Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0068-I/03
Zurechnung eines nicht mehr den Wohnzwecken des im § 33 Abs. 1 BewG 1955 umschriebenen Personenkreises dienenden Gebäudeteiles zum Grundvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0068-I/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wohngebäude oder -gebäudeteile gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen. Bei der Beurteilung, ob ein Wohngebäude derartigen Zwecken dient, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt und nicht auf die innere Absicht des Eigentümers, den Hof künftig selbst zu bewirtschaften und das Gebäude für eigene Wohnzwecke zu nutzen, an. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, richtet sich weder nach dem Höferecht noch nach dem Grundverkehrsrecht, sondern nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch M.L., gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1. Jänner
2001 (Wohnungswert) und Einheitswert des Grundvermögens zum 1. Jänner
2001
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der minderjährige
Berufungswerber, der bei seiner Mutter in der Gemeinde K. wohnt, ist Erbe nach
dem im Jahr 2000 verstorbenen J. H.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002
(Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner 2001) rechnete das Lagefinanzamt
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde M, F 393, bestehend
aus einer Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) sowie mehreren land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dem Berufungswerber infolge
Erwerbes von Todes wegen zu.
Mit Bescheid vom gleichen Tag
(Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001) stellte das Lagefinanzamt den
Einheitswert für den Wohnungswert, der bis dahin mit dem 30.000 S
übersteigenden Teil als sonstiges bebautes Grundstück erfasst worden
war, in Höhe von Null fest.
Mit weiterem Bescheid vom 10.
Juli 2002 (Nachfeststellung zum 1. Jänner 2001) rechnete das Finanzamt das
Wohngebäude samt den zugehörigen Grundstücksflächen dem
Grundvermögen zu. Diese neue wirtschaftliche Einheit bewertete das
Finanzamt als Einfamilienhaus und stellte den Einheitswert mit € 5.959, 17
(gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöht auf € 7.994,01) fest.
In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, die Nachfeststellung
sei erforderlich gewesen, weil das Wohnhaus keinem landwirtschaftlichen
Hauptzweck mehr diene.
Dieser Bescheid wurde mit dem
Bescheid gemäß
§ 293 Abs. 1 BAO vom 20. Juli 2002 hinsichtlich
der grundbücherlichen Einlagezahl des Bewertungsgegenstandes berichtigt.
Der Berufungswerber erhob durch
seine gesetzliche Vertreterin sowohl gegen den Wertfortschreibungsbescheid vom
10. Juli 2002 als auch gegen den (den Nachfeststellungsbescheid vom 10. Juli
2002 berichtigenden) Bescheid vom 20. Juli 2002 fristgerecht Berufung. In den
gleich lautenden Begründungen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
das Wohngebäude dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
zuzurechnen sei, weil es mit dem Wirtschaftsgebäude eine bauliche Einheit
bilde. Da der Berufungswerber minderjährig sei, seien die
landwirtschaftlichen Flächen an einen ortsansässigen Landwirt
verpachtet worden. Das Wohn- und Wirtschaftsgebäude sei zwar nicht
mitverpachtet worden. Dem Pächter werde aber die Nutzung der Hofstelle
für landwirtschaftliche Zwecke (Unterbringung der landwirtschaftlichen
Geräte und Maschinen im Wirtschaftsgebäude) gestattet. Auf Grund des
schlechten Bauzustandes des Gebäudes sei die Bewirtschaftung des gesamten
landwirtschaftlichen Betriebes derzeit nicht möglich. Der Berufungswerber
beabsichtige jedoch die Renovierung des Gebäudes, sobald er die
Volljährigkeit erreicht bzw. seine Ausbildung abgeschlossen habe. Ab diesem
Zeitpunkt werde er den Hof voraussichtlich selbst bewirtschaften und das
Gebäude einem dauernden landwirtschaftlichen Hauptzweck zuführen.
Das Finanzamt wies die
Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. Dezember 2002 ab.
Begründend führte es dazu aus, dass zum landwirtschaftlichen
Vermögen nur jene Gebäude bzw. Gebäudeteile gehörten, die
einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten (§ 30 Abs. 1 Z 1 BewG).
Dies sei bei einem Wohngebäude nur dann der Fall, wenn es dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung diene. Bei einer Verpachtung sei als Betriebsinhaber nicht der
Eigentümer, sondern der Pächter anzusehen. An Herrn B. S., der seinen
Betrieb von O. aus führe, seien nur die landwirtschaftlichen Flächen,
nicht jedoch das Gebäude verpachtet worden. Ihm sei lediglich das Abstellen
der landwirtschaftlichen Geräte im Wirtschaftsgebäude gestattet
worden. Da das Gebäude weder vom Berufungswerber noch vom Pächter
bewohnt werde, diene es keinem landwirtschaftlichen, sondern einem
betriebsfremden Zweck. Eine landwirtschaftliche Nutzung sei erst im Falle der
Selbstbewirtschaftung des Hofes durch den Berufungswerber gegeben. Die
Voraussetzungen für die Feststellung des Wohnungswertes gemäß
§ 33 BewG lägen daher nicht vor.
In den fristgerechten
Vorlageanträgen vom 13. Jänner 2003 wurde ergänzend
ausgeführt, dass mit dem Pachtvertrag vom 21. April 2001 zwar nur die land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke verpachtet worden seien. Aus der
Nichtverpachtung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes könne aber nicht
geschlossen werden, dass die Hofstelle nicht mehr die notwendige Grundlage
für die Bewirtschaftung des Betriebes darstelle. Vielmehr habe der
Berufungswerber die feste Absicht, den auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen
Pachtvertrag aufzukündigen und den Hof selbst zu bewirtschaften, sobald er
die Eigenberechtigung erlangt habe. Die Liegenschaft werde ihm künftig als
berufliche Existenzgrundlage dienen, auch wenn das Wohnhaus zuvor noch adaptiert
werden müsse. Die Funktion des Gebäudes für den
landwirtschaftlichen Betrieb gehe daher nicht verloren. Gemäß
§
2 des Tiroler Grund-verkehrsgesetzes seien als land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke auch solche anzusehen, bei denen die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr als zwanzig Jahre zurückliege und
eine solche Nutzung künftig wieder zu erwarten sei. Mit dieser Regelung
habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Eigenschaft als
land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz auch dann bestehen bleibe, wenn eine
kontinuierliche Bewirtschaftung generationsbedingt nicht möglich sei. Der
landwirtschaftliche Besitz stelle einen geschlossenen Hof im Sinne des Tiroler
Höfegesetzes dar, zu welchem definitionsgemäß eine Hofstelle
gehöre. Auch unter diesem Aspekt sei die Zurechnung des Wohngebäudes
zum Grundvermögen nicht gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Berufung gegen den
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO vom 20. Juli 2002:
Gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. a BAO muss die Berufung die Bezeichnung des Bescheides, gegen den
sie sich richtet, enthalten. Wie dem Betreff der vorliegenden Berufung zu
entnehmen ist, richtet sich diese ausdrücklich gegen den
"Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 2001 (Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 Bewertungsgesetz)...vom 20. 07. 2002".
In der Berufung selbst wird der angefochtene Bescheid als
"Einheitswertbescheid vom 20. Juli 2002..., zugestellt am 21. Juli
2002" bezeichnet.
Auch wenn es nicht auf die
formelle Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ankommt, so kann es angesichts
der mehrmaligen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Anführung des
Ausfertigungsdatums des angefochtenen Bescheides keinem Zweifel unterliegen,
dass sich die Berufung nicht gegen den berichtigten Nachfeststellungsbescheid
vom 10. Juli 2002, sondern gegen den Nachfeststellungsbescheid in der Fassung
des Berichtungsbescheides vom 20. Juli 2002 richtet. Die ausdrückliche
Bezugnahme des Rechtsmittels auf den Tag der Zustellung dieses Bescheides
lässt eine bloße Verwechslung des Ausfertigungsdatums ausgeschlossen
erscheinen. Auch der Umstand, dass sich die Berufung bei der Wiedergabe des
Inhaltes des angefochtenen Bescheides auf die Einlagezahl laut
Berichtigungsbescheid bezieht, zeigt, dass sich das Rechtsmittel gegen den
Berichtigungsbescheid richtet. Aus einer gegenstandsbezogenen Beurteilung des
Berufungsvorbringens ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, zumal die
Berichtigung im Wege einer neuerlichen - hinsichtlich des Berichtigungsgrundes
geänderten - Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides
erfolgte.
Nach Lehre und Rechtsprechung
tritt ein Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO weder an die Stelle eines
früheren Bescheides noch ersetzt er diesen. Der berichtigte Bescheid bleibt
vielmehr aufrecht und erfährt lediglich eine Ergänzung durch den
hinzutretend zu denkenden Berichtigungsbescheid. Da der Spruch des
Berichtigungsbescheides lediglich auszusprechen hat, inwieweit der Spruch des
fehlerhaften Bescheides eine Berichtigung oder Ergänzung erfahren soll und
der ändernde Bescheid nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides
tritt, wird die Regelung des § 251 BAO, wonach Bescheide, die an Stelle
eines früheren treten, in vollem Umfang anfechtbar sind, nicht wirksam.
Daher kann sich auch die Anfechtung des Berichtigungsbescheides nur gegen den
Grund, den Umfang und Inhalt des Berichtigungsbescheides wenden (VwGH 31. 10.
2000, 95/15/0088, mit dem Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, Seite 2827).
Diese
Anfechtungseinschränkung gilt auch dann, wenn - wie im Berufungsfall - eine
neuerliche Bescheidausfertigung ergeht, die sich vom ursprünglichen
Bescheid nur im Berichtigungsgrund unterscheidet. Das Ziel und die Form der
Berichtigung kommt im gegenständlichen Berichtigungsbescheid -
(dieser ist als solcher bezeichnet; der Begründungsteil führt den
Berichtigungstatbestand aus) - klar zum Ausdruck (vgl. nochmals Stoll, a. a. O.;
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 293, Tz. 20).
Die vorliegende
Berufung ist nicht auf die Überprüfung der Zulässigkeit der
Berichtigung, sondern auf die Überprüfung des
Nachfeststellungsbescheides in seiner berichtigten Fassung gerichtet. Die
Ausführungen des Berufungswerbers gehen in keiner Weise auf die
Berichtigung ein. Vielmehr beziehen sich seine Argumente auf jene Rechte, in die
bereits der berichtigte Bescheid eingriff. Da solcherart keine Rechtswidrigkeit
des Berichtigungsbescheides aufgezeigt wird, war die gegen diesen Bescheid
gerichtete Berufung abzuweisen.
2.) Berufung gegen den
Wertfortschreibungsbescheid vom 10. Juli 2002
Gemäß
§ 30 Abs.
1 Z. 1 Bewertungsgesetz 1955 gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen
alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende
Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen
Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient.
Gemäß
§ 30 Abs.
2 Z. 3 BewG gelten Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu
eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu
gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden
Zwecken dienen, nicht als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 BewG ist Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die
dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist der Wohnungswert
unter anderem beim landwirtschaftlichen Vermögen bis zu einem, nach den
Vorschriften über die Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten
Wohnungswert von 2.180,185 Euro (30.000 S) Bestandteil des
Vergleichswertes.
Aus dem Zusammenhalt dieser
Bestimmungen ergibt sich, dass Wohngebäude bzw. -gebäudeteile
nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören, wenn sie dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Dabei ist im Falle der Betriebsverpachtung nicht der
Eigentümer, sondern der Pächter als Betriebsinhaber anzusehen. Daher
dient etwa ein Gebäude, das vom Eigentümer des Betriebes, der nicht
zugleich Betriebsinhaber ist, bewohnt wird, nicht einem landwirtschaftlichen,
sondern einem betriebsfremden Zweck und gilt nicht als Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. VwGH 10. 9. 1998, 96/15/0157; VwGH 30. 11.
1984, 82/17/0123).
Die Hofstelle mag zwar in der
Vergangenheit als Wohn- und Wirtschaftsgebäude dem landwirtschaftlichen
Betrieb des mittlerweile verstorbenen J. H. gedient haben. Nach den
unbestrittenen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung diente dieses
Gebäude zum Feststellungszeitpunkt 1. Jänner 2001 aber überhaupt
keinen Wohnzwecken und damit auch nicht jenen des oben angeführten
Personenkreises. Eine bewertungsrechtlich maßgebliche Verbindung zwischen
dem Wohngebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb ist daher nicht
gegeben.
Die Annahme einer solchen
Verbindung erscheint auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Berufungswerber
die Absicht hat, die verpachteten Flächen nach Erreichen der
Volljährigkeit selbst zu bewirtschaften und das Gebäude sodann
für seine eigenen Wohnzwecke zu nutzen. Vielmehr handelt es sich dabei um
ein ungewisses Ereignis, das auf die tatsächlichen Verhältnisse zum
Bewertungsstichtag keinen Einfluss hat. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit
dem landwirtschaftlichen Betrieb wird gegebenenfalls mit dem Eintritt dieses
Ereignisses begründet.
Auch der weitere Einwand,
wonach das Wohn- und Wirtschaftsgebäude eine bauliche Einheit darstelle,
verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn Voraussetzung für die
Zurechnung des gesamten Gebäudes zum landwirtschaftlichen Vermögen
ist, dass dieses als Ganzes einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient. Ist
eine derartige Zweckbestimmung nur hinsichtlich des Wirtschaftsgebäudes
gegeben, so bildet das Wohngebäude keinen Teil des landwirtschaftlichen
Betriebes.
Soweit sich der Vorlageantrag
auf die Höfeeigenschaft im Sinne des Tiroler Höfegesetzes stützt,
ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. 4. 1991, 88/15/0025,
zu verweisen. Darin vertrat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das
Kärntner Erbhöfegesetz die Rechtsansicht, dass für die
Beurteilung der Frage, ob mehrere Wirtschaftsgüter eine oder mehrere
wirtschaftliche Einheiten bilden, die Verkehrsanschauung unter
Berücksichtigung der örtlichen Gewohnheit, der tatsächlichen
Übung, der Zweckbestimmung und der wirtschaftlichen
Zusammengehörigkeit maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 BewG). Dabei
bleibt die rechtliche Bindung durch das Höferecht außer Betracht,
weil durch das Höferecht eine Teilung und damit Zersplitterung des
Landbesitzes durch den Erbgang vermieden werden soll, während die Art der
Bewirtschaftung dem jeweiligen Eigentümer frei steht. Im Hinblick auf die
vergleichbaren Regelungen des Tiroler Höfegesetzes kommt der auf die
rechtliche Einheit gegründeten Höfeeigenschaft für den
Berufungsfall keine Bedeutung zu.
Was bewertungsrechtlich als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich auch nicht nach den
Vorschriften des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Vielmehr wird durch das
Grundverkehrsrecht der landwirtschaftliche Grundverkehr im allgemeinen Interesse
an einer geordneten Bodenbewirtschaftung beschränkt. Schon im Hinblick auf
diese rechtspolitische Zielsetzung ist daher die Frage, ob die Hofstelle als
land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 2 TGVG gilt,
für den Berufungsfall nicht relevant.
Da sich die Nichtfeststellung
des Wohnungswertes aus den geschilderten Gründen als rechtmäßig
erweist, war die Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 30 Abs. 2 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 33 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
landwirtschaftliches VermögenWohngebäudeWohnungwirtschaftliche EinheitVerkehrsanschauungHöferechtGrundverkehrsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0068-I/03
- Stammnummer
- 5551
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF