Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0042-Z4I/03
Verfassungswidrigkeit des Altlastensanierungsgesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0042-Z4I/03vom 22.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Innsbruck vom 21. Jänner
2003, GZ. 800/13238/2002, betreffend die Neufestsetzung des
Altlastenbeitrages für das dritte Quartal 2002, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit der Altlastenbeitragsanmeldung für das dritte
Quartal 2002 vom 6. November 2002 hat die Bf. 1.345 Tonnen Baurestmassen,
23.575 Tonnen übrige Abfälle und 564 Tonnen betragsfreie Abfälle,
die nach Katastrophenereignissen angefallen sind, angemeldet, die entsprechenden
Altlastenbeiträge aber mit jeweils Null ausgewiesen und keine Zahlung
vorgenommen.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat in der Folge mit Bescheid
nach § 201 BAO vom 18. November 2002, Zahl 800/12456/2002, die
Anmeldung berichtigt und den Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern
von Abfällen auf der Deponie Riederberg gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG), BGBl. Nr. 299/1989
idgF), für die nach § 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit.
die Beitragsschuld entstanden sei, in Höhe von € 1,037.554,00
(zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von € 20.751,08)
neu festgesetzt. Das Hauptzollamt Innsbruck stützt dabei seine Entscheidung
im Wesentlichen darauf, dass es, auch wenn die Bf. die Nullfestsetzung ihrer
Beitragsanmeldung damit begründet, dass das ALSaG mit seinen mehrfachen
Novellierungen im Grunde des Gutachtens des Prof. T. vom 12. Oktober 2001 mit
Verfassungswidrigkeit behaftet sei, als für die Erhebung des
Altlastenbeitrages zuständige Behörde das Gesetz rechtskonform zu
vollziehen und sich nicht mit einer allfälligen Verfassungswidrigkeit
desselben zu beschäftigen habe. Gemäß
§ 3 Abs. 1 ALSaG unterliege das langfristige Ablagern von
Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden seien, dem Altlastenbeitrag. Beitragsschuldner sei im Sinne des §
4 leg. cit. der Betreiber der Deponie. Bemessungsgrundlage sei die Masse des
Abfalls. Die Beitragsschuld entstehe im Falle des langfristigen Ablagerns nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerungen vorgenommen worden
seien. Da sich die Selbstberechnung der Abgaben als nicht richtig erwiesen habe,
sei der Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2002 gemäß
§ 201 BAO neu festzusetzen gewesen. Der Säumniszuschlag sei in
§ 217 der BAO begründet.
Mit Berufung vom 28. November 2002 wendet sich die
nunmehrige Bf. gegen diesen Bescheid und begründet dies im Wesentlichen
damit, dass der angefochtene Bescheid sowohl hinsichtlich der Nachzahlung als
auch hinsichtlich des Säumniszuschlages wegen Verfassungswidrigkeit der
Bestimmungen des ALSaG, insbesondere wegen Verfassungswidrigkeit der
§§ 2, 3 und 6 ALSaG idgF, aber auch wegen Verfassungswidrigkeit des
ALSaG in seiner Stammfassung sowie den Fassungen BGBl. Nr. 1996/201, BGBl. I Nr.
2000/142 und BGBl. I Nr. 1998/151 zu beheben sei. Die Bf. wisse zwar, dass die
Behörde die gesetzlichen Bestimmungen, so lange sie Bestandteil der
Rechtsordnung sind, bei ihren Entscheidungen anzuwenden habe, dies
unabhängig davon, ob sie sich letztlich als verfassungswidrig herausstellen
würden oder nicht. Sie sehe jedoch keine andere Möglichkeit, einer
Bezahlung eines aufgrund einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung
vorgeschriebenen Altlastensanierungsbeitrages zu entgehen, um letztlich die
Möglichkeit zu haben, die Bestimmungen beim VfGH, notfalls beim EuGH,
anzufechten. Die Bestimmungen des ALSaG seien gleichheitswidrig, sachlich nicht
gerechtfertigt, die Erwerbsfreiheit einschränkend und stünden im
Widerspruch mit den Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages, weil sie
inländerdiskriminierend seien.
Das Hauptzollamt Innsbruck hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Jänner 2003, Zahl: 800/13238/2002,
als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, dass es als
zuständige Behörde für die Erhebung des Altlastenbeitrages nicht
über die Verfassungswidrigkeit des ALSaG zu befinden, sondern dass es
dieses Gesetz rechtskonform zu vollziehen habe. Nach erfolgter Prüfung habe
sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich und formell richtig erwiesen, so
dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde vom
3. Februar 2002, worin unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen vom
4. Dezember 2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl
800/16174/2001, im gleichartigen Verfahren für einen früheren Zeitraum
die Verfassungs- und EU-Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des § 2 und
der §§ 3 bis 11 ALSaG, zumindest aber der §§ 2 und 3 bis 6
ALSaG, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie wegen
Inländerdiskriminierung, wobei sich die EU-Rechtswidrigkeit aus der
Inländerdiskriminierung und der dadurch entstehenden Wettbewerbsverzerrung
ergäbe, geltend gemacht wird.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:.
Die mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO vom
Hauptzollamt Innsbruck aufgrund der unrichtigen Selbstberechnung des
Altlastenbeitrages laut Altlastenbeitragsanmeldung für das dritte
Kalendervierteljahr 2002 vom 18. November 2002 erfolgte Neufestsetzung erging
aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 3 Abs.
1 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, wobei sich die Höhe
des Beitrages für Zeiträume ab 1. Jänner 2001 aus § 6
Abs. 1 Z 1a ALSaG hinsichtlich des Anteiles an Baurestmassen und aus
§ 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. hinsichtlich des Anteiles an
übrigen Abfällen ergibt. Die Vorbringen in der Beschwerde zielen
lediglich auf die Verfassungs- bzw. EU-Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen ab,
wobei in einem gleichgelagerten Fall bereits eine Beschwerde gemäß
Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist. Es wird weder die
Höhe des festgesetzten Altlastenbeitrages - abgesehen von der Anfechtung
wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der betreffenden Bestimmungen - noch
der zugrundeliegende Sachverhalt bekämpft. Da der unabhängige
Finanzsenat nicht berufen ist, über eine allfällige
Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des
Altlastensanierungsgesetzes bzw. einzelner Bestimmungen dieses Gesetzes zu
befinden, war die Beschwerde, zumal auch die im Rechtszug durch den
unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Überprüfung der
Berufungsvorentscheidung in inhaltlicher und in formeller Hinsicht erbracht hat,
dass die Berufungsvorentscheidung der geltenden Rechtslage entspricht, als
unbegründet abzuweisen
Innsbruck,
22. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 6 Abs. 1 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0042-Z4I/03
- Stammnummer
- 5565
- Gültig
- 22.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF