Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2099-W/10
Keine Aufhebung gemäß § 299 BAO, wenn rechtlich keine aufzuhebenden Bescheide existieren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2099-W/10vom 21.12.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch steuerlicheVertretung, AdresseSteuerlicheVertretung,
1) vom 23. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 7. April 2010, mit dem der Antrag des Berufungswerbers vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 abgewiesen wurde;
2) vom 23. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 7. April 2010, mit dem der Antrag des Berufungswerbers vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 abgewiesen wurde;
3) vom 23. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 7. April 2010, mit dem der Antrag des Berufungswerbers vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 abgewiesen wurde;
4) vom 23. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 7. April 2010, mit dem der Antrag des Berufungswerbers vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 abgewiesen wurde;
entschieden, dass die angefochtenen Bescheide vom 7. April 2010 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert werden:
1) Der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er wegen rechtlicher Nichtexistenz der aufzuhebenden Bescheide die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
2) Der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er wegen rechtlicher Nichtexistenz der aufzuhebenden Bescheide die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
3) Der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er wegen rechtlicher Nichtexistenz der aufzuhebenden Bescheide die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
4) Der angefochtene Bescheid betreffend den Antrag vom 27. Jänner 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Feststellungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er wegen rechtlicher Nichtexistenz der aufzuhebenden Bescheide die Zurückweisung dieses Antrages vom 27. Jänner 2010 auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) beteiligte sich
als atypisch stiller Gesellschafter an der streitgegenständlichen Geschäftsherrin 1.Geschäftsherrin, die in der vorliegenden Entscheidung als 1. Geschäftsherrin bezeichnet werden wird;
als atypisch stiller Gesellschafter an der ebenfalls streitgegenständlichen Geschäftsherrin 2.Geschäftsherrin (voller Firmenwortlaut: zweiteGeschäftsherrin), die hier als 2. Geschäftsherrin bezeichnet werden wird.
A) Ablauf des direkt auf den Bw bezogenen, den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildenden Verfahrens:
Ausgewiesen durch Vollmachten der steuerlichen Vertretung des Bw, der steuerlicheVertretung, hinsichtlich Akteneinsichtnahme in die Akten der 1. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter sowie der 2. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter, für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft WPundSTBgmbH begehrte der Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft, Herr WP Wirtschaftsprüfer, am 21. Jänner 2010 am Finanzamt C Akteneinsicht und erhielt sogenannte Abschriften von Bescheiden vom 11. November 2009 betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille (Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkünftefeststellung für 2003, Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2003) und 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille (Feststellungsbescheid gemäß
§ 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO für 2004), wobei andere Namen als der des Bw nicht auf den Feststellungsbescheid-Abschriften angeführt waren. Laut Aktenvermerk über die Akteneinsicht wäre auf weitere Kopien verzichtet worden, da es sich jeweils um denselben Inhalt handele.
Aufgrund einer ergänzenden Eingabe vom 26. Jänner 2010 an einen Beamten des Finanzamtes C wurden dem Bw zu Handen seiner steuerlichen Vertretung am 28. Jänner 2010 sogenannte Abschriften der Feststellungsbescheide für 2005 betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 und für 2008 betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille vom 11. November 2009 gesendet, wobei das Begleitschreiben laut aktenkundiger Zweitschrift von diesem Beamten des Finanzamtes C unterfertigt wurde. Auf der Feststellungsbescheid-Abschrift für 2005 (betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille) sind die insgesamt mit Null festzustellenden Einkünfte sowie nur der Anteil des Bw iHv Null - nicht aber die Anteile anderer Beteiligter - angeführt. Auf der Feststellungsbescheid-Abschrift für 2008 (betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille) ist nur der Bw und nicht die anderen Beteiligten, für die die Feststellung der gewerblichen Einkünfte unterbleibe, angeführt.
Vertreten durch steuerlicheVertretung richtete der Bw mit Schriftsätzen vom 27. Jänner 2010 Anträge an das Finanzamt A auf
1) Aufhebung der am 11.11.2009 ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille;
2) Aufhebung der am 11.11.2009 ergangenen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 1.Geschäftsherrin & atypisch Stille;
3) Aufhebung der am 11.11.2009 ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille;
4) Aufhebung der am 11.11.2009 ergangenen Bescheide über die Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille.
Jeder dieser Anträge war damit begründet, dass sich die aufzuhebenden Bescheide aus nachfolgenden Gründen als nichtig erwiesen bzw. mit Begründungsmängeln behaftet seien, die zur Anfechtbarkeit führten.
Die Bescheide seien in Form von händisch ausgefertigten Bescheiden erlassen worden, es handele sich somit um keine automationsunterstützten Bescheide. Die Bescheide seien vom örtlich zuständigen Finanzamt A erlassen und von Herrn S vom Finanzamt C approbiert worden.
Man habe mit dem gemäß
§§ 50 ff BAO ortszuständigen Finanzamt A Kontakt aufgenommen, da man einen Termin für die Akteneinsicht vereinbaren wollte. Jedoch sei die Kontaktaufnahme beschwerlich gewesen, da dort Herr S unbekannt gewesen sei. In dem für die Steuernummer zuständigen Betriebsveranlagungsteam sei der Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung des Bw erklärt worden, dass das Finanzamt C für die genannte Steuernummer zuständig sei und auch die Bescheide erlassen habe. Das Betriebsveranlagungsteam habe weder den Akt noch konkrete Informationen. Es sei die Telefonnummer von Herrn S genannt worden, da dieser die Akten und auch das Wissen betreffend diese Bescheide habe. Herr S habe bestätigt, dass die Akten bei ihm vor Ort seien und diese bei ihm eingesehen werden könnten, was auch erfolgt sei.
Gemäß
§ 96 BAO sei es Voraussetzung, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörde die Bezeichnung der Behörde enthielten sowie mit Datum und der Unterschrift dessen versehen sein müssten, der die Erledigung genehmigt habe. Zur Genehmigung einer Erledigung sei befugt, wer nach den behördlichen Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden habe. Im monokratischen System sei dies der Behördenleiter, in den gegenständlichen Fällen die Vorständin des Finanzamtes a. Nach der Judikatur sei es für die Wirksamkeit der Erledigung im Allgemeinen ausreichend, wenn der Unterzeichnende ein Organwalter der für die Bescheiderlassung zuständigen Behörde sei. Diesfalls könne die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden, der der unterschreibende Organwalter zugeordnet sei; die Erledigung könne somit als Willensäußerung dieser Behörde betrachtet werden.
Zuständige Behörde sei in den gegenständlichen Fällen das Finanzamt a. Herrn S fehle aber als Mitarbeiter des Finanzamtes C die abstrakte Kompetenz zu hoheitlichem Handeln für das Finanzamt A. Daher seien die Bescheide von einem Organwalter gefertigt, der den inneren Organisationsvorschriften zufolge nicht dem örtlich zuständigen Finanzamt zugehörig sei.
Fehle das für das Zustandekommen eines Bescheides wesentliche Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung, so mangle es dem betreffenden Schriftstück an der Bescheidqualität. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung sei also als wesentlicher Fehler anzusehen, der zur absoluten Nichtigkeit der erlassenen Bescheide führe.
Die Bescheide wiesen auch aus anderen Gründen Mängel auf, die zu einer Aufhebung führen müssten.... [Zur inhaltlichen Kritik an den nichtigen Bescheiden siehe letzter Absatz von Punkt K]
Das Finanzamt A erließ folgende vier, mit 7. April 2010 datierte Bescheide an den Bw zu Handen seiner steuerlichen Vertretung, welche jeweils damit begründet waren, dass die ausstellende Behörde nicht Teil des Spruches sei, sodass das Vorbringen des Bw keine Unrichtigkeit des Spruches der aufzuhebenden Bescheide aufzeige:
1) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 betreffend Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Einkünfte der Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille abgewiesen wurde;
2) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 betreffend Aufhebung der Feststellungsbescheide für die genannten Zeiträume gemäß
§ 299 BAO betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille abgewiesen wurde;
3) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 betreffend Aufhebung der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2003 bis 2007 gemäß
§ 299 BAO betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille abgewiesen wurde;
4) Bescheid, mit dem der Antrag vom 27. Jänner 2010 betreffend Aufhebung der Feststellungsbescheide für die genannten Zeiträume gemäß
§ 299 BAO betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille abgewiesen wurde.
Vertreten durch steuerlicheVertretung erhob der Bw mit Schriftsätzen vom 23. April 2010 Berufungen gegen die vier vorgenannten Bescheide und brachte jeweils vor, dass es sich bei den Feststellungsbescheiden - sowohl betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille als auch betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille - aus zweierlei Gründen um nichtige Bescheide handele. Einerseits wegen der schon in den Schriftsätzen vom 27. Jänner 2010 vorgebrachten Approbation durch einen nicht für das bescheiderlassende Finanzamt handeln könnenden Mitarbeiter eines anderen Finanzamtes.
Andererseits wird zusätzlich vorgebracht: Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO habe jeder Bescheid im Spruch den Bescheidadressaten zu nennen. Laut den Richtlinien zur Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO habe die Adressierung der Feststellungsbescheide bei atypisch stillen Gesellschaften an den Inhaber des Unternehmens sowie an die stillen Gesellschafter zu erfolgen. An Stelle der namentlichen Nennung der stillen Gesellschafter im Adressfeld käme auch ein Hinweis im Adressfeld auf ihre Nennung in einer Beilage des Feststellungsbescheides oder auf ihre namentliche Bezeichnung im Spruchteil über die Aufteilung der Einkünfte in Betracht.
Im Falle der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille bzw der 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille sei keine Nennung der stillen Gesellschafter im Adressfeld erfolgt, noch habe es einen Verweis auf eine Beilage des Feststellungsbescheides erfolgt. Vor allem aber seien die Feststellungsbescheide nicht an die stillen Gesellschafter zugestellt worden.
Seitens der Berufungsbehörde ist klarzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Berufungen vom 23. April 2010 nur die vier o.a. Bescheide vom 7. April 2010 sind, welche sich wiederum auf die entsprechenden Anträge vom 27. Jänner 2010 hinsichtlich (vermeintlicher) Bescheide aus dem Jahr 2009 beziehen. ("Vermeintliche" Bescheide deshalb, weil die vom Bw vorgebrachte Nichtigkeit dieser Bescheide auch das Ergebnis der vorliegenden Berufungsentscheidung sein wird. Nur die aufgrund Punkt K der Begründung zu ziehende Konsequenz aus dieser Nichtigkeit wird nicht der vom Bw gewünschten Aufhebung der nichtigen Bescheide entsprechen können.)
Das Finanzamt A hat aufgrund ähnlicher Entscheidungen des UFS wie der vorliegenden Berufungsentscheidung angekündigt, neue Bescheide in Sachen Einkünftefeststellung betreffend 1. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie betreffend 2. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter an alle Beteiligten (und somit auch an den Bw) zu erlassen, welche die Mängel der (nichtigen) Bescheide vom 11. November 2009 (vgl unten Punkte H bis J) nicht aufweisen sollen. Diese (gegebenenfalls zukünftigen) Bescheide unterscheiden sich also wesentlich von den nichtigen Bescheiden vom 11. November 2009 und auch von den gar nicht als Bescheiderlassung gedachten innerbehördlichen Maßnahmen vom 14. und 18. Dezember 2009 (zu diesen siehe Punkte D und G).
Derartige neue, an den Bw erlassene Bescheide bzw zu erwartende zukünftige Bescheide in Sachen Einkünftefeststellung betreffend 1. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie betreffend 2. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sind nicht dieselben, lediglich verbesserten und erstmals wirksam erlassenen Bescheide vom 11. November 2009 (bzw. vom 14. bzw 18. Dezember 2009), sondern andere Bescheide als die vermeintlichen Bescheide aus 2009. Die Anträge des Bw vom 27. Jänner 2010 können somit keinesfalls als verfrühte Anträge betreffend derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide aufgefasst werden. Somit können sich die Bescheide vom 7. April 2010 nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen und kann sich auch die vorliegende Berufungsentscheidung nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen.
Klarzustellen ist auch, dass die im Jänner 2010 dem Bw (zu Handen der steuerlichen Vertretung bzw des Unterbevollmächtigten) zugekommenen, sogenannten Abschriften von Bescheiden ebenfalls keine Bescheide im rechtlichen Sinne sein konnten, welche gemäß
§ 299 BAO aufgehoben werden könnten. Diese sogenannten Abschriften bzw auszugsweise Ausdrucke von Feststellungsbescheiden sind erstens und zweitens - aus den gleichen zwei Gründen wie die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer der 1. Geschäftsherrin und 2. Geschäftsherrin
übergegebenen, mit 11. November 2009 datierten Ausfertigungen - nichtig (vgl Punkt H bis K). Drittens waren die sogenannten Abschriften auch gar nicht als Bescheiderlassung intendiert.
Auch wenn dem Bw inzwischen in seinem persönlichen Einkommensteuerverfahren Recht gegeben worden ist, so ist das hier anhängige Verfahren zu den gegenständlichen Berufungen vom 23. April 2010 mit der vorliegenden Berufungsentscheidung abzuschließen.
B) Zur 1. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich:
Am 10. März 2001 wurde unter FN1 die "1.Geschäftsherrin" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWien durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag datierte vom 13. Febuar 2001. Am 18. Juni 2002 wurde als Geschäftsanschrift dieser Gesellschaft (1. Geschäftsherrin) Adresse2inAnderemWienerBezirk in das Firmenbuch eingetragen. Am 15. Jänner 2003 wurde als Geschäftsanschrift der 1. Geschäftsherrin Adresse1inWien eingetragen. Am 11. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWien in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWiederumAnderemBezirk in das Firmenbuch eingetragen.
Am 7. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der 1. Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse4inA in das Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführer der 1. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 HerrIng.P eingetragen, welcher - mit Ausnahme des Zeitraumes 29. April 2002 bis 15. Jänner 2003 - der einzige Geschäftsführer der 1. Geschäftsherrin war.
Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG die Auflösung der 1. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "1.Geschäftsherrin in Liqu." geändert.
C) Zum Steuerakt betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille hinsichtlich der Bildung dieser Mitunternehmerschaft:
Die 1. Geschäftsherrin nahm mit Verträgen aus 2001 bis 2003 mehrere stille Gesellschafter zu diversen Zusammenschlusszeitpunkten zwischen 1. April 2001 und 1. Juli 2003 auf.
In der am 13. Jänner 2003 beim Finanzamt für den anderenBezirk in Wien eingelangten Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften für das Jahr 2001 betreffend die Mitunternehmerschaft, die sich aus der 1. Geschäftsherrin und den an ihr atypisch still Beteiligten zusammensetzte, wurde der 1. Geschäftsherrin und den sieben weiteren Beteiligten jeweils ein negativer Einkünfteanteil zugeordnet. Der Bw ist keiner dieser sieben stillen Beteiligten.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den anderenBezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV Umgründungssteuergesetz per 1. April 2002 mit 61 Personen, davon eine doppelt angeführt, laut einer Liste, in welcher der Bw nicht enthalten ist.
Mit Schreiben vom 30. April 2003 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den Bezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes per 1. Juli 2002 mit 17 Personen laut Liste 2002/II, in welcher der Bw nicht enthalten ist.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 meldete die 1. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den Bezirk in Wien den rückwirkenden Zusammenschluss gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes per 1. Jänner 2003 mit 38 Personen, davon zwei doppelt, laut Liste 2003/I, in welcher der Bw mit einem Einzahlungsbetrag bzw Nominale iHv 62.500 €, davon 75% atypisch stille Einlage und 25% Gesellschafterdarlehen, enthalten ist.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 2009 wird noch eine weitere Beteiligungsrunde per 1. Juli 2003 mit 47 stillen Gesellschaftern angeführt. Bei den im Jahresabschluss 2003 aufgezählten Beteiligten der 2. Tranche des Jahres 2003 ist der Bw nicht angeführt.
Der gegenständlichen Mitunternehmerschaft war vom Finanzamt für den anderenBezirk in Wien die Steuernummer StNrUralt zugeordnet worden.
Das Finanzamt für den anderenBezirk in Wien löschte die der gegenständlichen Mitunternehmerschaft am 8. November 2002 zugewiesene Steuernummer am 22. Mai 2003.
Das Finanzamt für den Bezirk in Wien (ab 1. Jänner 2004: Finanzamt Wien Bezirke) ordnete der gegenständlichen Mitunternehmerschaft am 21. Mai 2003 die Steuernummer StNr1alt zu.
Dieser Akt wurde am 4. November 2009 an das Finanzamt A abgetreten, welches ihm die Steuernummer StNr1neu zuordnete.
D) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm der 1. Geschäftsherrin sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren [gescheiterte; vgl unten Punkte H und I] bescheidmäßige Umsetzung:
Aufgrund der am 13. Jänner 2003 eingelangten Einkünfteerklärung für 2001 erließ das Finanzamt für den anderenBezirk in Wien an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille einen mit 30. Jänner 2003 datierten Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001, in dessen Verteilung der Einkünfte auf acht Beteiligte (inkl. der 1. Geschäftsherrin) der Bw nicht enthalten ist.
Aufgrund der am 27. Oktober 2003 eingelangten Einkünfteerklärung für 2002 erließ das Finanzamt Wien Bezirke einen mit 4. Mai 2004 datierten Bescheid an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zur Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002, in dessen Verteilung der Einkünfte auf 79 Beteiligte der Bw nicht enthalten ist.
In der Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2003 (Eingangsstempel 16. November 2004) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -7.128.518 € ein Anteil iHv -142.712,23 € auf den Bw.
Das Finanzamt Wien Bezirke erließ einen mit 21. Jänner 2005 datierten Bescheid an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zur Feststellung gemäß
§ 188 BAO der im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -7.128.518,48 €; bei der Verteilung dieser Einkünfte auf 135 Beteiligte entfiel auf den Bw ein Anteil iHv -142.712,23 €.
In der Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2004 (Eingangsstempel 27. Dezember 2005) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -3.553.228,64 € ein Anteil iHv -78.840,17 € auf den Bw.
Das Finanzamt Wien Bezirke erließ einen mit 5. Jänner 2006 datierten Bescheid an die 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille zur Feststellung gemäß
§ 188 BAO der im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -3.553.228,64 €; bei der Verteilung dieser Einkünfte auf 135 Beteiligte entfiel auf den Bw ein Anteil iHv -78.840,17 €.
Da Beteiligungen derselben Person in mehreren Beteiligungsrunden (Beteiligungstranchen) vorkamen, ist die Anzahl der an der 1. Geschäftsherrin insgesamt still beteiligten und somit in den Einkünftefeststellungsbescheiden anzuführenden Personen geringer als die Anzahl der sich aus Punkt C ergebenden Beteiligungsvorgänge.
Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes Wien Bezirke vom 23. Juni 2006 (später auf weitere Jahre ausgeweitet) begann eine Betriebsprüferin des Finanzamtes Wien Bezirke mit einer Außenprüfung betreffend einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2002 bis 2004.
In der Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2005 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. November 2008) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -192.805,10 € ein Anteil von -3.070,31 € auf den Bw.
In der Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2006 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. November 2008) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 2.720.232,10 € ein Anteil von 22.279,54 € auf den Bw.
In der Einkünfteerklärung der 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2007 mit 135 Beteiligten inkl. 1. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 23. Jänner 2009) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv 42.191,66 € ein Anteil von 388,63 € auf den Bw.
Für 2008 wurde keine Einkünfteerklärung eingereicht.
Die Schlussbesprechung über die im Jahr 2006 begonnene Außenprüfung fand am 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt Wien Bezirke aufgenommen.
Der Akt betreffend 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille wurde EDV-mäßig am 4. November 2009 vom Finanzamt A übernommen, welches dem Akt die Steuernummer StNr1neu zuordnete.
Der mit 12. November 2009 datierte Außenprüfungsbericht (BP-Bericht) wurde mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung erstellt.
Die im Rahmen der 1. Geschäftsherrin abgewickelten Geschäfte (bzw Verbuchungen scheinbarer Geschäfte) verteilten sich laut BP-Bericht auf zwei Bereiche:
Erstens die gegenüber den stillen Beteiligten im Prospekt beworbene Erstellung von IT-Anwendungen, insbesondere einer Internetapplikation für Geomarketinganalysen namens "Produktname1".
Hierzu seien aus der Slowakei zugekauftes Know-how, aus Indien zugekaufte Leistungen und aus der Slowakei zugekaufte Fertigstellungsarbeiten verbucht und sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsaufwand gehandelt hätte.
Die betreffenden Eingangsrechnungen seien von der 1.
Geschäftsherrin im Wesentlichen nicht bezahlt worden. Befragte Know-how-Lieferanten hätten die die Rechnungsausstellung bestritten.
Die Betriebsprüferin schloss aus
Nichtvorhandensein von Personal bei der 1. Geschäftsherrin zur Weiterentwicklung des Know-how;
der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugängliche Publikationen von Universitäten usw, erwiesen;
den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber gemacht, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen;
dass die 1. Geschäftsherrin kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe.
Dieser Geschäftsbereich ("Bereich Eins") wurde im BP-Bericht - insb wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie - als keine Einkunftsquelle und als nicht einkommensteuerbar eingestuft.
Zweitens der Handel mit Navigationsgeräten und dazugehöriger Kartensoftware der Fa. V sowie die Weiterverrechnung von Büro- und Personalaufwendungen an Dritte. Der all dies laut BP-Bericht umfassende "Bereich Zwei" wurde von der Betriebsprüferin als Einkünfteerzielung gewertet. Die Einkünfte dieses Bereiches wurden mit jährlich Null geschätzt.
Am 12. November 2009 wurden dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, einem Beamten des Finanzamtes C, unterzeichnet wurden:
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2001, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle acht namentlich genannten Beteiligten mit jeweils Null, von denen keiner der Bw ist, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2002, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 79 namentlich genannten Beteiligten, von denen keiner der Bw ist, mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2003, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für 2004, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten in diesem Bescheid nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für alle 135 namentlich genannten Beteiligten - inklusive Bw - mit jeweils Null, gerichtet an 1. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 1. Geschäftsherrin, mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO).
Folgende Maßnahmen waren finanzverwaltungsintern und stellen schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) keine Bescheide im rechtlichen Sinn dar; diese Maßnahmen führten insb zu automatisierten Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Einkommensteuerakten der Gesellschafter an deren Wohnsitzfinanzämter, was allfällige Begründungen von gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erlassenen Einkommensteuerbescheiden mit zugrundeliegenden Bescheiden vom Dezember 2009 erklärlich macht:
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2001 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2001 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 8 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw nicht angeführt ist;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2002 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 79 Beteiligte mit jeweils Null, wobei der Bw nicht angeführt ist;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2003 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2003 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel- ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC "
in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2004 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 135 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
betreffend Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
betreffend Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009
an "[1. GESCHÄFTSHERRIN] & ATYP STILLE"
"z.H. FINANZAMT CC"
betreffend Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 134 Beteiligte - inklusive Bw - mit jeweils Null.
E) Zur 2. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich:
Am 2. März 2004 wurde unter FN2 die "zweiteGeschäftsherrin" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWien durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (2. Geschäftsherrin) datierte vom 16. Jänner 2004; ein Nachtrag hierzu vom 19. Februar 2004.
Am 21. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWien in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inWiederumAnderemBezirk in das Firmenbuch eingetragen.
Am 11. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse4inA in das Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 HerrIng.P eingetragen.
Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG die Auflösung der 2. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "zweiteGeschäftsherrin in Liqu." geändert.
F) Zum Steuerakt betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille hinsichtlich der Bildung der - zumindest behaupteten - Mitunternehmerschaft:
Die 2. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/tranchen in den Jahren 2004 bis 2006 Gesellschaftsverträge ab.
In der Eingabe der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 31. Dezember 2004 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 71 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/I) rückwirkend per 1. April 2004 ist der Bw in der Beteiligtenliste 2004/I mit einem Einzahlungsbetrag bzw Nominale iHv 63.000 €, davon 75% atypisch stille Einlage und 25% Gesellschafterdarlehen enthalten.
In der Eingabe der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 31. Mai 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 27 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/II) rückwirkend per 1. September 2004 ist der Bw in der Beteiligtenliste 2004/II nicht enthalten.
In der Eingabe der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 30. August 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit fünf atypisch stillen Gesellschaftern (2004/III) rückwirkend per 30. November 2004 ist der Bw in der Beteiligtenliste 2004/III nicht enthalten.
Beteiligtenlisten für Beteiligungsrunden an der 2. Geschäftsherrin betreffend 2005 sind nicht aktenkundig.
In der Eingabe der 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien vom 29. Dezember 2006 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 30 atypisch stillen Gesellschaftern (2006/I; auf der Liste mit 33 Personen sind drei Personen doppelt angeführt) ist der Bw in der Beteiligtenliste 2006/I nicht enthalten.
Das Finanzamt Wien Bezirke vergab für die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille die Steuernummer StNr2alt.
G) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren [gescheiterte; vgl Punkte H und J] bescheidmäßige Umsetzung:
In der Einkünfteerklärung für 2004 mit 107 Beteiligten inkl. 2. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 15. Februar 2006) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -9.026.405,39 € ein Anteil iHv -162.151,61 € auf den Bw.
Das Finanzamt Wien Bezirke erließ einen mit 8. Juni 2006 datierten Bescheid, dessen Wirksamkeit oder Nichtigkeit hier dahingestellt bleiben kann, an die 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges. zur Feststellung gemäß
§ 188 BAO der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -9.026.405,39 €, wovon ein Anteil iHv -162.151,61 € auf den Bw entfiel.
Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes Wien Bezirke vom 11. Oktober 2006, später ausgedehnt auf die Folgejahre, begann am 6. November 2006 ein Betriebsprüfer des Finanzamtes Wien Bezirke eine Außenprüfung über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2004 bei 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges.
Laut der Einkünfteerklärung für 2005 mit 175 Beteiligten (Eingangsstempel 28. August 2007) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -10.273.500,42 €
ein Anteil iHv -149.479,35 € auf den Bw.
Laut der elektronisch eingebrachten Einkünfteerklärung für 2006 für 179 Beteiligte entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -5.045.418,15 € ein Anteil iHv -48.832,16 € auf den Bw.
Für die Jahre 2007 und 2008 wurden keine Einkünfteerklärungen eingebracht.
Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand am 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt Wien Bezirke aufgenommen.
Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 23. Oktober 2009 teilte das Finanzamt Wien Bezirke dem Finanzamt A mit, dass die 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges. den Ort der Geschäftsleitung nach Adresse4inA verlegt habe.
Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 4. November 2009, wobei das Finanzamt A der 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges. die Steuernummer StNr2neu zuordnete.
Der mit 12. November 2009 datierte Außenprüfungsbericht wurde mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung erstellt. Hinsichtlich des gegenüber den Anlegern behaupteten Unternehmensgegenstandes der 2. Geschäftsherrin - insbesondere Entwicklung eines Produktbezeichnung2 - wird im Bericht dargestellt, dass dies nur in der Verbuchung von vermeintlichen Know-how-Ankäufen bestanden habe. Die behaupteten Ankaufspreise seien sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsaufwand gehandelt hätte.
Die betreffenden Eingangsrechnungen seien von der 2. Geschäftsherrin im Wesentlichen nicht bezahlt worden. Befragte Know-how-Lieferanten hätten die Rechnungsausstellung bestritten.
Der Betriebsprüfer schloss aus
Nichtvorhandensein von Personal bei der 2. Geschäftsherrin zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Know-how;
der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugänglichen Publikationen von Universitäten etc, erwiesen;
den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber in der 2. Geschäftsherrin gemacht, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen;
dass die 2. Geschäftsherrin kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe.
Es habe insbesondere mangels Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie keine Einkunftsquelle gegeben; und die Tätigkeit sei als nicht einkommensteuerbar einzustufen.
Am 12. November 2009 wurden dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, einem Beamten des Finanzamtes C unterzeichnet waren:
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 107 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 175 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei der Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2099-W/10
- Stammnummer
- 56842
- Gültig
- 21.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF