Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0824-G/08
Unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers - Kein Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0824-G/08vom 10.11.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezüglich seiner diesbezüglichen Berufungsausführungen, dass die "Überprüfung der Firmenanschrift mittels Internet über die WKO-Seite und einer UID-Nummernabfrage (Abfrage der Stufe 1) von ihm erfolgt und für in Ordnung befunden wurde" wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen.
Auch aus der Behauptung, dass ein Bekannter des Bw. auf Grund eines vorhandenen Firmenschildes an der besagten Adresse die tatsächliche Existenz der Fa. E. Handel GmbH verifiziert habe, kann nichts für ihn gewonnen werden. Denn abgesehen davon, dass der Bw. weder den Namen und die Anschrift des angeblichen Bekannten namhaft gemacht hat und auch keinen Zeitpunkt für die angebliche Beobachtung genannt hat, liefert die bloße Existenz eines Firmenschildes allein noch keinen Beweis dafür, dass sich in diesem Objekt tatsächlich der Sitz der Gesellschaft befunden hat bzw. tatsächlich Geschäftstätigkeiten entfaltet wurden. Diese Ausführungen treffen wohl auch auf die Behauptung, dass ein ihm bekannter Exekutivbeamter bestätigen konnte, dass ihm das gegenständliche Unternehmen an der genannten Adresse bekannt sei, zu.
Hinsichtlich der weiteren Berufungsausführungen, wonach er unter Bedachtnahme auf seine von ihm gesetzten Kontrollhandlungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wohl auf die Richtigkeit der in der Rechnung angeführten Adresse vertrauen hätte dürfen und ihm daher der Vorsteuerabzug deshalb nicht verwehrt werden hätte dürfen, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen.
Da es demnach auf Grund der obigen Ausführungen bereits an der für den Vorsteuerabzug zwingend erforderlichen ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 - an der in der Rechnung vom 13. März 2007 angeführten Adresse hat der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Rechnungslegung keine Geschäftstätigkeit entfaltet - mangelt, erübrigt sich die weitere Prüfung der Frage, ob der Bw. auf Grund der Abwicklung des Kaufes erkennen hätte müssen, dass der Vorumsatz mit einem Umsatzsteuerbetrug belastet ist.
Die im Übrigen nicht näher begründete Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2006 war aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Im Bericht vom 5. Juni 2008 über das Ergebnis der Außenprüfung wird auf Seite 3 Folgendes ausgeführt:
"Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Feststellung
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Umsatzsteuer
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2006
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2, 3 u. 4
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Damit hat das Finanzamt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die unter Tz 4 getroffenen Feststellungen über die näheren Umstände des Kaufes des Ferrari F430 F1 Coupé, insbesondere die Eingangsrechnung vom 20. Dezember 2006, jene neuen Tatsachen darstellen, die im Zuge der Außenprüfung festgestellt und als Wiederaufnahmsgründe qualifiziert worden sind.
Da sich auf Grund der Ausführungen unter Punkt 1) der vom Finanzamt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der Außenprüfung als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Rechnungsmangel - unrichtige Anschrift des liefernden Unternehmers - für eine rechtmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens tauglich - bei Kenntnis dieser Umstände hätte das Finanzamt bei richtiger rechtlicher Subsumtion bereits im Zuge der Erlassung des Erstbescheides zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen können - erweist und im Übrigen Umstände, die die Ermessensübung als rechtswidrig erscheinen lassen weder vom Bw. behauptet werden noch aus der Aktenlage erkennbar sind, konnte der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10. November 2011
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0824-G/08
- Stammnummer
- 56184
- Gültig
- 10.11.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF