Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0971-W/03
Krankheitskosten aus dem Titel der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0971-W/03vom 27.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden erst im Folgejahr die Behinderungen amtsärztlich bescheingt, deretwegen der Stpfl. aus dem Titel der Behinderung die tatsächlichen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung (Zahnbehandlung wegen Paradontose, Kuraufenthalt wegen chronischer Bronchitis) anstelle der Pauschbeträge (§ 35 Abs 3 EStG iZm der VO BGBl 1988/675 iZm § 35 Abs 5 EStG) geltend machte, so sind ohne Abzug eines Selbstbehaltes (§ 34 Abs 6 EStG letzter Absatz) diese zu gewähren, wenn es offenkundig ist, dass die jeweiligen Behinderungen schon im Streitjahr bestanden haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes 05 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern (in € wie auch in öS) zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig waren
1.) ob bei einer
amtsärztlichen Bestätigung, die im Streitjahr nur die Behinderung
aufgrund von Zuckerkrankheit auswies (Grad der Behinderung 60%) und erst im
Folgejahr auch Paradontose und chronische Bronchitis als zusätzliche
Behinderungen anführt (Grad der Behinderung 80%), die tatsächlichen
Kosten aus einem ärztlich empfohlenen Kuraufenthalt iZm der Bronchitis und
Zahnbehandlung (S 77.045; hiebei zog das FA eine Haushaltsersparnis von S 2.755
für 29 Tage ab) im Streitjahr als außergewöhnliche Belastung mit
oder ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind und zusätzlich der
Jahrespauschbetrag gem § 35 Abs 3 in Verbindung mit der Verordnung
BGBl 1988/675 zusteht und
2.) diverse Spenden und
Ausgaben eines Bezirksrates.
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland als ehemalige
Abgabenbehörde II. Instanz gewährte entsprechend der für das
Streitjahr geltenden amtsärztlichen Bestätigung nur die
Behinderten-Pauschalsätze (S 4.020 für 60% gem § 35 Abs 3 EStG
und S 11.400 für Zuckerkrankheit, zusammen sohin S 15.420), wobei die
nicht behinderungsbedingten Krankheiten (Zahnbehandlung, Bronchitis) wegen des
Selbstbehaltes ohne steuerliche Auswirkung blieben. Hinsichtlich der strittigen
Bezirksratsaufwendungen wurde verbösernd auch noch beim ÖAAB Beitrag,
der Telefongrundgebühr, dem Arbeitszimmer und bei bestimmten
Bewirtungsspesen der Abzug verweigert, wobei sonstige Einkünfte iHv S
60.876 ermittelt wurden.
Gegen diese
Berufungsentscheidung vom 16.7.1997, Zl RV/026-16/14/97 erhob der Bw.
VwGH-Beschwerde. Mit Erk. vom 30.4.2003, Zl. 97/13/0145, 0183 hob der GH die
genannte Berufungsentscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, da schon
wegen Abzuges der Telefongrundgebühr (S 1.920), die aufgrund der
nunmehrigen Rechtsprechung aufteilbar ist und nicht mehr dem Abzugsverbot
unterliegt, der Spruch der Entscheidung unrichtig ist.
Im fortgesetzten Verfahren hat
der Bw. seine Berufung in folgenden Punkten eingeschränkt:
Unter der Voraussetzung, dass
ihm die tatsächlich geltend gemachten Krankheitskosten (S 77.045)
gewährt werden, wird seitens des Bw. a.) der Abzug einer Haushaltsersparnis
von S 2.755 (S 95 für 29 Tage) anerkannt (aB sohin S 74.290) und
b.) die in der zweitinstanzlichen Vorentscheidung ermittelten sonstigen
Einkünfte (S 60.182 lt. gem § 293 BAO berichtigten Beschweid) mit
Ausnahme der zu Unrecht abgezogenen Telefongrundgebühr (S 1.920) und des
auch gestrichenen Pfarrballaufwandes (S 300, den der Bw. nicht aufsuchte) sowie
der Spende an den Maria Hilfer Bürgerball (S 2.200,
Anführung als Ehrengast) außer Streit gestellt (sonstige
Einkünfte sohin S 55.762). Schließlich wird seitens des Bw. zur
Kenntnis genommen, dass aus dem Titel der Behinderung wahlweise entweder nur die
tatsächlichen Kosten oder die Pauschalsätze, nicht jedoch eine
kumulative diesbezügliche Abschreibung möglich ist (§ 34 Abs 6
EStG 1988 iVm § 35 Abs 5) und dass bei Geltendmachung der
tatsächlichen Kosten - sollten sie als aB abzugsfähig sein -
sämtliche Kosten aus dem Titel der Behinderung nachzuweisen sind
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG § 35/13; ha.
Niederschrift vom 27.8.2003).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Indem der Bw. die sonstigen
Einkünfte, die seitens der Vorentscheidung der Finanzlandesdirektion zu
seinen Ungunsten erhöht wurden, außer Streit gestellt hat,
erübrigt sich auch gegenüber dem Finanzamt eine weitere
Begründung.
Zum Streitpunkt der
außergewöhnlichen Belastung bestimmt § 34 Abs 6 EStG, dass ua.
bei Aufwendungen iSd § 35, die anstelle des Pauschbetrages geltend gemacht
werden (§ 35 Abs 5 EStG), ein Selbstbehalt nicht abzuziehen ist. Zu diesen
Bestimmungen ist auch die VO BGBl 1988/675 ergangen, wonach zusätzlich zu
den Pauschbeträgen gem § 35 Abs 3 EStG 1988 für bestimmte Leiden
und Gebrechen weitere Pauschbeträge geltend gemacht werden können.
Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, als nicht die tatsächlichen Kosten
aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (vgl. hiezu § 35 Abs 5
EStG 1988; Doralt, EStG-Kommentar § 35 Kz 9 "ohne Selbstbehalt !"sowie
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG § 35/13).
Im vorliegenden Fall hat sich
der Bw. für die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten aus dem Titel
der Behinderung entschieden. Aus dem Tatbestandsmerkmal "Titel der Behinderung"
ergibt sich nach Dafürhalten des UFS die grundsätzliche
Anknüpfung an die amtsärztliche Bescheinigung iSd § 35 Abs 2
EStG, welche die Tatsache der Behinderung(en) und deren Grad festzustellen hat
und die bei Geltendmachung der tatsächlichen Kosten auch Voraussetzung
für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt
ist.
Da die Einkommensbesteuerung
eine auf das Veranlagungsjahr bezogene Periodenbesteuerung ist, ist jene
für das Streitjahr geltende amtsärztliche Bestätigung
maßgebend. Der Aktenlage zufolge besteht eine mit 18.12.1989 ausgestellte
amtsärztliche Bestätigung, die als Behinderung Zuckerkrankheit und 60%
Erwerbsminderung bescheinigt. Eine weitere amtsärztliche Bestätigung,
ausgestellt am 28.4.1995 führt als Gebrechen Zuckerkrankheit, chronische
Bronchitis und Paradontose und einen Grad der Behinderung von 80% an. Für
das Streitjahr 1994 ist sohin grundsätzlich die amtsärztliche
Bestätigung vom 18.12.1989 und nicht rückwirkend jene vom 28.4.1995
bindend.
Läßt eine
Bescheinigung jedoch ohne weiteres den Schluß zu, daß die
Behinderung bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung vorhanden war, ist eine
rückwirkende Berücksichtigung möglich; gegebenenfalls sind
ergänzende Erhebungen durchzuführen (VwGH 17.2.1967, 1605/66,
ÖStZB 1967, 106, RME ÖStZ 1996, 338). So auch die Verwaltungspraxis:
"Soweit aus der amtlichen Bescheinigung
hervorgeht, dass die Behinderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung maßgebend. Enthält die
Bestätigung keinen Hinweis auf den Zeitpunkt des Bestehens der Behinderung,
stehen die Freibeträge ab der Ausstellung der Bestätigung zu. Ist ein
frührer Zeitpunkt allerdings offenkundig (zB Behinderung aufgrund der
Verletzungen durch einen Verkehrsunfall), ist dieser auch für die
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
maßgebend" (vgl. auch Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG § 35/7; anderer Ansicht Fuchs in Hofstätter/Reichel, §
35 Kz 2).
Aus der im Jahre 1995
ausgestellten amtsärztlichen Bescheinigung geht u. a. chronische Bronchitis
und Paradontose hervor, Krankheiten, deretwegen der Bw sich
Zahnbehandlungskosten und wegen der Bronchitis einer ärztlich empfohlenen
Kur in Bad Ischl unterzog, die tatsächliche Kosten von S 77.045 mit sich
brachten. Nach Einvernahme des Bw. am 27.8.2003 und auch der Lebenserfahrung
zufolge ist es als erwiesen anzusehen, dass das Paradontoseleiden wie auch die
chronische Bronchitis bereits 1994 bestanden, zumal Paradontose (=
Zahnfleischschwund) eine sich allmählich entwickelnde Krankheit ist und die
als "chronisch" vermerkte Bronchitis darauf hinweist, dass auch diese Krankheit
bereits 1994 bestanden hat.
Sohin werden die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung im eingeschränkten
Umfang (S 74.290) als außergewöhnliche Belastung ohne Anwendung eines
Selbstbehaltes gewährt.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
27. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
amtsärztliche BestätigungBehinderungenAusstellungsjahrrückwirkende Berücksichtigung von Krankheitskosten aus dem Titel der Behinderung als außergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0971-W/03
- Stammnummer
- 5623
- Gültig
- 27.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF