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Findok · Erlässe & Informationen

BMF-010203/0576-VI/6/2011

Steuerbefreiungen nach dem Kunstförderungsgesetz

geltende FassungInfoBMF-010203/0576-VI/6/2011vom 29.11.2011

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 3 Abs. 3 Kunstförderungsgesetz sind Staats-, Würdigungs-, und Förderungspreise sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für dem Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen oder internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden, wobei die Rechtsform der Institution unbeachtlich ist. Voraussetzung für eine Vergleichbarkeit ist jedenfalls, dass der Preis in der Rechtsgrundlage der Institution verankert ist, sowie dass der Kreis an möglichen Preisträgern nicht abschließend umschrieben ist (zB an eine Mitgliedschaft gebunden) und dass der Preis keinen Entgeltcharakter hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn auf Grundlage der Preisverleihung Ansprüche an einem oder mehreren Werken erworben werden, sodass der "Preis" in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis darstellt. Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2011

Normen und Schlagworte

KunstförderungsgesetzStaatspreisWürdigungspreisFörderungspreisStipendium

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Info
Geschäftszahl
BMF-010203/0576-VI/6/2011
Stammnummer
56483
Gültig
29.11.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF