Es wäre daher
ein durchlaufender Posten auch gegeben, wenn der beschwerdeführende
Rechtsanwalt dem Klienten den eingeforderten Betrag vorgestreckt - dies
notwendigerweise aus "eigenen" Mitteln - und von der Versicherung erst in
weiterer Folge ersetzt erhalten hätte (siehe Kranich-Siegl-Waba,
Mehrwertsteuer-Handbuch5,
106, und Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer-Kommentar, § 4 Tz 140, sowie
die dort erwähnte hg. Rechtsprechung).
Eine andere Frage ist es, ob die Tatsache, dass 'Fremdgeld'
im Namen und für Rechnung des Klienten vereinnahmt und verausgabt wird, als
erwiesen angesehen werden kann. Liegen keine Aufzeichnungen vor, die eine
Trennung der durchlaufenden Posten von den Entgelten zulassen, dann kann
durchaus ein 'Anderkonto' eines Rechtsanwaltes, das allein der Fremdgeldgebarung
dient, Beweis für den durchlaufenden Posten bieten.
Beweis über die durchlaufenden Posten
können jedoch auch Aufzeichnungen liefern, welche die entsprechenden
Beträge in besonderen Aufzeichnungen exakt festhalten'.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2003,
Zl. 99/15/0068 liegen echte durchlaufende Posten nur vor, wenn sowohl die
Vereinnahmung wie auch die Verausgabung in fremden Namen und für fremde
Rechnung erfolgen. Der Unternehmer dürfe weder Gläubiger noch
Schuldner des bei ihm durchlaufenden Postens sein, sondern bloß
Mittelsmann.
Im vorliegenden Fall ermittelt die Bw. den Gewinn nicht
nach § 4 Abs. 3 EStG, sondern gem. § 5 EStG, somit durch
Betriebsvermögensvergleich. Sie übernahm u.a. (nach deren Angaben
treuhändig) Schecks und behielt infolge des über sie laufenden
Zahlungsflusses die ihr zustehenden Honorarbeträge davon ein.
Die Bw. moniert in diesem Zusammenhang, für die
Honorarbeträge/Provisionen gäbe es Belege, die auch verbucht worden
seien. Die Zahlungsflüsse der Kredite würden nicht in der Buchhaltung
der Bw. aufscheinen, für diese würden jedoch Bankkonten und
dazugehörige Belege vorliegen, aus denen sich die Kreditvermittlungen
herleiten lassen könnten. Die Konten seien als reine Treuhandkonten
eingerichtet.
Treuhandvereinbarungen
konnten nach Aufforderung jedoch ebenso wenig
vorgelegt werden wie schriftliche Nachweise über die Höhe der
Honorare.
Selbst unter der Annahme, dass Fremdgeld vorliegen sollte,
konnte mangels geeigneter Aufzeichnungen von Seiten der Bw. keine eindeutige und
exakte Trennung in Entgelte und weitergegebene Beträge erfolgen. Die
Vorlage bloßer Empfangsbestätigungen, die eine Prüfung der
Tatsache, ob und in welchem Umfang durchgeleitete Gelder oder Einnahmen
vorliegen, nicht möglich machen, entsprechen nicht dem Erfordernis einer
exakten Trennung in obigem Sinn.
Die Höhe der zustehenden Provisionen wurde lt. Bw.
vielfach mündlich (telefonisch) vereinbart, wobei die Tatsache der
Verbuchung der Provision offensichtlich einerseits als Nachweis für die
Höhe der Provision sowie andererseits dafür, dass das
Rechtsgeschäft überhaupt zu einer solchen geführt hat, dienen
soll. Schriftliche Verträge in Einzelfällen, wie mit Vorhalt vom 3.
Juli 2003 abverlangt, konnten in keinem einzigen Fall beigebracht werden.
Laut Vorhaltsbeantwortung lag die Art der abgewickelten
Geschäfte in der Vermittlung von know how sowie Bankverbindungen, wobei die
Geschäftspartner oft ebenfalls als Vermittler keine näheren Angaben
über das Hauptgeschäft bzw. den Auftraggeber machten. Wenn nun die Bw.
in diesem Zusammenhang von einem Schwachpunkt bei der Geltendmachung der
abgesprochenen Erfolgsbeteiligung spricht - so wäre z.B. die Beschreitung
des Klagsweges bei nicht eingehaltenen Verträgen für die Bw. mangels
Finanzierbarkeit nicht möglich gewesen - bleibt fraglich, warum bei einer
derart (behaupteten) schwachen Rechtsposition der Bw. die
Provisionsverträge nicht in Schriftform abgeschlossen wurden.
Aktenkundig ist u.a. ein Rechtsstreit über eine
Scheckeinlösung über $ 944.100,- aus dem Jahre 1995, wobei
mündlich ein Provisionsanteil im Zusammenhang mit der Einlösung eines
Schecks von 12% vereinbart wurde. Der Geschäftspartner der Bw. monierte in
diesem Zusammenhang, der Provisionsanteil habe lediglich 2% der Schecksumme
betragen. Auch wenn letztendlich der gesamte Provisionsanteil bezahlt und
verbucht wurde, ist derartigen Streitigkeiten nur mit schriftlichen
Verträgen entgegenzuwirken. Der Geschäftsführer bestätigt
dies auch im Rahmen seiner Korrespondenz mit dem gegnerischen Anwalt (Schreiben
vom 9.2.1995). 'Auch wenn die vereinbarte Provision i.H.v. 12% nur mündlich
ausgemacht war - was sicherlich ein Fehler war!....'
Die eingeschlagene Vorgangsweise, zeigt die nach Meinung
der Behörde die ungewöhnliche und unübliche
Geschäftsgebarung der Bw., derer sie sich wie dargestellt bewusst war, auf.
Die Behörde erlangte im Laufe der
Ermittlungshandlungen (z.B. Hausdurchsuchung) Kenntnis über die Existenz
einer Vielzahl von Schecks, die von der Bw. nicht eingelöst werden konnten.
Auf eine Niederschrift der Kriminalabteilung für
Niederösterreich vom 9. November 1995 wird verwiesen.
So versuchte die Bw. laut ihren Aussagen am 14. September
1995 in Würzburg BRD Schecks im Gegenwert von DM 12,7 Mio auf deren
Gültigkeit zu überprüfen um sie hernach in Österreich zu
realisieren. Es entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftslebens,
mit Schecks, deren Herkunft dubios erscheint auf Reisen zu gehen, sich deren
Gültigkeit von ausländischen Kreditinstituten bestätigen zu
lassen um sie hernach im Inland einzulösen. Der in diesem Zusammenhang
angeforderte Beleg über die Entrichtung einer Strafzahlung an deutsche
Behörden im Zuge der Festnahme des Gf. der Bw. (die als Betriebsausgabe
geltend gemacht wurde) konnte nicht vorgelegt werden.
Aus einem Fax der Kriminalpolizeiinspektion Würzburg
an die Interpol Wien vom 14.9.1995 geht im Gegensatz zur Aussage des Gf. der Bw.
hervor, dass der Gf. der Bw. gemeinsam mit einem Bekannten versucht hätte,
Schecks einzulösen, wobei die Scheckvorleger von der Polizei festgenommen
wurden.
Bei einer Hausdurchsuchung des Landesgendarmeriekommandos
Niederösterreich wurde eine Vielzahl von Orderschecks, u.a. der Texas
Commerce Bank, Wachovia Bank of Georgia, der Nations Bank in Wichita
vorgefunden. Diese Schecks scheinen in der Buchhaltung der Bw. nicht auf und
wurden auch nicht eingelöst.
Dass die Bw. über einen gewissen Erfahrungsschatz in
der Präsentation und Einlösung von Schecks verfügt, geht auch aus
weiteren Feststellungen der Behörde hervor.
Das Bankhaus W. löste 2 Schecks über $ 89.341,79
bzw. $ 96.687,93 von S die von der Bw. präsentiert wurden von vorneherein
nicht ein und belastete das Konto der Bw. mit zwei weiteren, von der Bw. bei
diesem Kreditinstitut bereits eingelösten Schecks der G über $4.970,88
bzw. $72.414,12 nachdem die Originale in Amerika vorgelegt und nicht akzeptiert
worden waren.
Unter den Buchhaltungsunterlagen fanden sich
Scheckeinreichungunterlagen bei der Bank Austria betreffend der GF über $
62.867,67 bzw. 44.902,36 sowie M über $ 41.960,-. Auch diese finden sich
auf keinem vorgelegten Konto weil sie laut Angaben des Gf. der Bw. vom
Kreditinstitut nicht angenommen wurden.
Auf die ausführliche Darstellung der Bp. zu den
betrieblich nicht erfassten Geschäftsvorfällen sowie Bankkonten im
vorliegenden Bp. Bericht Tz. 17 wird verwiesen.
§ 189 HGB verpflichtet den Kaufmann, Bücher zu
führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines
Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung ersichtlich zu machen.
Gem. § 196 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss
sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu
enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Diese Vorschriften wirken aufgrund der Vorschrift des
§ 124 BAO (des Maßgeblichkeitsprinzips der handelsrechtlichen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) direkt auf die
steuerliche Gewinnermittlung (vgl. Quantschnigg/Schuch Einkommensteuerhandbuch S
234 Rz 9).
Eine vollständige Verbuchung aller
Geschäftsvorfälle konnte bei der geschilderten Sachlage nicht
festgestellt werden.
Nicht auszuschließen ist es daher auch, dass weitere,
der Bp. unbekannte Schecks eingelöst wurden bzw. dass die tatsächlich
erwirtschafteten Honorare betragsmäßig höher waren als die
letztlich verbuchten. Die Mangelhaftigkeit der Buchhaltung legt einen derartigen
Schluss nahe. Die Zuschätzung von S 150.000,- pro Jahr als verdeckte
Ausschüttung erfolgte solcherart zu Recht.
Vorsteuerabzug
Gem. § 6 Z 8 lit a UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z 8
lit a UStG 1994 ist die Gewährung und die Vermittlung von Krediten sowie
die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber
steuerbefreit.
Gem. § 12 Abs. 3 UStG 1972 bzw. 1994 sind vom
Vorsteuerabzug die Steuer aus Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen,
soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet (Z 1) bzw. soweit der Unternehmer sonstige Leistungen zur
Ausführung steuerbefreiter Umsätze in Anspruch nimmt (Z 2)
ausgeschlossen.
Gem. § 12 Abs. 5 UStG 1972, 1994 können die
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in
nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufgeteilt werden.
Die Bw. führte neben umsatzsteuerpflichtigen
Umsätzen (lt. G&V-Rechnung Leistungserlöse) auch steuerbefreite
Kreditvermittlungen (lt. G&V-Rechnung Vermittlungserlöse) durch.
Aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung sind die anfallenden
Vorsteuerbeträge auf steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze zu
verteilen. Nachdem eine derartige Aufteilung der Vorsteuerbeträge
unterblieb, wurden die Vorsteuerbeträge durch die Bp. mangels direkter
Zurechenbarkeit zu steuerpflichtigen bzw. steuerbefreiten Umsätzen gem.
§ 12 Abs. 5 UStG nach dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt.
Für das Jahr 1996 wurde der solcherart abzugsfähige Vorsteuerbetrag
rechnerisch ermittelt und der Bescheid entsprechend berichtigt.
Die Berufung welche auf die volle Gewährung der
geltend gemachten Vorsteuer abzielt ist insoferne abzuweisen.
Grund und
Boden
Im Zuge der Anschaffung einer Eigentumswohnung per
25.1.1994 um S 1.600.000,- (incl. S 100.000,- Inventar) wurden die
Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude verteilt. Als
Wertmaßstab für die Bewertung von Grund und Boden wurde der
Einheitswert adaptiert um anteilige Nebengebühren
herangezogen.
Die Bp. ermittelte den anteiligen Wert des Grund und Bodens
mit 15% der Anschaffungskosten. Die Bw. wendet sich in der Berufungsschrift vom
6. März 1998 gegen die von Seiten der Bp. getroffene Aufteilung mit der
Behauptung, die Handelskammer Wien habe einen Wert von 10-15% genannt, der
Maximalsatz könne nicht für eine Stadtauswärtslage gelten, der
Ansatz von 10% der Anschaffungskosten sei gerechtfertigt. In einer weiteren
Eingabe (Schreiben vom 30.Juli 1999) wird darauf verwiesen, die Steuerabteilung
der Handelskammer Wien habe den anteiligen Wert für Grund und Boden unter
Ansehung der örtlichen Lage zwischen 5% und 15% der Anschaffungskosten
beziffert. Die Bp. habe den Wert aufgrund diesbezüglicher Einwendungen mit
15% festgesetzt. Die Bw. begehre den Ansatz von 10% als gewogenen Mittelwert.
Der durchschnittliche Quadratmeterpreis ergäbe sich aufgrund einer
angeschlossenen Berechnung mit S 8.450,-.
Der von der Bw. laut Buchhaltung getroffene Ansatz i.H.
eines geringfügig adaptierten Einheitswertes entspricht nicht dem
Erfordernis einer Aufteilung entsprechend den tatsächlichen
Wertverhältnissen. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Behörde
angestrengten Erhebungen der Bw. bei der Steuerabteilung der Wiener
Handelskammer bzw. der Bundeswirtschaftskammer waren offenbar weitgehend
abstrakter Natur, ein eindeutiger Bezug auf die vorliegende Liegenschaft (z.B.
in Form eines Gutachtens) fehlt. Es bestehen Zweifel, dass diesbezügliche
Anfragen unter Darlegung des korrekten Sachverhaltes erfolgten, hat doch laut
Vorhaltsbeantwortung der Bw. vom 8. Juli 1997 eine Aufteilung der
Anschaffungskosten laut (unrichtiger) Auskunft der Steuerrechtsabteilung nicht
im Schätzungswege zu erfolgen, sondern seien Betriebsgrundstücke mit
dem Einheitswert zu bewerten.
Laut Vorhaltsbeantwortung des Vorhaltes vom 3. Juli 2003
wurden 3 damalige Auskunftspersonen der Handelskammer namentlich bekanntgegeben,
die in diesem Zusammenhang auf §§ 51 bis 60 BewG verwiesen
hätten. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften behandeln die
Bewertung von Grundvermögen bzw. Betriebsgrundstücken.
Indes finden die genannten Bestimmungen des BewG keine
Anwendung bei dem vorliegenden Sachverhalt. Der Anwendungsbereich des BewG
ergibt sich aus § 1 Abs. 2 BewG bzw. z.T. eingeschränkt aufgrund
direkten Verweises auch für die ESt (vgl. Doralt/Ruppe Grundriss des
österreichischen
Steuerrechtes2 Band
II, S 3.
Gemäß ständiger Rechtssprechung des VwGH
hat eine Aufteilung des Kaufpreises einer Liegenschaft auf Grund und Boden und
Gebäude im Rahmen der Bilanzierung im Betriebsvermögen jedoch nach dem
Verhältnis der Verkehrswerte zu erfolgen.
Die Behörde ermittelte den Grundwert aufgrund von
Feststellungen der Bewertungsstelle im Schätzungswege mit 15% der
Anschaffungskosten. Die Schätzung weicht insoferne kaum von derjenigen des
Bw., der die Liegenschaft mit 10% bewertet wissen möchte, ab. Der Ansatz
der Behörde liegt darüber hinaus innerhalb der, von der Handelskammer
der Bw. genannten Bandbreite. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang, dass
Schätzungen naturgemäß ein gewisses Unsicherheitsmoment immanent
ist.
VwGH Zl. 2000/14/0017 vom 25.2.2003: 'Zunächst ist zu
sagen, dass die Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden
einerseits und Gebäude andererseits durch Schätzung erfolgt, sodass
der Grundwert innerhalb einer (nicht als rechtswidrig zu erkennenden) Bandbreite
festgelegt werden kann (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
7. September 1990, 86/14/0084).'
Mangels konkreter Wertangaben (Gutachten) ist die
Schätzung der Behörde als schlüssig anzusehen. Die Berufung ist
in diesem Punkt abzuweisen.
Rückverrechnung
Bankverbindlichkeiten Konto 36000, verdeckte
Ausschüttung
Auf dem Konto 36000 'Rückverrechnung
Bankverbindlichkeiten' wurden Korrekturbuchungen vorgenommen, die im
Zusammenhang mit der Verrechnung geplatzter Schecks (in der Hauptsache der
benannte Scheck der A. holdings corp. über $ 120.000,-) stehen. Die
Verbuchung führte zu einem aktiven Bestandskonto - Forderungen der Bw. aus
'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten' - wobei diesen Beträgen aus
Sicht der Bp. keine Forderungen gegenüberstanden (Buchungssatz Kto 36000
Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten an Kto 32000 (betriebl.) Bankkonto).
Die Bw. konnte auch im Vorhalteverfahren nicht dartun, an wen diese Forderung
gerichtet war bzw. wie die Bw. diese Forderungen durchzusetzen gedenke.
Das Konto war daher aus dem Betriebsvermögen der Bw.
auszuscheiden. Auf die ausführlichen Darstellungen des Bp.-Berichtes unter
Tz. 17 und 25 zu diesem Punkt wird verwiesen.
In der, nach Beendigung der Prüfung
(Schlussbesprechung) übergebenen Buchhaltung des Jahres 1996 wurde das
Konto 36000 auf S 0,- gestellt. Einerseits wurden 1996 Beträge vom
betrieblich nicht erfassten $-Konto KtoNr. 573.374.857 bei der Bank Austria
realisiert und die Geldbeträge auf das betriebliche Kassakonto/Bankkonto
transferiert (Buchungssatz Kto 27000 Kassa an Kto 36000 bzw. Kto 32000 Bank an
Kto 36000) andererseits wurde ein treuhänderisch übergebener Betrag
auf diesem Konto verbucht (Kto 27000 Kassa an Kto 36000) und somit der Saldo des
Kontos 36000 verringert. Weitere Buchungssätze betreffen Zahlungen der Bw.
an einen Geschäftspartner, J. R., die ebenfalls am Konto 36000 verbucht
wurden (Buchung Kto. 36000 an 27000 Kassa).
Mit Hilfe einer Beilage versuchte die Bw. die
Hintergründe dieser Buchungen aus 1996 darzustellen. Nach Darstellung des
zugrundeliegenden Vermittlungsgeschäftes ist nachzulesen:
'Hinter diesem gegenständlichen Geschäft stehen
lt. Mitteilung von B. S. (Geschäftspartner) angeblich die gleichen Leute,
die für den geplatzten Scheck von US $120.000,- verantwortlich waren. Daher
ist der Provisionsanteil der Bw. mit dem Saldo von Fibu-Konto 36000 zu
kompensieren/gegenzuverrechnen'
Dabei wird übersehen dass
- die für die Buchungen maßgeblichen
Grundgeschäfte nach wie vor im Dunkeln liegen und
- der geplatzte Scheck den Verantwortlichen der
Ausstellerfirma A. holdings corp. nicht bekannt war und vermutlich gestohlen
wurde, eine Kompensation mit denselben Personen somit nach ho. Ansicht mangels
nachgewiesenen inneren Zusammenhanges nicht möglich ist.
Getätigt wurden vielmehr Umbuchungen, mit denen
Zahlungsmittel zwischen den 'Treuhandbereich' und den verbuchten betrieblichen
Bereich hin- und hertransferiert wurden.
Lediglich ein geringer Teil der Vermittlungsprovision aus
1996 wurde erfolgswirksam verrechnet. Offensichtlich sollte der 1995 erlittene
Forderungsausfall aus einem geplatzten Scheck über $ 120.000,- siehe unten
(als Forderung erfolgsneutral gebucht unter Kto 36000) mit einem weiteren
Geschäft des Bw. aus 1996, ebenfalls erfolgsneutral am Konto 36000
gegenverrechnet werden.
Im Endeffekt wurde ein 1996 werthaltiges Geschäft mit
der nicht existenten Forderung aus 1995 kompensiert und führte somit zu
keiner erfolgswirksamen Verbuchung.
Die Bp. ging mangels rechtzeitiger Vorlage der
Buchhaltungsunterlagen für 1996 davon aus, dass das Konto 36000 in gleicher
Höhe wie 1995 bestehen würde. Die erfolgsmäßigen
Auswirkungen blieben somit lt. Bp.-Bericht auf das Jahr 1995 beschränkt.
Gemäß den, nach der Schlussbesprechung
eingereichten Unterlagen der Bw. betrug der Saldo dieses Kontos mit Stichtag
31.12.1996 S 0,-. Nach Ansicht der Behörde bleibt für Buchungen auf
dem Konto 36000 in den Jahren 1995 und 1996 kein Platz. Die unvollständige
Erfassung der Zahlungsflüsse der 'Treuhandkonten' in der betrieblichen
Buchhaltung vermag deren vollständige Aufnahme nicht zu ersetzten und
führt - bei deren Aufnahme lediglich in Teilbereichen - zu falschen
Ergebnissen.
Die nachfolgend dargestellte betragliche Auswirkung ist
Konsequenz der falschen Annahme der Bp. (im Prüfungszeitraum), dass die Bw.
das Konto 36000 per 1996 in unverminderter Höhe weiterführen
würde (siehe Bp-Bericht).
Das Konto ist daher aus der Buchhaltung auszuscheiden.
|
Konto 36000
|
1995
|
1996
|
lt. Erkl. (bzw.
angenommen)
|
1.092.354,12
|
1.092.354,12
|
lt. Bp
|
0,00
|
0,00
|
Vermögensänderung
|
-1.092.354,12
|
-1.092.354,12
|
VÄ Vorjahr
|
|
1.092.354,12
|
Erfolgswirksam
|
-1.092.354,12
|
0,00
|
|
|
|
Korrektur
|
1995
|
1996
|
lt. Erkl.
|
1.092.354,12
|
0,00
|
lt. UFS
|
0,00
|
0,00
|
VÄ
|
-1.092.354,12
|
0,00
|
VÄ Vorjahr
|
|
1.092.354,12
|
Erfolgswirksam
|
-1.092.354,12
|
1.092.354,12
|
|
|
|
Unterschiedsbetrag 1996
|
|
+ 1.092.354,12
Zum Geschäftsvorfall, der zur Einstellung des Kontos
36000 sowie zur Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung i.H.v. S
1.200.000,- per 1995 durch die Bp. führte ist zu vermerken:
Am $-Konto Nr. 573.374.857 wurde laut Auszug ein Scheck vom
5. Mai 1995 der A. holdings corp., 33 W Street, New York bezogene Bank Mi
National Bank, Etown Office, Etown, NJ 07724 über $ 120.000,- am 17. Mai
1995 eingelöst, unmittelbar darauf wurden von diesem Konto $ 105.594,34 bar
behoben und zuzüglich 9.000,- Pfund im Gegenwert von insgesamt öS
1.200.000,- bar am 21. Mai 1995 in London an A. G. und H. A. ausbezahlt. Ein
Beleg der A. holdings corp. die von obigen Personen unterschrieben wurde und die
Übergabe an diese Personen bestätigt, wurde vorgelegt. Die Adresse der
A. holdings corp. wurde von der Bw. mit 33 W Street New York bekanntgegeben,
Geburtsdaten oder Wohnadressen von A. G. oder H. A. waren hingegen nicht
bekannt.
Der Bw. sollte eine Provision aus diesem Geschäft
i.H.v. 5% (Scheckeinlösung, Übergabe in London) zustehen.
Laut Aussage vor dem Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich vom 9. November 1995 wurde der Scheck vom Gf. der Bw. von
B. S., J. R. bzw. W. S. übernommen. Per 31. Mai 1995 wurde der Scheck
retourniert, da das Konto nicht auffindbar war und das Konto der Bw. belastet.
Zur Abdeckung des Dollarkontos wurden vom (verbuchten) Schillingkonto der Bw.
bei der Bank Austria entsprechende Beträge überwiesen, dieses weist
per 31.12.1995 einen Saldo von S -908.719,96 aus. Da das Dollarkonto in der
Buchhaltung nicht erfasst wurde, erfolgte die Verbuchung der Zahlung über
das Konto 36000 'Rückverrechnung Bankverbindlichkeiten' einem
Bestandskonto, dass per 31.12.1995 einen Saldo von S 1.092.354,12 ausweist.
Den Berufungsschreiben ist hiezu lediglich zu entnehmen,
dass kein Geschäft des Gesellschafter Geschäftsführers vorliege
und dies schlüssig und zweifelsfrei belegt werden könne. Der
entsprechende Scheckbetrag sei durch Unaufmerksamkeit der Bank Austria, die sich
nicht um die unwiederrufliche Deckung des Schecks gekümmert habe, an ihn
ausbezahlt worden, er habe den Scheckbetrag vereinbarungsgemäß zur
Auszahlung gebracht und sei in der Folge von der Bank Austria rückbelastet
worden. Es müsse möglich sein zu eruieren, wer die Firma A. holdings
corp. sei und wer dessen legale Vertreter waren. Nicht maßgeblich sei, ob
A. G. und H. A. in Delaware ansässig seien oder waren. Tatsache sei, dass
die A. holdings corp. in Delaware etabliert gewesen sei und ein Bankkonto
unterhalten habe.
Die Behörden leiteten per 28. April 1998 ein
Rechtshilfeersuchen mit den vereinigten Staaten ein. Laut einem Schreiben des
Departments of Treasury vom 16. Oktober 1998 konnten ohne weitergehende
Informationen (Geburtsdatum, Adresse) keine Steueridentifikationsnummern
für H. A. oder A. G. aufgefunden werden. Laut Aussage vor der Kripo
Niederösterreich vom 9. November 1995 wurde der von der Bank retournierte
Scheck bei der Hausdurchsuchung sichergestellt. R. K. machte dazu folgende
Aussage: Ich erhielt diesen Scheck Anfang Mai 1995 in London im Hotel Regent von
B. S. und J. R. Ich sollte den Scheck einlösen und nach Abzug meiner 5%igen
Provision das Bargeld wieder übergeben. Es handelte sich um einen
Blankobarscheck, bei den ich sofort nach Erhalt in der Ordnerrubrik der Bw.
eintrug und außerdem auf der Rückseite des Schecks meine Kontonummer
notiert habe. Bezüglich der Herkunft dieses Schecks kann ich nur angeben,
dass mir von B. S. mitgeteilt wurde, dass dieser Scheck von Personen stammt,
welche in Österreich investieren wollen. Der Scheck wurde in Wien
eingelöst, den Scheckerlös, abzüglich meiner 5% behoben und in
London an B. S. übergeben. Was mit dem Geld geschehen ist, weiß ich
nicht. Dann kam ein Anruf von der Bank, dass der Scheck rückverrechnet
wird. Ich habe daraufhin ein Fax an J. R. und B. S. geschickt, in dem ich ihnen
den Sachverhalt mitgeteilt habe. Ich bin sofort nach London geflogen und habe
mein Geld zurückgefordert, habe jedoch bis dato keinen Schilling erhalten.
Die zum fraglichen Zeitpunkt Verantwortlichen der A.
holdings corp., A. A. als Chief Executive Officer sowie D. P. als Chief
Financial officer wurden nach mehreren Sitzverlegungen der Gesellschaft
letztlich in New Jersey angetroffen und hiezu befragt. Der Endbericht wurde mit
Schreiben vom 31. Juli 2000 der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und
Bgld. übermittelt. A. A. und D. P. (deren Unterschriften sich auf dem
fraglichen Scheck befinden) sagten aus, dass der Scheck an die Bw. nicht von
ihnen ausgestellt worden sei. Sie wüssten nicht, wer den Scheck ausgestellt
habe und konnten keine Aussagen über den Zweck des Schecks geben. Ein
Zusammenhang mit mehreren 1995 aus dem 'office' gestohlenen Schecks könnte
bestehen. Die Namen A. G. bzw. H. A. wären ihnen unbekannt.
Der von Seiten der Behörde ermittelte Sachverhalt, die
Ausstellung des Schecks erfolgte nicht über die A. holdings corp., der
Scheck wurde möglicherweise gestohlen, die Empfänger des von der Bw.
realisierten Schecks können nicht näher bezeichnet werden, wurden der
Bw. vorgehalten.
Die Bw. bezieht sich in der Vorhaltsbeantwortung
zunächst auf das Schreiben der Bank Austria, im Zuge dessen die Bw. mit dem
Gegenwert des Schecks rückbelastet wurde. Danach sei der Scheck mit dem
Vermerk 'Konto nicht auffindbar' retourniert worden. Diese Ermittlungsergebnisse
stünden mit den Erhebungen der Behörde in Widerspruch. Ein Konto
könnte nur von 'Firmenoffiziellen' bei einer Bank wieder geschlossen werden
und nicht von den Dieben der gestohlenen Scheckformulare.
Eine derartige Kontenschließung durch Dritte wurde
indes nicht behauptet.
Die Bw. führt in diesem Zusammenhang weiters an, es
sei Tatsache, dass A. G. und H. A. zum fraglichen Zeitpunkt der
Scheckausstellung bei der Midland Bank als Konto-Bevollmächtigte
verzeichnet waren.
Wie bereits angeführt, waren diese Personen den
damaligen Geschäftsführern unbekannt. Die 'Tatsache' dass A. G. und H.
A. bei der A. holdings corp. Kontobevollmächtigte waren, stellt lt. Ansicht
der Behörde eine unbewiesene und als Schutzbehauptung zu qualifizierende
Äußerung des Gf. der Bw., der hierüber keinerlei Nachweise
vorlegen konnte, dar.
Von Seiten der Behörde wurde auch kein eindeutiger
Zusammenhang zwischen den bei der A. holdings corp. gestohlenen Schecks und dem
vorliegenden Scheck behauptet. Im 'Memorandum of interview' vom 12. Juni 2000
ist dazu nachzulesen:
'When A. holdings corp. was in its New York office original
checks and possibly some copies of checks that contained the signatures of A. A.
and D. P. were stolen. This was uncovered when the checks cleared their bank
account'.
Weiters wurde in der Vorhaltsbeantwortung vorgebracht, dass
anderweitige Provisionen mit 'dieser Vermittlergruppe' auch ausbezahlt wurden
und wird in diesem Zusammenhang auf 2, mit dem vorliegenden
Geschäftsvorfall nicht zusammenhängende Geschäfte
verwiesen.
Die Relevanz dieses Einwandes der Bw. bleibt der
Behörde unerfindlich.
Ein wesentlicher Widerspruch besteht jedenfalls dort, wo es
um die Empfänger des Geldbetrages geht. Der Empfang des Geldes über S
1,2 Mio durch A. G. bzw. H. A. wird lt. vorliegendem Schreiben vom 21.5.1995
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-W/02
- Stammnummer
- 5701
- Gültig
- 29.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF