Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2967-W/02
Pflicht des Nachsichtswerbers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2967-W/02vom 28.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Nachsichtswerber ist dem Ersuchen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen, nicht nach gekommen. Da es im Nachsichtsverfahren Sache des Nachsichtswerbers ist, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht gestützt werden kann, ist schon aus diesem Grunde eine Abgabennachsicht ausgeschlossen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Schellmann & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid vom 17.
Oktober 2001 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betreffend Nachsicht einer Erbschaftssteuer in der Höhe von
S 143.820,-- entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft R. wurde
zu Gunsten Frau H., in weiterer Folge Verlassenschaft H., ein Legat in Form
einer monatlichen Rente von S 20.000,-- ausgesetzt. Die Erbschaftssteuer
für dieses Legat wurde Frau H. vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien bis zu ihrem Todestag nicht vorgeschrieben.
Der Bw. hat in der
Verlassenschaft H. als Sohn auf Grund des Gesetzes zur Hälfte eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit Einantwortungsurkunde vom 27.
Dezember 1993 wurde ihm der Nachlass zur Hälfte eingeantwortet. Der
Nachlass bestand im Wesentlichen aus Liegenschaften, welche auf Grund eines
Kodizills der Verstorbenen vom 2. Mai 1991 nicht den Kindern als Erben, sondern
den Enkelkindern der Verstorbenen als Vermächtnisnehmer
zufielen.
Im
Pflichtteilsübereinkommen vom 23. November 1993 verpflichteten sich die
Vermächtnisnehmer an den Bw. in Abgeltung seines Pflichtteilsanspruches
einen Betrag von S 2,000.000,-zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober
1994 wurde dem Bw. als Rechtsnachfolger der Frau H. die halbe Erbschaftssteuer
für das Legat aus der Verlassenschaft R. in der Höhe von
S 179.775,-- vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 24. Juli 1995
wurde um Nachsicht der Erbschaftssteuer in der Höhe von insgesamt
S 287.640,-- ersucht. Auf den Bw. entfällt davon die Hälfte, also
ein Betrag von S 143.820,--. Begründet wurde dieses Nachsichtsansuchen
damit, dass das Legat nicht in voller Höhe zugewendet wurde, diese Rente
der Einkommensteuer unterworfen wurde, eine Abgabenschuld vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in der Verlassenschaft nicht angemeldet wurde,
die Verlassenschaft H. an liquiden Mitteln nur rund S 127.000,-- enthalten
habe, die Steuerschuld auf eine bereits verstorbene Person falle und zur
Begleichung der Steuer eine Liegenschaft veräußert werden
müsste.
Mit Bescheid vom 17. Oktober
2001 wurde der Antrag um Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Begründet
wurde die Abweisung damit, dass das Finanzamt trotz der vorgebrachten
Gründe in der Einhebung keine Unbilligkeit feststellen könne und die
Vorschreibung als Auswirkung der geltenden generellen Normen zu verstehen
sei.
In der gegen diesen Bescheid
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das Vorbringen des Nachsichtsansuchens
wiederholt und weiter vorgebracht, dass sich das Finanzamt zu den im
Nachsichtsansuchen vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe nicht geäußert habe.
Am 21. August 2002 und am 2.
Dezember 2002 ergingen an den Bw. zu Handen dessen Vertretung Aufforderungen,
seine finanziellen Verhältnisse sowie seinen Vermögensstand bekannt zu
geben. Diesen beiden Ersuchen wurde bis zum heutigen Tag nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236
Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des
Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre, jedoch
höchstens im beantragten Ausmaß.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung von
Abgaben im Allgemeinen voraus, dass deren Einhebung in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einhebung für den Steuerpflichtigen ergeben. Die Unbilligkeit kann
persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit
liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlage des
Nachsichtswerbers gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit wäre
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt.
Das Nachsichtsansuchen wurde
damit begründet, dass das Legat nicht in voller Höhe zugewendet wurde,
der Erbschaftssteuerbescheid erst erlassen wurde, als die Begünstigte
bereits verstorben war und für das Legat Einkommensteuer bezahlt wurde.
Hier handelt es sich einerseits um Einwendungen, die im Festsetzungsverfahren
bzw. auch im Berufungsverfahren geltend zu machen gewesen wären oder um
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage.
Die Nachsicht dient nicht dazu,
im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Auch ist eine
Unbilligkeit, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und
für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte Vorsorgen
müssen, der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit
des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen. Eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles ist dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen
ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in
gleicher Weise trifft. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, könnte die
Einziehung nach Lage des Falles unbillig sein. Da es sich hier um die Auswirkung
der allgemeinen Rechtslage handelt, sind die Voraussetzungen nicht
gegeben.
Es ist zwar richtig, dass die
Begünstigte im Wesentlichen eine Immobilie und nur wenig Barvermögen
hinterlassen hat. Aber auch damit ist für den Bw. nichts zu gewinnen, denn
der Bw. hat nämlich in Abgeltung seines Pflichtteiles einen Betrag
erhalten, der ein Vielfaches der von ihm geforderten Erbschaftssteuer ausmacht.
Also hat er im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens einen beträchtlichen
Barbetrag erhalten.
Der Bw. wurde zwei mal
aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu
legen. Diesen Ersuchen ist der Bw. nicht nachgekommen. Im Nachsichtsverfahren
ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die eine Nachsicht
gestützt werden kann. Der Bw. hat aber (sogar nach Aufforderung) jegliche
Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen. Wenn der Bw.
jene Umstände nicht darlegt, aus denen sich eine Unbilligkeit der Einhebung
ergeben könnte, so ist es schon aus diesem Grund ausgeschlossen eine
Abgabennachsicht zu gewähren.
Es wurde auch
ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dazu ist zu
sagen:
§ 323
Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97,
enthält eine Übergangsregelung, wonach für am 1. Jänner 2003
unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche
Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger
Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu
entscheiden war. Die "Nachholung" solcher Anträge auf
mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer
Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs.
12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26.
Juni 2002) mit Wirkung zum 1. Jänner 2003 gestellt werden. Ein
solcher, gesonderter Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht eingebracht
worden. Die Fassung der §§ 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG
enthielt eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach
bisher keine Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der
Nachsichten bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach § 284
Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter
Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung
des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge
ab 1.Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z. 1 BAO gestellt
gelten.
Mangels zulässiger
Antragstellung kommt daher im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung
nicht in Betracht.
Aus diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2967-W/02
- Stammnummer
- 5650
- Gültig
- 28.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF