Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0086-Z4I/02
Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0086-Z4I/02vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß Art 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 10. August
2000, GZ. 100/37492/2000-9, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Der
Beschwerde wird stattgegeben und die Aussetzung der mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 28. März 2000, Zl. 100/37492/2/2000,
vorgeschriebenen Einfuhrzollschuld verfügt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hatte mit Bescheid vom 28. März
2000, Zahl: 100/37492/02/2000, Frau Rechtsanwalt Dr. A. P., in ihrer Eigenschaft
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der prot. Firma G. S.
gemäß Artikel 203 Abs. 1 und Abs. 3, zweiter Anstrich ZK i.V.m.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Einfuhrzollschuld in Höhe von S
720.891,--vorgeschrieben, weil am 8. Mai 1996 eine Ladung Edamer 45% der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat Frau Rechtsanwalt Dr. A. P. als
Masseverwalter mit Anbringen vom 3. Mai 2000 berufen und unter einem die
Aussetzung der Vollziehung gem. Artikel 244 ZK beantragt. Hiezu führte sie
aus, dass der angefochtene Bescheid feststelle, es sei für die
Berufungswerberin als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der
prot. Firma G. S., die festgesetzte Einfuhrzollschuld entstanden, wobei in der
Bescheidbegründung noch unter Bezugnahme auf die im Spruch bezeichnete
Person festgestellt werde, dass sie an der Entziehung der Einfuhrabgaben
beteiligt gewesen sei, obwohl sie wusste, dass auf dem LKW nicht Holzzuschnitt
sondern Edamer 45% geladen war.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2000, Zahl: 100/37492/2000-5, wies
das Hauptzollamt Wien den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der mit dem
vorgenannten Bescheid eingeforderten Einfuhrzollschuld ab. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsergebnisses
keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestünden und auch keine Anhaltspunkte für
einen unersetzbaren Schaden vorlägen.
Die von Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. A. P. gegen den
Bescheid fristgerecht eingebrachte Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. August 2000, Zahl: 100/37492/2000-9, wiederum
als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung wiederholt wurde,
dass es keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung
gäbe und Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden nicht
vorlägen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass, da über das
Vermögen der G. S. das Konkursverfahren eröffnet worden sei, der
Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners trete. Der bezughabende
Abgabenbescheid sei daher zu Recht an Frau Rechtsanwalt Dr. A. P. als
Masseverwalter in Konkurs über das Vermögen der G. S. ergangen.
Über Einwände gegen den angenommenen Tatbestand, der schließlich
zur Abgabenvorschreibung geführt habe, sei grundsätzlich im
Rechtsbehelfsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden, weshalb es sich
erübrige, auf diese Berufungspunkte näher einzugehen.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Beschwerde wird der Antrag, die Aussetzung der Vollziehung laut Antrag vom 3.
Mai 2000 zu bewilligen, erneuert. Begründend wird ausgeführt, dass
massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Aussetzungsverfahren zu
Grunde liegenden Sachentscheidung bestehen; denn im Spruch des Abgabenbescheides
werde festgestellt, dass für Rechtsanwalt Dr. A. P. als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der G. S. die angefochtene Abgabenschuld
entstanden sei, weil sie an dieser Entziehung beteiligt gewesen sei, obwohl sie
gewusst habe, dass auf dem LKW nicht Holzzuschnitt sondern Edamer 45 % geladen
worden war. Frau Dr. A. P. werde somit in Verkennung der Sach- und Rechtslage
nicht als Vertreterin der Abgabepflichtigen sondern als jene Person für
welche die Einfuhrzollschuld entstanden sei, bezeichnet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird bestimmt, dass durch
die Einlegung eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt wird.
Nach dem Wortlaut des Artikel 244 Unterabsatz 2 ZK setzen
die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus,
wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder
wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung liegen vor. Der Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
28. März 2000, Zahl: 100/37492/02/2000, wurde zutreffend an Rechtsanwalt
Dr. A. P. als Masseverwalter über das Vermögen der prot. Firma G. S.
gerichtet, denn der Masseverwalter tritt ab Konkurseröffnung, soweit es
sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, an die Stelle
des Gemeinschuldners. Es sind daher während des Konkursverfahrens den
Gemeinschuldner betreffende Abgabenschuldigkeiten gegenüber dem
Masseverwalter festzusetzen (vgl. VwGH 16.1.1991, 90/13/0298 und VwGH
22.10.1997, 97/13/0024). Der Bescheid ist aber insoweit rechtswidrig, als er im
Spruch feststellt, dass für die am 8. Mai 1996 aus der zollamtlichen
Überwachung entzogene Ladung Edamer 45 % die Einfuhrzollschuld für Dr.
A. P. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Fa. G. S.
gemäß Artikel 203 Abs. 1 und Abs. 3, zweiter Anstich ZK in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG in der festgesetzten Höhe entstanden sei; denn
Dr. A. P. als Masseverwalter war an den das Entstehen der Einfuhrzollschuld
bewirkenden Vorgängen - die am 8. Mai 1996 beim Zollamt Berg in das externe
gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführte und für die prot.
Firma G. S. als Warenempfänger bestimmte Edamersendung war in
betrügerischer Absicht als Holzzuschnitte deklariert worden (Versandschein
T1 WE-Nr. 270/000/949621/01/5) - in keiner wie immer gearteten Art und Weise
beteiligt gewesen. Es konnte daher auch für sie keine Einfuhrzollschuld
gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK entstanden sein.
Der Bescheid ist daher insoweit mit einer offenkundigen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes behaftet.
Den von Rechtsanwalt Dr. A. P. eingebrachten Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung der Abgabenvorschreibung, dessen Abweisung als
unbegründet mit der angefochtenen Berufungsvorentscheidung bestätigt
worden war - war daher aus den Gründen des Artikel 244 zweiter Absatz ZK
wegen begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Abgabenvorschreibung stattzugeben.
Da mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck
vom 26. Juli 2000,
Zahl: 19 S 31/99b, der Konkurs über das Vermögen
der prot. Firma G. S. aufgehoben worden ist, hat auch die Vertretungsbefugnis
des Masseverwalters geendet und ist damit der Gemeinschuldner selbst wiederum
voll verfügungsfähig und tritt an Stelle des Masseverwalters in
schwebende Verfahren ein. Die Berufungsentscheidung war daher an die Bf als
Inhaberin der prot. Firma G. S. zu richten.
Von der Bf. wird weiter geltend gemacht, dass ihr durch die
Vollziehung des ergangenen
Eingangsabgabenbescheides ein unersetzbarer Schaden
entstehen würde, weshalb die
Aussetzung beantragt wird
.
Nach Art. 244 Abs. 2 ZK haben die Zollbehörden die
Vollziehung einer Entscheidung
auszusetzen, wenn eine der in dieser Bestimmung genannten
Voraussetzungen (d. i.
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung oder ein
unersetzbarer Schaden, der dem Abgabepflichtigen entstehen
könnte) gegeben ist. Nach
Abs. 3 leg. cit. ist, wenn die Entscheidung eine
Abgabenvorschreibung zum Gegenstand hat, die Aussetzung der Vollziehung von
einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Diese Sicherheitsleistung
braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund
der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen könnte.
Die Abgabenbehörde I. Stufe hat dazu in der
Begründung des angefochtenen Bescheides
ausgeführt, dass ein unersetzbarer Schaden nicht
vorliege, weshalb auf die weiteren Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens im
Sinne des § 212 a BAO nicht näher eingegangen werde.
Von der Bf wurden Unterlagen zu ihrer wirtschaftlichen
Situation vorgelegt, aus denen angesichts des geringen Pensionseinkommens der Bf
und der durch den Konkurs bedingten Forderungen nicht auszuschließen ist,
dass die Besorgung einer Sicherheitsleistung für die aushaftenden
Zollschuldigkeiten, sofern sie von der Bf. überhaupt beigebracht werden
könnte, die wirtschaftliche und damit auch soziale Existenzgrundlage
gefährden könnte.
Der drohende Schaden ist daher im gegenständlichen Fall
über das (sofortige)
Vollzugsinteresse zu stellen. Nach der Rechtssprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EUGH-17.7.1997, Rs C-114/95
und Rs C-115/95) müssen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung,
wenn die Einforderung einer solchen auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führt, nicht zu
fordern.
Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Verfahren
nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde beide Aussetzungsgründe
vorliegen, nämlich ein begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abgabenentscheidung gegeben ist und
ein unersetzbarer Schaden durch die sofortige Vollziehung der Abgabenfestsetzung
zu
befürchten ist, war der Beschwerde stattzugeben und wie
im Spruch zu entscheiden.
Salzburg,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 85c Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0086-Z4I/02
- Stammnummer
- 5659
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF