Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0008-K/02
Gewährung einer Zahlungserleichterung betreffend Geld- und Wertersatzstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-K/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Zahlungserleichterung ist nicht zu gewähren, wenn die Abstattung der Strafe in angemessener Frist nicht gewährleistet ist, sodass im Ergebnis von der Uneinbringlichkeit der Strafe auszugehen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen der Bf.
wegen Zahlungserleichterung 2002 gemäß
§ 161 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 2. September 2003 des
Bf. gegen den Bescheid vom 13. August 2002 des Hauptzollamtes Klagenfurt
betreffend Zahlungserleichterung 2002
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. August 2002 hat das Hauptzollamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Ansuchen des Bf. um
Bewilligung einer Zahlungserleichterung betreffend der aushaftenden Geld- und
Wertersatzstrafe in Höhe von € 7.063,45 als unbegründet
abgewiesen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des
Beschuldigten vom 2. September 2003, in welcher im Wesentlichen schriftlich wie
folgt vorgebracht wurde:
Er erhebe "Einspruch" gegen die
Abweisung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung zu Abgabenkonto-Nr.
076-1214, stehe nunmehr in einem Dienstverhältnis und ersuche um Abstattung
der aushaftenden Strafe in geringen Raten.
Der Bf. wurde mit
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom
7. Oktober 1997 des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§
35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in
Höhe von ATS 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) und eine
Wertersatzstrafe in Höhe von ATS 154.234,-- (Ersatzfeiheitsstrafe:
27 Tage) verhängt. Mit Eingaben vom 15. Jänner 1998, 22.
September 1999, 2. Mai 2000, 19. Feber 2001 und 2. April 2002 ersuchte der Bf.
wiederholt um Gewährung von Zahlungserleichterungen. Dem Bf. wurde in
sämtlichen Fällen Zahlungserleichterungen gewährt. Nachdem der
Bf. jedoch seiner Verpflichtung, die aushaftenden Beträge in Raten
abzustatten nicht nachgekommen ist, trat wiederholt Terminverlst ein. Mit
Schreiben vom 1. August 2002 beantragte der Bf. neuerlich die Abstattung
des aushaftenden Rückstandes in monatlichen Raten zu je € 100,--. Im
Hinblick auf die lange Dauer der Abstattung der aushaftenden Geld- und
Wertersatzstrafe und aufgrund des Umstandes, dass der Bf. wiederholt seinen
Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wies das Hauptzollamt den Antrag auf
Bewilligung einer Zahlungserleichterung als unbegründet ab.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 171
Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monates
nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Die Einhebung, Sicherung und
Einbringung von Geldstrafen, Wertersätzen, Zwangs- und Ordnungsstrafen
obliegt den Finanzstrafbehörden I. Instanz. Hiebei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die
Abgagenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 212 Abs. 1 BAO bestimmt, dass auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben die Entrichtung in Raten bewilligt werden
kann, wenn die sofortige oder die sofortige volle Enrtrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Der Bf. bringt vor, dass er nun über ein regelmäßiges
Einkommen verfüge, bestrebt sei, seine Schulden abzudecken und ersucht um
Gewährung niedriger Raten. Der Bf. hat bisher nur schleppend Zahlungen
geleistet und wiederholt gewährten Zahlungserleichterungen über einen
Zeitraum von fünf Jahren entgegen seinem Vorbringen nicht entsprochen,
sodass wiederholt Terminverlust eintrat. Allein aus dieser Handlungsweise
ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Einbringlichkeit der aushaftenden Strafe erheblich gefährdet ist. Die
Zahlungserleichterung ist dann ausgeschlossen, wenn auch ohne Zahlungsaufschub
die Einbringlichkeit gefährdet ist. Das bisherige Verhalten des Bf.
lässt keinen anderen Schluss zu, als das die Einbringlichkeit der Abgabe
gefährdet ist.
§ 212 BAO ist auf Strafen
und Wertersätze insoweit anzuwenden, als die mit der sofortigen Entrichtung
verbundene Härte gegenüber der mit der Bestrafung zwangsläufig
verbundenen und gewollten Härte hinausgeht. Gerade im vorliegenden
Sachverhalt konnte die Abstattung des Strafrückstandes innerhalb der
gewährten, angemessenen Frist nicht erreicht werden, sodass von der
Gefährdung der Einbringlichkeit der verhängten Strafen auszugehen ist.
Das Angebot des Bf. möglichst niedrige Raten zu bezahlen bei einem
aushaftenden Betrag von mehr als € 7.000,-- ist auch angesichts der
bisher schleppenden Zahlungsweise keinewswegs ausreichend um die Abstattung in
angemessener Zeit sicherzustellen.
Damit ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung
einer Zahlungserleichterung ausgeschlossen. Liegen die Voraussetzungen für
einen Zahlungsaufschub nicht vor, so ist ohne Verzögerungen die
Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-K/02
- Stammnummer
- 5587
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF