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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0410-K/09

Liebhaberei bei mehreren Mietobjekten: Vorbereitende Werbungskosten, Vorsteuern und Liebhabereibeurteilung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0410-K/09vom 16.12.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Schreiben vom 22. November 2011 teilte der Bw. ua. noch mit, dass das Nebengebäude in den 30-er Jahren in drei Wohnungen aus- und umgebaut worden sei. In den beiden Häusern seien jahrzehntelang bis zu fünf Familien untergebracht gewesen. Aufgrund der geänderten Verkehrsverhältnisse durch den Autobahnbau und des Alters des Gebäudes sei die Vermietung immer schwieriger geworden. Nach dem Verkauf des Objektes 1 habe er 2002 mit der Renovierung des Objektes 2 begonnen. Bis 2012 werden insgesamt rd. € 180.000,00 in die Renovierung der Außenfassade, den Austausch von Fenstern und Türen, den Einbau von Bädern/Duschen, Toiletten und einer Zentralheizung, sowie die Änderung der Raumaufteilung investiert sein. Es würden dann in beiden Objekten fünf Wohnungen - drei im Hauptgebäude ab 2012 und zwei im Nebengebäude - mit insgesamt 308 m² zur Verfügung stehen. Die DG-Wohnung mit 30 m² werde 2013 renoviert werden. Weiters seien Garagen, Lager- und Abstellflächen mit 142 m² vorhanden. Angesichts des prognostizierten jährlichen Mietertrages von € 15.600,00 seien die Renovierungsarbeiten in 12 Jahren gedeckt. Vor Abschluss der Renovierungsarbeiten im EG sei die Vermietung noch schwierig, weil sich die Mieter durch die Professionisten gestört fühlen könnten. Dennoch sei eine Wohnung vermietet, die zweite aus Beziehungsgründen aufgegeben worden. In der mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter des Bw. aus, dass beim Finanzamt das Objekt 1 offenkundig gewesen und sicherlich geprüft worden sei, es sei daher klar, dass dafür keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Der Bw. habe sich wirtschaftlich verhalten, aus dem Objekt 1 habe er bei der Veräußerung Überschüsse erzielt. Das Geld aus dem Verkauf des Objektes 1 habe er für die Renovierung des Objektes 2 verwenden können. Das Haupt- und Nebengebäude sei eine wirtschaftliche Einheit und zusammen zu erfassen, sie haben eine gemeinsame Zentralheizung. Der Bw. habe nicht nur steuerliche Vorteile aus der gemeinsamen Erfassung erzielen wollen. Dass es in der Renovierungsphase keine Überschüsse gebe, sei klar, eine Vermietung sei langfristig zu beobachten. Im Haupt- und Nebengebäude seien 450 m² zur Verfügung, die keinen privaten Zwecken zugeführt werden sollen. Die LVO komme hier nicht zum Tragen. Über Befragen warum der Bw. die Vermietung beim Objekt 2 nicht schon in den Jahren vor 2002 aufgegeben habe, gab der steuerliche Vertreter an, dass der Bw. immer wieder Einnahmen erzielt habe, der Standard habe sich verschlechtert und dann habe er gesehen, dass das so nicht weitergehe. Während der Bauphase habe er Mieter nicht hineinnehmen können. Zumal jetzt zwei Wohnungen vermietbar seien, gehe er davon aus, dass insgesamt auch vier oder fünf Wohnungen vermietbar sein werden. zum Hauptgebäude, Erdgeschoß und Obergeschoß: Der Makler suche nach wie vor einen Mieter für die kleinere Wohnung, ein Mieter oder eine Mieterin werden wohl in absehbarer Zeit zu finden sein. Über Befragen der Referentin bestätigt der steuerliche Vertreter, dass die Wohnungen im OG nur übers EG zugänglich sind. Dies sei nicht optimal, er kenne dies aber aus anderen Häusern, so z.B. Forsthäusern. Es gebe auch sonst Wohnungen, bei denen auf der einen Seite das Schlafzimmer und die WC-Anlage und auf der anderen Seite des Ganges der Wohnraum sei. In der Ertragsschätzung sei aufgrund dieser Beeinträchtigung für die Wohnung im EG nur ein erzielbarer Mietzins von € 350,00 pro Monat angesetzt. Laut Amtsvertreter gebe es bei der größeren Wohnung des OG bereits zwei Mietverhältnisse, die kleinere Wohnung stehe nach zweimaliger Vermietung wiederum leer. Der steuerliche Vertreter führte dies auf die Generalsanierung zurück. zum Dachgeschoß: Der Amtsvertreter führte aus, dass das DG anlässlich der Besichtigung nicht vermietbar gewesen sei, es sei nur ein baufälliges Zimmer vorhanden gewesen. Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass das DG im Zeitraum 1975 bis 2002 immer wieder vermietet worden sei. zum Nebengebäude: Zur Frage des Amtsvertreters, warum die laut Ertragsschätzung vom Juni 2009 damals vorhandene renovierte Wohnung nicht vermietet sei bzw. ob es einen Nachweis für eine Vermietung ab 2000 gebe, teilte der steuerliche Vertreter mit, dass die Wohnung im Nebengebäude "immer wieder" - dies sei nicht genau definierbar, aber seit den 30-er Jahren - vermietet worden sei. Der Standard habe sich natürlich immer mehr verschlechtert. Derzeit bestehe keine Nachfrage, man müsse Geduld haben. Der Amtsvertreter verneinte die objektive Vermietungsabsicht fürs Nebengebäude. Zur beantragten vorläufigen Veranlagung: Der steuerliche Vertreter begehrte, die angefochtenen Bescheide bis zum Ablauf des Jahres 2012 vorläufig zu veranlagen, weil dann alle Räumlichkeiten vermietet sein würden. Einkommensteuerrechtlich wären allenfalls die Verluste geringer, wenn man die Aufwendungen auf eine langfristige Nutzung verteile. Der Amtsvertreter sprach sich gegen eine vorläufige Veranlagung aus. Die Vermietungsabsicht beschränke sich auf zwei Wohnungen im OG und spreche die negative Prognose des UFS gegen eine vorläufige Veranlagung. Zur Einbeziehung von Werbungskosten für 2001 fürs Hauptgebäude: Gegen die Einbeziehung von Werbungskosten für 2001 fürs Hauptgebäude, insbesondere aufgrund der in diesem Jahr durchgeführten Dachsanierung, erhob der steuerliche Vertreter keinen Einwand. Zur Prognoserechnung bzw. einzelnen Teilpositionen: Laut steuerlichem Vertreter wäre bei Betrachtung von nur zwei Wohnungen seine bis dato vorgelegte Prognoserechnung auf zwei Wohnungen umzurechnen, was aliquot wieder zu einem Gesamteinnahmenüberschuss führen würde. Das Verhältnis müsste sich nach der jeweiligen Höhe der Einnahmen für die einzelnen Wohnungen richten. Eine Zuordnung der bisherigen Aufwendungen in der Art, das z. B. mehr an Instandsetzungsaufwand für die beiden Wohnungen angesetzt werde, sei denkunmöglich. Er möchte nicht auf die einzelnen Teilpositionen eingehen, wenn müsse eine Aufteilung der Aufwendungen immer nach dem Schlüssel der prognostizierten Mieteinnahmen erfolgen. Es sei eine Gesamtsanierung, daher könne man den Gesamteinnahmen nur die Gesamtausgaben gegenüberstellen. Eine Einzelkalkulation sei nicht vorzunehmen. Zur Ermittlung der Prognose für die zwei Wohnungen im OG: | - | Ausscheidung von Instandsetzungen von € 11.300,00: Die Referentin führt aus, dass laut Angaben des Bw. € 11.300,00 fürs Nebengebäude angefallen seien. Sie beabsichtige, diese aus den vom Bw. bekannt gegebenen Instandsetzungsaufwendungen für 2002 bis 2008 - der Einfachheit halber bereits 2002 - auszuscheiden. Der Amtsvertreter stimmte dem zu. Der steuerliche Vertreter gab keine Erklärung ab. | - | AfA für den Altbestand: Die Referentin gab bekannt, als AfA für den Altbestand für die beiden Wohnungen einen Anteil von 23,34 % - entsprechend dem flächenmäßigen Anteil der beiden Wohnungen laut Ertragsschätzung -, d. s. € 226,00 von der bisherigen AfA von € 968,00, ansetzen zu wollen. Der Amtsvertreter stimmte dem zu. Der steuerliche Vertreter gab keine Erklärung ab. | - | Aufteilung des Instandsetzungsaufwandes:: Zur Aufteilung der "Instandsetzung zu 25 % auf Herstellung und 75 % auf Sanierung" gab der steuerliche Vertreter an, dass man auch einen höheren Anteil nehmen könnte. Das Finanzamt sah in diesem Fall keinen Grund, einen anderen Prozentsatz anzusetzen. | - | Anteil EG - OG bzw. Wohnung 1 und 2 im OG: Die Referentin teilte den Parteien mit, für das OG 70 % der bekannt gegebenen Instandsetzungsaufwendungen - diese verteilt auf AfA und Zehntelabschreibung - in der Prognoserechnung ansetzen zu wollen. Gestützt sei dies auf die im Veranlagungsakt des Jahres 2006 befindliche Aufteilung des Bw. von Instandsetzungsaufwendungen aufs EG und OG und den Umstand, dass der Bw. noch weitere Aufwendungen für das Vermietbarmachen der beiden Wohnungen gemacht haben wird. Der Amtsvertreter stimmte dem zu. Der steuerliche Vertreter gab keine Erklärung ab. | - | Sonstige Werbungskosten: Die Referentin teilte den Parteien mit, dass von den "sonstigen Werbungskosten" laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Prognose des Bw. 70 % bis 2011 und ab 2012 - also ab der beabsichtigten Vermietung des gesamten Gebäudes - der flächenmäßige Anteil von 23,34 % angesetzt würde. Der Amtsvertreter stimmte dem zu. Der steuerliche Vertreter gab keine Erklärung ab. | - | Mietausfallswagnis: Festgehalten wird, dass das Mietausfallswagnis bereits in der Ertragsschätzung mit rd. 10 % der Mieteinnahmen bemessen wurde. Die konkreten Gründe für die Leerstehung erblickte der steuerliche Vertreter in den noch stattfindenden Renovierungsarbeiten, derzeit sei noch eine Baustelle vorhanden. | - | Instandhaltungsaufwand: Der Amtsvertreter beantragte, Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von 1 % der Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen der Jahre 2002 bis 2008 in der Prognose ab 2009 zu berücksichtigen, dies im Hinblick auf den relativ häufigen Mieterwechsel. Der steuerliche Vertreter gab keine Erklärung ab. Abschließend begehrte der Amtsvertreter zu diesem Punkt die Abweisung der Berufung, der steuerliche Vertreter die Stattgabe der Berufung und eine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2008. Über die Berufung wurde erwogen: | 1. | Vorbereitende Werbungskosten bzw. Liebhaberei (NF der U sowie E 2003 bis 2008): Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in die Veranlagungsakten, durch die Vorbringen der Parteien im Schriftwechsel und der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen. Der UFS geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel: zu den Objekten 1 und 2: Bis 2001 hatte der Bw. zwei Objekte, die vermiete bzw. laut seinen Angaben für die Vermietung bestimmt waren. 2001 veräußerte er das Objekt 1 (unstrittig). 1983 wurde beim Finanzamt eine Neuaufnahme mit dem Vermerk "VuV Beobachtung 5 Jahre" durchgeführt. Der Bw. hat die Einnahmen und Werbungskosten der Objekte 1 und 2 bis 2001 zusammen erfasst und hat sie das Finanzamt zusammen veranlagt (Steuererklärungen und -bescheide). Der Bw. legte keine Unterlagen über die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben jeweils zum Objekt 1 und 2 vor (Bw. in VB I und II). Aus der Vermietung der Objekte 1 und 2 wurde bis zum Jahr 2001 ein Werbungskostenüberschuss von insgesamt € 55.964,33 veranlagt, bis zum Jahr 2008 fiel ein Werbungskostenüberschuss von insgesamt € 217.917,48 an (lt. Aufstellung des Finanzamtes, an den steuerlichen Vertreter übergeben). Die Sanierungsaufwendungen im Objekt 1 bezifferte der Bw. mit € 50.000,00 (VB II). zum Objekt 2: Das Objekt 2 ist das im Erbwege erworbene Elternhaus des Bw. Es liegt ca. 3 km vom nächsten größeren Ort entfernt direkt an der Bundesstraße (unstrittig). Es besteht aus einem Haupt- und einem Nebengebäude, die nicht miteinander verbunden sind (Aktenvermerk vom 30. Juni 2011). 2001 begann der Bw. mit Sanierungsaufwendungen am Objekt 2, in diesem Jahr sanierte er das Dach (VB I). 2002 bis 2008 machte er Instandsetzungsaufwendungen von insgesamt € 161.885,00 geltend, von denen € 11.300,00 für Erneuerung eines Bades und WCs sowie die Errichtung einer Zentralheizungsanlage aufs Nebengebäude entfielen (Bw. in VB III). Zum Hauptgebäude: Dieses besteht aus einem EG, OG und DG. Die flächenmäßige Aufteilung auf die einzelnen Räumlichkeiten ist in der Ertragsschätzung festgehalten. zum Erdgeschoß: Bis 1975 befand sich im EG eine Gastwirtschaft, viele Jahre zuvor hatte die Mutter des Bw. ihr Lebensmittelgeschäft aufgegeben (V I). In der Ertragsschätzung vom 3. Juni 2009 ist "vormals Gasthaus, nicht renoviert" und sind für 90 m² € 350,00 an Mieterlös festgehalten. Im EG waren 2009 anlässlich der Besichtigung verschiedene Arbeiten im Gange (Niederschrift des FA). 2011 fanden diverse Renovierungsarbeiten (Böden, sanitäre Anlagen) statt. Der Bw. plant die Fertigstellung für 2012 (VB I). zum Obergeschoß: Das OG ist nur über das EG zugänglich (lt. Planskizze und Angaben des Bw.). Die Räumlichkeiten im OG waren 2001, 2004 und 2005 kurzfristig an ausländische Mieter vermietet und damals in einem sehr einfachem Zustand und die Vermietung nur eingeschränkt möglich (VB I). In der Ertragsschätzung vom 3. Juni 2009 sind für die Wohnung 1 (75 m²) € 350,00 und für die Wohnung 2 (30 m²) € 145,00 als Mieterlös angesetzt. Nach der Renovierung sind ab 2008 im OG die beiden Wohnungen vermietet (VB I). Der Bw. hat die Wohnung 1 vom 1. Dezember 2008 bis 28. Feber 2011 und ab 1. Mai 2011 an neue Mieter vermietet (VB III, nicht bestritten). Die Wohnung 2 war vom 1. September 2008 bis März 2010 und vom 15. Dezember 2010 bis 28. Feber 2011 vermietet, der zweite Mieter war überschuldet und eine Klage zwecklos (Bw. in VB III, unstrittig). Die Wohnung 2 wird nach Beendigung des Mietverhältnisses auch wieder bei einem Makler zur Vermietung angeboten (am 10. November 2011 dem UFS vorgelegtes Inserat). zum Dachgeschoß: In der Ertragsschätzung ist für das "DG, vormals Wohnung, nicht renoviert" für 30 m² € 150,00 an Mieterlös angesetzt. Weiters ist ein "Dachboden ausbaufähig" angeführt. Im September 2009 war der Ausbau des Dachbodens vom Bw. nicht ins Auge gefasst (Berufung vom 12. September 2009). Bei der Besichtigung am 20. Oktober 2009 war ein baufälliges Zimmer vorhanden, Installationsanschlüsse (Kalt-/Warmwasser) waren vorbereitet (VB III) sowie die Rohrleitungen für die Heizung bis zum DG gelegt (Niederschrift FA). In der Prognoserechnung war ein Aufwand für das DG in den Jahren ab 2009 nicht enthalten, laut Bw. waren die € 20.800,00 im Jahr 2011 fürs EG (VB III). zum Nebengebäude: Das Nebengebäude soll seit den 30-er Jahren vermietet gewesen sein (Stb. in der mündlichen Verhandlung). In der Ertragsschätzung sind fürs Untergeschoß "Garage/Lager" für 77 m² € 100,00, für die Wohnung im EG mit 83 m² 280,00, fürs Lager im EG mit 20 m ² € 20,00 und für 2 Abstellräume im Zubau mit 25 m² € 30,00 an Mieterlösen ausgewiesen. Bei der Besichtigung am 20. Oktober 2009 sah sich das Finanzamt das Nebengebäude nicht an. Bis Mai 2011 war das Nebengebäude nicht vermietet (VB I). Die Leerstehung der Wohnung wird mit der fehlenden Nachfrage begründet (Steuerberater in der mündlichen Verhandlung). Vom 1. Dezember 2008 bis 28. Feber 2011 war eine Fläche von 9,7 m² an Herrn Mieter2 mitvermietet. Der Bw. ist der Ansicht des Finanzamtes nicht entgegen getreten, dass diese Fläche als Ausgleich für das fehlende Kellerabteil im Hauptgebäude mitvermietet war (unwidersprochene Stellungnahme des FA vom 12. August 2011). Weitere Vermietungen werden nicht behauptet. Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung: Strittig ist einmal die Frage der Beurteilungseinheit. Während der Bw. das Haupt- und Nebengebäude als wirtschaftliche Einheit sieht, geht das Finanzamt von zwei separaten Einheiten aus. Beurteilungseinheit: Die Baukörper sind völlig voneinander getrennt. "Verbindend" ist laut Bw. die Errichtung einer gemeinsamen Zentralheizungsanlage, weitere Verbindungen behauptet er nicht. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das separat zugängliche Gebäude "gemeinsam" mit dem Hauptgebäude zu vermieten wäre. Der Bw. hat auch niemals behauptet, dass die beiden Gebäudekomplexe nur gemeinsam zur Vermietung angeboten würden bzw. zu haben wären. Für den UFS sind Anhaltspunkte für eine "Zusammenfassung" nicht gegeben, eine gemeinsame Zentralheizungsanlage reicht noch nicht aus. Es liegen daher zwei separate Einheiten vor. Vermietungsabsicht: Der Bw. behauptet für sämtliche Räumlichkeiten im Haupt- und Nebengebäude die Vermietungsabsicht und möchte alle erklärten Werbungskosten und Vorsteuern für die Jahre 2003 bis 2008 berücksichtigt haben. Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 können nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter Umständen bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen im einkommensteuerrechtlichen Sinn erzielt, wie unter den gleichen Voraussetzungen auch Vorsteuern schon vor der Erzielung von Entgelten aus der Vermietung im umsatzsteuerlichen Sinn abziehbar sein können. Voraussetzung einer Berücksichtigung von Werbungskosten (Vorsteuern) vor der Erzielung von Einnahmen (Entgelten) aus Vermietung und Verpachtung ist, dass die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung (Entgelterzielung) entweder auf Grund bindender Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger über eine bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen angesehen werden kann, weil der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des Steuerpflichtigen nach außen hin eindeutig in Erscheinung getreten ist (vgl. VwGH vom 28. 5. 2008, 2008/15/0013, und die dort zitierte Judikatur). Im gegenständlichen Fall ist - bevor noch auf die Liebhaberei eingegangen wird - die Frage zu klären, für welche "Einheiten" überhaupt von der Berechtigung von vorbereitenden Werbungskosten und darauf entfallenden Vorsteuern auszugehen ist. Unstrittig ist die Vermietungsabsicht und damit die Berechtigung zum Abzug vorbereitender Werbungskosten und Vorsteuern für die beiden Wohnungen im OG des Hauptgebäudes dem Grunde nach, wenngleich eine anschließende Beurteilung aus ihrer Vermietung zum Nichtabzug aus dem Titel der Liebhaberei führen könnte. Allein aus dem Faktum, dass das Objekt 2 das Elternhaus ist, kann die objektive Vermietungsabsicht noch nicht versagt werden. Andererseits genügt ein fehlendes Wohnbedürfnis des Bw. noch nicht, die Vermietungsabsicht hinsichtlich des gesamten Haupt- und Nebengebäudes zu bejahen. Auch wenn kein Fremdkapital eingesetzt ist, kann bei so langen Vorbereitungsarbeiten - teilweise schon von einem Jahrzehnt, ungeachtet der in den Jahren vor 2001 geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse - nicht zwingend auf die Einkunftsquelleneigenschaft geschlossen werden. Es kommt auf die Gestaltung und Abwicklung des Einzelfalles an. Das Renovieren eines Hauses kann aus verschiedenen Motiven, wie z. B. als Hobbytätigkeit, wegen einer anschließenden Vermietung oder wegen eines (anschließend) beabsichtigten, hier steuerlich nicht zu erfassenden Verkaufs, gemacht werden. Betrachtet man die übrigen "Einheiten" des Haupt- und Nebengebäudes, für die der Bw. Werbungskosten und Vorsteuern begehrt, ergibt sich folgendes Bild: Das EG des Hauptgebäudes war letztendlich seit 1975 nicht vermietet. Auch für die Jahre danach wird eine Vermietung nicht behauptet. Im Oktober 2009 anlässlich der Besichtigung waren einzelne Renovierungsarbeiten im Gang, 2011 waren laut Bw. die Böden und sanitären Anlagen zu machen. Für 2012 prognostiziert er den Beginn der Vermietung. Es liegt - selbst bei Annahme einer Änderung der Bewirtschaftung mit Beginn der Sanierungsarbeiten - eine "Vorbereitungszeit" von bereits rd. 10 Jahren vor. Hinzu kommt noch die Frage, als was die Räumlichkeiten im EG genutzt werden sollten. Mag der Bw. - mit der beabsichtigten gastgewerblichen Nutzung konfrontiert - diese im Jahr 2002 aufgegeben haben, so hatte er für seine Behauptung keine Nachweise und konnte er im Verfahren nicht entkräften, dass aufgrund der Begehbarkeit der beiden Wohnungen im OG nur über das EG eine "Wohnung" im EG wohl kaum vermietbar sein wird; die Mieter aus dem OG müssten immer durch die Wohnung des Mieters im EG gehen. Selbst die gegenüber dem OG geringer angesetzte Miete vermag nicht für die Vermietbarkeit als Wohnung zu sprechen. Es wird auch der Immobilienmakler nicht von ungefähr in seiner Ertragsschätzung von der Möglichkeit einer gastgewerblichen Nutzung ausgegangen sein. Dass er bei der Bemessung der Miete fürs EG - wie vom Bw. ausgeführt - die Höhe für die Miete einer Wohnung und nicht für eine gastgewerbliche Nutzung zugrunde legte, lässt sich der Ertragsschätzung nicht entnehmen. Für den UFS ist beim vorliegenden Sachverhalt die Möglichkeit einer gastgewerblichen Nutzung "näher" als die Vermietung einer Wohnung. Angesichts des immens hohen Vorbereitungszeitraumes ohne wirkliche Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Vermietung jedenfalls im Jahr 2012 sind aber nach Ansicht des UFS für die Räumlichkeiten im EG vorbereitende Werbungskosten und Vorsteuern für den Berufungszeitraum nicht zu gewähren. Für das DG ist in der Ertragsschätzung eine mit 30 m² bemessene "vormals Wohnung, nicht renoviert" mit einem Mieterlös von € 150,00 ausgewiesen, des Weiteren ein ausbaufähiger Dachboden. In der mündlichen Berufungsverhandlung gab der steuerliche Vertreter an, dass das DG von 1975 bis 2002 immer wieder vermietet gewesen sein soll. In der Berufung hielt er dezidiert fest, dass der Ausbau des Dachbodens nicht beabsichtigt sei. Zumal der Bw. in seinem Schreiben vom 22. November 2011 ausführte, die Wohnung 2013 renovieren zu wollen, und keine sonstigen Hinweise auf eine ernsthafte Absicht der Vermietung für den Berufungszeitraum zu erkennen sind, ist - selbst wenn die "Vorlaufzeit" von 12 Jahren von 2001 bis 2013 eingehalten würde - aus der Sicht des Berufungszeitraumes die Vermietungsabsicht für die Wohnung im DG zu verneinen. Was das Nebengebäude anlangt, so soll der Bw. dieses "immer wieder seit den 30er-Jahren" vermietet haben, der Standard soll allerdings immer schlechter geworden sein. Dies spiegelt sich auch in den fehlenden Einnahmen wider. Die Objektbeschreibung des Immobilienmaklers in der Ertragsschätzung, "... besteht aus einem teilweise renovierten Hauptgebäude und einem Nebengebäude", spricht schon dafür, dass das Nebengebäude im Jahr 2009 nicht renoviert war. Aus den Bauakten der Stadtgemeinde X. geht hervor, dass dem Bw. mit Bescheid vom 5. Mai 1983 die Benützungsbewilligung für die "Adaptierungsarbeiten beim bestehenden Nebengebäude" erteilt wurde. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 wurde dem Nebengebäude eine eigene Orientierungsnummer zugeteilt. Die Durchführung weiterer Maßnahmen ist aus dem Bauakt nicht zu entnehmen. Den ab 2001 getätigten Aufwand für Instandsetzungen im Nebengebäude - Einbau einer Zentralheizung und Erneuerung von Bad und WC - bezifferte der Bw. mit € 11.300,00. Weitere Maßnahmen gab der Bw. auch nicht bekannt. Mag das Finanzamt das Nebengebäude nicht besichtigt haben, so konnte der Bw. nicht dartun, dass der behaupteten Vermietung des Nebengebäudes etwas anderes als ein vermutlich schlechter Zustand entgegengestanden wäre. Er gab nicht einmal an, das Nebengebäude zur Vermietung angeboten zu haben, sondern beschränkt sich auf die bloße Behauptung, dieses vermieten zu wollen. Wenn auch laut Ertragsschätzung im Nebengebäude eine "renovierte Wohnung" vorhanden war, lagen keine Angebote zur Vermietung vor. Der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter hatte auf die Frage, warum das Nebengebäude dann nicht vermietet sei, keine andere Erklärung als die fehlende Nachfrage und dass man Geduld habenmüsse. Laut den unbestrittenen Angaben des Finanzamtes erfolgte die Vermietung von 9,7 m² im Nebengebäude nur als Ausgleich für ein im Hauptgebäude nicht vorhandenes Kellerabteil; einer"eigenständigen Vermietung" im Nebengebäude ist für den Zeitraum 2001 bis 2011 nichts abzugewinnen. Eine "ernsthafte Vermietungsabsicht" kann für das Nebengebäude somit von Seiten des UFS nicht erblickt werden. Zusammenfassend sind daher nur für die beiden 2008 der Vermietung zugeführten Wohnungen im OG für 2002 bis 2008 (vorbereitende) Werbungskosten und Vorsteuern zu gewähren. Bezüglich aller übrigen Räumlichkeiten des Hauptgebäudes sowie des gesamten Nebengebäudes konnte der UFS angesichts einer langen Vorbereitungsphase und mangels konkreter Anhaltspunkte für die behauptete Realisierung für den Berufungszeitraum nicht zur Auffassung gelangen, dass sie (schon)im Berufungszeitraum für die Vermietung bestimmt gewesen wären. Mögen die weiteren Flächen in den kommenden Jahren für die Vermietung "startklar" gemacht werden, kann dies hier noch nicht zu einem Abzug der Werbungskosten und Vorsteuern für den Berufungszeitraum führen. Was den Einwand des Bw. anlangt, hier würde kein "Eigenheim" vorliegen, so hat der VwGH im Erkenntnis vom 23. 9. 2010, 2006/15/0318, ausgesprochen, dass mit der Verordnung BGBl. II Nr. 358/1997 die LVO 1993 abgeändert worden sei. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO nenne jetzt ausdrücklich die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten als Tätigkeiten, bei denen im Falle von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen ist. Im Gegenzug sei im Klammerausdruck des § 1 Abs. 2 Z 1 die Wortfolge "Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen". Mit der neuen Formulierung sollte die Umschreibung der Vermietungsobjekte, die unter § 1 Abs. 2 LVO fallen, präzisiert werden; eine inhaltliche Änderung sollte damit nicht bewirkt werden. Mit den in § 1 Abs. 2 Z 3 LVO angeführten "Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten" seien somit Wirtschaftsgüter gemeint, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung in Form der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen. Vor diesem Hintergrund sei "Eigenheim" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dahingehend auszulegen, dass der Inhalt dieses Begriffes nicht gänzlich deckungsgleich sei mit dem in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 in einem völlig anderen Zusammenhang, nämlich der Abziehbarkeit als Sonderausgaben, verwendeten Begriff des "Eigenheimes". Vermietungsobjekt sei im gegenständlichen Fall ein aus zwei Wohnungen bestehender Gebäudeteil. Der Gebäudeteil gehöre zu einem Haus, das sich insgesamt für die Nutzung im Rahmen der Familie eigne und - soweit nicht der Vermietung für Wohnzwecke gewidmet - nach wie vor von der Familie bewohnt werde. Solcherart stelle der hier in Rede stehende Gebäudeteil (zwei zur Vermietung für Wohnzwecke gewidmete Wohnungen) aber ein Vermietungsobjekt dar, das das Tatbestandsmerkmal Eigenheim im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 LVO erfülle. Diesen Ausführungen folgend erfüllen daher die beiden vermieteten Wohnungen im OG den Tatbestand des "Eigenheimes" und ist die hier vorliegende Vermietung im Hinblick auf die "kleine Vermietung" gemäß § 1 Abs. 2 LVO, BGBl. 33/1993, idF BGBl. II 358/1997, zu prüfen. Liebhaberei ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 LVO bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen. Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVOder Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gemäß § 6 LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Beide Parteien gehen mit dem Beginn der Renovierungsarbeiten von einer Änderung der Bewirtschaftung aus. Daher ist die Vermietung ab dem ersten Anfallen von Aufwendungen - hier 2001 - zu betrachten. Da aber bis dato die Berechnungen aufgrund vorhandener Zahlen ab 2002 angestellt wurden, wird dies beibehalten und die Berechnung zum Schluss adaptiert. Obigen Ausführungen folgend ist die (beabsichtigte) Einnahmenerzielung nur bei den zwei Wohnungen zu bejahen und sind daher die Ergebnisse für diese festzustellen. Dem Begehren des Bw., eine aliquote Zuordnung nach der Höhe der Einnahmen anzustellen, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Er machte 2002 bis 2008 mehr als € 161.000,00 an Renovierungskosten geltend, von denen seinen Aussagen nach € 11.300,00 auf das Nebengebäude entfielen. Die verbleibenden rd. € 150.000,00 investierte er im Hauptgebäude. Dort wiederum machte er zwei Wohnungen im OG vermietbar. Da in nur einen Teil der vermietbaren Fläche die meisten Instandsetzungsaufwendungen geflossen sind, wäre demnach eine am Verhältnis der prognostizierten Mieteinnahmen orientierte Aufteilung nicht sachgerecht gewesen. Nach Erörterung der Zahlen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nunmehr folgendes Bild (alle Beträge in €): | Jahr | Jahr der Verm. | Mieten netto ohne BK | Zehntel- absetzung | AfA | Sonstige WK | Über-schuss | Gesamt- überschuss | 2002 | 1 | | 125,84 | 232,29 | | - 358,13 | - 358,13 | 2003 | 2 | | 995,03 | 275,75 | 1.627,40 | - 2.898,18 | - 3.256,31 | 2004 | 3 | 901,82 | 1.039,19 | 277,96 | 1.000,62 | - 1.415,95 | - 4.672,26 | 2005 | 4 | 2.727,27 | 1.039,19 | 277,96 | 307,79 | 1.102,34 | - 3.569,92 | 2006 | 5 | | 3.161,24 | 384,06 | 792,90 | - 4.338,19 | - 7.908,12 | 2007 | 6 | | 6.643,98 | 558,20 | 1.564,22 | - 8.766,40 | - 16.674,52 | 2008 | 7 | 1.142,00 | 7.905,71 | 621,29 | 363,14 | - 7.748,14 | - 24.422,65 | 2009 | 8 | 5.880,00 | 7.905,71 | 621,29 | 315,00 | - 2.962,00 | - 27.384,65 | 2010 | 9 | 5.997,60 | 7.905,71 | 621,29 | 315,00 | - 2.844,40 | - 30.229,05 | 2011 | 10 | 6.117,55 | 7.905,71 | 621,29 | 315,00 | - 2.724,45 | - 32.953,50 | 2012 | 11 | 6.239,90 | 7.779,87 | 621,29 | 109,70 | - 2.270,95 | - 35.224,45 | 2013 | 12 | 6.364,70 | 6.910,68 | 621,29 | 109,70 | - 1.276,96 | - 36.501,41 | 2014 | 13 | 6.492,00 | 6.866,53 | 621,29 | 109,70 | - 1.105,52 | - 37.606,93 | 2015 | 14 | 6.621,84 | 6.866,53 | 621,29 | 114,37 | - 980,34 | - 38.587,27 | 2016 | 15 | 6.754,27 | 4.744,48 | 621,29 | 114,37 | 1.274,14 | - 37.313,13 | 2017 | 16 | 6.889,36 | 1.261,73 | 621,29 | 114,37 | 4.891,97 | - 32.421,15 | 2018 | 17 | 7.027,14 | | 621,29 | 119,03 | 6.286,82 | - 26.134,33 | 2019 | 18 | 7.167,69 | | 621,29 | 119,03 | 6.427,37 | - 19.706,96 | 2020 | 19 | 7.311,04 | | 621,29 | 119,03 | 6.570,72 | - 13.136,24 | 2021 | 20 | 7.457,26 | | 621,29 | 123,70 | 6.712,27 | - 6.423,97 | 2022 | 21 | 7.606,41 | | 621,29 | 123,70 | 6.861,42 | 437,45 | 2023 | 22 | 7.758,54 | | 621,29 | 123,70 | 7.013,55 | 7.451,00 | 2024 | 23 | 7.913,71 | | 621,29 | 128,37 | 7.164,05 | 14.615,05 | Summe | | 114.370,09 | 79.057,13 | 12.568,08 | 8.129,83 | 14.615,05 | Vorauszuschicken ist, dass der Bw. die ihm übermittelte Prognoserechnung des UFS in einigen Punkten bemängelte, jedoch nicht konkret bekannt gab, was seiner Ansicht nach in Bezug auf die zwei Wohnungen zum Ansatz kommen sollte. Zu den einzelnen Teilpositionen gab der steuerliche Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Äußerung ab. Das Finanzamt stimmte den vom UFS vorgeschlagenen Ansätzen zu. Der UFS ging mangels konkreter erklärter bzw. vom Bw. bekannt gegebenen Zahlen von folgenden Ansätzen in der zuvor angeführten Prognoserechnung aus: 2002 bis 2008 wurden die erklärten Einnahmen und ab 2009 die tatsächlich erzielten Mieterlöse, valorisiert um 2% p. a., herangezogen. Als AfA für den Altbestand setzte der UFS für die zwei Wohnungen die anteilige AfA laut flächenmäßigem Anteil in der Ertragsschätzung, d. s. 23,34% an. Dies sind € 226,00 (23,34% von € 968,00). Berechnung der AfA (alle Beträge in €): | Jahr | Instands. gesamt | Instands. Nebengeb. | Instands. Hauptgeb. | davon Anteil | AfA 25% | davon für 2 Wo 70% | davon AfA Instands. 1,5% | kum. | AfA bisher | AfA Summe | 2002 | 13.697,00 | - 11.300,00 | 2.397,00 | 599,25 | 419,48 | 6,29 | 226,00 | 232,29 | 2003 | 16.556,00 | | 16.556,00 | 4.139,00 | 2.897,30 | 49,75 | 226,00 | 275,75 | 2004 | 841,00 | | 841,00 | 210,25 | 147,18 | 51,96 | 226,00 | 277,96 | 2005 | - | | - | - | - | 51,96 | 226,00 | 277,96 | 2006 | 40.420,00 | | 40.420,00 | 10.105,00 | 7.073,50 | 158,06 | 226,00 | 384,06 | 2007 | 66.338,00 | | 66.338,00 | 16.584,50 | 11.609,15 | 332,20 | 226,00 | 558,20 | 2008 | 24.033,00 | | 24.033,00 | 6.008,25 | 4.205,78 | 395,29 | 226,00 | 621,29 | | 161.885,00 | | 150.585,00 | 37.646,25 | | | | Bei der Zehntelabsetzung schied der UFS den auf das Nebengebäude entfallenden Anteil von €11.300,00 von dem bekannt gegebenen Instandsetzungsaufwand - der Einfachheit halber gleich 2002 - aus. Der Restbetrag von € 150.585,00 entfiel demnach aufs Hauptgebäude. Er folgte weiters dem Begehren des Bw. und brachte einen Anteil von 25% des Instandsetzungsaufwandes als Herstellungsaufwand im Wege der AfA in Ansatz, den Rest führte er der Zehntelabschreibung zu. Die bloß pauschal gehaltenen Vorbringen, dass auch ein höherer Anteil dem Herstellungsaufwand zugerechnet werden könnte, hat der Bw. nicht konkretisiert oder durch Unterlagen belegt. Den für die beiden Wohnungen angesetzten Anteil von 70% stützte der UFS auf eine im Veranlagungsakt des Jahres 2006 befindliche Aufstellung des Bw. über die Zuordnung von Investitionen aufs EG sowie OG des Hauptgebäudes, die er zu 34,58% dem EG und zu 65,41% dem OG zurechnete. Einbezogen wurde in die Betrachtung, dass der Bw. die Wohnungen im OG vermietbar machte und daher ein höherer Anteil fürs OG aufzuwenden gewesen sein wird. Demzufolge erachtete der UFS den Ansatz von 70% der Instandsetzungen bzw. des Herstellungsaufwandes für die beiden Wohnungen als gerechtfertigt. Gegenteilige konkret nachvollziehbare Ansätze zum gewählten Prozentsatz brachte der Bw. im Berufungsverfahren nicht vor. Berechnung Zehntelabschreibung (alle Beträge in €): | Jahr | Instands. gesamt | abzgl. Inst. Nebengeb. | Instands. Hauptgeb. | davon 75% | davon 70% | davon 1/10 | 1/10 kum. | 2002 | 13.697,00 | - 11.300,00 | 2.397,00 | 1.797,75 | 1.258,43 | 125,84 | 125,84 | 2003 | 16.556,00 | | 16.556,00 | 12.417,00 | 8.691,90 | 869,19 | 995,03 | 2004 | 841,00 | | 841,00 | 630,75 | 441,53 | 44,15 | 1.039,19 | 2005 | - | | - | - | - | - | 1.039,19 | 2006 | 40.420,00 | | 40.420,00 | 30.315,00 | 21.220,50 | 2.122,05 | 3.161,24 | 2007 | 66.338,00 | | 66.338,00 | 49.753,50 | 34.827,45 | 3.482,75 | 6.643,98 | 2008 | 24.033,00 | | 24.033,00 | 18.024,75 | 12.617,33 | 1.261,73 | 7.905,71 | Summe | 161.885,00 | | 150.585,00 | 112.938,75 | 79.057,13 | | Die sonstigen Werbungskosten setzte der UFS für 2002 bis 2011 ebenfalls mit 70% an, ab 2012 zog er - in Anbetracht der behaupteten Vermietung des gesamten Gebäudes ab 2012 - den flächenmäßigen Anteil von 23,34% heran. Das Mietausfallswagnis war in der Ertragsschätzung mit 10% der Einnahmen bemessen. Der UFS folgt diesem Prozentsatz. Der Bw. konnte nicht entsprechend erklären, warum er die Vermietung in den Jahren vor der Sanierung nicht schon als beendet erklärte, sind doch die Räume bis auf kurzfristige Vermietungen (an ausländische Mieter) leer gestanden. Selbst wenn man dem Begehren des Bw. folgt, mit Renovierungsbeginn eine Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen, so wäre nach Ansicht des UFS bereits das Jahr 2001 einzubeziehen, weil der Bw. in diesem Jahr die Dachsanierung durchführte; dagegen hat der Bw. keinen Einwand erhoben. Das Finanzamt begehrte noch, ab 2009 einen jährlichen Instandhaltungsaufwand in Höhe von 1% der auf das Hauptgebäude entfallenden Instandsetzungsaufwendungen 2002 bis 2008 (€ 150.585,00) in Ansatz zu bringen. Diesem Begehren kommt Berechtigung zu, da über einen so langen Zeitraum Vorsorge zu treffen ist. Nach Ansicht des UFS kann in der pauschalen Vorsorge für Instandhaltung ebenso wenig wie in den Leerstehungen eine Unwägbarkeit erblickt werden, hiebei handelt es sich - abgesehen von allenfalls anders zu beurteilenden Einzelfällen - um "vermietungstypische" Risikofaktoren. Ausgehend vom obigen Ergebnis verbliebe unter Einbeziehung der zuvor gemachten Ausführungen nach Ablauf von 23 Jahren ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von mehr als € 3.700,00. Ermittlung Gesamtwerbungskostenüberschuss (alle Beträge in €): | Ergebnis nach Ablauf des Jahres 2024 | 14.615,05 | abzgl. 2024 (weil 2001 begonnen) | - 7.164,05 | Einnahmen 2009 bis 2023 | 101.685,29 | | davon 10% Mietausfallswagnis | 10.168,53 | - 10.168,53 | abzgl. 1% Instandhaltungsaufwand | | | Basis 70% des Instandsetzungsaufwandes des Hauptgebäudes aus 2002 bis 2008 | 105.409,90 | - 1.054,10 | verbleiben | - 3.771,62   Hinzu käme noch der anteilige Werbungskostenüberschuss für 2001, der in Anbetracht des ohnehin schon negativen Gesamtergebnisses nicht mehr ermittelt wird. Der vom Bw. vorgelegten (adaptierten) Prognoserechnung konnte nicht gefolgt werden, weil er von der Vermietung des Haupt- und Nebengebäudes ausging und darin weder eine Leerstehung noch ein Instandhaltungsaufwand berücksichtigt waren. Selbst das von ihm für den Gesamtüberschuss hervorgehobene "17. Jahr" basiert nicht auf einer Zählung der Jahre ab dem ersten Anfallen von Aufwendungen. Auch hatte er in der Prognoserechnung keine Aufwendungen für das desolate Zimmer im Dachboden veranschlagt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist für den UFS nicht als erwiesen anzunehmen, dass für die zwei Wohnungen innerhalb eines Zeitraumes von 23 Jahren ein Gesamtüberschuss erzielbar ist. Der Bw. hat nicht nachgewiesen, dass die zwischenzeitige Beendigung der Mietverhältnisse ihre Ursache in den Bauarbeiten gehabt hätte. Unzweifelhaft mögen einzelne Mieter die abgeschiedene Lage suchen, doch kann dieser Faktor natürlich auch nachteilig für die Vermietbarkeit sein. Obigen Ausführungen folgend liegt bezüglich der Vermietung der beiden Wohnungen Liebhaberei vor. Die umsatzsteuerliche Beurteilung knüpft in diesem Fall an die einkommensteuerliche Beurteilung an. Demzufolge waren auch die auf die beiden Wohnungen entfallenden Entgelte, Vorsteuern und Werbungskosten der Jahre 2003 bis 2008 steuerlich nicht zu erfassen. Vorläufige Veranlagung für 2003 bis 2008: Die Abgabenbehörde kann gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Was das Begehren des Bw. anlangt, für die Jahre 2003 bis 2008 zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2012 eine vorläufige Veranlagung der Vermietung als Einkunftsquelle vorzunehmen, so kann dem nicht nachgekommen werden. Obigen Ausführungen folgend ist für den Berufungszeitraum keine Ungewissheit zu erkennen, die eine vorläufige Veranlagung erlauben würde bzw. sinnvoll erscheinen ließe. Sollten tatsächlich ab 2012 weitere Räumlichkeiten (auch des Nebengebäudes) vermietet werden, wird allenfalls eine neuerliche Beurteilung der Tätigkeit zu erfolgen haben. Nach all dem Gesagten konnte der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2008 in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. Gleichzeitig ist der Spruch betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2008 insoweit abzuändern, als Umsatzsteuer gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 nicht festgesetzt wird. Der Nichtfestsetzungsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 ergeht nunmehr gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig. | 2. | Entschädigung von € 11.000,00 (E 2005): Das Finanzamt erfasste des Weiteren im Einkommensteuerbescheid 2005 eine in der Einkommensteuererklärung 2005 nicht ausgewiesene Entschädigung von € 11.000,00, die der Bw aufgrund der Vereinbarung vom 29. November 2004 erhalten hat.Es habe sich laut Finanzamt um eine Entschädigung für die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks gehandelt. In der Berufung begehrte der Bw., € 9.862,44 als Entschädigung für die Bodenwertminderung steuerfrei zu belassen und € 1.126,36 als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. allenfalls als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Beigelegt war ein Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft. Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung.Der Bw. brachte den Vorlageantrag ein. Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Verfasser des Gutachtens als Auskunftsperson befragt. Danach beantragte auch das Finanzamt die Stattgabe der Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die begehrte Entschädigung für die Bodenwertminderung steuerfrei zu belassen ist. Dem folgt auch der UFS. Der Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben und sind antragsgemäß € 1.126,36 zu erfassen; in Anbetracht einer nicht ganz auszuschließenden Mietkomponente werden diese unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt. Mangels landwirtschaftlicher Einkünfte des Bw. fällt der zu erfassende Teil nicht unter den zuletzt genannten Tatbestand. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse zu den Punkten 1. und 2. ist nunmehr insgesamt Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 teilweise Folge zu geben. | 3. | Anspruchszinsen 2003 bis 2005: Basierend auf den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 erließ das Finanzamt Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2003 bis 2005. In der Berufung begehrte der Bw., aufgrund der zu erwartenden Qualifikation der Vermietung als Einkunftsquelle die Anspruchszinsenbescheide aufzuheben. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. In der mündlichen Berufungsverhandlung begehrte der steuerliche Vertreter die Anpassung an die Ergebnisse des Einkommensteuerbescheides. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind gemäß § 205 Abs. 1 BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus | a) | Aufhebungen von Abgabenbescheiden, | b) | Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, | c) | auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAOpro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für den Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAOder Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt § 252 Abs. 2 BAOder Abs. 1 sinngemäß. Erweist sich der Stammabgabenbescheid - hier der Einkommensteuerbescheid - nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO4, Kommentar, Tz. 35 zu § 205 BAO). Im gegenständlichen F Wunddesinfektion all begehrte der Bw. letztendlich, die Anspruchszinsen den Einkommensteuervorschreibungen anzupassen. Diese Vorgangsweise entspricht ohnehin dem Gesetz. Die Berufung war daher entsprechend § 252 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen. Beilage: 1 Berechnungsblatt Klagenfurt am Wörthersee, am 16. Dezember 2011

Normen und Schlagworte

vorbereitende WerbungskostenVorsteuernVermietungLiebhaberei

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0410-K/09
Stammnummer
56799
Gültig
16.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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